Sanktionsandrohung (Bewerbungen verspätet abgeg.)

17. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
Falterliliee
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 5x hilfreich)
Sanktionsandrohung (Bewerbungen verspätet abgeg.)

Anhörung zum möglichen Eintritt einer Sanktion - Eingliederungsvereinbarung (Bewerbungen verspätet abgegeben)
Hallo,

ich bin seit einer Weile selbständig und bekomme, da das Einkommen noch nicht reicht, um Lebensunterhalt und Miete zu bezahlen, aufstockendes Hartz IV.

Ende letzten Jahres wechselte mein Sachbearbeiter beim Arbeitsamt. Der neuen Sachbearbeiterin ließ ich im Dezember etliche Bewerbungen zukommen. Laut Eingliederungsvereinbarung von Oktober 2011 sollten die Bewerbungen alle zwei Monate abgegeben werden. Da ich mit meiner Selbständigkeit sehr beschäftigt bin (aber das interessiert sicherlich das Arbeitsamt nicht :( ) und da ich meist zu Terminen, zu denen ich eingeladen wurde, die Bewerbungen vorgelegt habe, habe ich zwischenzeitlich keine geschickt.

Ich hätte dann sicherlich noch im Februar Bewerbungen abgeben müssen.

Das Schreiben über die Anhörung ist vom 07. März und ich sollte mich äußern bis zum 31. März.

Heute habe ich ein Schreiben mit der genannten Erklärung und den Anmerkungen, dass ich meiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei und die Bewerbungen versendet und gesammelt hätte, aber aus obigen Zusammenhängen noch nicht abgegeben und dass ich künftig darauf achten würde der Sachbearbeiterin die Bewerbungen pünktlich alle zwei Monate zukommen zu lassen. Etliche Bewerbungen habe ich beigelegt.

Wie sieht es in so einem Fall rechtlich aus, wenn man sich beworben hat, aber die Bewerbungen noch nicht/verspätet eingereicht hat? ?(
Kann man gegen eine Sanktion in so einem Fall etwas tun?

Bin dankbar für Antworten.

MfG,

Ella123

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Falterliliee:

Zuerst einmal hast Du ja nur eine Anhörung bekommen und die offensichtlich auch bereits beantwortet. Insofern bleibt erst einmal abzuwarten, ob überhaupt tatsächlich eine Sanktion verhängt wird. Wenn ja, sollte dagegen umgehend Widerspruch eingelegt und - mit Fristsetzung - die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragt werden. Dazu gerne mehr, wenn tatsächlich eine Sanktion eingetreten ist.

Denkbarer Sanktionsgrund ist hier ein Verstoß gegen die Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung (§ 31 Abs. 1 Nr.1 SGB II). Oder ist im Anhörungsschreiben eine andere Rechtsgrundlage genannt?

Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 tritt eine Sanktion ein, wenn sich der Leistungsberechtigte weigert, seine Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung zu erfüllen, insbesondere ausreichende Eigenbemühungen nachzuweisen.

Gem. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II entfällt die Sanktion, wenn der Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.

Vorliegend gibt es m.E. verschiedene Ansatzpunkte, gegen eine Sanktion erfolgreich vorzugehen:

1. Du hast Eigenbemühungen vorgenommen und diese auch gegenüber dem Jobcenter nachgewiesen. Nur weil dieser Nachweis "verspätet" erfolgt ist, ist darin m.E. gleichwohl keine Weigerung zu sehen. Insoweit ist schon der Sanktionstatbestand nicht erfüllt.

2. Fraglich ist auch, ob eine Formulierung in der EGV, so sinngemäß: "Alle zwei Monate sind x Eigenbmühungen nachzuweisen," den Anforderungen des Bundessozialgerichts an die Bestimmtheit der Formulierungen genögt. Außerdem dürfte es sich bei der Vorlagepflicht lediglich um eine Nebenpflicht handeln. Hauptpflicht ist sicherlich, überhaupt sich um Arbeit zu bemühen, was Du offensichtlich getan hast.

3. Zu guter Letzt ist ein sehr hoher Anteil an Sanktionen schon aus rein formellen Gründen rechtlich nicht haltbar, weil die Standardrechtsfolgenbelehrungen in der Eingliederungsvereinbarung nicht den Vorgaben des Bundessozialgerichts genügen. Das wäre dann zu gegebener Zeit anhand Deiner konkreten EGV zu prüfen.

Wurde eigentlich die EGV von Dir unterschrieben, oder handelt es sich um einen Verwaltungsakt?

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Falterliliee
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Axel,

vielen Dank für die Antwort.

die Eingliederungsverinebarung habe ich im Oktober 2011 bei einem Termin bei meinem damaligen Sachbearbeiter unterschreiben müssen, ja. Ich habe sie nicht vorliegen, aber darin stand wohl etwa genau wörtlich, die Bewerbungsbemühungen seinen unaufgefordertvon mir vor dem Ablauf von 2 Monaten vorzulegen.

Im Schreiben der neuen Sachbearbeiterin vom 07. März 2012 heißt es:

"Anhörung zum möglichen Eintritt einer Sanktion

Sehr geehrte Frau...

in Ihrer Eingliederungsvereinbarung vom 24. Oktober 2011 wurde festgelegt, dass Sie Eigenbemühungen nachweisen müssen. Als Eigenbemühungen wurden vereinbart, dass Sie im Turnus von zwei Monaten 10 Bewerbungen nachweisen.

Nach bisherigem Stand ist davon auszugehen, dass Sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntinss der Vereinbarung nicht nachgekommen sind, da Sie keine Nachweise erbracht haben.

Es ist der tatsächliche Hergang der Ereignisse zu ermitteln.

Sie haben die Möglichkeit, sich dazu zu äußern (§ 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X) ...

Bitte Beachten Sie:

Die Sanktion dauert grundsätzlich drei Monate und führt in Ihrem Fall voraussichtlich zu einer Minderung des Auszahlungsanspruchs in Höhe von 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs (112,20 Euro monatlich)..."

Meine Antwort habe ich formuliert, wie folgt:

"15.03.2011

Sehr geehrte Frau...

zu Ihrem Schreiben vom 07. März 2012 mit obigem Betreff möchte ich mich hiermit gerne äußern.

Ich bin der Eingliederungsvereinbarung vom 24. Oktober 2011 nachgekommen und habe regelmäßig Bewerbungen versendet.

Im Dezember habe ich Ihnen meine gesammelten Bewerbungen zukommen lassen. Die weiteren Bewerbungen, die ich bis heute geschrieben habe, habe ich gesammelt und diesem Schreiben beigelegt.

Da die Auftragsgewinnung und Auftragsabwicklung im Rahmen meiner selbständigen Tätigkeit mich sehr beschäftigen und ich bisher die gesammelten Bewerbungen jeweils bei Terminen in Ihrem Haus vorgelegt habe, habe ich sie Ihnen zwischenzeitlich nicht postalisch zukommen lassen.

Ich werde künftig darauf achten, Ihnen die geschriebenen Bewerbungen pünktlich alle acht Wochen zukommen zu lassen und bitte, von der Sanktion abzusehen."

Ich habe bereits einen Beitrag in einem anderen Forum gelesen, wo aufgrund von 2 Tagen Vorlageverzug mit Sanktion gedroht wurde.

Auch nach dem, wie ich es sehe und gewichte, bin ich meiner eigentlichen Mitwirkungspflicht nachgekommen. Ich war mir jedoch nicht sicher, ob der Verzug der Nachweispflicht rechtlich für eine Sanktion ausreicht.

Vor allem aber stellt die Begründung, dass meine Selbständigkeit mich sehr beschäftige und ich bisher die Bewerbungen eher bei Terminen vorgezeigt hätte ja keinen "wichtigen" Grund dar. Laut der Erfahrungen manch anderer sollen in solchen Fällen nur Arztatteste als Grund ausreichen. Um eine Weigerung handelt es sich jedoch auch bei mir nicht.

Jetzt ist die Antwort abzuwarten.

MfG, Falterlilieee



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-- Editiert Falterliliee am 17.03.2012 12:54

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

quote:
Da die Auftragsgewinnung und Auftragsabwicklung im Rahmen meiner selbständigen Tätigkeit mich sehr beschäftige


Wieso braucht man Hartz IV, wenn man pausenlos arbeitet?
Hier würde ich als Sachbearbeiter ganz hellhörig werden und genau prüfen, wieviel Einkommen durch die selbstständige Arbeit erwirtschaftet wird.

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" "

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Falterliliee
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Herr Meier,

"Wieso braucht man Hartz IV, wenn man pausenlos arbeitet?"

Sicher werden Sie, wenn Sie die Medien verfolgen, schon einmal mitbekommen haben, dass es sehr viele Menschen gibt, die einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen und von ihrem Einkommen nicht leben können, was natürlich ein himmelschreiender Skandal ist. Ein Beispiel ist die Zeitarbeitsbranche.

Bei Selbständigkeit verhält es sich so, dass diese oftmals erst aufgebaut werden muss, Kunden generiert und Preise gehoben werden müssen. Das erfordert viel Einsatz: selbst und ständig. Deshalb ist zumindest in der Anfangsphase bei noch zu geringem Einkommen eine Aufstockung durch Hartz IV notwendig.

"Wieso braucht man Hartz IV, wenn man pausenlos arbeitet?"
Hier würde ich als Sachbearbeiter ganz hellhörig werden und genau prüfen, wieviel Einkommen durch die selbstständige Arbeit erwirtschaftet wird."

Diese Anmerkung erübrigt sich, denn das Einkommen ist vorab zu schätzen und nach dem Ablauf eines Bewilligungszeitraumes genau zu belegen.




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-- Editiert Falterliliee am 17.03.2012 15:44

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Falterliliee:

quote:
die Eingliederungsverinebarung habe ich im Oktober 2011 bei einem Termin bei meinem damaligen Sachbearbeiter unterschreiben müssen,


Eine Eingliederungsvereinbarung muss nie unterschrieben werden, auch wenn die SB regelmäßig etwas anderes behaupten. Die Verweigerung einer Unterschrift ist spätestens seit dem 01.04.2011 nicht mehr sanktionierbar. Vorher war die Gesetzeslage etwas anders, wobei auch vor dem 01.04. 2011 schon die meisten Gerichte davon ausgegangen sind, dass der Nichtabschluss einer EGV nicht sanktionierbar war. Das aber nur nebenbei.

quote:
Ich habe sie nicht vorliegen,


Du hast aber doch hoffentlich ein Exemplar der EGV erhalten, oder etwa nicht. Wenn ja, warum hast Du die nicht vorliegen? Es handelt sich bei der EGV um einen Vertrag und so etwas bewahrt man entsprechend ordentlich auf, sodass man jederzeit darauf zugreifen kann.

quote:
Als Eigenbemühungen wurden vereinbart, dass Sie im Turnus von zwei Monaten 10 Bewerbungen nachweisen.


Es ist schon fraglich, ob Du aufgrund Deiner Selbständigkeit überhaupt zu Eigenbemühungen in Form von Bewerbungen verpflichtet werden kannst. Dieses hängt allerdings sehr stark vom Einzelfall ab, insbesondere davon, wie lange Du schon selbständig bist, wie viel Aufstockung Du erhälst und wie sich die Selbständigkeit entwickelt. Sofern eine deutlich positive Entwicklung erkennbar und absehbar ist, dass Du innerhalb einer gewissen Zeitspanne Deine Bedürftigkeit mit der Selbständigkeit wirst beenden können, sollten sich alle Deine Bemühungen auf die Selbständigkeit konzentrieren und nicht auf irgendwelche Bewerbungen.

Da Du allerdings die EGV unterschrieben hast, ist die zunächst mal auch verbindlich. Nur für zukünftige Vereinbarungen solltest Du das entsprechend beachten und ggf. auch darauf bestehen, eine EGV zuerst mitzunehmen und in Ruhe zu prüfen/prüfen zu lassen. Im schlimmsten Fall wird dann die EGV als Verwaltungsakt erlassen, was allerdings den Vorteil hat, dass dagegen Widerspruch eingelegt werden kann.

In der Tat solltest Du jetzt erst mal abwarten, ob tatsächlich eine Sanktion folgt oder nicht.

Gruß,

Axel

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#6
 Von 
Falterliliee
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Axel,

"...wobei auch vor dem 01.04. 2011 schon die meisten Gerichte davon ausgegangen sind, dass der Nichtabschluss einer EGV nicht sanktionierbar war."

Aber zu einer verbindlichen Zusage, sich um den Ausstieg aus Hartz IV zu bemühen, ist doch auch der "Kunde", der von seinem Recht Gebrauch macht und die EGV nicht unterschreibt, verpflichtet, nehme ich an?

"Du hast aber doch hoffentlich ein Exemplar der EGV erhalten, oder etwa nicht. Wenn ja, warum hast Du die nicht vorliegen? Es handelt sich bei der EGV um einen Vertrag und so etwas bewahrt man entsprechend ordentlich auf, sodass man jederzeit darauf zugreifen kann."

Ich habe eine Kope der EGV erhalten, jedoch habe ich sie dummerweise verlegt oder an anderer Stelle abgeheftet.

"Es ist schon fraglich, ob Du aufgrund Deiner Selbständigkeit überhaupt zu Eigenbemühungen in Form von Bewerbungen verpflichtet werden kannst. ...Sofern eine deutlich positive Entwicklung erkennbar und absehbar ist, dass Du innerhalb einer gewissen Zeitspanne Deine Bedürftigkeit mit der Selbständigkeit wirst beenden können, sollten sich alle Deine Bemühungen auf die Selbständigkeit konzentrieren und nicht auf irgendwelche Bewerbungen."

Seit letztem August bin ich in die Selbständigkeit eingestiegen und habe nun langsam Phase 1 hinter mir. Meine Schätzung des Einkommens in der Anlage EKS ist noch vorsichtig, doch ich arbeite auf eine deutliche Entwicklung hin, sodass mir der Ausstieg aus Hartz IV hoffentlich bald gelingt.

Tatsächlich sind mit irritierenden Anschreiben aufgrund schlecht koordinierter Verwaltungsakte verbundener Schriftverkehr, das Studieren ständig neuer Bescheide und besonders das Schreiben von Bewerbungen sehr zeitaufwendig. Dabei gehen schonmal einige Stunden drauf, die ich für meine eigentliche Arbeit gebraucht hätte.

Ich danke Dir für Deine Antworten und wünsche Dir einen guten Start in die neue Woche!

Ich teile die Antwort bezüglich der Anhörung mit, wenn ich sie erhalten habe.

MfG, Falterliliee









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-- Editiert Falterliliee am 19.03.2012 00:08

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#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Falterliliee:

quote:
Aber zu einer verbindlichen Zusage, sich um den Ausstieg aus Hartz IV zu bemühen, ist doch auch der "Kunde", der von seinem Recht Gebrauch macht und die EGV nicht unterschreibt, verpflichtet, nehme ich an?


Diese Verpflichtung ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 2 Abs. 1 SGB II), sodass es dafür keiner verbindlichen Zusage des Leistungsberechtigten bedarf.

Gruß,

Axel

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#8
 Von 
Falterliliee
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 5x hilfreich)

@ Axel, vielen lieben Dank für die eingehenden und interessanten Infos. Die Sachbearbeiter des Jobcenters weisen einen natürlich nicht auf seine Rechte hin. So findet der Selbständige z.B. nur über Umwege heraus, dass er die Kundendaten in Rechnungen oder Kontoauszügen, die er dem Jobcenter zum Einkommensnachweis vorlegen muss, aufgrund des Datenschutzes schwärzen darf und sollte.

Gruß, Falterliliee

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#9
 Von 
Schnebi
Status:
Lehrling
(1061 Beiträge, 602x hilfreich)

quote:
Die Sachbearbeiter des Jobcenters weisen einen natürlich nicht auf seine Rechte hin. So findet der Selbständige z.B. nur über Umwege heraus, dass er die Kundendaten in Rechnungen oder Kontoauszügen, die er dem Jobcenter zum Einkommensnachweis vorlegen muss, aufgrund des Datenschutzes schwärzen darf und sollte.


Fairerweise muss man aber auch sagen, dass es natürlich unmöglich ist einem alle Möglichkeiten und Rechte zu erläutern. Da es sich bei dem von dir genannten Beispiel nicht um eine direkt leistungsrelevante Information handelt kann ich schon verstehen, dass so etwas nicht immer erklärt wird. Wenn so etwas erwartet werden würde, dann kämen die Sachbearbeiter aus dem Erklären überhaupt nicht mehr heraus und jeder Termin würde 5 Stunden dauern.

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" Dieser Beitrag ist nur meine persönliche Meinung. Es handelt sich um keine Rechtsberatung!"

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#10
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Schnebi:

Im Grundsatz hast Du wohl Recht. Im konkreten Beispiel muss ich doch ein wenig widersprechen. Gerade bei Selbständigen Aufstockern sind es üblicherweise die Jobcenter, die den Kunden sehr genau mitteilen, welche Unterlagen vorzulegen sind. Und wenn da die Forderung nach der Vorlage von Rechnungen kommt, dann ist m.E. der zusätzliche Hinweis, dass Kundendaten geschwärzt werden dürfen, kein nennenswerter Mehraufwand und kann durchaus verlangt werden.

Gruß,

Axel

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