SGB III: Sanktionen bei fehlender EGV

30. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
handycapwork
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 10x hilfreich)
SGB III: Sanktionen bei fehlender EGV

Betroffener hat erst nach über 2M. Arbeitslosigkeit eine Einladung (§309, §159); d.h. es gibt bisher keine Eingliederungsvereinbarung (EGV): Kann die AfA dennoch -rückwirkend- irgendwie sanktionieren (unterlassene Bewerbungsbemühungen) ?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Zitat:
Kann die AfA dennoch -rückwirkend- irgendwie sanktionieren (unterlassene Bewerbungsbemühungen) ?


Eher nicht. Eine Sanktion, also im Geltungsbereich des SGB III die Feststellung eines Ruhenstatbestandes/Sperrzeit, setzt voraus, dass der Betroffene zunächst einmal darüber belehrt wurde, was von ihm erwartet wird (z.B. 10 Eigenbemühungen pro Monat) und was passiert, wenn er die Erwartungen nicht erfüllt (Rechtsfolgenbelehrung). Information und Rechtsfolgenbelehrung müssen im direkten Zusammenhang miteinander stehen und erfolgen zumeist in der Eingliederungsvereinbarung. Gibt es keine EGV, ist die Wahrscheinlichkeit recht hoch, dass mindestens eine der Voraussetzungen für die Feststellung einer Sperrzeit nicht erfüllt ist.

Das heißt, die AfA kann zwar sanktionieren, mit hoher Wahrscheinlichkeit aber nicht rechtswirksam. Vorausgesetzt, es wird Widerspruch gegen den dann maßgeblichen Bescheid erhoben.

Gruß,

Axel

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31963 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von handycapwork):
Kann die AfA dennoch -rückwirkend- irgendwie sanktionieren (unterlassene Bewerbungsbemühungen) ?
Nein. Es gibt keine Sanktionen im SGB III.
Es gäbe Sperrzeiten, aber ich meine, du hattest hier schon nachgefragt und auch Antwort erhalten. Du wirst keine Sperrzeit erhalten, weil dein Vermittler gar nichts verlangt.

https://www.123recht.de/forum/sozialrecht-und-staatliche-leistungen/SGB-III-ausgesteuert,-aber-6h-Restleistungsvermoegen-ALG-nach-136-fuer-hoechstens-6M-__f602555.html

Wenn es jetzt doch keine EGV gibt (weder als vorgelegtes *Angebot* und auch nicht von dir unterschrieben als Vereinbarung), hast du keine Bewerbungsbemühungen nachzuweisen. Rückwirkend passiert auch nichts.

Aber du DARFST dich bewerben, du DARFST auch einen Job annehmen, der deiner Leistungsfähigkeit entspricht.

Mit ALG1 kannst du zB eine sehr geringfügige Beschäftigung/Minijob mit wenigen Stunden annehmen.
Du hättest einen Freibetrag von 165,- mtl. auf solche Erwerbstätigkeit.
d.h. ALG1 + max. 165,- mtl.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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