SGB V: Krankenkasse verzögert Krankengeld

16. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
handycapwork
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 10x hilfreich)
SGB V: Krankenkasse verzögert Krankengeld

Wie lange darf die Antragsbearbeitung der KK (ges.) dauern ?
Wann/wie Klage vor dem Sozial-Gericht ?

Bescheid anfechten?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31980 Beiträge, 5629x hilfreich)

Da es um SGB V geht, dürfte das SGG zutreffend sein.
Dort dann § 88 Absatz 1 SGG:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__88.html

Für einen Antrag dürfte die KV dann maximal 6 Monate bis zum Bescheid Zeit haben.

Zitat (von handycapwork):
Wann/wie Klage vor dem Sozial-Gericht ?
Es ergibt sich daraus, dass eine Klage nicht vor 6 Monaten erhoben werden kann.
Es wäre dann eine Untätigkeitsklage.

in aller Regel benötigen GKV keine 6 Monate.
Zitat (von handycapwork):
Krankenkasse verzögert Krankengeld
Möchtest du damit ausdrücken, dass deine GKV dir noch kein Krankengeld gezahlt hat? Wann hast du dieses KG beantragt?

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

Wenn man auf das Geld zwingend angewiesen ist, kann man sich direkt an die Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts wenden und eine einstweilige Anordnung beantragen. Der Rechtspfleger formuliert den Antrag kostenlos. Das ist ein Eilverfahren und es kommt zeitnah zu einer Verhandlung.
Wann wurde der Antrag gestellt?

-- Editiert von altona01 am 17.05.2020 18:42

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31980 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von altona01):
kann man sich direkt an die Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts wenden und eine einstweilige Anordnung beantragen.
Ohne jeden Bescheid zum Antrag? Ich nehme an, die Rechtsantragstelle formuliert da erstmal nichts.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

@anami,
Unwissende nehmen gerne irgendwas an.

Du glaubst jetzt nicht ernsthaft, dass man keine Anträge oder Klagen stellen kann, nur weil eine Behörde keine Bescheide rausschickt, seufz.

-- Editiert von altona01 am 19.05.2020 21:38

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31980 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von altona01):
Wann wurde der Antrag gestellt?
Tja, wann? Ich hatte den TE auch gefragt.
Zitat (von altona01):
Wenn man auf das Geld zwingend angewiesen ist, kann man sich direkt an die Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts wenden und eine einstweilige Anordnung beantragen.
Ertappt. In diesem Punkt bin ich tatsächlich unwissend und dem Glauben geht es bei mir auch nicht weiter.

Es mag sein, dass jedermann mit Geldnöten eine EA beantragen kann. Nach welcher Rechtsgrundlage könnte aber der TE das erfolgreich tun bzw. die RA-Stelle für ihn formulieren?
Und was sollte folglich in den Antrag , damit das SG hier anordnen könnte?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
handycapwork
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo Leute, ich bin ein paar Tage vor Ablauf einer Angestellten-Kündigung krank geworden. Insofern habe ich nie explizit einen ANTRAG auf KG gestellt, sondern die AUs fristgerecht der KK zugesendet. Die KK schickt bisher nur Belehrungsschreiben (auch zum Thema wohin Ratsuchender@123net verweist); bisher kein Schreiben, was die Überschrift "BESCHEID" und konkrete Zahlbeträge enthält.
Ich habe heute ein Telefax geschickt, dass die zumindest umgehend eine Abschlagszahlung machen sollen und Frist bis 8.Juni, dann ggf. Gang zum Sozialgericht !

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31980 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von handycapwork):
Die KK schickt bisher nur Belehrungsschreiben
Aha. Worüber belehrt dich die KK? Was hast du tun oder bis wann was vorzulegen?

Was ist denn eine Angestellten-Kündigung?
Dass Angestellte gekündigt werden, kommt vor. Auch, dass sie selbst kündigen, kommt vor.
Sogar werden sie krank=arbeitsunfähig.

Entweder zahlt der AG weiter mit LFZ im Krankheitsfall, weil der letzte Tag des Beschäftigungsverhältnisses noch nicht erreicht ist. Oder die KK zahlt Krankengeld. Oder die KK zahlt nicht, weil die Voraussetzungen für KG nicht vorliegen.

Warum sie bisher für dich nicht zahlte---- steht wahrscheinlich in den Belehrungsschreiben.
Befolgst du die Belehrungen, steht einer KG-Zahlung evtl. nichts im Wege.
Oder du hast tatsächlich keinen Anspruch. Auch das kommt vor.

Oben hattest du gefragt, wie lange die KK sich mit der ---Antragsbearbeitung--- Zeit lassen kann.
Jetzt hast du gar nichts beantragt, drohst aber mit dem Gang zum Gericht?

Deine Drohungen werden evtl. bei der KK nur müdes Lächeln erzeugen.
Deine kryptische Schilderung der Sachverhalte hier bringt ja auch nur Schulterzucken.
Wir lesen noch nicht einmal, worüber du belehrt wirst oder was noch fehlt...

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
handycapwork
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 10x hilfreich)

Danke für die Erwähnungen der verschiedenen "Abzweigungen": Ich meine, die KK sieht doch, aus welchem Sozial-Versicherungsstatus heraus ich krank wurde: Muss ich trotz AU-Besch. explizit KK "beantragen" ? Eine Lohnfort-Zahlung hat es nur wenige Tage gegeben (korrekt).
Von wegen "müdes Lächeln": Ich fordere nun mit Fristensetzung einen konkreten Leistungs-Bescheid (danach kann die KK ja immer noch schreiben, ich müsse das KG beantragen. Notfalls wird dann eben Alles rückabgewickelt, "Einsetzung in der vorigen Stand" o.ä. !)
Und etwas "kryptisch" wird es hier alleine schon wegen GOOGLE&Co. immer bleiben.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@handycapwork:

Du wünschst Dir hier kostenfreie Hilfestellung, da sollte es wirklich nicht zuviel verlangt sein, dass Du einen Sachverhalt logisch nachvollziehbar und verständlich darstellst und konkrete Fragen beantwortest.

Der "Normalfall" sieht so aus:

Du arbeitest und erhälst für Deine Arbeit Lohn.

Du erkrankst arbeitsunfähig, legst Deinem Arbeitgeber die entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen vor und erhälst Deinen Lohn für die Dauer von 6 Wochen weiter. Nach Ablauf der 6 Wochen teilt der Arbeitgeber der Krankenkasse das Ende der Lohnfortzahlung mit und die KK schickt Dir die notwendigen Unterlagen zur Beantragung von Krankengeld.

In Deinem Fall endete die Lohnfortzahlung deutlich früher als nach Ablauf von 6 Wochen, weil das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Hat der Arbeitgeber, oder hast Du der Krankenkasse mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde? Wenn ja, wann ist diese Mitteilung erfolgt?

Einfach nur die AU-Bescheinigung bei der KK einzureichen dürfte jedenfalls nicht ausreichen, wenn die KK nichts davon weiß, dass Du keine Lohnfortzahlung (mehr) erhälst.

Alternativ zum Bezug von Krankengeld, hättest Du Dich auch arbeitslos melden und ALG beantragen können. Wobei wir hier natürlich nicht beurteilen können, ob das medizinisch sinnvoll gewesen wäre.

Hast Du Dich arbeitslos gemeldet? Unabhängig von der Beantragung von Arbeitslosengeld wäre das nämlich auch zur Vermeidung einer späteren Sperrzeit erforderlich gewesen.

Also bitte werde mal etwas konkreter und verständlicher. Ansonsten kann Dir hier niemand helfen.

@Anami:

Eine einstweilige Anordnung kann immer dann beantragt werden, wenn

1. ein Anordnungsanspruch und

2. ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden können.

Anordnungsanspruch = der Anspruch an sich besteht, bzw. das Bestehen kann ausreichend glaubhaft gemacht werden. Ein Vollbeweis ist nicht erforderlich.

Anordnungsgrund = Es muss eine besondere (finanzielle) Notlage/Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht werden. Bei der Geltendmachung laufender Geldleistungen dürfte eine Eilbedürftigkeit regelmäßig zu bejahren sein, wenn der Antragsteller über kein Einkommen und keine Ersparnisse verfügt.

Auf die Existenz eines Bescheides kommt es für die Zulässigkeit eines ER-Antrages ausdrücklich nicht an.

Im ER-Verfahren können - von extremen Ausnahmefällen abgesehen - keinen Leistungenfür die Vergangenheit geltend gemacht werden und zugesprochene Leistungen stehen immer unter Vorläufigkeitsvorbehalt, sprich werden zurückgefordert, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch doch nicht bestanden hat.

Kann der Anordnungsanspruch im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden, kann das Gericht im Rahmen der Folgenabwägung entscheiden. Das heißt, die Interessen der Behörde einerseits und des Antragstellers andererseits sind gegeneinander abzuwägen.

@altona:

Grundsätzlich hast Du Recht. Es kann aber durchaus passieren, dass das Sozialgericht zunächst einmal auf die Möglichkeit der Beantragung von ALG II verweist, bevor eine Krankenkasse zur Zahlung von Krankengeld vorläufig verpflichtet wird.

Gruß,

Axel

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