Sanktion nach anonymer Anzeige

7. April 2011 Thema abonnieren
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)
Sanktion nach anonymer Anzeige

Guten Tag
Kann das Jobcenter auf Grund einer anonymen Mitteilung die Leistungen sofort einstellen ?
Zum Sachverhalt
Vom Nachbarn der Sohn wohnt vom Elternhaus ca. 10 km entfernt, in einer eigenen Wohnung. Jetzt wurde laut Schreiben,dem Jobcenter anonym mitgeteilt, dass die Wohnung des Sohnes schon seit Wochen nicht aufgesucht wurde.Es kam die Mitteilung, dass die Leistungen eingestellt wurden. Hintergrund sind wohl Streitigkeiten mit den Nachbarn des Sohnes, wegen lauter Musik in der Wohnung.Tatsächlich war dieser aber in der Nacht auch meistens in der Wohnung, hatte sich aber eher ruhig Verhalten um weiteren Ärger aus dem Weg zu gehen.So kann man davon ausgehen, das der anonyme Hinweis wohl ein "Racheakt" des Nachbarn sein dürfte.Weitere Vorwürfe gibt es nicht und in dem Schreiben wird dem Hilfebedürftigen Gelegenheit zur Stellungnahme(Anhörung) gegeben. Wenn die Jobcenter in Zukunft nach jeder anonymen Mitteilung die Leistungen einstellen können, wird wohl bald keiner mehr Leistungen erhalten.

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"Aus den Trümmern unserer Verzweiflung bauen wir unseren
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24 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38380 Beiträge, 13985x hilfreich)

Nun ja, ganz sicherlich hat mindestens eine Überprüfung während der Tageszeit statt gefunden. Da war dann niemand. Wie wärs, sich mit dem Job-Center in Verbindung zu setzen, und dann nachzuweisen, dass da wirklich jemand wohnt, und nicht nur übernachtetß

wirdwerden

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Slavonia:

quote:
Jetzt wurde laut Schreiben,dem Jobcenter anonym mitgeteilt, dass die Wohnung des Sohnes schon seit Wochen nicht aufgesucht wurde.


1. Da der LE das Schreiben des Jobcenters offensichtlich erhalten hat, ist das zunächst mal ein klares Indiz dafür, dass er unter der angegebenen Anschrift auch tatsächlich wohnt.

2. Sofortige Leistungseinstellungen allein aufgrund eines - noch dazu anonymen - Hinweises, sind m.E. rechtlich niemals haltbar. Zumindest müssen erstmal weitere Ermittlungen angesetellt und im ersten Schritt dem LE die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

quote:
.Es kam die Mitteilung, dass die Leistungen eingestellt wurden.


Gibt es tatsächlich schon einen Einstellungsbescheid? oder handelt es sich doch eher um eine Anhörung mit der Ankündigung, die Leistungen einzustellen, wenn....? Von wann ist das Schreiben und wurden die Leistungen für April ausgezahlt?

@wirdwerden:

quote:
Nun ja, ganz sicherlich hat mindestens eine Überprüfung während der Tageszeit statt gefunden.


1. Wissen wir das nicht und

2. wie soll denn diese "Überprüfung während der Tageszeit" ausgesehen haben? Hausbesuch, einmal geklingelt, niemand geöffnet = Leistungsempfänger wohnt hier nicht? :devil:

Auch ein ALG II Empfänger ist nicht verpflichet, sich den ganzen Tag in seiner Wohnung aufzuhalten und selbst wenn er dort ist, ist er nicht verpflichtet, die Tüt zu öffnen. Ein Nachweis dafür, dass er dort nicht wohnt, ist das sicher nicht.

quote:
und dann nachzuweisen, dass da wirklich jemand wohnt, und nicht nur übernachtetß


Meines Erachtens wäre tatsächlich das "nur dort übernachten" sogar schon ausreichend. Tägliche postalische Erreichbarkeit wäre so jedenfalls bereits gewährleistet.

Gruß,

Axel

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#3
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

Nun ja, das mag sein, aber wo steht denn geschrieben, dass es eine Verpflichtung gibt, sich während des Tages in der Wohnung aufzuhalten? Ich kenne nur die Verpflichtung sich im Ortsnahen Bereich aufzuhalten, sodass man per Post erreichbar ist. Ich muss wohl auch kein Buch darüber führen, wann ich meine Wohnung verlassen habe oder wann ich zurück gekommen bin. Ich möchte mich auch nicht auf die Seite von Hilfebedürftigen stellen, die eine Wohnung vom Staat bezahlt bekommen und ständig, vielleicht bei der Freundin, wohnen.Aber irgendwo hört der Spass dann auf, wenn ich nachweisen soll, was ich den ganzen Tag gemacht habe.Und selbst wenn es so wäre, muss mir dies wohl vorher mitgeteilt werden.

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#4
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

Hallo Axel
Danke für Deine Antwort
Habe Deinen Eintrag erst zu spät gesehen.Gehe nachher noch mal zum Nachbarn und schau mal was da genau steht und melde mich dann wieder.Er hatte mich gestern nur kurz um einen Ratschlag gebeten.

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#5
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

Da gehen die an den Strom, Gas und Wasserzähler und prüfen den Verbrauch. Und dann sieht man ganz schnell wer wo wohnt.

Aber was ist das Problem wenn man eine Stellungnahme geben muss. Da legt man die Strom. Gas, Wasserrechnung vor und einen Einzelverbindungsnachweis aus der Wohnung und der Beweis ist erbracht.

Übrigens ist Wohnort da wo man seinen Lebensmittelpunkt hat.

Uwe


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#6
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Lernen können wir jedenfalls daraus: Wenn man die Nachbarn regelmäßig mit lauter Musik belästigt, sollte man nicht ausgerechnet dann damit aufhören, wenn man sich ohne Zustimmung des Vermittlers eine Ortsabwesenheit gönnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt verändert, ohne das dem Center zu melden.

Ein Freund, der dann gelegentlich vorbeischaut auf ein paar Runden Heavy Metal, könnte genauso Wunder wirken wie mittlerweile beliebte künstliche Stromverbraucher in Scheinwohnungen.

Ansonsten ist es rechtlich recht unerheblich, ob eine Meldung anonym erfolgt oder namentlich oder an Eides statt: Zweifel an der Glaubwürdigkeit kann es in allen Fällen geben - oder eben nicht. (Wer von gewaltbereiten lärmenden Nachbarn terrorisiert wird, neigt nunmal eher zu Anonymität denn zu Eiden :-)).

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

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#7
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

Hier das Schreiben des Jobcenters

Herrn
Mxxxx Kxxxxxx
xxxxxxxxxxxxx
19230Hagenow


Frau xxxxx
+49 (3883) xxxxxx
01.04.2011

Vorläufige Einstellung der Zahlung von.Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB 11)hier: Anhörung gern. § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

Sehr geehrter Herr Kxxxxx,
nach meinen Informationen ist der Leistungsanspruch weggefallen.Es wurde anonym mitgeteilt, dass Sie sich seit mehreren Wochen nicht in Ihrer Wohnung aufhalten. Teilen Sie bis zum genannten Termin mit, wo Sie sich seit Wochen aufhalten.Um (weitere) Überzahlungen und (weitere) Erstattungsforderungen gegen Sie zu vermeiden, habe ich Ihre laufende Leistung gem. § 40 Absatz 1 Satz 2 SGB 11 in Verbindung mit § 331 Drittes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB 111) vorläufig eingestellt. Innerhalb von zwei Monaten werde ich darüber entscheiden, ob Ihnen weiterhin
Leistungen zustehen oder ob die Bewilligungsentscheidung zurück genommen bzw. aufgehoben wird.
Ich gebe Ihnen hiermit nach § 24 SGB X Gelegenheit, sich bis zum 18.04.2011 zu den Umständen zu äußern,
die aus Ihrer Sicht gegen eine Aufhebung bzw. Rücknahme des Bewilligungsbescheids sprechen.
Die Äußerung ist freiwillig. Äußern Sie sich jedoch nicht bzw. nicht fristgerecht, gehe ich davon aus, dass meine
Angaben zutreffend sind und der Anspruch weggefallen ist. Die Bewilligungsentscheidung ist daher aufzuheben
bzw. zurück zu nehmen.Sollte Ihre Stellungnahme ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bewilligungsbescheids nicht vorliegen, werde ich die Zahlung der Leistung unverzüg!ich wieder aufnehmen.
Wenn der Bewilligungsbescheid nicht innerhalb von zwei Monaten nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung
mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden ist, muss ich nach § 331 Abs. 2 SGB 111 die vorläufig
eingestellte laufende Leistung nachzahlen. Ich weise jedoch ausdrücklich darauf hin, dass aus dieser
Nachzahlung und eventuellen weiteren Zahlungen nicht geschlossen werden kann, dass auch die Voraussetzungen dafür vorgelegen haben. Sollte danach festgestellt werden, dass der Leistungsanspruch weggefallen ist, ergeht noch ein Aufhebungsbescheid. Die davon erfassten Leistungen sind dann von Ihnen zu erstatten.

Mit freundlchen Grüßen im Auftrag XXXXXX


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-- Editiert am 08.04.2011 10:14

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#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Slavonia:

Ich würde wie folgt vorgehen:

1. Gemeinsam mit einem Beistand zum Jobcenter und Einsicht in die eigene Akte fordern. Idealerweise und wenn das kurzfristig möglich ist, mit vorheriger Terminabsprache.

Aus der Akte muss sich ergeben, wann die "Anzeige" eingegangen ist und welche weitergehenden Ermittlungen durch das Jobcenter angestellt wurden, um die Richtigkeit der "Anzeige" zu prüfen. Finden sich hierzu keine Hinweise in der Akte, sollte nachgefragt werden, welche Ermittlungen angestellt wurden und warum die nicht protokoliert sind.

Von der Antwort hängt das weitere Vorgehen ab.

a) Wurden tatsächlich weitere Ermittlungen angestellt, sind die Ergebnis durch entsprechende Äußerungen und Vorlage von Nachweisen zu entkräften.

b) Wurden keine weiteren Ermittlungen angestellt, ist die vorläufige Zahlungseinstellung m.E. nicht haltbar. Eine Leistungseinstellung aufgrund einer bloßen Behauptung irgendeines Dritten dürfte - insbesondere bei existenzsichernden Leistungen wie ALG II - unzulässig sein. Siehe hierzu auch BVerfG vom 02.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05 .

2. Sollten schon die April-Leistungen nicht ausgezahlt worden sein, würde ich nach Klärung des Sachverhalts auf sofortiger Auszahlung der bewilligten Leistungen bestehen.

Wird die Auszahlung verweigert, den Vorgesetzten dazu bitten. Kann oder will auch der nicht weiterhelfen, rein vorsorglich Widerspruch gegen das obige Schreiben, welches m.E. hinsichtlich der vorläufigen Zahlungseinstellung einen Verwaltungsakt darstellt, zu Protokoll geben und einen Ausdruck aushändigen lassen. Außerdem schriftlich bestätigen lassen, dass eine sofortige Auszahlung verweigert wurde.

Sollten die April-Leistungen noch gezahlt worden sein, trotzdem Widerspruch einlegen und für den abschließenden Bescheid eine Frist von 1 Woche (Datum nennen) setzen.

3. Mit dem Widerspruch und der Bestätigung der Zahlungsverweigerung zum Fachanwalt für Sozialrecht/Schwerpunkt SGB II und eine einstweilige Anordnung beantragen lassen.

In den letzten Tagen kam auch in einem anderen Thread hier die Frage auf, ob ein solches Anhörungsschreiben mit gleichzeitiger Verfügung der vorläufigen Zahlungseinstellung einen rechtsmittelfähigen Bescheid darstellt oder nicht. Leider hat sich sonst niemand dazu geäußert. Vielleicht gibt es ja noch weitere Meinungen dazu?

So ganz nebenbei wäre m.E. im Übrigen auch die vollständige Leistungseinstellung schon deshalb unzulässig, weil davon, dass die Wohnung ggf. nicht mehr genutzt wird, eigentlich nur die Unterkunftskosten, nicht aber die Regelleistung betroffen sind. Wenn überhaupt wäre eine vorläufige Zahlungseinstellung deshalb auf die Unterkunftskosten zu beschränken.

Gruß,

Axel

NS: Das oben geschrieben gilt selbstverständlich nur dann, wenn der LE tatsächlich immer noch in der Wohnung wohnt und nicht - ohne Meldung ans Jobcenter - umgezogen ist oder ortsabwesend war/ist.

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#9
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

Danke Axel, hatte Dir eben gerade noch eine PM geschickt.

MfG

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#10
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

Wäre es nicht sinnvoll in einem freundlichen Gespräch darüber mal zu reden und den Beistand als "Zeugen" zu tarnen.

Klappt das nicht kann man immer noch mit Druck arbeiten. Ob die einen jedoch in die Akten sehen lassen ? Oder auf Zuruf einen Vorgesetzten ruft, denn dann gesprungen kommt ? Oder gar schriftlich bestätigt kein Geld zu zahlen ?

Die werden einen eher bitten zu gehen.

Uwe

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#11
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Labersack:

quote:
Wäre es nicht sinnvoll in einem freundlichen Gespräch darüber mal zu reden und den Beistand als "Zeugen" zu tarnen.


Genau umgekehrt wird ein Schuh draus. Auf die Anwesenheit eines Beistandes hat der LE einen Rechtsanspruch (§ 13 SGB X). Die Anwesenheit eines Zeugen muss dagegen nicht geduldet werden.

Abgesehen davon habe ich doch nicht gesagt, dass das ein "unfreundliches" Gespräch werden oder gleich zu Anfang Durck aufgebaut werden soll. Wenn ich von "fordern" spreche, dann meine ich damit ein zwar freundliches, oder dennoch selbstbewusstes Auftreten. Der Gesprächspartner darf schon merken, dass der LE weiß was er will und sich nicht so ohne weiteres abwimmeln lässt.

Unabhängig davon hat das Jobcenter doch mit dem Druck angefangen, indem "mal eben" existenssichernde Leistungen eingestellt werden.

quote:
Ob die einen jedoch in die Akten sehen lassen ?


Auch darauf besteht ein Rechtsanspruch (§ 25 SGB X).

quote:
Oder auf Zuruf einen Vorgesetzten ruft, denn dann gesprungen kommt ?


Ohne das der LE fragt, wird das jedenfalls sicher nicht geschehen. Ist der SB nicht bereit den Vorgesetzten zu rufen, oder der nicht bereit zu einem Gespräch, sollte man über spätere schriftliche Beschwerden nachdenken. Hängt aber natürlich auch vom bisherigen Gesprächsverlauf ab.

quote:
Oder gar schriftlich bestätigt kein Geld zu zahlen ?


Grundsätzlich wäre der SB verpflichtet, über jedes "Kundengespräch" eine Aktennotiz anzufertigen und dem Kunden eine Kopie auszuhändigen. Das das im Zweifelsfall kaum dursetzbar sein wird, ist mir auch klar. Dafür gibt es dann den Beistand, der eben auch als Zeuge fungieren kann.

Gruß,

Axel



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#12
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

Da stand der Sachbearbeiter auf und sagte: " Bitte schriftlich einreichen. " und ging. Die notierte er später in der Akte als "Sachbearbeiter" plötzlich erkrankt.

Übrigens meinte ich keinen Zeugen für ein Gespräch, sondern Zeugen für den Wohnort.

Uwe

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#13
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

quote:
So ganz nebenbei wäre m.E. im Übrigen auch die vollständige Leistungseinstellung schon deshalb unzulässig, weil davon, dass die Wohnung ggf. nicht mehr genutzt wird, eigentlich nur die Unterkunftskosten, nicht aber die Regelleistung betroffen sind. Wenn überhaupt wäre eine vorläufige Zahlungseinstellung deshalb auf die Unterkunftskosten zu beschränken.

Gruß,

Axel


1.) Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in einer anderen Gemeinde ist die für das ALG II inkl. Regelleistung zuständig, also z. B. der Nachbarort/-kreis - oder gar eine ausländische Gemeinde (wenn da z. B. bei Ernte oder Häuslebau geholfen wurde).

2.) Bei Aufstockern kann das gesamte ALG II entfallen, wenn keine KdU mehr anfallen.

Gruß aus Berlin, Gerd

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#14
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Gerd:

Zu 1.) Darum schrieb ich:

quote:
NS: Das oben geschrieben gilt selbstverständlich nur dann, wenn der LE tatsächlich immer noch in der Wohnung wohnt und nicht - ohne Meldung ans Jobcenter - umgezogen ist oder ortsabwesend war/ist.


Zu 2.) Ist natürlich völlig richtig. Allerdings ist hier nicht erkennbar, dass es sich um einen Aufstocker handeln könnte.

Gruß,

Axel

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#15
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Zuerst ist einmal die Überschrift falsch gewählt. Hier liegt keine Sanktion vor, sondern eine vorläufige Leistungseinstellung, bis das Vorliegen der Leistungsberechtigung geklärt ist.

Axel ist also der Meinung, es sollte monatelang, auch vielleicht unberechtigt, weitergezahlt werden. Danach kann ja das Jobcenter versuchen, das Geld wieder zu bekommen. Nur würde Axel den Betroffenen wieder insofern beraten, dass sein Einkommen doch weit unter dem Pfändungsfreibetrag liege und eine Ratenzahlung oder gar Einbehalt bis zu 30% ganz rechtswidrig sei.

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#16
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@alida:

quote:
Axel ist also der Meinung, es sollte monatelang, auch vielleicht unberechtigt, weitergezahlt werden. Danach kann ja das Jobcenter versuchen, das Geld wieder zu bekommen.


Wo bitte habe ich das denn geschrieben? Auch wenn Du ganz offensichtlich ein persönliches Problem mit mir hast, unterlasse es bitte, in meine Antworten ständig Dinge hineinzuinterpretieren, die da so einfach nicht drin stehen.

quote:
Nur würde Axel den Betroffenen wieder insofern beraten, dass sein Einkommen doch weit unter dem Pfändungsfreibetrag liege und eine Ratenzahlung oder gar Einbehalt bis zu 30% ganz rechtswidrig sei.


Auch das habe ich so pauschal mit Sicherheit noch nie geschrieben. Richtig ist, und das wiederum habe ich schon mehrfach geschrieben, dass bei Überzahlungen die der LE nicht verursacht/verschuldet hat, Aufrechnungen ohne ausdrückliche Zustimmung unzulässig sind. Wobei das mit den geänderten Bestimmungen des § 43 SGB II so leider auch nicht mehr bestimmt. Allerdings sind verschuldensunabhängige Überzahlungen mit max. 10% aufzurechnen.

Im Fall des TE steht allerdings noch nicht einmal fest, ob der Leistungsanspruch überhaupt tatsächlich entfallen ist.

Gruß,

Axel

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#17
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Hast Recht, Axel, mit dir kabbele ich mich gar zu gerne. ;)

Aber in diesem Fall liegt eben keine Sanktion vor, sondern eine berechtigte Leistungseinstellung, bis alles geklärt ist.
Da muss man eben schauen, dass man schnellstmöglichst den Verdacht ausräumt und sonst gar nichts. Vor allem kann und sollte man nichts gegen das Amt unternehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@alida:

quote:
Aber in diesem Fall liegt eben keine Sanktion vor, sondern eine berechtigte Leistungseinstellung, bis alles geklärt ist.


Für die falsche Auswahlt der Überschrift können ja die übrigen User nichts. Und bei den hier gegebenen Antworten wurde auch ohne Deine Korrektur die ganze Zeit vom korrekten Sachverhalt "Leistungseinstellung" ausgegangen. Ob diese Leistungseinstellung berechtigt war, wie Du unterstellst, ist bisher überhaupt nicht geklärt. Allein die Behauptung irgendeines Nachbarn, führt - ohne weitere Recherchen - jedenfalls mit Sicherheit nicht zu der Berechtigung, die Leistungen vorläufig einzustellen.

Gruß,

Axel



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#19
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Doch, der anonymen Anzeige ist nachzugehen und die Leistung vorläufig einzustellen.
Sie könnte ja auch stimmen.

Da kenne ich tatsächlich den Fall eines Altersrentners, der aus dubiosen Gründen (oder Dummheit eines Postboten) der Rentenversicherung gegenüber für tot erklärt wurde.
Hätte die Rentenzahlung weiterlaufen sollen???

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#20
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@alida:

quote:
Doch, der anonymen Anzeige ist nachzugehen und die Leistung vorläufig einzustellen.
Sie könnte ja auch stimmen.


Selbstverständlich ist der Anzeige nachzugehen. Die sofortige Leistungseinstellung ist jedoch maßlos überzogen und nicht haltbar. Für die Behörde geht es möglicherweise um einen Monat zuviel gezahlte Leistung, die zurück gefordert werden muss (innerhalb eines Monats sollten durchaus weitere, zielführende Ermittlungen möglich sein). Für den Leistungsempfänger geht es schlichtweg ums nackte Überleben. Auch die Verhältnismäßigkeit der Mittel muss gewahrt bleiben.

Gruß,

Axel

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#21
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Axel, gaaaaaaaaaaaanz langsam.

Was soll das Amt tun? Da wird gemeldet, dass jemand die Wohnung seit mehreren Wochen nicht mehr bewohne.
Jetzt einfach weiterzahlen, wenn der LB (Leistungsberechtigte) gar nicht mehr da wohnt oder ungenehmigten Urlaub im Ausland macht oder ohne Bescheid zu geben woanders eine Arbeit aufgenommen hat?
Abrufen und das evt. schnell und bürokratisch zu klären geht ja auch nicht, der hatte sicherlich keine Festnetznummer angegeben.

quote:
Für den Leistungsempfänger geht es schlichtweg ums nackte Überleben.

Dann steht er eben sofort auf der Matte und wenn er die Vorwürfe entkräften kann, gibt es doch auch sofort Geld.

Im übrigen würde die Rechnungsprüfung dem Sachbearbeiter schön die Hammelbeine langziehen, wenn er einfach vor Klärung des Sachverhalts weiterzahlt.

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#22
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@alida:

quote:
Da wird gemeldet, dass jemand die Wohnung seit mehreren Wochen nicht mehr bewohne.


Von wem wird das gemeldet? Woher weiß derjenige das so genau? Steht die Wohnung des LE unter 24-stündiger Beobachtung? Was für (Rache)motive hat der Anzeigenerstatter möglicherweise? Fragen kann man den ja leider nicht, weil die Anzeige ja anonym erfolgt ist. Die Glaubwürdigkeit ist also überhaupt nicht nachprüf- und feststellbar, sodass erstmal gelten muss, im Zweifel für den Angeklagten, ähm Beschuldigten.

quote:
Was soll das Amt tun?


Jedenfalls nicht gleich die Keule rausholen, sonder erstmal seiner Ermittlungspflicht nachkommen und prüfen ob es weitere Anhaltspunkte gibt, die die bloße Behauptung irgendeines Unbekannten bestätigen, bevor einem Hilfebedürftigen die Lebensgrundlage - wenn auch nur vorübergehend - entzogen wird.

Zunächst einmal gibt es nichts weiter als irgendeine Behauptung eines noch dazu nicht einmal namtentlich bekannten Menschen. Selbstverständlich ist auch anonymen Anzeigen nachzugehen. Grundsätzlich sind die aber auch erstmal mit gewisser Vorsicht zu genießen.

Was der SB tun soll? Eigentlich ganz einfach:

1. Wenn Telefonnummer bekannt (egal ob Festnetz oder Handy) einfach mal anrufen. Erreicht man den LE, ist dieser - unter Nennung des Grundes und durchaus auch mit Androhung der vorläufigen Leistungseinstellung - aufzufordern, noch am gleichen Tag beim Jobcenter vorzusprechen.

Erreicht man den LE nicht, kommt

2. Ein sofortiger Hausbesuch. Zwar ist der LE nicht verpflichtet, den AD in die Wohnung zu lassen. Wird er jedoch angetroffen, ist das schon mal ein sehr starkes Indiz dafür, dass die erhobenen Vorwürfe falsch sind.

Wird der LE nicht angetroffen, ist eine Nachricht zu hinterlassen, dass er sich umgehend, spätestens am Folgetag (der LE ist ja verpflichtet, werktäglich seine Post zu kontrollieren) persönlich beim Jobcenter zu melden hat.

Erfolgt die Meldung pünktlich, ist das wiederum ein starkes Indiz dafür, dass der LE tatsächlich noch in der Wohnung wohnhaft ist. Erfolgt die Meldung nicht, dann - und nur dann - kann ggf. erstmal eine vorläufige Leistungseinstellung erfolgen. Zumindest diese wenig aufwändigen Ermittlungen erwarte ich aber definitiv vor der Leistungseinstellung.

Ein Schreiben mit der Post zu schicken, wenn die Leistung bereits eingestellt ist, und eine frist von 2 1/2 Wochen zu setzen, ist hier als erste Ermittlungsmaßnahme absolut ungeeignet.

Darum war meine Aussage die ganze Zeit: Eine vorläufige Leistungseinstellung allein aufgrund einer (anonymen) Anzeige und ohne weitere Ermittlungen ist nicht in Ordnung und nicht haltbar.

quote:
Dann steht er eben sofort auf der Matte und wenn er die Vorwürfe entkräften kann, gibt es doch auch sofort Geld.


Im Fall des TE ist der Brief des Jobcenters am 01.04., also einem Freitag, geschrieben worden. Dieser Brief hat den LE also frühestens am Samstag erreicht. Die erste Gelegenheit darauf zu reagieren wäre dann Montag der 04.04. gewesen.

Wahrscheinlich hat der LE aber schon vor Erhalt des Briefes gemerkt, dass er kein Geld bekommen hat. Wenn er Glück hatte, hat er daraufin beim Jobcenter angerufen und tatsächlich auch am Telefon schon erfahren, warum es kein Geld gab. Dann kann natürlich zeitnah reagiert werden; vorausgesetzt, der Anruf erfolgte nicht erst kurz vor Büroschluss des Jobcenters.

Möglicherweise ist der LE aber auch, nicht mehr am 31.03., sondern erst am 01.04. zum Jobcenter gegangen und hat sich erkundigt was los ist. Dann konnte er dort zwar entsprechende Erklärungen abgeben, die ihm wahrscheinlich aber herzlich wenig genutzt hätten, weil er natürlich völlig unvorbereitet war und keinerlei Nachweise erbringen konnt. Also bleibt als erste echte Reaktionsmöglichkeit wieder der 04.04., mit einem Wochenende dazwischen, ohne Knete und möglicherweise nicht mal mehr die (finanzielle) Möglichkeit, am Montag erneut zum Jobcenter zu fahren. Mal ganz abgesehen davon, dass dann mittlerweile schon die ersten Rücklastschriften auf dem Konto des LE erfolgt sind, weil dieses nicht gedeckt war. Und neben den Unannehmlichkeiten solcher Rücklastschriften verursachen die auch noch - für einen LE - erhebliche Kosten, die dann wenn sich alle Vorwürfe in Luft aufgelöst haben, ebenfalls vom Jobcenter zu tragen sind. Das alles ist nicht hinnehmbar, allein aufgrund einer anonymen Anzeige.

Und ob es nach Aufklärung des Sachverhaltes tatsächlich sofort (Bar)geld gibt, ist auch noch lange nicht sicher. Oftmals wird auch dann wieder darauf verwiesen, dass das Geld auf's Konto gezahlt wird, was nochmal wieder mindestens 3 bis 5 Werktage dauert.

quote:
Im übrigen würde die Rechnungsprüfung dem Sachbearbeiter schön die Hammelbeine langziehen, wenn er einfach vor Klärung des Sachverhalts weiterzahlt.


Da gibt es in deutschen Behörden allerdings noch ganz andere Dinge, für die die Rechnungsprüfer den Sachbearbeitern die Hammelbeine langziehen müssten. Zum Beispiel auch dafür, dass wegen unberechtigter Leistungseinstellung dann plötzlich Schadenersatzzahlungen geleistet werden müssen.

Gruß,

Axel

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#23
 Von 
Slavonia
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Herrn
Mxxxx Kxxxxx
xxxxxx-xxxxxxx-Str.xx
19230 Hagenow
Name:
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
Datum:
Frau xxxxx
+49 (3883) xxxxxxxx
11.04.2011
--'-_.-. ~--------- ---
Betreff: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB 11)
Sehr geehrter Herr Kxxxxx,
Ihr Schreiben vom 05.04.2011 ist hier eingegangen,
Hierzu teile ich Ihnen mit, dass es sich mit dem Schreiben vom 01.04.2011 um eine Anhörung und nicht um
einen endgültigen Bescheid handelte.
Das Jobcenter Ludwigslust, Standort Hagenow, ist verpflichtet den Hinweisen nachzugehen und den
Leistungsberechtigten anzuhören gemäß § 24 SGB X .
In Ihrem Fall war zu prüfen, ob Sie sich im ortsnahen Bereich aufhalten.
Sie haben den Sachverhalt glaubhaft dargelegt.
Die Leistungen wurden heute wieder zur Zahlung angewiesen.
Mit freundlichen Gruß im Auftrag xxxxx


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#24
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(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Na, ha ick doch jesacht!

quote:
Wenn man die Nachbarn regelmäßig mit lauter Musik belästigt, sollte man nicht ausgerechnet dann damit aufhören, wenn man sich ohne Zustimmung des Vermittlers eine Ortsabwesenheit gönnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt verändert, ohne das dem Center zu melden.


Gruß aus Berlin, Gerd

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