Selbstständigkeit abschliessende Angaben verjährungsfristen?

17. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
samira1659
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 4x hilfreich)
Selbstständigkeit abschliessende Angaben verjährungsfristen?

Guten Tag.
Ich habe im Dezember die komplette ich meine esk heisst das Formular ausgefüllt mit den abschließenden Angaben für das Jahr 2017

Dann habe ich einen Bescheid bekommen, dass nur vom 1.7-31.12.2017 Die Nachzahlung gezahlt werden, weil das andere verjährt ist.
Ich habe aber immer nur vorläufige bescheide bekommen und nie abschliessende.
Ist das vom Jobcenter so richtig oder müssen sie meine Abgabe nochmal bearbeiten?
Geht hier um eine Rückzahlung von mehr als 2 tausend Euro.

-- Editiert von samira1659 am 17.01.2019 11:00

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@samira:

Zitat:
Ich habe aber immer nur vorläufige bescheide bekommen und nie abschliessende.


Und der Bewilligungszeitraum war immer 6 Monate, also vom 01.01.2017 bis zum 30.06.2017 und dann vom 01.07. bis zum 31.12.2017?

Wenn dem so ist, dann hat das Jobcenter wohl Recht. Verjährung ist zwar hier nicht der ganz richtige Begriff, was aber nichts am Ergebnis ändert. Gem. § 41a Abs. 5 SGB II gilt die vorläufige Bewilligung als endgültig festgesetzt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes eine endgültige Festsetzung beantragt wird oder von Amts wegen erfolgt.

Von daher würde ich sagen, dumm gelaufen, aber nicht mehr zu ändern. Auch ein Überprüfungsantrag funktioniert jetzt nicht mehr. Die einzige Minimalchance wäre, zu argumentieren, dass die Einreichung der abschließenden EKS als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu werten ist. Dafür müsste man allerdings Dein Anschreiben hierzu kennen. Und wie gesagt, die Chancen damit noch was zu erreichen, sind gering. Bei einem zu erwartenden Nachzahlungsbetrag von rund 2.000,- € würde ich es allerdings versuchen.

Für die Zukunft gilt auf jeden Fall: Die abschließende EKS immer zeitnah nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes einreichen. Zumindest dann, wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist.

Gruß,

Axel

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5661x hilfreich)

Zitat (von samira1659):
dass nur vom 1.7-31.12.2017 Die Nachzahlung gezahlt werden, weil das andere verjährt ist.
Man müsste wissen, was genau in diesem Bescheid steht.
GENAU. Wörtlich. Mit §§

Warum hast du erst im Dez. 18 die EKS eingereicht?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Anami:

Zitat:
Warum hast du erst im Dez. 18 die EKS eingereicht?


Inwiefern ist das für die Fragestellung relevant?

Gruß,

Axel

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