Betroffener hat erst nach über 2M. Arbeitslosigkeit eine Einladung (§309, §159); d.h. es gibt bisher keine Eingliederungsvereinbarung (EGV): Kann die AfA dennoch -rückwirkend- irgendwie sanktionieren (unterlassene Bewerbungsbemühungen) ?
SGB III: Sanktionen bei fehlender EGV
30. November 2022
Thema abonnieren
Frage vom 30. November 2022 | 11:53
Von
Status: Schüler (156 Beiträge, 10x hilfreich)
SGB III: Sanktionen bei fehlender EGV
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 30. November 2022 | 15:44
Von
Status: Philosoph (13036 Beiträge, 4438x hilfreich)
Zitat:Kann die AfA dennoch -rückwirkend- irgendwie sanktionieren (unterlassene Bewerbungsbemühungen) ?
Eher nicht. Eine Sanktion, also im Geltungsbereich des SGB III die Feststellung eines Ruhenstatbestandes/Sperrzeit, setzt voraus, dass der Betroffene zunächst einmal darüber belehrt wurde, was von ihm erwartet wird (z.B. 10 Eigenbemühungen pro Monat) und was passiert, wenn er die Erwartungen nicht erfüllt (Rechtsfolgenbelehrung). Information und Rechtsfolgenbelehrung müssen im direkten Zusammenhang miteinander stehen und erfolgen zumeist in der Eingliederungsvereinbarung. Gibt es keine EGV, ist die Wahrscheinlichkeit recht hoch, dass mindestens eine der Voraussetzungen für die Feststellung einer Sperrzeit nicht erfüllt ist.
Das heißt, die AfA kann zwar sanktionieren, mit hoher Wahrscheinlichkeit aber nicht rechtswirksam. Vorausgesetzt, es wird Widerspruch gegen den dann maßgeblichen Bescheid erhoben.
Gruß,
Axel
#2
Antwort vom 30. November 2022 | 17:16
Von
Status: Unbeschreiblich (31963 Beiträge, 5628x hilfreich)
Nein. Es gibt keine Sanktionen im SGB III.ZitatKann die AfA dennoch -rückwirkend- irgendwie sanktionieren (unterlassene Bewerbungsbemühungen) ? :
Es gäbe Sperrzeiten, aber ich meine, du hattest hier schon nachgefragt und auch Antwort erhalten. Du wirst keine Sperrzeit erhalten, weil dein Vermittler gar nichts verlangt.
https://www.123recht.de/forum/sozialrecht-und-staatliche-leistungen/SGB-III-ausgesteuert,-aber-6h-Restleistungsvermoegen-ALG-nach-136-fuer-hoechstens-6M-__f602555.html
Wenn es jetzt doch keine EGV gibt (weder als vorgelegtes *Angebot* und auch nicht von dir unterschrieben als Vereinbarung), hast du keine Bewerbungsbemühungen nachzuweisen. Rückwirkend passiert auch nichts.
Aber du DARFST dich bewerben, du DARFST auch einen Job annehmen, der deiner Leistungsfähigkeit entspricht.
Mit ALG1 kannst du zB eine sehr geringfügige Beschäftigung/Minijob mit wenigen Stunden annehmen.
Du hättest einen Freibetrag von 165,- mtl. auf solche Erwerbstätigkeit.
d.h. ALG1 + max. 165,- mtl.
Und jetzt?
Schon
266.817
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.
Ähnliche Themen
-
3 Antworten