Sozialamt fordert Einkommensnachweis vom Studenten

11. April 2004 Thema abonnieren
 Von 
Luigi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Sozialamt fordert Einkommensnachweis vom Studenten

Hallo

Ich bin Student und beziehe kein Bafög,sondern werde von meinen Eltern monatlich
mit 300 Euro unterstützt. Meine Freundin und unsere beiden Kinder bekommen Sozialhilfe. Ihr wird auch mein Mietanteil schon von ihrer Sozialhilfe abgezogen.
Nun will das Amt von mir einen Einkommensnachweis. Was denn für ein Einkommen?? Bisher bekam das Amt nur eine Kopie meines Studienausweises.
Reicht es aus,wenn ich bzw. meine Freundin dem Amt eine Kopie meines Studienausweises + einen Brief meiner Eltern, in dem sie bestätigen,mir monatlich 300 Euro zu zustecken, zu schicken??
Meiner Freundin gegenüber meinte der Sachbearbeiter, er könne sich nicht vorstellen,dass wir nur davon leben würden,sondern ich würde wohl schwarz irgendwo arbeiten und wir würden das Amt betrügen.
Was fürn Quatsch,wir kommen mit grosser Mühe über die Runden. Selbst bei der Tafel war ich schon,
um Lebensmittel kostenlos zu bekommen,als es uns mal ganz dreckig ging.
Natürlich arbeite ich auch noch nebenbei,ABER das sind meist unregelmässige Studentenjobs von der Jobbörse,wenn z.B. jemand einen Möbelträger beim Umzug benötigt,also Tagelöhner > wenige Stunden.
Wer weiss Rat??

Danke im Voraus.
Luigi

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Amateur
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 3x hilfreich)

Die Bestätigung der Eltern sowie die Kontoauszüge der letzten drei Monate sollten genügen.

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#2
 Von 
Holger von oben
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo Luigi,

wenn Du Student bist, bist Du kein Sozialhilfebezieher. Studenten können in der Regel keine Sozialhilfe bekommen.

Wenn Du kein Sozialhilfebezieher bist, brauchst Du dem Sozialamt auch keine Unterlagen vorzulegen, das gehört lediglich zur Mitwirkungspflicht der Hilfeempfänger (§§ 60 ff. SGB I).

Du kannst soviel verdienen, wie Du möchtest, ohne das es das Sozialamt etwas angeht. Allenfalls könntest Du bei entsprechendem Verdienst Deiner Freundin gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sein (hängt vom Alter des jüngsten gemeinsamen Kindes ab) bzw. den Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Unterhaltszahlungen würden auf die Sozialhilfe Deiner Freundin angerechnet werden.

Liebe Grüsse

Holger von oben

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Du kannst soviel verdienen, wie Du möchtest, ohne das es das Sozialamt etwas angeht

Das sehe ich anders. Hier geht es doch offensichtlich um eine eheähnliche Gemeinschaft/Einsatzgemeinsachft mit gemeinsamen Kindern. Sozialhilferechtlich werden die beiden wie Eheleute/Familie behandelt.[§ 122BSHG]wie Du ja auch schon sagtest- seiner Freundin und den Kindern zum Unterhalt verpflichtet (gleichgültig ob er real zahlen kann oder nicht - die rechtliche Pflicht besteht). Da Sozialhilfe immer letztrangig gewährt wird, geht der Unterhaltsanspruch auf das Sozi über. [ §§ 91 BSHG <small>§ 91 BSHG (1) Hat der Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über.... usw. </small>§ 122 BSHG<small>Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 16 gilt entsprechend.</small>]

Um diesen Unterhaltsanpruch prüfen und ggf. durchsetzen zu können, kann das Sozialamt von Luigi den Nachweis seines Einkommens verlangen.


vgl. auch hier (Punkt C insbes. C4)

http://www.sozialhilfe-online.de/Leitfaden/eheaehnliche_gemeinschaft.htm

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
Holger von oben
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo Bob,

Du argumentierst auf gleiche Weise, wie das Sozialamtssachbearbeiter gerne tun - aber Vorsicht: Die fallen damit nämlich regelmäßig auf die Nase (zumindest, wenn ihre Argumentation einer gerichtlichen Prüfung standhalten muss).

Deshalb hier noch mal das Wesentliche in Kürze, aber etwas fundierter als das erste Posting (sozusagen eher was für Leute vom Fach, wie Dich). Vielleicht änderst Du danach ja Deine Sichtweise ...

In einem Punkt hast Du Recht: Hier könnte es sich tatsächlich um eine eheähnliche Gemeinschaft handeln. Aber das ist letztlich für die Sozialhilfeleistungen unerheblich. Maßgeblich ist nämlich, ob in einer eheähnlichen Gemeinschaft einer der Partner Zahlungen an den anderen leistet. Wenn er Zahlungen leistet, geschieht das absolut freiwillig . Das freut auch das Sozialamt, denn diese Zahlung darf das Sozialamt dem anderen Partner von der Sozialhilfe abziehen (Anrechnung als Einkommen).

Verpflichtet ist aufgrund einer eheähnlichen Gemeinschaft niemand, an den anderen Zahlungen zu leisten (anderweitige Unterhaltsverpflichtungen lasse ich mal außen vor, dazu komme ich gleich). Und wenn Du schreibst "die rechtliche Pflicht besteht", dann irrst Du. Eine Unterhaltsverpflichtung aufgrund einer eheähnlichen Gemeinschaft gibt es nicht. Unterhaltsverpflichtungen werden nach §§ 1601 ff. BGB geregelt. Demnach sind nur verheiratete Ehepartner einander zum Unterhalt verpflichtet, nicht aber Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft.

Zahlt also der vermögendere Partner nicht an den bedürftigen Partner, muss das Sozialamt Leistungen erbringen. Genauso würde es übrigens auch in einer Ehe geschehen. Der Unterschied wäre nur, dass sich das Sozialamt bei Eheleuten die geleisteten Zahlungen vom vermögenderen Partner zurückholt, weil dieser ja unterhaltsverpflichtet ist (siehe der von Dir zitierte § 91 BSHG; dort heißt es übrigens: "Hat der Hilfeempfänger ... nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch ..." - Du siehst: BGB ist maßgebend).

Meine ursprünglichen Ausführungen waren durchaus korrekt. Doch schränken wir sie auch etwas ein: Ich hatte ja schon eine Anmerkung zur Unterhaltsverpflichtung gemacht. Im vorliegenden Fall liegt keine Unterhaltsverpflichtung aus eheählicher Gemeinschaft vor, aber es liegt eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber den gemeinsamen Kindern vor. Würden die Eltern getrennt leben und die Kinder bei der Mutter, müsste Luigi Unterhalt für die Kinder zahlen. Wenn das jüngste Kind noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet hat, müsste Luigi auch Unterhalt für die Mutter des Kindes zahlen. Das wiederum hängt von seinem eigenen Verdienst ab, ob er zur Unterhaltszahlung überhaupt verpflichtet ist oder ob sein Verdienst unter dem Selbstbehalt liegt. Im vorliegenden Fall kommt dann noch hinzu, dass er durch das Zusammenleben mit an der Erziehung der Kinder beteiligt ist, was widerum Einfluss auf Unterhaltszahlungen hätte. Doch das ist ein anderes Thema und soll hier nicht vertieft werden.

Ich habe mir nochmal die Ausführungen von Jonny Sparenberg zur eheähnlichen Gemeinschaft angesehen, auf die Du verlinkt hast. Sie waren mir zwar bekannt, aber welchen Punkt Du genau angesprochen hast, konnte ich ohne weiteres nicht erkennen.

Dir ging es um den Punkt C4. Jonny schreibt dort, was tagtägliche Praxis in den Sozialämtern ist: Wer eheähnlich zusammelebt, wird vom Sozialamt wie eine Einsatzgemeinschaft behandelt, mit der Folge, dass das Sozialamt dem vermögenderen Partner vorschreibt, den bedürftigen Partner zu unterstützen.

Jonny hat Recht, genau so passiert es täglich auf deutschen Sozialämtern. Und die meisten Sachbearbeiter wissen dabei ganz genau, dass sie die Hilfesuchenden belügen und betrügen, nur weil sie selbst Geld für die knappe kommunale Haushaltskasse sparen wollen (und natürlich Zeitaufwand für die zusätzlichen Berechnungen).

Die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft ist nämlich nur zulässig, wenn alle Personen Sozialhilfebezieher sind. Grundsätzlich besteht nämlich ein gesetzlicher Anspruch auf Einzelberechnung der Sozialhilfe (§ 11 Abs. 1 BSHG; BVerwG 22.10.1992, NDV 1993, 239 ff.). Und das bedeutet, dass der vermögendere Partner kein Sozialhilfeempfänger ist (durch Bildung einer Bedarfsgemeinschaft durch das Sozialamt würde er einfach zu einem gemacht) und damit nicht den Regeln der Sozialhilfe unterliegt. Doch fordern die Personen einer solchen Konstellation die ihnen gesetzlich zustehende Einzelberechnung, erhalten sie plötzlich unter dem Strich wesentlich mehr unterstützende Hilfe als bei einer Bedarfsgemeinschaft.

Wer dem Sozialamt glaubt, was es da tut, hat eben schlechte Karten. Und wer sich schlau macht und vielleicht noch in einer unabhängigen Beratungsstelle beraten lässt, der erhält das, was ihm gesetzlich zusteht.

Wenn Du Dich über die rechtlichen Hintergründe einer eheähnlichen Gemeinschaft informieren möchtest (vor allen Dingen wie Gerichte sie bei eventuellen Auseinandersetzungen bewerten) und die Ausführungen von Jonny Sparenberg noch vertiefen möchtest, dann schau doch mal unter diesem Fachaufsatz zur eheähnlichen Gemeinschaft nach.

Liebe Grüsse

<a class="textlink" rel="nofollow" href="mailto:holger_von_oben@directbox.com?subject=123recht.net-Forum">Holger von oben</a>


-- Editiert von Holger von oben am 08.07.2004 19:26:25

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Hallo Holger.

So sehr bin ich nicht vom Fach, was die Sozialhilfe betrifft.

Aber wenn wir mal die "eheähnliche Gemeinschft" außen vor lassen (mag sein, daß Du diesbezüglich Recht hast), gibt es doch zumindest die gesetzliche Unterhaltspflicht nach 1601 BGB für die gemeinsamen Kinder. Wenn die Kinder im HLU-Bezug stehen, geht doch der Unterhaltsanpruch (incl. Auskunftsanspruch) nach § 91 BSHG auf das Sozialamt über, oder nicht? Ob das Sozialamt nun Anspruch auf Auskunft nur "wegen" der Kinder hat, oder auch wg. der Lebensgefährtin ist doch für das Ergebnis (Auskunftsanspruch) eher zweitrangig.



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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Holger von oben
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo Bob,

sofern Luigi keinen Unterhalt gewähren würde (z. B. in Naturalien, Mithilfe bei der Erziehung der Kinder etc.) wäre er verpflichtet, den Kindern Unterhalt (finanzieller Art) zu zahlen.

Dann sind zwei Fälle möglich:
a) er zahlt
In diesem Fall würden seine Unterhaltszahlungen auf die Sozialhilfe der Kinder als Einkommen angerechnet werden, die Sozialhilfe entsprechend gekürzt werden.

b) er zahlt nicht
Dann hätten die Kinder einen Unterhaltsanspruch, der zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Sozialhilfeträger nach § 91 Abs. 1 BSHG übergeht.

In beiden Fällen stünde der Mutter zusätzlich zur Sozialhilfe ein Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende zu. (Wir hatten ja vorausgesetzt, dass Luigi nicht an der Erziehung der Kinder beteiligt ist.)

Da wir mal davon ausgehen, dass Luigi kein Rabenvater ist und selbstverständlich bei der Erziehung der Kinder, Unterhalt in Naturalien etc. mithilft, besteht kein gesonderter finanzieller Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht gegen ihn. Insofern kann es auch keinen Übergang derartiger nicht bestehender Ansprüche nach § 91 BSHG und damit keinen unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch geben.

Liebe Grüsse

Holger von oben

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