Ruhende Leistungen der Krankenkasse bei Schulden

24. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)
Ruhende Leistungen der Krankenkasse bei Schulden

Hallo an alle,

ein Freund von mir ist ein Lebenskünstler. Er ist selbstständig mit Reisegewerbe und hat noch nie Krankenkasse bezahlt. Dementsprechend hat er dort Schulden und die Leistungen der Krankenkasse ruhen.
Pfändungen hat die KK schon aufgegeben, da bei ihm nichts zu holen ist, aber er kommt mit dem Geld, das er hat eigentlich gut aus.

Da er hin und wieder für mich arbeitet und bisher dafür Rechnungen schreibt, war es eine Überlegung ihn sozialversicherungspflichtig fest anzustellen, damit er wenigstens in Zukunft krankenversichert ist.

Allerdings habe ich jetzt gehört, dass die Leistungen weiter ruhen würden, solange er dort Schulden hat, auch wenn er in Zukunft die KK-Beiträge zahlt. Er würde also für etwas zahlen, das nicht geleistet wird.

Stimmt das? Ich kann es mir nicht wirklich vorstellen.

Gruß

Shihaya

P.S. Ich bin bis Montag nicht im Netz. Antworten auf eventuelle Rückfragen können erst dann kommen.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Zitat (von Shihaya):
Er würde also für etwas zahlen, das nicht geleistet wird.
Er würde das bezahlen, um das er sich bisher herumgedrückt hat. Nämlich seine Schulden.

Irgendwie finde ich Ihre Aussage schon etwas seltsam. Es besteht Versicherungspflicht und das System funktioniert nur, wenn alle ihren Teil übernehmen. Das hat er bis dato offenbar nicht. Abgesehen davon würde sich für ihn doch eh nichts ändern, auf Notflbehandlungen hat er ja Anspruch, wie bisher. Das zahlen auch wir alle für ihn.....

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Ich bin vollkommen damit einverstanden, dass einer, der nichts zahlt auch keine Leistung erhält, aber dass jemand, der zahlt auch nichts erhält, finde ich seltsam. Dann kann er ja auch so weiter machen wie bisher.

Aber das ist eine moralische Frage und darum geht es mir nicht.

Hat jemand auf meine ursprüngliche Frage eine Antwort?

Gruß

Shihaya

Signatur:

Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht.

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#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Zitat (von Shihaya):
Hat jemand auf meine ursprüngliche Frage eine Antwort?
Zitat (von Shihaya):
Stimmt das?
Ja, es stimmt.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Ich meine, es stimmt nicht so pauschal.
Ich weiß zwar nicht, wo du das gehört hast, aber die KV wird der Person sicher die Rechtslage erklären, wenn sie sich denn hinbemüht zur KV und ihre Bereitschaft zur Schuldenbegleichung erklärt. Und eben von der vorsätzlichen *Nichtzahlung* endlich Abstand nimmt und den Kotau macht...
Wenn diese Person dann sogar eine sv-pflichtige Beschäftigung nachweisen kann, wird die KV auch entgegenkommen.


Ich habe dort nachgelesen:
https://www.schuldnerberatung.de/schulden-krankenkasse/

Zitat (von Shihaya):
Ich bin vollkommen damit einverstanden, dass einer, der nichts zahlt auch keine Leistung erhält
Wir befinden uns aber in Deutschland, mit Lebenskünstlern und ohne solche. Wer ärztliche Leistungen benötigt, erhält sie--- wenn er sich denn zur Stelle bewegt.

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#5
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Ich will aber doch noch mal auf die "moralische Frage" zurückkommen:

Zitat (von Shihaya):
Ich bin vollkommen damit einverstanden, dass einer, der nichts zahlt auch keine Leistung erhält, aber dass jemand, der zahlt auch nichts erhält, finde ich seltsam.
Wenn jemand Schulden in nicht genannter Höhe aufhäuft, dann ist das ein sehr guter Grund, keinen weiteren Geschäftsverkehr mit ihm haben zu wollen.

Stell dir mal vor, du bestellst in einem Lokal ein Weihnachtsdinner für eine große Gesellschaft: Die nehmen dann keine anderen Bestellungen mehr an, kaufen ein , ...
Dann feierst du gemütlich Weihnachten zu Hause und sagst dem Inhaber "ach, hab ich mir anders überlegt. Ich brauche deine Leistung nicht" und zahlst nicht.
Meinst du im Ernst, dass der dich zur Silvesterparty einlässt, auch wenn du das Ticket dafür gezahlt hast?

Unterschied zum vorliegenden Fall: hier wird nicht aktiv etwas bestellt. Das ist aber irrelevant, da dies per Gesetz "bestellpflichtig" ist. Ansonsten genau dieser Fall.

Und was das "Lebenskünstlern" angeht: zurzeit zahlen wir alle dafür, dass die medizinische Infrastruktur vorgehalten wird, um auch diesen Menschen im Notfall behandelt zu können. Das haben wir auch nicht bestelle und wir haben auch nichts davon. Findest du nicht eher das seltsam?


Fazit: Ich finde das geltende Recht, dass er erst mal seine Schulden zahlen soll bevor er weiter gehende Leistungen erhält, gerecht.

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Fazit: Ich finde das geltende Recht, dass er erst mal seine Schulden zahlen soll bevor er weiter gehende Leistungen erhält, gerecht.
Ich meine, das ist im Fall einer ärztlich oder medizinisch notwendigen Behandlung nicht so. Welches geltende Recht meinst du hier?

Es geht um Versicherungsleistungen. Um Sozialrecht. Nicht um Weihnachtsfressereien...und auch nicht um *bestellt und nicht abgeholt*...

Vom Ruhen des Anspruchs auf solche notwendigen Leistungen lese ich hier nichts:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__16.html

Vielleicht erklärt der TE noch, woher er seine Kenntnis hat.

btw. Es soll Menschen geben, die zahlen eben Bargeld für ärztliche Behandlung. Es soll sogar Ärzte geben, die behandeln nur nach Vorkasse in bar. Auch PKV-Versicherte sind da nicht ausgenommen. Und es soll Menschen geben, die zahlen Monat für Monat und Jahr für Jahr in die KV-Solidarkasse ein, ohne Leistungen zu beanspruchen.

Wir schlage vor, wir lassen den Begriff *Gerechtigkeit* hier raus.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von Shihaya):
Ich bin vollkommen damit einverstanden, dass einer, der nichts zahlt auch keine Leistung erhält, aber dass jemand, der zahlt auch nichts erhält, finde ich seltsam.

Sobald man mit der Kasse eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hat und den aktuell fälligen Beitrag zahlt, gibts auch wieder volle Leistungen.
Bis dahin werden alle Zahlungen auf die älteste Schuld angerechnet und stellen keine aktuelle Beitragszahlung dar.



Zitat (von Anami):
Welches geltende Recht meinst du hier?

Das dieses Landes. Das halt besagt, das es nur "Notprogramm" für Nichtleister gibt - was ja schon sehr großzügig ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Zitat:
Vielleicht erklärt der TE noch, woher er seine Kenntnis hat.
Ein flüchtiger Bekannter, der bei meiner KK arbeitet, hat mir das gesagt. Allerdings nur so zwischen Tür und Angel am Ende seiner Mittagspause.
Aber auch KK-Mitarbeiter wissen nicht alles.
Die Info war grob: Das Ruhen wird nur aufgehoben, wenn die Schulden innerhalb von 12 Monaten abgezahlt werden, oder der Schuldner ALG II bezieht.
Zitat:
Bis dahin werden alle Zahlungen auf die älteste Schuld angerechnet und stellen keine aktuelle Beitragszahlung dar.
In anderen Bereichen kann man selber den Verwendungszweck bestimmen (z.B. nur Hauptforderung und keine Inkassogebühren). Gibt es hier vielleicht auch die Möglichkeit?

Gruß

Shihaya

Signatur:

Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht.

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Shihaya):
Die Info war grob: Das Ruhen wird nur aufgehoben, wenn die Schulden innerhalb von 12 Monaten abgezahlt werden, oder der Schuldner ALG II bezieht.
Grob halb wahr. Dann war es wohl kein *Ruhen* im Sinne des § 16 SGB V
Wenn der Schuldner Beiträge zahlt bzw. wenn ein Dritter Beiträge für ihn zahlt... der Dritte wärst in diesem Fall du.
Oder der Lebenskünstler geht zum Jobcenter. Dann zahlt das JC für ihn die KV-Beiträge, aber auch nicht die Beitragsschulden.
Ansonsten gibt es Leistungen, die unbedingt medizinisch notwendig sind.
Ganz ohne--- gibt es mW nicht.

Zitat (von Shihaya):
Gibt es hier vielleicht auch die Möglichkeit?
Anderer Verwendungszweck? Das ist die KV/PV. Ein großer Topf.
Ich kann auch nicht überweisen mit Verwendungszweck: Nur für Zahnarzt, kein Orthopäde oder Psychiater--- :grins:

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#10
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Zitat:
Ich kann auch nicht überweisen mit Verwendungszweck: Nur für Zahnarzt, kein Orthopäde oder Psychiater
Das war auch nicht gemeint. Sondern so in etwas "Beitrag Januar 2020, Keine andere Verrechnung".

Gruß

Shihaya

Signatur:

Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Shihaya):
Sondern so in etwas "Beitrag Januar 2020, Keine andere Verrechnung".
Das kannst du gern schreiben. Das wird nichts ändern. Wichtiger ist die Mitgliedsnummer des Versicherten, damit die Beitragszahlung dem richtigen Mitglied zugeordnet werden kann.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von Shihaya):
Sondern so in etwas "Beitrag Januar 2020, Keine andere Verrechnung".

Im Privatrecht ist das möglich, aber das funktioniert im Verwaltungsrecht nicht wirklich.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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