Sozialbetrug, Rückzahlung und Verjährung

24. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
Teddybär123
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Beginner
(51 Beiträge, 4x hilfreich)
Sozialbetrug, Rückzahlung und Verjährung

Hallo,

folgende Situation:

Für 2018 muss eine Steuererklärung nachgereicht werden.
Im Jahr 2018 gab es in den Monaten Januar und Februar Arbeitslosengeld. Mitte Februar wurde eine neue Arbeit begonnen, ohne es dem Jobcenter mitgeteilt zu haben. Es gab also unberechtigte Leistungen für ca. 15 Tage.

Dieses muss alles in der Steuererklärung angegeben werden (Daten sollten dem Finanzamt aber eigentlich sowieso schon vorliegen). Wird das Finanzamt dies an das Jobcenter melden?

Letztes Arbeitslosengeld wurde im März 2018 überwiesen. Ein Sozialbetrug wäre damit verjährt.

Wie sieht es aber mit den zuviel gezahlten Leistungen aus? Kann das Jobcenter diese auch nach 5 Jahren noch zurückfordern?

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14 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33703 Beiträge, 17556x hilfreich)

Dieses muss alles in der Steuererklärung angegeben werden Wenn das Geld vom Jobcenter kam, muss es keineswegs in die Steuererklärung. Also erstmal abklären, was Sie bekommen haben: Arbeitslosengeld (welches man aber nicht vom Jobcenter bekommt, sondern von der Arbeitsagentur) oder Arbeitslosengeld 2 (welches nicht in die Steuererklärung gehört, weil es nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt).

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Teddybär123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 4x hilfreich)

Tut mir Leid, es war ALG 1, also Leistungen von der Arbeitsagentur. Diese müssen in die Steuererklärung.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33703 Beiträge, 17556x hilfreich)

(Editiert)

Steuerlich dürfte übrigens eine kleine Rückerstattung zu erwarten sein.

-- Editiert von User am 24. August 2023 18:38

-- Editiert von User am 24. August 2023 18:49

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
Teddybär123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 4x hilfreich)

Gilt diese Verjährungsfrist von 4 Jahren nicht ab dem Zeitpunkt des Erstattungsbescheids? Diesen hatte ich ja nie bekommen, da es niemanden aufgefallen ist, dass ich zuviele Leistungen bekommen habe. Auch mir ist das erst beim ausfüllen der Steuererklärung aufgefallen.

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#5
 Von 
Teddybär123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Teddybär123):
Gilt diese Verjährungsfrist von 4 Jahren nicht ab dem Zeitpunkt des Erstattungsbescheids? Diesen hatte ich ja nie bekommen

Gilt hier dann nicht eine Verjährungsfrist von 1 Jahr? Ich habe irgendwo gelesen, dass innerhalb eines Jahres ein Erstattungsbescheid zugeschickt werden müsste. Aber diesen hatte ich nie bekommen.

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#6
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1908 Beiträge, 1145x hilfreich)

Mir wäre nicht bekannt, dass das Finanzamt aufgrund einer Steuererklärung Meldungen an die Arbeitsagentur macht. Möglich ist es natürlich dennoch. Eigentlich würde ich aber davon ausgehen, dass die erforderlichen Daten dem Finanzamt sowieso schon vorliegen. Warum sollte das Finanzamt die Meldung an die Arbeitsagentur nun von dem Eingang einer Steuererklärung abhängig machen? Die Daten aus der auf die Steuererklärung folgenden Steuerfestsetzung sind für die Arbeitsagentur (normalerweise) uninteressant. Bei dem Bezug von ALG ZWEI (Hartz IV) vom Jobcenter hätte es ggf. anders ausgesehen.

Vor allem aber liegen die Daten über die offenbar im Februar 2018 aufgenommene Beschäftigung den Sozialversicherungsbehörden doch vor. Und damit auch der Arbeitsagentur. Das sollte man zumindest meinen. Dann sollte die Arbeitsagentur eigentlich einen Abgleich mit den ALG-Bezugszeiten orgenommen haben. Das sollte man zumindest meinen.

Andere Sachen wundern mich noch mehr:

Arbeitsaufnahme im Februar 2018. Im März 2018 überweist die Arbeitsagentur dann noch ein letztes Mal ALG. Für den März 2018? Oder als Nachzahlung für den Februar 2018?

Und warum soll die Zuvielzahlung nur für 15 Tage vorliegen, nicht etwa für 45 Tage? Hat das Arbeitsverhältnis im Februar 2018 auch direkt wieder geendet?

Warum hat die ALG-Zahlung denn dann spätestens im März 2018 doch geendet? Wurde danach ein wieteres Arbeitsverhältnis aufgenommen und das der Arbeitsagentur mitgeteilt? Oder wurde der Arbeitsagentur zu der im Februar 2018 aufgenommenen Arbeit ein falschen Anfangsdatum mitegeteilt?

Zwei Gedanken dazu:

1.
Der Arbeitsgeber hat das anscheinend nur 15 Tage dauernde Arbeitsverhältnis als geringfügige Beschäftigung geführt und/oder eine wöchentliche Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden angegeben. Insbesondere bei Umschlagung des Arbeitsverhältnisses auf den vollen Kalendermonat mag man sich das durchaus dahingehend "schönrechnen" können. Das könnte erklären, warum der Arbeitsagentur die Zuvielzahlung trotz der ihr vermutlich vorliegenden Daten nicht bemerkt hat. Wobei dann doch eigentlich noch immer das Einkommen aus diesem Job zumindest auf die Höhe des ALG anzurechnen wäre, selbst wenn dieses nicht ganz wegfällt.

2.
Angenommen, dass die Arbeitszeit wöchentlich doch 15 Stunden oder mehr betragen hat. Und angenommen, dass die ALG-Zahlung für den März 2018 auch wirklich (unter anderem) für den März 2018 erfolgt ist. Dann liegt auch für den März 2018 eine Zuvielzahlung vor. Das gilt selbst dann, wenn im März 2018 nicht gearbeitet wurde. Denn die Aufnahme einer Arbeit wurde nicht mitgeteilt. In solchen Fällen entfällt der Anspruch auf ALG dauerhaft (bis zu der nächsten Arbeitslosmeldung). Das gilt unabhängig von dem Grund für die Nichtmeldung der Arbeitsaufnahme.

Ich würde hier also eher von einer Zuvielzahlung von 1,5 Monaten ausgehen. für den März 2018 30 Tage. Dazu die Tage des Februar 2018, an denen gearbeitet wurde (bzw. für die der Arbeitsvertrag galt).

Es gibt verschiedene Verjährungsfristen. Die richtige Verjährungsfrist ist nicht immer leicht zu bestimmen. Sie hängt unter anderem davon ab:

- welche Leistung wurde bewilligt
- wieso bestand eigentlich kein Anspruch
- bestand dieser Grund schon bei Bewilligung
- welche Änderung ist danach eingetreten
- hätte dem Empfänger das klar sein müssen
- was hat der Empfänger mit dem Geld gemacht
- seit wann hat die Behörde die Infos
- wann hat die Behörde den Fehler realisiert
- was hat die Behörde danach gemacht

Die infrage kommenden Vorschriften und Fristen für grundsätzliche alle Sozialleistungen stehen in den §§ 44 bis 48 SGB X. Diese Paragrafen sind nicht so leicht zu lesen, weil sie hin und her verweisen. In § 330 SGB III stehen noch Sondervorschriften speziell für den Bezug von ALG. Aber diese betreffen nicht die Fristen.

Ganz allgemein kann man sagen, dass die Arbeitsagentur und das Gesetz bei der Nichtmeldung einer Arbeitsaufnahme wenig Spaß verstehen. Regelmäßig kann man dann von Vorsatz ausgehen. Oder zumindest von ganz grober Fahrlässigkeit, die vorsätzlichem Handeln gleichkommt.

Es besteht die Gefahr, dass die Arbeitsagentur einen Fall von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X annimmt. Dann würde die Behörde wohl auch davon ausgehen, dass eine Frist von 10 Jahren ab Bekanntgabe des Bescheides gilt (§ 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X). Der Bescheid wurde frühestens im Jahre 2017 bekanntgegeben. Dann läuft die Frist auch frühestens im Jahre 2027 ab.

Zwar gilt für die Arbeitsagentur auch noch die Frist von einem Jahr (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Aber diese First läuft erst dann, wenn die Behörde "Kenntnis der Tatsachen" hat, die die Aufhebung der ALG-Bewilligung rechtfertigen. Aktuell ist seltsamerweise fraglich (siehe unten), ob die Arbeitsagentur von der aufgenommenen Arbeit "Kenntnis" hat. Dabei könnte man sich auch fragen, ob es für die "Kenntnis" schon ausreicht, dass irgendwo in der Behörde die Daten zu diesem Arbeitsverhältnis herumliegen. Man könnte nämlich auch meinen, dass eine "Kenntnis" im Sinne dieser Vorschrift erst dann vorliegt, wenn ein Mitarbeiter aus der zuständigen Abteilung in der Akte sieht, dass für die zweite Februarhälfte sowohl ALG gezahlt wurde als auch (durch den Arbeitgeber) ein Arbeitsverhältnis gemeldet wurde. Und ob das hier jemals der Fall gewesen ist?

-- Editiert von User am 24. August 2023 21:18

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#7
 Von 
Teddybär123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
welche Leistung wurde bewilligt
- wieso bestand eigentlich kein Anspruch
- bestand dieser Grund schon bei Bewilligung
- welche Änderung ist danach eingetreten
- hätte dem Empfänger das klar sein müssen
- was hat der Empfänger mit dem Geld gemacht
- seit wann hat die Behörde die Infos
- wann hat die Behörde den Fehler realisiert
- was hat die Behörde danach gemacht

-ALG 1 für Januar und Februar
-kein Anspruch wegen Arbeitsaufnahme
-danach ist keine Änderung eingetreten
-hätte mir klar sein sollen, war mir.aber zu dem Zeitpunkt nicht bewusst
-die Behörde hat den Fehler noch nicht realisiert
-die Behörde hat bis jetzt nichts gemacht.

Ende Dezember 2017 wurde mir mitgeteilt dass ich aufgrund schlechter Arbeitslage zum 1.1.2018 gekündigt werde, es aber ab März 2018 wieder Arbeit geben werde. Ich habe direkt ALG 1 beantragt und für Januar und Februar bewilligt bekommen.

ALG für Januar wurde ausgezahlt Ende Januar. ALG für Februar wurde ausgezahlt Anfang März.

Nun hatte mich aber mein Arbeitgeber bereits am 14.02. wieder angerufen und gesagt, dass ich wieder anfangen könne. Am 15.02.2018 hatte ich meinen ersten Arbeitstag. Dies hatte ich nicht gemeldet, weil vergessen.

Zur Erklärung muss ich sagen. Ich arbeite auf Montage im Ausland und da sind solche Praktiken üblich, dass alles so kurzfristig passiert. Ich hatte es einfach total vergessen zu melden.

Da ich nun die Steuererklärung mache, ist mir aufgefallen, dass sich diese Zeiten überschneiden und ich ca. 15 Tage zu Unrecht Leistungen bekommen habe.

Keine Ahnung warum ich nie einen Bescheid erhalten habe. Vielleicht wurde es dort ebenfalls übersehen?

Könnte man diese Leistungen nun noch zurückfordern? Es scheint ja dann keine Frist zu bestehen, da nie ein Bescheid ausgestellt wurde?!

-- Editiert von User am 24. August 2023 21:44

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#8
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1908 Beiträge, 1145x hilfreich)

Zitat:
Ende Dezember 2017 wurde mir mitgeteilt dass ich aufgrund schlechter Arbeitslage zum 1.1.2018 gekündigt werde, es aber ab März 2018 wieder Arbeit geben werde. Ich habe direkt ALG 1 beantragt und für Januar und Februar bewilligt bekommen.
Das ist bemerkenswert. Zumindest wenn das Arbeitsverhältnis lange genug besteht, unbefristet und der Betrieb groß genug ist. Denn ein wirksamer Kündigungsgrund ist "für 1,5 Monate keine Arbeit" eher nicht. Und "Ende Dezember" noch zum 01. Januar zu kündigen, das ist auch nicht in jedem Arbeitsverhältnis erlaubt.

Zitat:
Ich arbeite auf Montage im Ausland und da sind solche Praktiken üblich, dass alles so kurzfristig passiert.
In welchem Land? Der Arbeitgeber ist Deutsch? Deutsche Niederlassung? Personalverleiher? Was ist in dem Arbeitsvertrag als Vertragsort oder anzuwendendes Recht angegeben?

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#9
 Von 
Teddybär123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 4x hilfreich)

Es war ein projektorientierter befristeter Vertrag, d.h. endet das Projekt, endet das Arbeitsverhältnis. Das Projekt endete Ende Dezember. Ein neues Projekt startete Mitte Februar.

Niederländischer Arbeitgeber mit Sitz in Niederlande und niederländischem Arbeitsvertrag.

Eventuell wurden die Daten aus den Niederlanden nicht an die deutschen Behörden übermittelt. Das Ende des Arbeitsverhältnis wurde übermittelt, da über niederländische Behörden in Deutschland Arbeitslosengeld beantragt wurde. Aber die Arbeitsaufnahme wird nicht übermittelt. Wenn ich dann vergesse, dass mitzuteilen, wissen die deutschen Behörden nicht, dass ich bereits Mitte Februar wieder die Arbeit aufgenommen hatte, statt Anfang März.

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35895 Beiträge, 6092x hilfreich)

Es gilt §50 (4) SGB X.

Wenn du nicht doch noch einen Rückforderungs-und Erstattungsbescheid (Verwaltungsakt) aus der Zeit NACH März 2018 findest--- dürfte eine spätere Forderung der Arbeitsagentur ins Leere laufen.

Deine Steuererklärung mit den Einkünften aus ALG kannst du jetzt endlich dem Finanzamt nachreichen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1908 Beiträge, 1145x hilfreich)

Bei § 50 SGB X geht es um Fälle, in denen "ein Verwaltungsakt aufgehoben worden" ist (Absatz 1) oder "Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden" sind (Absatz 2).

Die Frist des Absatz 4 beginnt erst nach Erlass des Bescheides nach Absatz 3. Und der Bescheid nach Absatz 3 betrifft die Festsetzung der zu erstattenden Forderung.

-- Editiert von User am 25. August 2023 13:22

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#12
 Von 
Teddybär123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 4x hilfreich)

Nein, wie gesagt..es wurde mir nie ein Erstattungsbescheid zugeschickt, noch habe ich irgendwelche anderen Briefe erhalten.

Wäre mir 2018 ein Erstattungsbescheid zugeschickt worden, wäre dieser, Stand heute, bereits verjährt. Richtig?

Es ist ein ziemlicher Dschungel an Gesetzen, durch den man sich durchlesen muss.

Erlangt man Kenntnisse über zuviel geleistete Zahlungen, hat man 1 Jahr Zeit einen Erstattungsbescheid zu verschicken. Soweit ich weiß, hat die Arbeitsagentur keine Kenntnisse darüber. Sonst wäre in den Jahren längst etwas gekommen.

Hat man diesen Bescheid dann bekommen, verjährt dieser nach 4 Jahren.

Laut BGB gibt es noch öffentlich-rechtliche Forderungen, bereits nach 3 Jahren verjähren.

Ich warte einfach mal ab, ob da was kommt...

-- Editiert von User am 25. August 2023 13:39

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#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35895 Beiträge, 6092x hilfreich)

Zitat (von Teddybär123):
es wurde mir nie ein Erstattungsbescheid zugeschickt,
Dann erledige doch endlich deine Steuererklärung und gib die 15 Tage ALG-Einkünfte auch an.
DANN abwarten.

Zitat (von Zuckerberg):
Bei § 50 SGB X geht es um Fälle,
...da aber kein VA und nichts ähnliches seit März 2018 von der Arbeitsagentur kam...
Dass die Leistungen für diese 15 Tage aufgrund eines VA =Bewilligungsbescheid zu ALG erbracht wurden, ist ja unstreitig.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Teddybär123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Dann erledige doch endlich deine Steuererklärung und gib die 15 Tage ALG-Einkünfte auch an.
DANN abwarten.

Ja, so hatte ich es auch gemeint. Ich werde alles korrekt angeben und abgeben und dann abwarten.

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