Sozialamt alles abgelehnt.

26. Juli 2026 Thema abonnieren
 Von 
Olaf-Ulm
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Sozialamt alles abgelehnt.

Folgender Sachverhalt:

Ich bin ein Pflegefall mit Pflegegrad 2 und wohne 11 Jahre in meiner Wohnung.
Die Kosten hatte die letzten Jahre das Jobcenter übernommen und gezahlt.
Ab 01.06.2026 bin ich in Altersrente.
Da meine Rente nicht so hoch ist beantragte ich Leistungen für Miete und Grundsicherung beim Sozialamt.

Diese Antrag wurde abgelehnt mit nachfolgender Begründung:

Einkäufe für das täglich Leben werden nicht in meiner Stadt getätigt, sondern 30 Km entfernt meistens.
(Diese Einkäufe erledigt meine Pflegerin welche 30 Km von mir wohnt und mehrmals die Woche bei mir ist)
(Meine Pflegerin hat auch eine Kontovollmacht und kauft mit meiner Karte für mich ein)

Des weiteren bemängelt das Sozialamt, das mein Wasser und Heizungsverbrauch zu gering wäre.
(Oben, unten, rechts und links wird geheizt, meine Wohnung ist im Winter warm auch ohne Heizung.)
(Mehrmals die Woche bin ich bei meiner Pflegerin und darum der geringe Wasserverbrauch)
(Die Betriebskostenabrechnung hat das Sozialamt von 2024 da ich 2025 noch garnicht habe)

Auch unterstellt das Sozialamt, das meine Pflegerin und ich eine Beziehung hätten.
(Auch das ist nicht der Fall)

Unterm Strich hat das Sozialamt alles abgelehnt mit der Begründung sie wären nicht zuständig und ich solle am Wohnort meiner Pflegerin beantragen.
(Ich habe einen Mietvertrag und wohne 11 Jahre in der Wohnung)

Ich weis nicht ob das Sozialamt Obdachlose schaffen möchte?
Meine Miete zahle ich von meiner SED Opferrente und wenn ich nicht das Pflegegeld und die geringe Rente hätte würde das für mich das aus bedeuten.

Ich habe mir einen Anwalt für Sozialrecht gesucht und dieser hat Wiederspruch eingelegt.
Wenn ich den Anwalt richtig verstanden habe meinte er das einer von den beiden (Sozialamt Pflegerin/ mein Sozialamt) zahlen muß.
Auch wurde mir gesagt, das die Sozialämter das gerne versuchen in dem sie sagen das sie nicht zuständig sind.

Das würde ja bedeuten wenn ich in der Stadt A wohne und dort gemeldet bin gehe ich in die Stadt B und sage das jetzt mein Lebensmittelpunkt in B ist und ich Leistungen haben möchte.

Für mich alles etwas unverständlich.
Vielen Dank!




20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40877 Beiträge, 6604x hilfreich)

Zitat (von Olaf-Ulm):
Ich weis nicht ob das Sozialamt Obdachlose schaffen möchte?
Das kann man auf jeden Fall verneinen. Das Amt will zunächst nicht leisten.
Zitat (von Olaf-Ulm):
Ich habe mir einen Anwalt für Sozialrecht gesucht und dieser hat Wiederspruch eingelegt.
Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ist der 1. richtige Schritt auf dem Weg, obwohl man dafür nicht unbedingt einen Anwalt braucht.
Aber der hat dir das mit der Zuständigkeit durchaus richtig erklärt und dem Amt wahrscheinlich auch entsprechend.geschrieben. Dem Sozialamt muss glaubhaft gemacht werden, dass du sehr wohl in deinem Wohnort und in dieser Mietwohnung wohnst und dort auch dein gewöhnlicher Aufenthalt ist.
Nun ist der Widerspruchsbescheid des Amtes abzuwarten.
Zitat (von Olaf-Ulm):
ich in die Stadt B und sage das jetzt mein Lebensmittelpunkt in B ist und ich Leistungen haben möchte.
Nein, das bedeutet es nicht. Allerdings konnte das Amt nach Prüfung deiner Angaben annehmen, dass du eben bei und mit dieser Pflegerin *zusammenwohnst/-lebst*...

Unverständlich ist das für mich nicht... denn nicht zuständig möchten viele Behörden erstmal sein...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130610 Beiträge, 41549x hilfreich)

Das ist schon der zweite Fall innerhalb von ein paar Wochen, scheint jetzt eine neue Masche zu sein?



Ist das eine echte Pflegerin (von einem Unternehmen?) oder nur eine Person die hilft?
Hat man einen Vertrag mit ihr geschlossen in Text-/Schriftform?
Hat das Amt vor Ablehnung Rückfragen gestellt?
Wenn ja welche konkret und wie konkret wurden diese beantwortet


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42887 Beiträge, 14799x hilfreich)

Es kommt nicht darauf an, wo man gemeldet ist, sondern, wo man seinen tatsächlichen Aufenthaltsmittelpunkt hat. Und dass es etwas merkwürdig ist, dass man seine gesamte Körperhygiene in einem anderen Ort durchzieht, dort alle Lebensmittel eingekauft werden, das kann ja schon gewisse Zweifel aufkommen lassen. Und der Steuerzahler ist nun mal nicht dazu da, Zweitwohnsitze zu finanzieren. Und eine Pflegerin in der Entfernung, alles schon etwas merkwürdig.

Es ist also darzulegen, dass man in der eigenen Wohnung auch tatsächlich wohnt. Wo man gemeldet ist, wer den Mietvertrag unterschrieben hat, ist insoweit in dieser Phase der Prüfung unerheblich. Und man sollte seinen Lebensmittelpunkt incl. aller Dusch- und Badevorgänge in seine Wohnung verlegen, sich auf Besuche bei der Freundin beschränken. Noch ein Hinweis: wenn wirklich das Sozialamt im Wohnort der Freundin zuständig sein sollte, das wird mit Sicherheit nicht die Mietkosten in der eigenen Wohnung übernehmen.

wirdwerden

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#4
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4487 Beiträge, 736x hilfreich)

Zitat (von Olaf-Ulm):
Diese Einkäufe erledigt meine Pflegerin welche 30 Km von mir wohnt und mehrmals die Woche bei mir ist)

Und die Pflegerin wird wie entlohnt? Oder macht sie das alles als Freundin?
Sie sollten schon für die Fragen Ihres zuständigen Amtes Verständnis zeigen, man duscht bei einer Pflegerin und hält sich oft an deren Wohnsitz auf.
Da Sie einen Anwalt eingeschaltet haben, wird der es klären.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40877 Beiträge, 6604x hilfreich)

Ergänzung für den TE:
Man muss nicht davon ausgehen, dass das Sozialamt tatsächlich 3 Monate für die Bescheidung des Widerspruchs benötigt. Es heißt nicht umsonst... bis zu 3 Monate...
Ein beauftragter Anwalt muss auch nicht zuerst einen Antrag auf ER... (Eilklage) losschicken, vor allem nicht ohne Widerspruch.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13693 Beiträge, 4866x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Und dass es etwas merkwürdig ist, dass man seine gesamte Körperhygiene in einem anderen Ort durchzieht

Zitat (von Loni12):
...man duscht bei einer Pflegerin

Wo steht das?
Hier? ->
Zitat (von Olaf-Ulm):
(Mehrmals die Woche bin ich bei meiner Pflegerin und darum der geringe Wasserverbrauch)

Kann ebenso bedeuten, dass Olaf morgens abgeholt und Nachmittags/Abends wieder nach Hause gebracht wird und er zu Hause seine Körperhygiene durchführt.
Das ersparte Wasser kann auch simpel aus den zu Hause ersparten Toilettengängen resultieren...

Zitat (von wirdwerden):
Es ist also darzulegen, dass man in der eigenen Wohnung auch tatsächlich wohnt.

Wie will man das außer unter Angabe der offiziellen Meldeadresse denn machen?

Zitat (von Olaf-Ulm):
Auch unterstellt das Sozialamt, das meine Pflegerin und ich eine Beziehung hätten.

Dafür wäre es eigentlich beweispflichtig, das Problem das hier allerdings die Vermutungsregeln greift hat man sich wohl damit eingehandelt ->
Zitat (von Olaf-Ulm):
(Meine Pflegerin hat auch eine Kontovollmacht und kauft mit meiner Karte für mich ein)

Siehe § 7 Abs. 3a Nr. 4 SGB 2 :
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Zitat (von wirdwerden):
Und eine Pflegerin in der Entfernung, alles schon etwas merkwürdig.

Kommt wohl stark darauf an, wo man wohnt.
Auf dem Land kann man schon froh sein, wenn man überhaupt jemanden in nur 30 Kilometer Entfernung findet.

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#7
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(756 Beiträge, 77x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Wie will man das außer unter Angabe der offiziellen Meldeadresse denn machen?

Stromverbrauch, Wasserverbrauch, Heizkosten, ... muss alles "passen" sonst hat der Bedürftige die Beweislast, kein Geld und jede Menge Probleme.



Zitat (von spatenklopper):
Kommt wohl stark darauf an, wo man wohnt.
Auf dem Land kann man schon froh sein, wenn man überhaupt jemanden in nur 30 Kilometer Entfernung findet.

Auch in Städten kann es passieren, das man wegen Personalmangel im weiteren Umland suchen muss.


Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42887 Beiträge, 14799x hilfreich)

spatenklopper, es ist nicht eine Tatsache, die wohl das Amt nachdenklich stimmt. Kaum Wasserverbrauch, Einkäufe in großer Entfernung, die Pflegeperson in großer Entfernung wohnend, wo man sich wohl sehr regelmäßig aufhält. Und dort wohl mit lebt, wenn das schon am Wasserverbrauch auffällt. Dass da Erklärungsbedarf ist, ist ja wohl nachvollziehbar. Und - ganz ehrlich, wenn ich jemanden besuche, dann dusche ich vorher zu Hause und nicht bei meinem Gastgeber.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130610 Beiträge, 41549x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Dass da Erklärungsbedarf ist, ist ja wohl nachvollziehbar.

Ich hoffe mal, das der Anwalt das im Widerspruch entsprechend dargelegt hat.



Zitat (von wirdwerden):
Und - ganz ehrlich, wenn ich jemanden besuche, dann dusche ich vorher zu Hause und nicht bei meinem Gastgeber.

Volle Zustimmung. Nur das wir hier eine Pflegerin als "Gastgeber" haben, das macht dann schon einen Unterschied.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4487 Beiträge, 736x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Kann ebenso bedeuten, dass Olaf morgens abgeholt und Nachmittags/Abends wieder nach Hause gebracht wird und er zu Hause seine Körperhygiene durchführt.
Das ersparte Wasser kann auch simpel aus den zu Hause ersparten Toilettengängen resultieren...


Wenn über einen längeren Zeitraum, eine Ersparnis festgestellt wird, so mag das nicht mit Toilettengängen bei der Pflegerin vereinbar sein.
Zitat (von spatenklopper):
Siehe § 7 Abs. 3a Nr. 4 SGB 2 :
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


Genau und deshalb leben viele ältere Paare getrennt. Wird für einen - ein Pflegeheimaufenthalt notwendig, dann sind auch unverheiratete Paare, zum Mitbezahlen der Heimkosten verpflichtet.

Warum wird gerade bei älteren Menschen so gerne der Satz verwendet
Ambulante Beziehung ja - stationäre nein, um jeglichen Zahlungsverpflichtungen zu entgehen.

Auch Sozialämtern ist dies bekannt.

Ob dies hier auch der Fall ist, sei dahingestellt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13693 Beiträge, 4866x hilfreich)

Zitat (von Chrominanz):
Stromverbrauch, Wasserverbrauch, Heizkosten, ...

Erklärung: "Ich bin tagsüber selten zu Hause." oder, "Ich stinke wie in Iltis, wasche mich nicht, mach nie die Heizung an und sitze im Dunklen."

Zitat (von Chrominanz):
...muss alles "passen" sonst hat der Bedürftige die Beweislast,

In welchem § welches SBG steht, dass man einen "Mindestverbrauch" haben muss und sonst die Beweislast trägt?

Zitat (von Loni12):
Wenn über einen längeren Zeitraum, eine Ersparnis festgestellt wird, so mag das nicht mit Toilettengängen bei der Pflegerin vereinbar sein.

Dann unterschätzt Du den Wasserverbrauch einer Toilette, aber da es für fast alles Statistiken und Hochrechnungen gibt kann ich Dich mit Zahlen versorgen ->

Durchschnittlicher Wasserverbrauch pro Person und Jahr fürs Duschen -> 14 - 20 m³
Durchschnittlicher Wasserverbrauch pro Person und Jahr für die Toilette -> 12 - 15m³

Man kann im Bereich "Bad" seinen Wasserverbrauch also quasi halbieren, wenn man seine Notdurft außer Haus verrichtet.

Und selbst wenn es nicht nur die Toilette, sondern auch die Dusche wäre ->
Zitat (von wirdwerden):
Und - ganz ehrlich, wenn ich jemanden besuche, dann dusche ich vorher zu Hause und nicht bei meinem Gastgeber.

Dann schauen wir doch mal, wo die Gründe liegen könnten, falls der TE tatsächlich bei seiner Pflegerin duschen geht.

Der TE ist Pflegefall mit Pflegegrad 2, bedeutet es liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor, welche sich durchaus auch auf Dinge wie Duschen beziehen können.
Er hat nicht umsonst eine Pflegerin.
Ist es eventuell möglich, dass der TE nicht alleine, oder in seiner Wohnung überhaupt nicht Duschen kann?
Sein Badezimmer / Duschmöglichkeit im der eigenen Wohnung ungeeignet für seine Einschränkung ist?
Es ist nun nicht zu selten, dass Duschen einen so hohen Rand haben, dass ein "Einstieg" notwendig ist und/oder dass Bäder so gebaut und klein sind, dass behindertengerechte Umbauten unmöglich sind.

Kann es also sein, dass er die Hilfe seiner Pflegerin für seine Körperpflege benötigt und die Waschmöglichkeiten dort (bei der Pflegerin) "behindertengerecht" sind?

Zitat (von wirdwerden):
Einkäufe in großer Entfernung, die Pflegeperson in großer Entfernung wohnend

Ich kaufe auch lieber in "meinen" Geschäften ein, wo ich weiß, wo ich alles finde, anstatt woanders unnötig Zeit damit zu verplempern die Sachen mühsam zusammensuchen zu müssen.
Die Frau wohnt nun mal 30 Kilometer entfernt.

Zitat (von wirdwerden):
...es ist nicht eine Tatsache, die wohl das Amt nachdenklich stimmt.

Der §7 SGB2 lässt da nun nicht unendlich viele Anhaltspunkte für die Vermutungsregel einer Partnerschaft / Bedarfsgemeinschaft zu.
Ein freundschaftliches Verhältnis zu seiner Pflegerin und niedrige Verbrauchskosten begründen diese Annahme jedenfalls nicht.
Die finanzielle Geschichte ist die einzige Tatsache, die hier als Begründung der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft greifen könnte.

Zitat (von wirdwerden):
Und dort wohl mit lebt...

Deswegen? ->
Zitat (von Olaf-Ulm):
Mehrmals die Woche bin ich bei meiner Pflegerin

Ist es dann nicht eher ein "Wechselmodell? ->
Zitat (von Olaf-Ulm):
Diese Einkäufe erledigt meine Pflegerin welche 30 Km von mir wohnt und mehrmals die Woche bei mir ist


Sorry, aber das "zusammen leben", ist etwas, was Du, Loni und das Amt dem TE andichten, er aber mit keinem Wort bestätigt, im Gegenteil.


Vielleicht schaut axelK ja noch hier rein, der hat enorme Expertise in diesem Bereich, für mich ließt es sich hier aber erstmal so, als würde sich ein Amt verdammt weit aus dem Fenster lehnen.

-- Editiert von User am 28. Juli 2026 11:40

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#12
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2347 Beiträge, 465x hilfreich)

Zitat (von Olaf-Ulm):
Ich habe mir einen Anwalt für Sozialrecht gesucht und dieser hat Wiederspruch eingelegt.
Hat der Anwalt Fristen gesetzt? Ist klar, dass nach Ablauf der Frist per Eilantrag beim Sozialgericht geklagt wird basierend auf § 86 SGG? Welche Antwort hat das Sozialamt auf das Widerrufsschreiben gegeben?

Zitat (von Olaf-Ulm):
Wenn ich den Anwalt richtig verstanden habe meinte er das einer von den beiden (Sozialamt Pflegerin/ mein Sozialamt) zahlen muß.
Was ist denn das für ein Anwalt? Zahlen muss hier eindeutig das zuständige Sozialamt am gemeldeten Wohnort.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4487 Beiträge, 736x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Sorry, aber das "zusammen leben", ist etwas, was Du, Loni und das Amt dem TE andichten, er aber mit keinem Wort bestätigt, im Gegenteil.


Niemand von uns weiß es genau. Es wurden mehrere Möglichkeiten erörtert.
Zitat (von spatenklopper):
Kann es also sein, dass er die Hilfe seiner Pflegerin für seine Körperpflege benötigt und die


Eine Pflegerin erhält Geld. z.B. durch die Kombipflege oder privat die Verhinderungspflege. Es gibt den Entlastungsbeitrag für seine Wohnung. Auch Geld für einen Badumbau.
PG 2 ist im Vergleich zu PG 4, noch handelbar. Je höher, desto mehr Arbeit, mit PG 2 gehen jüngere teilweise noch arbeiten.

@spatenklopper, ich schätze Deine Beiträge, allerdings das, was ich schrieb, ist recht real.
Da ich mit dem Thema konfrontiert und auch in entsprechenden Gruppen bin.

Es kommt nicht selten vor, dass es eine Wohnung aus den von mir gen. Gründen gibt.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40877 Beiträge, 6604x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Welche Antwort hat das Sozialamt auf das Widerrufsschreiben gegeben?
Wohl noch keine zum Widerspruch.

Zitat (von vacantum):
Was ist denn das für ein Anwalt?
Man liest andernorts, dass ein Anwalt nach Beratungsgespräch einen Widerspruch erhoben hat/oder erheben will?... und FA f. Miet-und Sozialrecht sei.
Mit dem Widerspruch hätte parallel ER-Antrag gestellt werden können... aber für 50,- bzw. erstes Beratungsgespräch?

Zitat (von vacantum):
Zahlen muss hier eindeutig das zuständige Sozialamt am gemeldeten Wohnort.
Das ist n.n. eindeutig und wahrscheinlich wurde die schriftliche Ablehnung auch anders begründet.

Zitat (von spatenklopper):
... würde sich ein Amt verdammt weit aus dem Fenster lehnen.
Konntest du den Ablehnungsbescheid lesen? Ziemlich sicher ist: Das Sozialamt schrieb nichts von § 7 SGB II oder Bedarfsgemeinschaft.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13693 Beiträge, 4866x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Konntest du den Ablehnungsbescheid lesen?

In eigenen Worten des TE formuliert, ja durchaus, sogar direkt im Eröffnungsbeitrag.

Zitat (von Anami):
Ziemlich sicher ist: Das Sozialamt schrieb nichts von § 7 SGB II oder Bedarfsgemeinschaft.
--Wo lässt sich wohl die passende Stelle dazu finden ->
Zitat (von Olaf-Ulm):
Auch unterstellt das Sozialamt, das meine Pflegerin und ich eine Beziehung hätten.

und auf welche gesetzliche Grundlage beruft sich das Amt dabei wohl im Ablehnungsbescheid?

Zitat (von Loni12):
PG 2 ist im Vergleich zu PG 4, noch handelbar.

Und?

Zitat (von Loni12):
Da ich mit dem Thema konfrontiert und auch in entsprechenden Gruppen bin.

Beide meiner Eltern haben PG2.
Du kannst ja mal Deine Ellbogen an der Brust fixieren und dann versuchen Dir die Haare zu waschen, bitte dabei nicht vergessen, dass die Beweglichkeit aller Deiner Gelenke denen einer Person Mitte 80 mit Arthrose entspricht.

Zitat (von Loni12):
Es kommt nicht selten vor, dass es eine Wohnung aus den von mir gen. Gründen gibt.

Das mag ja sein, aber was ist an "jeder hat eine eigene Wohnung, in der er auch lebt" und ->
Zitat (von Olaf-Ulm):
Auch unterstellt das Sozialamt, das meine Pflegerin und ich eine Beziehung hätten.
(Auch das ist nicht der Fall)
nicht zu verstehen?

-- Editiert von User am 28. Juli 2026 13:39

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42887 Beiträge, 14799x hilfreich)

Ist doch wurscht, ob er mit der Pflegerin ein sexuelles Verhältnis hat. Es geht lediglich darum, wo der Fragesteller seinen Lebensmittelpunkt hat. Und da spricht eben einiges dafür, dass das bei der Pflegerin ist.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13693 Beiträge, 4866x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ist doch wurscht, ob er mit der Pflegerin ein sexuelles Verhältnis hat.

Ein sexuelles Verhältnis ist tatsächlich wurscht, darum geht es aber auch nicht.
Das Amt vermutet, dass der TE mit der Betreuerin eine Beziehung hat ( Sie füreinander einstehen = Bedarfsgemeinschaft).

Zitat (von wirdwerden):
Es geht lediglich darum, wo der Fragesteller seinen Lebensmittelpunkt hat. Und da spricht eben einiges dafür, dass das bei der Pflegerin ist.

Das würde die Zuständigkeit des Amtes an den Wohnsitz der Pflegerin verlegen, oben genannter Punkt einen Zahlungsanspruch (egal von welchem Amt) aber ausschließen.

Wurscht ist es also nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13288 Beiträge, 4520x hilfreich)

Mir scheint, dass der TE sich bereits wieder aus diesem Thread verabschiedet hat, sodass ich relativ wenig Lust habe, hier zu antworten. Wenn aber schon direkt danach gefragt wird....

Zunächst einmal sprechen wir hier nicht von der neuen Grundsicherung (SGB II), sondern von Grundsicherung im Alter (SGB XII). Das Sozialamt wird sich insoweit kaum auf § 7 SGB II und ggf. das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft berufen, sondern eher auf das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft berufen. Auch dafür dürfte aber m.E. eine Partnerschaft und das gemeinsame wohnen Voraussetzung sein.

Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 20 SGB XII wird von den Sozialämtern erfahrungsgemäß aber sehr viel häufiger, schneller und mit viel weniger Anhaltspunkten unterstellt, als die Bedarfsgemeinschaft vom Jobcenter.

Es scheint hier Anhaltspunkte dafür zu geben, dass der TE tatsächlich nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne seines Lebensmittelpunktes in der eigenen Wohnung hat. Solche Anhaltspunkte können - neben den Einkäufen ausschließlich in einem anderen als dem Wohnort - auch auffallend niedrige Verbrauchswerte bei Strom, Wasser und Heizkosten sein. Dem will und muss das Sozialamt nachgehen und der TE tut gut daran, die niedrigen Verbräuche (wenn sie denn wirklich so niedrig sind) gut zu erklären. Mir sind aus dem Geltungsbereich des SGB II durchaus gerichtliche Entscheidungen bekannt, in denen solch auffallend niedrige Verbrauchswerte ausreichend dafür waren, dass das jeweilige Gericht zu dem Ergebnis gekommen ist, die Wohnung wird nicht bewohnt und es besteht zumindest kein Anspruch auf die Gewährung von Unterkunftskosten. Die SGB XII Kammern/Senate bei den Gerichten dürften an der Stelle durch noch restriktiver sein.

Alles in allem haben wir hier deutlich zu wenig konkrete Informationen, um beurteilen zu können, ob die Argumentation des Sozialamtes plausibel ist oder nicht. Alles kann, nichts muss. Der TE sollte sich entsprechend erklären.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40877 Beiträge, 6604x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
In eigenen Worten des TE formuliert,
Ablehnungsbescheide enthalten anderes.
Zitat (von spatenklopper):
Wo lässt sich wohl die passende Stelle dazu finden ->
Im SGB XII, denn das SGB II ist *Schnee von gestern*, galt für den TE nur bis zum Erreichen des Rentenalters.

Der Sozialhilfe-Antrag an das für seinen Wohnort zuständige Sozialamt war insoweit richtig adressiert.
Doch selbstverständlich hat das Sozialamt den Neuantrag zu prüfen, dazu Nachweise/Unterlagen zu fordern und das ist wohl auch alles erfolgt.
Wenn der Widerspruch gegen den (*alles-abgelehnt*)-Bescheid juristisch sauber und fürs Amt nachvollziehbar erfolgte, könnte ein abhelfender W-Bescheid zu erwarten sein.
Dann hat das Sozialamt ab Antragsmonat nachzuzahlen.

Zitat (von spatenklopper):
aber was ist an "jeder hat eine eigene Wohnung, in der er auch lebt" ...nicht zu verstehen?
Man müsste den Ablehnungsbescheid lesen können, um zu verstehen, warum das Amt alles ablehnt und sich für unzuständig erklärt.
Man kann hier nur hoffen, dass der Fachanwalt den gewünschten Widerspruch erhoben hat und die tatsächlichen Lebensumstände des TE dargelegt hat.
Ob der TE, wie andernorts empfohlen, selbst noch einen ER-Antrag nachschiebt oder der RA das freundlicherweise jetzt noch tut... weiß man nicht.

Zitat (von Olaf-Ulm):
Meine Miete zahle ich von meiner SED Opferrente
Wenn man seine Mietkosten von der Opferrente zahlt... fehlts eher an anderen Stellen...wenn auch Pflegegeld und Rente nicht reichen, aber obdachlos wird man nicht.
Die SED-Opferrente beträgt ab Juli/26 417,- mtl., wird mit der jährlichen Altersrentenanpassung gekoppelt und wird auch nicht auf Sozialhilfe angerechnet.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42887 Beiträge, 14799x hilfreich)

Axel, in der Richtung gingen doch auch meine Überlegungen. Es muss letztlich dargelegt werden, wo der Lebensmittelpunkt liegt. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Aufenthaltsort, bei dem Olaf sich überwiegend aufhält, die Wohnung der Pflegerin ist, wie jemand hier wohl meinte, es sei denn, die Pflegerin betreibt ein Tagesheim bei sich zu Hause. Das ist ja aber wohl nicht der Fall. Wir haben hier einfach eine Situation, die geklärt werden muss.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

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