Ruhen der Leistungen / Leistungsruhen der gesetzlichen Krankenversicherung / Krankenkasse

6. März 2022 Thema abonnieren
 Von 
Pippi_123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Ruhen der Leistungen / Leistungsruhen der gesetzlichen Krankenversicherung / Krankenkasse

Ruhen der Leistungen (Notfallversicherung) laut Gesetz – freiwillig versichert:
Eine gesetzliche Krankenkasse hat in Deutschland das Recht, die Leistungen eines Versicherten einzuschränken und zu einer reinen Notfallversicherung herunterzustufen, sog. „Ruhen der Leistungen", wenn ein Mitglied mit 2 Monaten im Rückstand ist. Laut Gesetz § 16 Abs. 3a Satz 1 SGB V ist ein Ruhen der Leistungsansprüche gesetzlich nur dann erlaubt, wenn ein Mitglied mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht zahlt.
Auch im Zeitraum eines Leistungsruhens verlangt eine Krankenkasse Beiträge. Das darf sie aber nur, wenn das Leistungsruhen rechtmäßig ist. Für ein rechtswidriges Leistungsruhen darf eine Krankenkasse keine Beiträge verlangen. Im Falle eines rechtswidrigen Leistungsruhens, hat der Versicherte einen Rückzahlungsanspruch gegen die Krankenkasse - falls der Versicherte Beiträge gezahlt hätte, sind diese ihm zurückzuerstatten.



Stellen Sie sich die folgende Situation vor:

Eine Person ist in Deutschland bei der gesetzlichen Krankenkasse X „freiwillig versichert" und ist über Jahre bei Krankenkasse X im „Grundbeitrag" eingeteilt (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage). Die Person zahlt regelmäßig monatlich den Beitrag an Krankenkasse X (190,00 € / Monat per Bank Dauerauftrag).
Auf einmal berechnet die Krankenkasse X ab 1. August den Höchstbeitrag, obwohl die Einkommensformulare immer ausgefüllt und zugeschickt wurden. Die Krankenkasse ignoriert die Widersprüche der Person, und ordnet am 12. Dezember ein (von Höchstbeiträgen verursachtes) Ruhen der Leistungen an. Im Zeitraum der Höchstbeiträge zahlt die Person den Grundbeitrag an Krankenkasse X regelmäßig monatlich weiter, wird aber durch das (von Höchstbeiträgen verursachte) Ruhen der Leistungen nur noch notfallversichert. Am 23. März nimmt die Krankenkasse X alle Höchstbeiträge rückwirkend ab Erlass zurück (1. August – 23. März) und bestätigt die Richtigkeit des Grundbeitrags, den die Person im Zeitraum der Höchstbeiträge an X weiterbezahlt hatte.

Frage 1: Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Krankenkasse X das Ruhen der Leistungen ab 23. März weiter anordnen kann?

Frage 2: Wie hoch müsste der Beitragsrückstand der Person sein, damit Krankenkasse X das Ruhen der Leistungen ab 23. März weiter anordnen kann?

Frage 3: Krankenkasse X hat die Höchstbeiträge am 23. März rückwirkend ab Erlass zurückgenommen (1. August – 23. März), und die Richtigkeit des Grundbeitrags bestätigt.
Liegt hier ein rechtswidriges Ruhen der Leistungen vor (12. Dezember – 23. März)?

Frage 4: Hat die Person am 23. März einen Rückerstattungsanspruch gegen die Krankenkasse X, für die Beiträge, die sie an Krankenkasse X im Zeitraum des Leistungsruhens an X bezahlt hatte?

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6 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30481 Beiträge, 5446x hilfreich)

Zitat (von Pippi_123):
Auf einmal berechnet die Krankenkasse X ab 1. August den Höchstbeitrag,
Das ist technisch nicht möglich. Der Versicherte zahlt ja per Dauerauftrag.
Wenn die KV nun (aus welchen Gründen auch immer) dem Versicherten schreibt, dass man ab 1.8. einen anderen Beitrag *haben möchte*, steht dabei, warum die KV das so sieht.

Deshalb meine Fragen:
1. Was genau hat die KV geschrieben? Warum soll man nun den Höchstbeitrag zahlen?
2. Hat die KV die Versichertenkarte eingezogen und einen sog. Anspruchsausweis ausgestellt??
3. Um welches Jahr und welchen Erlass handelt es sich?

Eigentlich erkenne ich nur einen Irrtum der KV, der korrigiert wurde.

zu 1. Dazu sind mir keine bekannt. Außer der Pflicht, je nach Einkommen den entspr. KV-Beitrag zu zahlen.
zu 2. Wenn 2 Monate Beitragsrückstand aufgelaufen ist.
zu 3. Ich meine, es liegt ein Irrtum der KV vor.
zu 4. Nein. Das ist nicht möglich, weil nach der Schilderung keine Beitragsrückstände entstanden sind.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116264 Beiträge, 39235x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das ist technisch nicht möglich.

Wie kommt man eigentlich immer wieder auf so einen Blödsinn?



Zitat (von Anami):
Der Versicherte zahlt ja per Dauerauftrag.

Ja und?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Pippi_123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Deshalb meine Fragen:
1. Was genau hat die KV geschrieben? Warum soll man nun den Höchstbeitrag zahlen?
2. Hat die KV die Versichertenkarte eingezogen und einen sog. Anspruchsausweis ausgestellt??


Die Krankenkasse X hat geschrieben, dass sie das Einkommensformular nicht erhalten hätte, dieses wurde der Krankenkasse allerdings zugeschickt.
Die Krankenkasse X hat ab Dezember die Versichertenkarte eingezogen.

Am 23. März nimmt die Krankenkasse X alle Höchstbeiträge rückwirkend ab Erlass zurück (1. August – 23. März) und bestätigt die Richtigkeit des Grundbeitrags, den die Person im Zeitraum der Höchstbeiträge an X weiterbezahlt hatte. Krankenkasse X stellt ab 23. März allerdings weitere Gebühren / Säumniszuschläge / Vollstreckungskosten der Höchstbeiträge in Rechnung (ca. 200€), und ordnet das Ruhen der Leistungen ab 23. März weiter an.

Nach meinem Wissen der Rechtslage muss das Ruhen der Leistungen am 23. März 2015 rückwirkend ab Erlass zurückgenommen werden (1. August – 23. März). Begründung: aufgrund der rückwirkenden Rücknahme der Höchstbeiträge vom 23. März, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Leistungsruhen rückwirkend entfallen.

Das Ruhen der Leistungen ist hier nach meinem Wissen ab Dezember rechtswidrig (für ein rechtswidriges Ruhen der Leistungen darf eine Krankenkasse keine Beiträge erheben).
--> Der Person steht ein Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Beiträge ab Dezember zu.
D.h. die Krankenkasse muss ab Dezember die Beiträge an die Person zurückerstatten.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30481 Beiträge, 5446x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wie kommt man eigentlich immer wieder auf so einen Blödsinn?
Durch Lesen und Verstehen könnte man darauf kommen, dass der Höchstbeitrag NICHT berechnet, nicht verlangt, nicht eingezogen wurde. Auch nicht vollstreckt wurde.

Die GKV fragen iaR ihre Versicherten, wie sie sich ab xx versichern wollen (wenn sich etwas am Status ändert). Und es wird iaR auch der Betrag angegeben, der höchstens in Frage käme.

Beantworte doch lieber die 4 Fragen des TE, statt ständig an anderen Antworten anderer User unhöflich und fast beleidigend rumzukritteln.
Pack doch dein umfangreiches Wissen endlich aus.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Pippi_123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Durch Lesen und Verstehen könnte man darauf kommen, dass der Höchstbeitrag NICHT berechnet, nicht verlangt, nicht eingezogen wurde. Auch nicht vollstreckt wurde.


Ich bitte um konstruktive Kommentare.
Die Krankenkasse X hat ab 1. August den Höchstbeitrag berechnet (X hat behauptet, dass sie das Einkommensformular nicht erhalten hätte, obwohl dieses zugeschickt wurde).
Und die Krankenkasse X hat ab 1. August die Höchstbeiträge sofort in Vollstreckung gegeben.


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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116264 Beiträge, 39235x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Durch Lesen und Verstehen könnte man darauf kommen, dass der Höchstbeitrag NICHT berechnet, nicht verlangt,

Komisch, das schildert der Frager aber ganz anders.



Zitat (von Anami):
nicht eingezogen wurde.

Logisch, es gab ja auch kein SEPA-Mandat.

Nichts von alledem erklärt, aber das
Zitat (von Anami):
Das ist technisch nicht möglich.




Zitat (von Anami):
statt ständig an anderen Antworten anderer User unhöflich und fast beleidigend rumzukritteln.

Dann sollten diese User weniger Blödsinn schreiben.
Blödsinn ist nun mal Blödsinn und muss auch so benannt werden, sonst glaubt das am Ende noch einer das das stimmen würde ...



Zitat (von Pippi_123):
Die Krankenkasse X hat geschrieben, dass sie das Einkommensformular nicht erhalten hätte, dieses wurde der Krankenkasse allerdings zugeschickt.

Zusenden reicht nicht, ankommen müssen sie. Gibt es da (gerichtsfeste) Zustellnachweise?



Zitat (von Pippi_123):
Die Krankenkasse ignoriert die Widersprüche der Person,

Wie kommt man darauf?
Gibt es für die Widersprüche (gerichtsfeste) Zustellnachweise?



Zitat (von Pippi_123):
Und die Krankenkasse X hat ab 1. August die Höchstbeiträge sofort in Vollstreckung gegeben.

Das ist allerdings merkwürdig, das die Vollstreckung gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Beitrages erfolgt.




-- Editiert von Harry van Sell am 06.03.2022 21:15

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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