Sohn soll Unterhalt an Vater zahlen der sich nie gekümmert hat

15. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
Kaliamero
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Sohn soll Unterhalt an Vater zahlen der sich nie gekümmert hat

Hallo,
mein ist 21 Jahre alt und bat mich für ihn zu fragen. Heute wurde er aufgefordert sein Einkommen nachzuweisen. Sein Vater hat am 1.1.2020 Sozialhilfe beantragt und mein Sohn ist anscheinend Unterhaltspflichtig als einziger Verwandter ersten Grades.
Mein Ex-Mann ist nach der Trennung untergedaucht, als mein Sohn ca 3 Jahre alt war. Er hat niemals Unterhalt bezahlt und sich trotz meiner Bemühungen, nie um seinen Sohn gekümmert. Ich hab auch irgendwann eine Anzeige wegen untelassener Unterhaltszahlungen eingeleitet, woraufhin er Vorbestraft wurde, hat aber nix geändert. Eine zweite Anzeige die mein Sohn machte als er fast erwchsen war, wurde mit einer Auflage eingestellt. Er musste 6 x 100€ an meinen Sohn zahlen, was er auch getan hat. Bis auf diese 600€ "Strafe" an meinen Sohn, hat er nie was gezahlt. Mein Sohn hat ein paar Mal versucht Kontakt aufzunehmen aber das klappte auch nie.
Wir verhält er sich nun am besten? Muss er zu einem Anwalt gehen oder reicht es dem Amt die Umstände darzulegen. Im Moment hat mein Sohn sowieso nicht annähernd genug Geld aber er würde das natürlich auch gerne für die Zukunft wissen. Sein Vater hat sich leider das ganze Leben vom Amt finanzieren lassen und hat lediglich nebenbei und unangemeldet, verdient. Das wird sich wohl auch nicht mehr ändern.
Kann mein Sohn aus der Unterhaltsverpflichtung rauskommen?
Lieben Dank schonmal!

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25 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat (von Kaliamero):
Kann mein Sohn aus der Unterhaltsverpflichtung rauskommen?

Wenn er weniger als EUR 100.000,/Jahr verdient muss er nix zahlen.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31915 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von Kaliamero):
reicht es dem Amt die Umstände darzulegen.
Nicht die Umstände, das ist vollkommen unnötig. Der Sohn soll sein Einkommen nachweisen. Das sollte er tun. Also die Formulare ausfüllen, Nachweise beilegen...fertig.
Ein Anwalt ist nicht nötig.

Zitat (von Kaliamero):
aber er würde das natürlich auch gerne für die Zukunft wissen.
Dein Sohn ist verpflichtet, Einkommensveränderungen in relevanter Höhe dem Amt mitzuteilen.
Dann würde wieder geprüft, ob er zahlen muss.

Aber bis er an 100.000 pro Jahr kommt, wirds wohl dauern....der Vater ist jetzt im Heim untergebracht...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Eff123
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 50x hilfreich)

Leider hat das Nicht- Zahlen von Unterhalt oder das fehlende Interesse am eigenen Kind keinerlei Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht, die man dann als Erwachsener gegenüber seinen Eltern hat. Zumal, wenn diese staatliche Leistungen beziehen.

Hier zählt ausschließlich das Einkommen der Kinder.

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#4
 Von 
Kaliamero
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Aber bis er an 100.000 pro Jahr kommt, wirds wohl dauern....der Vater ist jetzt im Heim untergebracht...


Wie kommst du darauf, dass er im Heim lebt? Der Vater ist 53 und erfreut sich bester Gesundheit, sieht nur nicht ein arbeiten zu gehen. Zumindest sind das unsere Infos, er lebt weiter weg von uns.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119405 Beiträge, 39719x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Nicht die Umstände, das ist vollkommen unnötig. Der Sohn soll sein Einkommen nachweisen. Das sollte er tun. Also die Formulare ausfüllen, Nachweise beilegen...fertig.

Bevor man mal wieder Unfug schreibt, sollte man sich mal mit den Thema beschäftigen.
Insbesondere das Thema "Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt" wäre hier relevant.

Wenn man über die Freibeträge kommt, ist das durchaus ein Thema.
Aber auch Leute die nicht einfach Dritten unnötigerweise irgendwelche höchstpersönlichen Daten reinreichen wollen, können das beanspruchen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31915 Beiträge, 5624x hilfreich)

@Kaliamero
Sorry, ich ging von Sozialhilfe nach SGB XII aus.
Andere User scheinbar auch.

Zitat (von Kaliamero):
Wie kommst du darauf, dass er im Heim lebt? Der Vater ist 53 und erfreut sich bester Gesundheit,
Wer schreibt denn an den Sohn und will dessen Einkommen wissen?

Welche Sozialhilfe hat der Vater denn zum Jahresbeginn beantragt?


-- Editiert von Anami am 15.07.2020 19:05

-- Editiert von Anami am 15.07.2020 19:06

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
Kaliamero
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Da steht :
Sozialhilfe nach Bestimmungen des Sozialgesetzbuches-Zwölftes Buch- (SGB XII)...... (BGBI. I S: 3022/3023)
Art der Leistung. Sozialhilfe 3. Kapitel SGB XII seit: 01.01.2020
Und da steht tatsächlich. Der Bürgermeister der Stadt XXXX Fachbereich Arbeit und Soziales ;)


-- Editiert von Kaliamero am 15.07.2020 19:18

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#8
 Von 
Kaliamero
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn man über die Freibeträge kommt, ist das durchaus ein Thema.
Aber auch Leute die nicht einfach Dritten unnötigerweise irgendwelche höchstpersönlichen Daten reinreichen wollen, können das beanspruchen.


Dies ist tatsächlich etwas was meinen Sohn sehr stört. Vor zwei Jahren hat er ein Jahr auf Bafög Zahlungen gewartet, weil sein Vater keine Nachweise eingereicht hat, gar nicht reagiert hat. Das Bafög Amt hat sich geweigert tätig zu werden und alles meinem Sohn überlassen. Nun fällt es ihm verständlicherweise schwer damit umzugehen. Er soll Kontiauszüge usw einreichen. Er hat nichtmal ansatzweise relevates Einkommen aber trotzdem kocht er gerade ziemlich hoch. Ich kanns auch verstehen.

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31915 Beiträge, 5624x hilfreich)

Achso.
Dann schreibt das Sozialamt bzw. LRA oder LK oder eine andere dafür zuständige Behörde.

Dann bekommt der Vater Leistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt/HLU. Das ist im Kapitel 3 des SGB XII geregelt. Das Amt sucht nun Unterhaltspflichtige, den Sohn.
Das Amt hat die Überprüfung der unterhaltspflichtigen Angehörigen und ggf. Festsetzung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages vorzunehmen.
Deshalb verlangt das Amt den Einkommensnachweis.

Zitat (von Kaliamero):
Er hat nichtmal ansatzweise relevates Einkommen
Dann kann das Amt nichts an Unterhalt von ihm verlangen.





-- Editiert von Anami am 15.07.2020 19:33

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
Kaliamero
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Was würde denn passieren wenn mein Sohn es daraufankommen lassen würde uns keine Nachweise erbringt, sondern sich weigern würde wegen der Tatsache, dass sein Vater weder für ihn gezahlt, noch sich gekümmert hat?

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119405 Beiträge, 39719x hilfreich)

Ein "nix machen" wird nicht ohne Folgen bleiben.

Also entweder er wird die Nachweise für das Einkommen vorlegen müssen oder die Verwirkung belegen / durchsetzen müssen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
Kaliamero
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ein "nix machen" wird nicht ohne Folgen bleiben.

Also entweder er wird die Nachweise für das Einkommen vorlegen müssen oder die Verwirkung belegen / durchsetzen müssen.

Nein, nicht zu reagieren ist der falsche Weg. Darum ja meine Frage ob er jetzt schon möglich wäre zu einem Anwalt zu gehen um das quasi ein für alle Male abzuklären. Sein Vater ist über 50, wird also noch viele viele Jahre vom Amt leben. Er hat seit der Trennung vor 18 jahren, nicht mehr offiziell genug verdient um Unterhalt zu zahlen, bzw war die allermeiste Zeit arbeitslos und hat "nebenbei" fleissig gearbeitet. Das wird sich jetzt nicht ändern und wenn mein Sohn Pecht hat, wird ihm das ja noch ewig anhängen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119405 Beiträge, 39719x hilfreich)

Zitat (von Kaliamero):
Darum ja meine Frage ob er jetzt schon möglich wäre zu einem Anwalt zu gehen

Aber sicher doch.

Man sollte darauf achten das er Fachanwalt ist bzw. seinen Tätigkeitsschwepunkt hat.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#14
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 913x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Wenn er weniger als EUR 100.000,/Jahr verdient muss er nix zahlen.
Ein auch dank medialer Verbreitung scheinbar weit verbreiteter Irrglaube. Du kannst gerne einen Freibetrag von 100.000 € im BGB oder den Unterhaltsleitlinien suchen. Finden wirst du ihn nur im SGB XII, denn auch nur dort wurde er eingeführt. Elternunterhalt wird zwar im Regelfall bei SGB XII-Fällen geprüft werden, aber eben nicht nur, weshalb eine solche Grundannahme einfach nicht richtig ist.

Hier handelt es sich (auch) um einen SGB XII Sachverhalt, weshalb sich mir nicht erschließt, warum man über einen Anwalt eine Unterhalsverwirkung einwenden will, wenn man gar kein relevantes Einkommen hat. Statt einfach kostenfrei die Verhältnisse offenzulegen und sich eine Mitteilung einzuholen, dass man nichts bezahlen muss.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31915 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von Kaliamero):
ob er jetzt schon möglich wäre zu einem Anwalt zu gehen
Möglich ist das, aber es kostet und bringt zunächst nichts, ein für alle Male sowieso nicht.
Zitat (von Kaliamero):
und wenn mein Sohn Pecht hat, wird ihm das ja noch ewig anhängen.
Was ist denn Pech? Erst schreibst du, der Sohn hat als junger Bengel kein relevantes Einkommen.
Was ist damit gemeint? Verdient er recht wenig oder studiert er oder ist er in Berufsausbildung? Wohnt er bei dir oder in anderer Wohnung?
Wenn er spääääter relevantes Einkommen hat und der Vater noch lebt und die Behörde nach Unterhalt fragt--- dann sollte der Sohn um rechtlichen Rat vom Fachmann fragen. Wegen *Verwirkung...*
----------------------------------------------------------------
Zitat (von smogman):
Statt einfach kostenfrei die Verhältnisse offenzulegen und sich eine Mitteilung einzuholen, dass man nichts bezahlen muss.
Danke für die Zusammenfassung.


Zitat (von smogman):
Finden wirst du ihn nur im SGB XII,
Anfänglich gingen wir von Kapitel 4 SGB XII aus...
Gem. Kap.3 SGB XII siehts etwas anders aus... mit dem Freibetrag.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#16
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Hier handelt es sich (auch) um einen SGB XII Sachverhalt, weshalb sich mir nicht erschließt, warum man über einen Anwalt eine Unterhalsverwirkung einwenden will, wenn man gar kein relevantes Einkommen hat. Statt einfach kostenfrei die Verhältnisse offenzulegen und sich eine Mitteilung einzuholen, dass man nichts bezahlen muss.


Weil man vielleicht die persönlichen Verhältnisse nicht offen legen möchte, wenn man nicht dazu verpflichtet ist?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 913x hilfreich)

Klar, wenn einem dieser Katzenjammer die Kosten einer Unterhaltsklage, ggf. Stufenklage, mit Anwaltspflicht wert ist. Der Rechtsnachfolger des Gläubigers wird wohl kaum auf die Prüfung der Unterhaltsforderung verzichten, nur weil der eventuelle Schuldner ein paar Worte über die Vergangenheit einwendet. Die Anforderungen an § 1611 BGB sind extrem hoch, da wird sich kein Unterhaltsgläubiger ohne Gerichtsentscheidung drauf einlassen. Könnte man natürlich versuchen, aber dafür sollte man sich selbst schon sehr gut auskennen.

Ich halte es zudem für fraglich, ob der Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB tatsächlich wegfällt, wenn eine Verwirkung nach § 1611 BGB eingetreten ist. Die Unterhaltsverpflichtung entfällt nämlich nur bei grober Unbilligkeit vollständig.

Kurzum, es macht einfach überhaupt keinen Sinn. Es kostet deutlich weniger Kraft und vor allem weniger Geld, wenn man als 21 jähriger Hansel mal seine paar Kröten beim Sozialamt des Vaters aufzeigt als sich vielleicht in jahrelangen teuren Rechtsstreits über solche komplizierten Angelegenheiten zu streiten. Am besten noch über VKH und Beratungshilfe?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38335 Beiträge, 13980x hilfreich)

Die Sache ist doch relativ einfach. Der Vater ist kein ALG II Fall, dann wäre der Sohn nicht angeschrieben worden, sondern er ist ein Fall der Unterstützung des Sozialamtes, weil er offensichtlich arbeitsunfähig ist. Denn nur unter diesen Voraussetzungen wird der Sohn angeschrieben und es ist von Amts wegen zu überprüfen, ob Unterhaltspflichtige da sind und die zahlen können.

Ein Unterhaltspflichtiger ist da. Ich weiss nicht, was jetzt Bockigkeit soll. Es gibt zwei Optionen. Entweder der Sohn legt dar, dass er nicht zahlen kann, was bei einem 21-jährigen leicht nachzuvollziehen ist. Oder aber er lässt sich auf einen mühsamen Kampf ein. Weigerung, Darlegung der Verwirkung, was weiss ich. Also Auskunft geben, kurz und schmerzlos. Und ob der Vater in einigen Jahren noch lebt, wenn der schon in dem Alter gesundheitlich so angezählt ist, das wage ich zu bezweifeln.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31915 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Weil man vielleicht die persönlichen Verhältnisse nicht offen legen möchte, wenn man nicht dazu verpflichtet ist?
Der Sohn ist aber verpflichtet. Er ist der Unterhaltspflichtige für seinen Vater. Das heißt nicht, dass er zahlen MUSS.
Außerdem erfährt der Vater nichts über die Situation des Sohnes, falls das noch eine Grund für die Weigerung sein sollte.
Bei anderen Unterhaltsfragen ist es ebenso: Wenn Sozialleistungen beantragt werden, ist der Leistungsträger verpflichtet, die vorrangig zur Zahlung verpflichteten Angehörigen/Dritten zu suchen und Einkommens-Nachweise zu verlangen. Dann ergibt sich weiteres.
----------------------------------------------
Zitat (von wirdwerden):
sondern er ist ein Fall der Unterstützung des Sozialamtes, weil er offensichtlich arbeitsunfähig ist.
Nö. Arbeitsunfähigkeit ist hier nicht das Kriterium.
Nach Kap. 3 SGB XII wird vom Sozialamt geleistet für Personen:
- Unter 65 Jahre und befristet erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung
- Länger als 6 Monate stationärer Aufenthalt, obwohl nicht erwerbsgemindert

d.h. eins von beiden trifft jetzt auf den Vater zu.
------------------------------------------
Zitat (von Kaliamero):
Der Vater ist 53 und erfreut sich bester Gesundheit, sieht nur nicht ein arbeiten zu gehen. Zumindest sind das unsere Infos, er lebt weiter weg von uns.
Das scheint seit 1.1.2020 nicht mehr aktuell zu sein.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119405 Beiträge, 39719x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Außerdem erfährt der Vater nichts über die Situation des Sohnes, falls das noch eine Grund für die Weigerung sein sollte.

Es gibt halt Leute die wollen auch das die anderen nichts von den Daten erfahren...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31915 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es gibt halt Leute die wollen auch das die anderen nichts von den Daten erfahren...
Stell dir vor, ich hab das schon verstanden, schon weiter oben.
Das ist doch hier alles längst durchgekaut. :pc:



Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38335 Beiträge, 13980x hilfreich)

Diesen Drang, dass ich meine Daten nicht weitergeben möchte, das einfach nicht will, den hab ich immer beim Finanzamt. Hilft nur nix.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119405 Beiträge, 39719x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Hilft nur nix.

Echt?
Ich bin auch da immer überaus sparsam, die bekommen erst mal nur die ausgefüllten Bögen. Wenn die mehr wollen fragen die eh nach.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38335 Beiträge, 13980x hilfreich)

Dann musst du die Infos aber rausgeben. Hier, unser Fragesteller wird ja kaum ein Einkommen in 6-stelliger Höhe haben. Da langen doch auch die ganz schlichten Infos, minimal, und gut ist.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 913x hilfreich)

Der Unterschied und auch die Gleichheit zwischen einer Belegabforderung von Finanzamt und Sozialamt ist schnell erklärt. Dem Finanzamt muss man nichts belegen, man bekommt aber im Zweifel etwas einfach nicht anerkannt und damit weniger Steuererstattung. Das ist also dumm. Dem Sozialamt gegenüber ist man beim Unterhalt zur Auskunft verpflichtet. Macht man es nichts, wird man halt auf die Auskunft im Zweifel verklagt (Unterschied). Das ist ebenso dumm (Gleichheit).

0x Hilfreiche Antwort

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