Hallo liebe Community,
ich hoffe hier das richtige Forum gewählt zu haben.
Bei meinem Fall geht es um die folgende Konstellation:
Der Vater (Ende 60 und Demenzkrank) soll in den nächsten Monaten in eine Demenz WG (Wohngemeinschaft mit ambulanter Pflege) ziehen.
Die Kosten hierfür können von seiner kleinen Rente (ca. 1000 EUR) sowie den angehörigen (keiner über 100k EUR Jahreseinkommen) nicht gestemmt werden. Somit müsste das Sozialamt einspringen.
Aktuell liegt beim Vater Pflegegrad 1 vor dieser soll aber in den nächsten Wochen erneut geprüft werden da laut Ärzte mindestens Pflegegrad 2 zu erreichen wäre (Evtl. sogar 3).
Der Vater hat selbst kein Vermögen bis auf ein landwirtschaftlich nutzbares Grundstück.
Ich habe mich hierzu bereits bei einem Anwalt beraten lassen. Seiner Meinung nach müsste das Grundstück auf jeden Fall zu Geld gemacht werden, ehe das Sozialamt die Kosten übernimmt.
Laut Anwalt könnte man dieses Grundstück zum "marktüblichen Preis" erwerben.
Mir stellt sich nun die Frage was hier genau darunter zu verstehen ist?
Das Grundstück hätte laut Quadratmeter -Tabelle vom Rathaus einen Wert von 15.000 EUR.
In der Vergangenheit wurde schon mehrfach versucht dieses Grundstück zu verkaufen, die Gebote hierfür lagen aber nur bei wenigen Tausend Euro (2.000 - 3.000).
Mal angenommen ich würde mich für den Kauf dieses Grundstücks entscheiden, welcher Preis wäre denn korrekt?
Ich hoffe ich konnte mich verständlich genug ausdrücken und sage jetzt schon danke für eure Unterstützung
Sozialamt + Pflegeheim = Fragen zu Schenkung von 2014
Zitat :Mal angenommen ich würde mich für den Kauf dieses Grundstücks entscheiden, welcher Preis wäre denn korrekt?
IMO der hier:
Zitat :Das Grundstück hätte laut Quadratmeter -Tabelle vom Rathaus einen Wert von 15.000 EUR.
Ich vermisse übrigens die Frage zur Schenkung 2014 (lt. Überschrift).
Danke für die Antwort
Aber was geschieht wenn sich sonst niemand finden lässt der den Preis laut Tabelle bezahlen möchte?
Wird das Grundstück an den Höchstbietenden versteigert?
Zur Frage bzgl. der Schenkung von 2014 (sorry ging komplett unter).
Im Jahr 2014 wurde das Einfamilienhaus von Vater und Mutter an einen der beiden Söhne übertragen. Im Gegenzug bekam der Vater ein lebenslanges Wohnrecht und von der Mutter wurden Schulden übernommen.
In Zahlen: Wert des Hauses laut Gutachten 142.000 EUR. Wert des Wohnrechts des Vaters laut Bank 80.000 EUR.
Schulden der Mutter ca. 27.000 EUR.
Laut Anwalt sollte hier im Fall der Fälle nicht mehr viel übrig bleiben was das Sozialamt zurückfordern könnte (35.000 EUR?).
Ich wollte eig. nur Fragen ob das hier ähnlich gesehen wird?
Danke vorab.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Evtl. hast du den Anwalt falsch verstanden.Zitat :Seiner Meinung nach müsste das Grundstück auf jeden Fall zu Geld gemacht werden, ehe das Sozialamt die Kosten übernimmt.
Nicht ehe das Amt...Das Sozialamt geht zunächst in Vorlage, bis die Bezahlung durch euch geregelt ist. Dann holt es sich uU die Differenz zurück, die vom Vater und den Unterhaltspflichtigen nicht gezahlt wird.
dazu wurde schon vor ca einem halben Jahr geantwortet: Je nachdem, ob die Unterhaltspflichtigen bereit wären, freiwillig die ambulanten Pflegekosten zu zahlen und je nachdem, wie viel der Vater aus der Pflegeversicherung bekäme...und wie viel Mieteinnahmen aus der Wohnrechtswohnung erlöst werden könnten.Zitat :Die Kosten hierfür können von seiner kleinen Rente (ca. 1000 EUR) sowie den angehörigen (keiner über 100k EUR Jahreseinkommen) nicht gestemmt werden.
D.h. Der Vater könnte umziehen.
Du könntest das Grundstück zum WERT 15.000,- kaufen, und daraus zunächst die Vorableistung des Sozialamtes zurückzahlen und dann noch über X Monate die Differenz der Unterbringungskosten zahlen.
So wäre die Reihenfolge.
Wenn du es nicht kaufst, dann wird das Sozialamt die Verwertung verlangen, ja.Zitat :Wird das Grundstück an den Höchstbietenden versteigert?
Nun ja, 35.000 sind ja nicht nichts.Zitat :Laut Anwalt sollte hier im Fall der Fälle nicht mehr viel übrig bleiben was das Sozialamt zurückfordern könnte (35.000 EUR?).
Wisst ihr denn schon, was die WG kosten würde? Habt ihr eine Zahlenbeispiel gemacht?
Wann setzt der MDK den neuen Pflegegrad fest?
Kann kein Angehöriger, der im Haus wohnt, den Vater pflegen?
Danke für die Antwort.
Die Demenz WG wird ca. 3.000 - 3.500 EUR im Monat kosten. Ist also kein großer Unterschied zum klassischen Pflegeheim. Da hier aber deutlich mehr Personal auf weniger Personen kommt ist es denke ich deutlich besser.
Eine andere Lösung ist leider nicht möglich. Ich komme gerade so durch den Alltag (voll Berufstätig, 2 kleine Kinder etc.). Im Idealfall sollte den ganzen Tag über jemand nach meinem Vater schauen und ihn entsprechend fördern.
Ich würde gerne meinem Vater die Differenz zu seiner Rente + Pflegegeld zahlen, aber ich habe hierzu leider nicht die Mittel.
Die 35.000 EUR sind natürlich nicht nichts, aber auf jeden Fall wäre es möglich diese durch einen Kredit monatlich zu begleichen. Sprich das Haus müsste nicht verkauft werden.
Einen neuen Termin für den MDK habe ich noch nicht. Der Antrag ging erst vor kurzem raus.
Müsste denn die leerstehende Wohnung (falls mein Vater auszieht) zwingend vermietet werden?
-- Editiert von Silverado am 09.02.2021 15:27
Zitat :Müsste denn die leerstehende Wohnung (falls mein Vater auszieht) zwingend vermietet werden?
Mieteinnahmen könnten doch zur Kostendeckung verwendet werden.
Das Haus wurde 2014 an 1 Kind verschenkt. Das Kind+Familie wohnt nun dort.
Das Sozialamt hat die Möglichkeit, Schenkungen vom Beschenkten zurückzufordern. Innerhalb von 10 Jahren.
§ 93 SGB XII.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/rueckforderung-von-schenkungen-durch-das-sozialamt_181019.html
Das betrifft die gesamte Schenkung und nicht nur die leerstehende Wohnung des Vaters.
Wenn dann 35.000 aus der Schenkung gefordert werden und man das über einen Kredit absichern kann... gut.
Wenn man nicht selbst pflegen kann und wenn man Unterbringungskosten aus Einkommen und Vermögen nicht leisten kann und ein Geschenk vor ca 6-7 Jahren bekam--- darf das Sozialamt zurückfordern. Es wird das auch tun, weil der Gesetzgeber das vorschreibt.
Welche Ausweichlösungen es gäbe, wurde schon öfter beschrieben.
Warum will man evtl. die Wohnung des Vaters nicht vermieten?
Man könnte sie natürlich auch verkaufen----das dürfte aber die denkbar schlechteste Lösung sein. Man will doch vermutlich das Haus mit den 2 WE in der Familie erhalten, oder?
Zitat :Aber was geschieht wenn sich sonst niemand finden lässt der den Preis laut Tabelle bezahlen möchte?
Wird das Grundstück an den Höchstbietenden versteigert?
Wieso sollte es denn versteigert werden und wer sollte das denn initiieren? Das Sozialamt sicher nicht. Der Eigentümer (notfalls mit Hilfe seines Bevollmächtigten/Betreuers) kann es verkaufen.
Derzeit kann man für Grundstücke wirklich gute Preise erzielen. Tatsächlich gibt es aber hin und wieder (sehr selten) Immobilien, die nur schwer verkäuflich sind. Dann sollte man nachweisen, welche Bemühungen man unternommen hat, um das Grundstück zu verkaufen.
Das Sozialamt geht auch nicht ohne weiteres in Vorleistung, ist ja keine Bank. Habe es schon mehrfach vor Gericht durchexerziert: nur, wenn man nachweisen kann, dass ein Verkauf zum ermittelten Betrag (ungefähr) nicht möglich ist, kann eventuell ein Darlehen gewährt werden.
Zitat :Zur Frage bzgl. der Schenkung von 2014 (sorry ging komplett unter).
Im Jahr 2014 wurde das Einfamilienhaus von Vater und Mutter an einen der beiden Söhne übertragen. Im Gegenzug bekam der Vater ein lebenslanges Wohnrecht und von der Mutter wurden Schulden übernommen.
In Zahlen: Wert des Hauses laut Gutachten 142.000 EUR. Wert des Wohnrechts des Vaters laut Bank 80.000 EUR.
Schulden der Mutter ca. 27.000 EUR.
Laut Anwalt sollte hier im Fall der Fälle nicht mehr viel übrig bleiben was das Sozialamt zurückfordern könnte (35.000 EUR?).
Ja, soweit korrekt, wenn alles richtig ermittelt wurde. Wert der Immobilie - Wert vorbehaltenes Wohnrecht - Wert Gegenleistung (Schuldenübernahme). Darf ich mal fragen, wie alt der Vater 2014 war? Und wie hoch das Wohnrecht im Übertragungsvertrag angegeben war? Mir kommt der Wert des Wohnrechts doch recht hoch vor (kann aber durchaus sein).
Guten Abend zusammen,
schön das hier so rege diskutiert wird. Danke dafür!
Ich muss dazu sagen, das Haus wurde von mir intensiv renoviert und modernisiert. Ich habe seit 2014 viel Zeit und Geld hinein gesteckt. Ein Verkauf kommt überhaupt nicht in Frage.
Der Vater war 2014 61 Jahre alt.
Ich glaube im Übertragungsvertrag wurde das Wohnrecht überhaupt nicht vom Wert her erwähnt.
Denke aber so etwas kann man anhand der ortsüblichen Miete und Größe der Wohnung ermitteln.
Es gibt ein internes Gutachten auf der Bank und noch eines vom lokalen Gutachter Ausschuss.
Beide kamen damals zu dem selben Wert von 142.500 EUR.
Der Anwalt bei dem ich vorab war meinte ich müsse mir kaum Gedanken machen das hier noch große Forderungen kommen. Evtl. sogar gar keine.
Ich bin jedenfalls auf alle Eventualitäten vorbereitet. Der Kredit bei der Bank ist kein Problem.
Schönen Abend noch.
Das ist mal eine deutliche Aussage.Zitat :Ein Verkauf kommt überhaupt nicht in Frage.
Wenn der Vater dauerhaft in dieser WG lebt, müssen die Kosten trotzdem bezahlt werden.
Dann gibt es also gar kein Problem.Zitat :Der Kredit bei der Bank ist kein Problem.
Alles Gute für den Vater!
Wenn das Haus NICHT verkauft wird, ist der damalige Wert völlig irrelevant.
Das hast du nun mehrfach geschrieben. Wie bzw. unter welcher Annahme kommt der Anwalt zu dieser Aussage? Das würde mich interessieren.Zitat :Der Anwalt bei dem ich vorab war meinte ich müsse mir kaum Gedanken machen das hier noch große Forderungen kommen. Evtl. sogar gar keine.
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Stimmt. Aber auf jeden Fall so lange, bis Vermögen verwertet wurde... oderZitat :Das Sozialamt geht auch nicht ohne weiteres in Vorleistung,
Hier eben so lange, bis die Bank einen Kredit an den TE vergeben hat und die Unterbringungskosten komplett geleistet werden können.
Die Vorausleistung holt sich das Amt dann per Rückforderungsbescheid wieder.
Zitat:Wert des Hauses laut Gutachten 142.000 EUR. Wert des Wohnrechts des Vaters laut Bank 80.000 EUR.
Bestand das Wohnrecht für das ganze Haus?
Dass das Wohnrecht keinen höheren Wert haben kann als der anteilige Wert der Wohnung vom Hauswert dürfte hoffentlich klar sein, oder?
Also ich sehe hier überhaupt keinen Grund, warum "das Amt in Vorleistung gehen" und anschließend rückfordern sollte. In Betracht kommt allenfalls ein Darlehen, aber auch nur, wenn das Vermögen (der Schenkungsrückforderungsanspruch) nicht zeitnah verwertbar ist. Hier wird der Sohn offenbar kurzfristig 35.000 Euro zurückzahlen können, insoweit sehe ich keinen Anspruch auf ein Darlehen und auch überhaupt keinen Bedarf.
Wegen dem anderen Grundstück nochmals kurz: die Gutachterausschüsse der Gemeinde sind in der Regel ziemlich gut und kennen sich auch in der Gegend gut aus, so dass die Bodenrichtwerte schon sehr gute Anhaltspunkte bieten. Man kann den Beweis antreten, dass das Grundstück zu dem Preis nicht verkauft werden kann, da muss man aber einige Bemühungen nachweisen.
Wenn er erst 61 war bei der Übertragung könnte der Wert für das Wohnungsrecht tatsächlich hinkommen, wenn es mir auch immer noch recht hoch vorkommt.
Was ist denn mit der Wohnung geplant? Vermieten darf der Vater wahrscheinlich nicht (kommt aber auf den Übertragungsvertrag an), Ihr müsst es nicht. Aber: nutzen dürft Ihr die Wohnung auch nicht selbst, da wäre schon die Frage, ob eine Vermietung und Einsatz der Miete für die Pflegekosten nicht sinnvoller wäre.
Zitat :Die Demenz WG wird ca. 3.000 - 3.500 EUR im Monat kosten. Ist also kein großer Unterschied zum klassischen Pflegeheim.
Jein, stimmt nach absoluten Zahlen wahrscheinlich, aber der Aufwand des Sozialleistungsträgers ist in der Regel deutlich höher als im Pflegeheim. Zum einen muss der Hilfeempfänger in der Regel nicht soviel Einkommen einsetzen, zum anderen bezahlt die Pflegekasse in aller Regel deutlich weniger.
Ob und wieviel von den Kosten dieser WGs übernommen werden können ist sehr schwierig zu berechnen und sehr stark vom Einzelfall abhängig. Oft sind schon die Unterkunftskosten so hoch, dass die Sozialhilfeträger nur einen Teil übernehmen. Da sollte man sich vorher erkundigen.
Zitat :Eine andere Lösung ist leider nicht möglich. Ich komme gerade so durch den Alltag (voll Berufstätig, 2 kleine Kinder etc.). Im Idealfall sollte den ganzen Tag über jemand nach meinem Vater schauen und ihn entsprechend fördern.
Den ersten Satz kann ich voll und ganz nachvollziehen. Beim zweiten ist halt die Frage, ob das finanzierbar ist. Der Idealfall muss eben nicht immer von der Allgemeinheit finanziert werden, sondern nur eine notwendige und angemessene Pflege. Deshalb vorher besser genauer nachfragen.
Längst sind alle Varianten nachgefragt und durchleuchtet.Zitat :Deshalb vorher besser genauer nachfragen.
Ergebnis: Kein Hausverkauf, keine Wohnungsvermietung, kein Lawi-Acker-Verkauf.
Sondern:
Zitat :Der Kredit bei der Bank ist kein Problem.
Zitat :Längst sind alle Varianten nachgefragt und durchleuchtet.
Ergebnis: Kein Hausverkauf, keine Wohnungsvermietung, kein Lawi-Acker-Verkauf.
Sondern: .....
Das habe ich nicht gemeint und geht mE aus dem, was ich geschrieben habe, auch klar hervor.
Vielmehr ist bei diesen Demenz - WGs die Finanzierung über Sozialhilfe oft schwierig. Vergütungsvereinbarungen wie bei stationären Einrichtungen gibt es idR nicht.
Vorerst reicht ja das eigene Vermögen, dennoch sollte man im Vorfeld sich bei der Einrichtung und ggfs. beim Sozialhilfeträger erkundigen, welche Kosten im Fall der Fälle für die konkrete Einrichtung anerkannt werden, wenn dann das Vermögen verbraucht ist. Bei diesen Demenz-WGs fallen oft recht hohe Wohnkosten und Betreuungspauschalen an, die eben uU nicht über Sozialhilfe abgedeckt werden.
Welche Sozialhilfe denn?Zitat :die eben uU nicht über Sozialhilfe abgedeckt werden.
Zitat :Welche Sozialhilfe denn?
Zitat :Vorerst reicht ja das eigene Vermögen, dennoch sollte man im Vorfeld sich bei der Einrichtung und ggfs. beim Sozialhilfeträger erkundigen, welche Kosten im Fall der Fälle für die konkrete Einrichtung anerkannt werden, wenn dann das Vermögen verbraucht ist.
War zwar alles schon geschrieben, aber wer das braucht.....
Bin sehr gespannt, wie Du das jetzt wieder missverstehen möchtest.
Keine Ahnung, warum Du so nen Narren an mir gefressen hast, darfst Du aber gerne. Offenbar brauchst Du das.
Zitat :Das ist mal eine deutliche Aussage.Zitat :Ein Verkauf kommt überhaupt nicht in Frage.
Wenn der Vater dauerhaft in dieser WG lebt, müssen die Kosten trotzdem bezahlt werden.
Dann gibt es also gar kein Problem.Zitat :Der Kredit bei der Bank ist kein Problem.
Alles Gute für den Vater!
Wenn das Haus NICHT verkauft wird, ist der damalige Wert völlig irrelevant.
Das hast du nun mehrfach geschrieben. Wie bzw. unter welcher Annahme kommt der Anwalt zu dieser Aussage? Das würde mich interessieren.Zitat :Der Anwalt bei dem ich vorab war meinte ich müsse mir kaum Gedanken machen das hier noch große Forderungen kommen. Evtl. sogar gar keine.
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Stimmt. Aber auf jeden Fall so lange, bis Vermögen verwertet wurde... oderZitat :Das Sozialamt geht auch nicht ohne weiteres in Vorleistung,
Hier eben so lange, bis die Bank einen Kredit an den TE vergeben hat und die Unterbringungskosten komplett geleistet werden können.
Die Vorausleistung holt sich das Amt dann per Rückforderungsbescheid wieder.
Guten Abend,
kannst Du mir bitte erklären wieso der damalige Wert des Hauses irrelevant ist?
Es ist doch bei der Rückabwicklung der Schenkung so, das dem Vater hier der Wert des Hauses von 2014 zurückgegeben werden muss?
Sprich entweder das Haus oder eben der Wert des Hauses, korrekt?
Und wenn ich meinem Vater diesen Wert zurück gebe,wäre doch alles erledigt?
Ich möchte hier kein Missverständnis verursachen.
Ich möchte mit meiner Familie auf jeden Fall in diesem Haus wohnen bleiben.
-- Editiert von Silverado am 01.03.2021 19:30
Das passiert doch hier gar nicht. Wenn die Kosten für die WG (anders) bezahlt werden, rührt das Sozialamt gar nicht an der Schenkung.Zitat :Es ist doch bei der Rückabwicklung der Schenkung so, das dem Vater hier der Wert des Hauses von 2014 zurückgegeben werden muss?
Nachdem du im Laufe dieses Threads mitgeteilt hattest,Zitat :kannst Du mir bitte erklären wieso der damalige Wert des Hauses irrelevant ist?
1- dass die kleine Lawi-Fläche niemand kauft und wenn, dann nichts Nennenswertes bringt
2- das Haus NICHT verkauft wird
3- die dann leerstehende Wohnrechts-Wohnung des Vaters nicht vermietet werden soll
4- die Beschaffung eines Kredits für die Differenzsumme kein Problem sei
... habe ich die Rechnerei über damalige Verkehrswerte des Hauses als nicht mehr relevant gesehen.
Wenn du genau weißt,
- wann der Vater in die WG umzieht
- welche Kosten das mit sich bringt
- welchen Pflegegrad dein Vater dann hat
--- dann weißt du auch, wie hoch der Kredit sein wird, den du dann aufnimmst.
Hi Anami und danke für die Antwort.
Ich habe mich glaub nicht ganz klar ausgedrückt.
Der genannte Kredit wird von mir aufgenommenen, allerdings nur in der Höhe der damaligen Schenkung um das Geschenk an meinen Vater zurück zu bezahlen.
Sprich ich bezahle für die Heimkosten, aber nur so lange bis der Kredit aufgebraucht ist.
Danach muss das Sozialamt übernehmen. Von daher ist der Wert der damaligen Schenkung wichtig. Danach richtet sich die Höhe des Kredits.
Danke und mit freundlichen Grüßen
Guten Morgen,
ich hätte zu der ganzen Thematik noch eine Frage.
Angenommen ich nehme einen Kredit auf um die Heimkosten meines Vaters zu bezahlen.
Im Internet habe ich gelesen das sich das Sozialamt in diesem Fall damit zufrieden geben muss und die Schenkung nicht zurückgegeben werden muss. Soweit klar.
Nun kann sich ein solcher Kredit doch nur auf den Wert der damaligen Schenkung Beschränken?
(in meinem Fall damaliger Wert des Hauses - Wohnrecht von Vater - Übernommene Schulden = X).
Bzw. habe ich auch gelesen das die Zahlungspflicht mit Ablauf der 10-Jahres-Frist endet?
(steht so z.B. hier https://ratgeber-notar.de/sozialamt-kann-schenkungen-rueckgaengig-machen)
Dies würde in meinem Fall eine deutlich kleinere Summe bedeuten da nur noch knapp 3 Jahre zu zahlen sind.
Ich hoffe Ihr könnt mir hierzu eine Antwort geben
Danke.
Zitat :
Angenommen ich nehme einen Kredit auf um die Heimkosten meines Vaters zu bezahlen.
Im Internet habe ich gelesen das sich das Sozialamt in diesem Fall damit zufrieden geben muss und die Schenkung nicht zurückgegeben werden muss. Soweit klar.
Nun kann sich ein solcher Kredit doch nur auf den Wert der damaligen Schenkung Beschränken?
(in meinem Fall damaliger Wert des Hauses - Wohnrecht von Vater - Übernommene Schulden = X).
Dürfte so passen, in der Regel geht der Anspruch (va. wenn es sich nicht um Geld handelt) nicht auf Schenkungsrückforderung (auch wenn die gesetzliche Formulierung sich so anhört), sondern auf sogenannten (Teil-)Wertersatz
Zitat :
Bzw. habe ich auch gelesen das die Zahlungspflicht mit Ablauf der 10-Jahres-Frist endet?
(steht so z.B. hier https://ratgeber-notar.de/sozialamt-kann-schenkungen-rueckgaengig-machen)
Ich lese das genauso, halte es aber für falsch. Verarmt der Schenker innerhalb von 10 Jahren, entsteht der Schenkungsrückforderungs- (bzw Wertersatz-) anspruch. Ist er einmal entstanden, erlischt er nicht, weil die 10 Jahre vorüber sind. Bsp.: Schenkung 12/2010; Schenker verarmt, sprich, kann seinen eigenen Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren 11/2020: Schenkungsrückforderungsanspruch entstanden. Irrelevant ist, ob Sozialhilfe in Anspruch genommen wurde, maßgeblich ist nur die Verarmung, also ob er seinen Lebensunterhalt noch selbst stemmen kann oder nicht.
Ab Verarmung spielt dann die Verjährung eine Rolle. 3 Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (also im Beispiel 31.12.2020).
Im wesentlichen sehe ich hier 3 größere Probleme:
- das Wohnrecht besteht fort, es hat also keiner das Recht, die Räume zu nutzen außer dem Vater
- das landwirtschaftliche Grundstück ist da und dass es nicht -bzw. nicht zum Wert- verwertbar ist, müsstet Ihr nachweisen.
- wie gesagt, ist die Finanzierung solcher WGs über Sozialhilfe weitgehend ungeklärt. Viele bezahlen zB einen der ganz großen Posten -die Betreuungspauschale- gar nicht.
Und jetzt?
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