Moin zusammen.
Ich weiß nicht, ob es besser hier oder unter Versicherungsrecht angesiedelt wäre, also zur Not bitte verschieben.
Folgender Fall.
Einer unserer Arbeitnehmer war damals selbstständig und hat während dieser Zeit hohe Schulden angehäuft, unter anderem auch bei seiner Krankenkasse, bei der er freiwillig gesetzlich versichert war.
Nach dem Scheitern seiner Selbstständigkeit trat er bei uns in ein normales Angestelltenverhältnis.
Nun hatte ich für den Herrn einen Impftermin (in einer Arztpraxis) organisiert, bei welcher er zum Termin auch erschien und dort dann die Impfung abgelehnt wurde, da seinen KK-Karte gesperrt sei und seine Versicherung ruhen würde.
Nun meine Frage,
ist das Vorgehen der Krankenkasse, die Leistungen ruhen zu lassen, korrekt oder besteht uneingeschränkter Versicherungsschutz, da seit er im Angestelltenverhältnis ist alle laufenden Beiträge korrekt und in voller Höhe bezahlt wurden?
Oder darf die KK die laufenden Beiträge aus dem Angestelltenverhältnis mit offenen Forderungen aus der damaligen Selbstständigkeit aufrechnen?
Falls ja wäre das ein Fass ohne Boden, da er die Schulden nie abzahlen kann...
"Funfakt":
Die kostenlose Impfung hat er dann einen Tag später in einem Impfzentrum bekommen, da dort die KK-Karte irrelevant ist.
-- Editiert von spatenklopper am 16.12.2021 11:22
Ruhen des Leistungsanspruchs Krankenkasse
16. Dezember 2021
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Frage vom 16. Dezember 2021 | 11:16
Von
Status: Unparteiischer (9835 Beiträge, 4023x hilfreich)
Ruhen des Leistungsanspruchs Krankenkasse
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#1
Antwort vom 16. Dezember 2021 | 11:40
Von
Status: Unbeschreiblich (108022 Beiträge, 38108x hilfreich)
Zitatist das Vorgehen der Krankenkasse, die Leistungen ruhen zu lassen, korrekt :
In Ermengelung jeder Detailkenntnisse zum aktuellen Staus bei der KK kann man das nicht wirklich beantworten.
Fakt ist: wenn Beiträge geschuldet werden, das die Leistung eingeschränkt werden - alles nicht lebensnotwendige wird nicht mehr gewährt.
ZitatOder darf die KK die laufenden Beiträge aus dem Angestelltenverhältnis mit offenen Forderungen aus der damaligen Selbstständigkeit aufrechnen? :
Das darf sie in der Tat. Ich meine sogar, das sie das muss.
ZitatFalls ja wäre das ein Fass ohne Boden, da er die Schulden nie abzahlen kann... :
Kommt ganz darauf an.
In der Regel kann man eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen und dann die Raten und die Beiträge zweckbestimmt zahlen.
Alternativ könnte man auch eine Insolvenz anstreben.
#2
Antwort vom 16. Dezember 2021 | 12:11
Von
Status: Bachelor (3732 Beiträge, 605x hilfreich)
Dann hätte sich die Arztpraxis falsch verhalten. Gem Bundesimpfverordnung hat jeder Bürger*in mit Wohn-/Aufenthaltsort in Deutschland ein Anrecht auf die kostenfreie Impfung.ZitatNun hatte ich für den Herrn einen Impftermin (in einer Arztpraxis) organisiert, bei welcher er zum Termin auch erschien und dort dann die Impfung abgelehnt wurde, da seinen KK-Karte gesperrt sei und seine Versicherung ruhen würde. :
Zudem hat der KBV alle Ärzte extra darauf hingewiesen:
Dies gilt im übrigen auch, wenn man die KK Karte nicht dabei hat oder wenn man als Privatpatient gar nicht im Besitz einer KK Karte ist.Zitat:
Auch Nichtversicherte können sich in Arztpraxen in Deutschland kostenfrei gegen COVID-19 impfen lassen. Darauf hat kürzlich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen. Nach der Coronavirus-Impfverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit könne sich jede in Deutschland wohnhafte oder tätige Person kostenfrei impfen lassen, unabhängig von ihrer Krankenversicherung – also auch Nichtversicherte, stellte die KBV klar. Die Arztpraxen sollen die Leistungen auch für diesen Personenkreis nach der Impfverordnung über ihre Kassenärztliche Vereinigung abrechnen.
Zur Abrechnung muss der Arzt allerdings die personenbezogenen Daten erfassen, dazu bedarf es dann eines Ausweisdokuments.
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