SGB VIII §35a - Heranziehung Kosten §91- Hilfe nicht zielführend

13. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
janluca
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
SGB VIII §35a - Heranziehung Kosten §91- Hilfe nicht zielführend

Hallo zusammen,

ich benötige Hilfe zu einem Rechtsthema wie oben beschrieben.

Zum Sachverhalt:
Mein Sohn (13) wurde vor ca. 4 Jahren vom Jugendamt in eine Tageseinrichtung gesteckt, weil er immer wieder Probleme in der Schule hatte. Seine Leistungen waren nicht altersgerecht und der Notendurchschnitt lag bei ca. 5. Eine Untersuchung bei einem Psychologen auf ADS wurde gemacht, aber dieser bestätigte sich nicht.
Die Empfehlung seitens Jugendamt mir gegenüber war Förderschule und Tageseinrichtung. Gegen die Förderschule habe ich mich erfolgreich gewehrt, jedoch wurde eine Schulbegleitung installiert.
Die Jugendhilfe wurde mittlerweile letztes Jahr komplett beendet.

Nach Einkommensprüfung erhielt ich nun einen Kostenbescheid, das ich mich an den Kosten der Tageseinrichtung beteiligen sollte.

Nun habe ich gehört, das ich mich gegen den Bescheid wehren könnte, wenn die Jugendhilfe, also die Tagesgruppe nicht zielführend war, bzw. falsch entschieden wurde.

Grund hierfür gibt es. Ich habe ein Jahr vor Ende der Jugendhilfe eine erneute ADS Testung in einer anderen darauf spezialisierten Einrichtung machen lassen. Hier wurde bereits vom Kinderarzt auf anraten seiner Psychotherapeutin Ritalin verschrieben. Seine Leistungen in der Schule stiegen rasant an. Sein Verhalten veränderte sich sofort zum besseren und auch der Kontakt mit den Mitschülern war wieder möglich ohne Streitereien.

Kann ich nun aufgrund der falschen Entscheidung gegen den Bescheid des Jugendamtes vorgehen?
Auf welche Paragraphen kann ich mich bei meinem Widerspruch berufen?
Hoffe hier kann mir wer helfen.
Danke schon mal





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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2384 Beiträge, 762x hilfreich)

Wird die Tageseinrichtung als teilstationäre Hilfe gewertet? Dann dürften die Kosten ja recht überschaubar sein.

Zitat (von janluca):
Auf welche Paragraphen kann ich mich bei meinem Widerspruch berufen?
Sofern du keine rechnerischen Bedenken hast, ausschließlich auf § 92 Abs.5 SGB VIII.

Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.

Nach den gemeinsamen Empfehlungen der Jugendämter zur Kostenheranziehung liegt eine Gefährdung von Ziel und Zweck der Leistung vor, wenn zu erwarten ist, dass die Erhebung eines Kostenbeitrages dazu führt, dass die Hilfe nicht angenommen, abgebrochen oder die im Hilfeplanverfahren verankerte Zusammenarbeit mit den Eltern deutlich erschwert wird.

Da die Leistung bereits beendet wurde, bevor der Kostenbetrag Thema war, dürfte eine Argumentation hinsichtlich der Ziel- und Zweckgefährdung ins Leere laufen. Zudem hättest du inhaltliche Bedenken über die Art der Hilfe, insbesondere nach der selbst veranlassten Untersuchung, im Hilfeplan anmerken sollen, um eine Änderung der Unterstützungsleistung herbeizuführen oder zumindest zu besprechen. Wenn den aber alle Betroffenen unterschrieben haben, dann kann man zwar im Nachhinein von einer ungeeigneten Leistung sprechen, jedoch waren scheinbar alle damit einverstanden.

Da die Kostenheranziehung keine sozialrechtliche, sondern eine verwaltungsrechtliche Thematik ist, sollte man sich zumindest eine Klage genau überlegen. Widerspruch mag vielleicht noch kostenfrei möglich sein, hat aber nach meiner Erinnerung auch keine aufschiebende Wirkung.

Um wie viel Geld geht es denn und hast du während der gleichen Zeit vollen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten?

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(36324 Beiträge, 13530x hilfreich)

Ich teile die Einschätzung von @ smogman. Ich sehe zwei Probleme:

1. Man hätte seinerzeit gegen die Bescheide den Rechtsbehelf einlegen können. Das hat man nicht getan.

2. Es ist extrem schwierig, bei so Kindern eine korrekte Diagnose zu stellen. Oft kann man das erst nach vielen Jahren, wenn sich eine Entwicklung verfestigt hat. Ich weiß, wovon ich schreibe, habe ein autistisches Kind groß gezogen. Jedenfalls erschien es ja allen Beteiligten sinnvoll, mit diesem Kind soziales Verhalten zu üben bzw. es an soziales Verhalten heranzuführen. Sonst hätte man sich ja dagegen gewehrt, oder?

Ich sehe deshalb keinen Ansatzpunkt für die Rückerstattung der Kosten.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
janluca
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Da die Leistung bereits beendet wurde, bevor der Kostenbetrag Thema war, dürfte eine Argumentation hinsichtlich der Ziel- und Zweckgefährdung ins Leere laufen. Zudem hättest du inhaltliche Bedenken über die Art der Hilfe, insbesondere nach der selbst veranlassten Untersuchung, im Hilfeplan anmerken sollen, um eine Änderung der Unterstützungsleistung herbeizuführen oder zumindest zu besprechen. Wenn den aber alle Betroffenen unterschrieben haben, dann kann man zwar im Nachhinein von einer ungeeigneten Leistung sprechen, jedoch waren scheinbar alle damit einverstanden.


Ich war zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Hilfeplanes im Fernverkehr. Meine Frau hat dies alles alleine gemacht.
Ich hatte zu keinem Zeitpunkt eine genaue Beratung erhalten und es wurden auch keine Kosten genannt. Erst als die Berechnung kam, erfuhr ich von den Kosten. Meine Frau war zum Zeitpunkt selbst in einer Therapie und all dies, wurde nur nebenläufig besprochen.

Zitat (von wirdwerden):
Jedenfalls erschien es ja allen Beteiligten sinnvoll, mit diesem Kind soziales Verhalten zu üben bzw. es an soziales Verhalten heranzuführen. Sonst hätte man sich ja dagegen gewehrt, oder?


Natürlich wollten wir soziales Verhalten fördern. Jedoch lief diese Hilfe ca. 2-3 Jahre ohne wirkliche Verbesserung. Erst als diese Diagnose ADS gesichert und behandelt wurde, wurden Verbesserungen sichtbar, woraufhin alle Maßnahmen beendet wurden.
Meiner Meinung nach, wurde während dieser Zeit mehr Sozialverhalten zerstört als gewonnen. Er war von 13 bis 18 Uhr in dieser Einrichtung, die übrigens 40 km weit weg war, und private Kontakte zu Klassenkameraden wurden somit nachhaltig geschädigt. Durch die Schulbegleitung und die Tageseinrichtung, wurde er in der Schule zum Außenseiter.

Auch haben wir und nicht wirklich gewagt gegen das Jugendamt vorzugehen, da der Sachbearbeiter einen wirklich fürchterlichen Ruf hatte, den Eltern die Kinder sofort zu entziehen. Dies hatte der Herr auch bereits bei uns gemacht Aufgrund der ersten Psychologischen Testung. Hier wurde ihm nur Anhand eines Assoziationstestes ein ausgeprägtes Gewaltverhalten nachgesagt. Soviel zum dagegen wehren.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(36324 Beiträge, 13530x hilfreich)

Ich bin nun wirklich keine Freundin der Jugendämter. Trotzdem sehe ich hier keinen Fehler. Es gibt in diesen Fällen keine Erfolgsgarantie bzw. ein Erfolgshonorar. Es war klar, dass niemand so genau wusste, was denn nun wirklich vorlag. Es war aber klar, dass dieses Kind zusätzliche Förderung benötigte. Die Einrichtung dieser Förderung, der ist das JA nachgekommen.

wirdwerden

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