Sozialgeheimnis & Datenschutz

8. Oktober 2025 Thema abonnieren
 Von 
Bezieher
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Sozialgeheimnis & Datenschutz

Hallo, bin Bürgergeldbezieher und habe aktuell seit 2,5 Monaten wieder einen riesen Terror mit meinem Jobcenter. Habe im August überhaupt keine Leistungen erhalten, auf Email und Anruf folgte keine Reaktion.(weil mein Jobcenter seit 2024 keine Emails mehr empfangen und verschicken darf, das wusste ich nicht) Der Anruf ist nicht dokumentiert.
Anfang September wurde ich im Jobcenter vorstellig, da ich den zweiten Monat in Folge keine Miete an den Vermieter überweisen konnte. Ich habe auf die Möglichkeit des Vermieters zu kündigen hingewiesen und die "akute Notlage" geschildert. Man sagte mir das Geld wird am selben Tag an mich überwiesen und ist in spätestens 3 Tagen auf meinem Konto. Als 7 Tage später immer noch kein Geld auf dem Konto war, wurde ich wieder im Jobcenter vorstellig. Mir wurde mitgeteilt, dass Anfang September "nur der Zahlungsstopp" aufgehoben wurde, man wollte jedoch mit der Zahlung bis zu dem nächsten Termin bei meiner Arbeitsvermittlerin(Ende September) warten.

Mittlerweile lag auch eine Anfrage des Vermieters bei meiner Stadt vor, bei einer Stelle zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit, welche wiederum das Jobcenter kontaktierte. Daraufhin entschloss man sich dankenswerterweise das Geld am selben Tag zu überweisen.

Ich verlangte am selben Tag einen Nachweis, dass das Geld tatsächlich überwiesen wurde. Man zeigte mir 2 Überweisungsempfänger. Einmal die Regelleistung an mich, die zweite Überweisung direkt an der Vermieter. Ich wiedersprach diesem Vorgehen sofort und verlangte die Überweisung direkt an mich. Ich habe die Miete immer an den Vermieter überwiesen. Ich forderte die Überweisung zu stoppen und zurückzuholen, da ich nicht möchte dass der Vermieter erfährt, dass ich Bürgergeld beziehe.
Man sagte man könne keine Überweisung stoppen, auch wenn diese erst vor einer halben Stunde angewiesen wurde. Man würde aber die Miete ab Oktober wieder an mich überwiesen. Das Jobcenter begründet die Überweisung direkt an den Vermieter mit der drohenden Wohnungslosigkeit. Jedoch kein Wort dazu warum eine Woche vorher überhaupt nicht reagiert wurde und ich angelogen wurde.

Die Miete für Oktober wurde entgegen der Versprechen erneut direkt an den Vermieter geleistet, ohne meine Zustimmung, im Gegenteil, ich habe sogar mehrmals darum gebeten und verlangt die Miete direkt an mich zu überweisen.

Nun hat meine Leistungssachbearbeiterin anscheinend mit dem Vermieter kommuniziert und direkt vom Vermieter eine Betriebskostenabrechnung und darin enthaltene Information über Betriebskostenrückzahlung an mich erhalten. Daraufhin folgte sogar ein Änderungsbescheid.

Meiner Meinung nach alles höchst illegal und kriminell.

Frage:
1. Darf das Jobcenter ohne meine Zustimmung direkt an den Vermieter überweisen, mit dem Vermieter über mich kommunizieren?
2. Darf der Vermieter ohne meine Zustimmung bei einer Anfrage des Jobcenters Auskünfte über mich erteilen?

Ich bin überzeugt, dass hier eklatant gegen den Datenschutz und das "Sozialgeheimnis" verstoßen wird.

3. Frage: Wie kann ich mich gegen Jobcenter und Vermieter wehren? Anzeige bei der Polizei? Anwalt für Sozialrecht aufsuchen? "Anwalt für Datenschutz" aufsuchen? Selbst eine Unterlassungserklärung aufsetzen und von Jobcenter und Vermieter Unterschrift verlangen? Einen Datenschutzbeauftragten anschreiben und mich über das Vorgehen von Jobcenter und Vermieter beschweren?
Kennt jemand einen kompetenten Anwalt im Großraum München, der mir helfen könnte?

Danke schonmal für eure Hilfe und Rat.




13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3094 Beiträge, 1254x hilfreich)

Wäre die wichtigere Frage nicht, warum 2 Monate lang keine Leistungen geflossen sind?!

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#2
 Von 
Bezieher
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Wäre die wichtigere Frage nicht, warum 2 Monate lang keine Leistungen geflossen sind?!

Du meinst warum das Jobcenter Zahlungen eingestellt hat? Weil ich zu 3 aufeinanderfolgenden Terminen bei meiner Arbeitsvermittlerin nicht erschienen bin. Hatte dafür meine Gründe.

Aber darum geht es mir nicht, meine Frage bezieht sich auf Datenschutz und Sozialgeheimnis bezüglich Jobcenter und bezüglich Vermieter.

Und auf mögliche Vorgehensweise bei eklatanten Verstößen gegen meine Rechte.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2392 Beiträge, 823x hilfreich)

Zitat (von Bezieher):
Mittlerweile lag auch eine Anfrage des Vermieters bei meiner Stadt vor, bei einer Stelle zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit

Zitat (von Bezieher):
da ich nicht möchte dass der Vermieter erfährt, dass ich Bürgergeld beziehe.

Finde den Widerspruch...
Glaubst Du, dass Dein Vermieter doof ist?
Zitat (von Bezieher):
Ich bin überzeugt, dass hier eklatant gegen den Datenschutz und das "Sozialgeheimnis" verstoßen wird.

Datenschutz - nein. Wie soll das Jobcenter denn sonst Deine Angaben überprüfen? Der Vermieter ist zur Auskunft sogar verpflichtet.
Zitat (von Bezieher):
Weil ich zu 3 aufeinanderfolgenden Terminen bei meiner Arbeitsvermittlerin nicht erschienen bin. Hatte dafür meine Gründe.

Ahja. Deine (vermeintlichen) Rechte kennst Du und forderst diese vehement ein.
Mit den Pflichten scheinst Du aber so Deine Probleme zu haben.
Ich nehme mal an, dass auch eine Absage der Termine nicht möglich war und Du dafür auch Deine Gründe hattest?

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4256 Beiträge, 689x hilfreich)

Zitat (von Bezieher):
Mittlerweile lag auch eine Anfrage des Vermieters bei meiner Stadt vor, bei einer Stelle zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit, welche wiederum das Jobcenter kontaktierte.


Der Vermieter wusste offenbar, dass Sie Bürgergeld beziehen, ansonsten hätte Sie von ihm eine Mahnung wg. offener Miete erhalten.
Damit er zukünftig die Miete pünktlich erhält und Sie somit nicht wohnungslos werden, ist die Regelung mit der Direktüberweisung sinnvoll.
Zitat (von Bezieher):
Weil ich zu 3 aufeinanderfolgenden Terminen bei meiner Arbeitsvermittlerin nicht erschienen bin. Hatte dafür meine Gründe.

Dürfte für den Vermieter unwichtig sein, er hat ein Recht auf eine pünktliche Mietzahlung. Wenn keine Rücklagen dafür vorhanden sind, ist die direkte Überweisung vom JC angebracht.
Datenschutz wurde aus meiner Sicht nicht verletzt. Sie hatten es in der Hand und wussten, bei Nichterscheinen, kann die Einstellung der Zahlung erfolgen.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41775 Beiträge, 14608x hilfreich)

Wir haben hier einen Vermieter mit Augenmaß. Nicht gleich die Kündigungskeule heraus geholt, sondern Hilfe auch für den Betroffenen gesucht. Die Aufgabe des Amtes ist es, eben diese Katastrophen abzuwenden. Das hat man hier erfolgreich getan. Der Vermieter darf die Daten weiter geben, das Amt auch, sofern es einen bestimmten Zweck hat. Dieser Zweck ist erfüllt. Bei drohender Obdachlosigkeit wusste der Vermieter doch längst, dass Du finanziell sehr schwach bist.

Wie wolltest Du die Angelegenheit denn zügig regeln, ohne Obdachlosigkeit?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39096 Beiträge, 6433x hilfreich)

Zitat (von Bezieher):
dass Anfang September "nur der Zahlungsstopp" aufgehoben wurde
Dieser Zahlungsstop dürfte die Ursache für alles folgende gewesen sein. Das JC sah (anders als du) diese ---vorläufige Zahlungseinstellung--- als notwendig an. Wahrscheinlich hat man dir dazu sogar etwas geschrieben. Auch zur Rechtslage, also die §§, die das JC zu diesem vorgehen berechtigen.

Ist übrigens gar nicht so selten, dass Zahlungseinstellungen vorläufig erfolgen.

Deine Gründe, 3 Termine nicht wahrzunehmen, spielten dabei eine untergeordnete Rolle bzw. das JC war darüber nicht informiert oder erkannte deine Begründung nicht an.
Die Rechtslage gibt das her.

Zitat (von Bezieher):
Jobcenter begründet die Überweisung direkt an den Vermieter mit der drohenden Wohnungslosigkeit.
Ja, die Rechtslage gibt das her und widerspricht nicht dem Datenschutz und Sozialgeheimnis.
Beides gilt nicht jederzeit und völlig uneingeschränkt.

Zitat (von Bezieher):
ich habe sogar mehrmals darum gebeten und verlangt die Miete direkt an mich zu überweisen.
Dem muss das JC nicht nachkommen. Die Rechtslage gibt auch das her.

Zitat (von Bezieher):
Meiner Meinung nach alles höchst illegal und kriminell.
Das sehe ich ganz anders.

Zitat (von Bezieher):
3. Frage: Wie kann ich mich gegen Jobcenter und Vermieter wehren? Anzeige bei der Polizei? Anwalt für Sozialrecht aufsuchen? "Anwalt für Datenschutz" aufsuchen? Selbst eine Unterlassungserklärung aufsetzen und von Jobcenter und Vermieter Unterschrift verlangen? Einen Datenschutzbeauftragten anschreiben und mich über das Vorgehen von Jobcenter und Vermieter beschweren?
Kennt jemand einen kompetenten Anwalt im Großraum München, der mir helfen könnte?
Viele Fragen...
1. Ich sehe wenig bis keine Möglichkeit.
2. Anzeige wäre grundlos und ergebnislos.
3. Anwalt wäre nicht hilfreich, sondern zeigt die §§ , die solch Vorgehen erlauben.
4. Selbst eine UE... das kann man tun, bringt mW nur müdes Lächeln.
5. Den BDS anschreiben...das kann man tun, lapidare Antwort nach Monaten erhalten.
6. Ich kenne bundesweit keinen RA, der dafür eine Vertretung übernehmen würde.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13226 Beiträge, 4505x hilfreich)

Also, wenn ich die Antworten hier lesen, dann bekomme ich das Grausen.

Ja, der TE hat drei Termine nicht wahrgenommen.

Ja, wenn - wofür einiges spricht - er die Termine nicht abgesagt oder das Jobcenter die vorgetragenen Gründen nicht akzeptiert hat, war das hochgradig dumm und in einem gewissen, kleinen Umfang kann man sagen, selbst schuld. Aber:

Zitat:
Datenschutz - nein. Wie soll das Jobcenter denn sonst Deine Angaben überprüfen? Der Vermieter ist zur Auskunft sogar verpflichtet.


Falsch. Das Jobcenter darf - ohne Einverständnis des Leistungsempfängers - den Vermieter nicht kontaktieren und der Vermieter ist gegenüber dem Jobcenter auch zu keinerlei Auskünften verpflichtet. Vertragspartner des Mietverhältnisses sind ausschließlich Mieter und Vermieter. Etwas anderers - hinsichtlich der direkten Kontaktaufnahme - gilt allenfalls dann, wenn ein begründeter Verdacht strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens des Leistungsempfängers hinsichtlich der Geltendmachung von Unterkunftskosten besteht. Das ist der Schilderung hier nicht ansatzweise zu entnehmen. Und ja, die Kontaktaufnahme zum Vermieter - dazu zählt auch die Direktzahlung der Miete - offenbart Sozialdaten und verstößt gegen den Datenschutz.

Zitat:
Damit er zukünftig die Miete pünktlich erhält und Sie somit nicht wohnungslos werden, ist die Regelung mit der Direktüberweisung sinnvoll.


Die hierzu existierende gesetzliche Regelung ist allerdings an konkrete Voraussetzungen gebunden. Und die sind hier - immer vorausgesetzt, der Sachverhalt ist wahrheitsgemäß und vollständig dargestellt - schlicht und einfach nicht erfüllt.

Zitat:
Wenn keine Rücklagen dafür vorhanden sind, ist die direkte Überweisung vom JC angebracht.


Es empfiehlt sich einfach mal ein Blick ins Gesetz (§ 22 Abs. 7).

Zitat:
Sie hatten es in der Hand und wussten, bei Nichterscheinen, kann die Einstellung der Zahlung erfolgen.


Falsch. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit lautete die Rechtsfolgenbelehrung in den Einladungen, dass bei Nichterscheinen die Leistungen gemindert werden. Dass, und nur das, ist nämlich die zulässige Rechtsfolge für Meldeversäumnisse.

Zitat:
Wir haben hier einen Vermieter mit Augenmaß.


Dafür spricht einiges, ja.

Zitat:
Der Vermieter darf die Daten weiter geben, das Amt auch, sofern es einen bestimmten Zweck hat. Dieser Zweck ist erfüllt. Bei drohender Obdachlosigkeit wusste der Vermieter doch längst, dass Du finanziell sehr schwach bist.


Das ist schlichtweg falsch. Die drohende Obdachlosigkeit resultierte aus einer ganz offensichtlich unzulässigen Zahlungseinstellung des Jobcenters und damit aus einem Verschulden des Jobcenters. Daraus dann herzuleiten, dass das Jobcenter zur Direktzahlung gegen den Willen des Leistungsempfängers berechtigt wäre, funktioniert nicht.

Zitat:
Dieser Zahlungsstop dürfte die Ursache für alles folgende gewesen sein.


Korrekt. Jedenfalls sehr wahrscheinlich.

Zitat:
Das JC sah (anders als du) diese ---vorläufige Zahlungseinstellung--- als notwendig an.


Das mag so sein, macht die Zahlungseinstellung aber nicht rechtmäßig. Die Voraussetzungen haben schlicht und einfach nicht vorgelegen und die gesetzlich vorgesehene Minderung der Regelleistung wäre darüber hinaus das zwingend zu wählende mildere Mittel gewesen.

Zitat:
Auch zur Rechtslage, also die §§, die das JC zu diesem vorgehen berechtigen.


Da das Jobcenter zu diesem Vorgehen nicht berechtigt gewesen ist, sind die genannten §§ völlig irrelevant.

Zitat:
Ist übrigens gar nicht so selten, dass Zahlungseinstellungen vorläufig erfolgen.


Stimmt. Ändert aber nichts an der Rechtswidrigkeit.

Zitat:
Die Rechtslage gibt das her.


Was gibt die Rechtslage her? Die vorläufige Zahlungseinstellung wegen nicht wahrgenommener Termine? Genau das gibt die Rechtslage eben nicht her.

Zitat:
Ja, die Rechtslage gibt das her und widerspricht nicht dem Datenschutz und Sozialgeheimnis.


Nein, die Rechtslage gibt die Direktzahlung ohne Zustimmung und sogar gegen den erklärten Willen des Leistungsempfängers bei der hier geschilderten Sachlage nicht her. Und dem Datenschutz widerspricht es auch.

Zitat:
Dem muss das JC nicht nachkommen.


Doch, muss es.

Zitat:
Die Rechtslage gibt auch das her.


Nein, gibt sie nicht.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41775 Beiträge, 14608x hilfreich)

Du, ich hatte mich bewusst auf die Vergangenheit beschränkt. Da ist es durchaus legitim, dass Daten weiter gegeben werden, zumal diese Daten ja dazu dienten, eine fristlose Kündigung zu verhindern. Wie das Ganze für die Zukunft zu regeln ist, das ist eine ganz andere Frage.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39096 Beiträge, 6433x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
dass bei Nichterscheinen die Leistungen gemindert werden. Dass, und nur das, ist nämlich die zulässige Rechtsfolge für Meldeversäumnisse.
Leistungsminderung und *kompletter Zahlungsstop* sind doch durchaus unterschiedliche Folgen aufgrund unterschiedlicher Ursachen.
Nachdem der Bezieher beim JC vorsprach, wurde der *Zahlungsstop* zumindest formal aufgehoben. Es gab keine Pflichtverletzung, sondern offenbar fehlende Mitwirkung (3 Einladungen nicht gefolgt).

Die Aufhebung der Zahlungseinstellung ist die Folge, wenn ein Kunde sich dann doch endlich persönlich beim JC meldet, weil gar keine Leistung kommt... er also noch lebt...er also nicht verzogen ist...usw.

Ich meine, die vorläufige Zahlungseinstellung durfte erfolgen nach § 331SGB III i.V. § 40 SGB II.

https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/vorlaeufige-zahlungseinstellung/

Bleibt die Direkt-Überweisung an den Vermieter. Welche Wege der TE geht, um die KdU wieder selbst zu erhalten und dann an den VM weiterzuleiten, sagt ihm weder die Polizei noch der BDS.

Zitat (von Bezieher):
Mittlerweile lag auch eine Anfrage des Vermieters bei meiner Stadt vor, bei einer Stelle zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit, welche wiederum das Jobcenter kontaktierte.
Der Vermieter durfte dort anfragen. Dass die O-Losen-Stelle das JC kontaktierte, kann man dieser Stelle ankreiden. Der Vermieter hätte seinem Mieter doch einfach kündigen können...und dieser folgendes selbst ausbaden können.
Zitat (von AxelK):
Stimmt. Ändert aber nichts an der Rechtswidrigkeit.
Ich habe in vielen Jahren noch keine diesbezügliche positiv-Entscheidung eines SG gesehen, die hierbei auf Rechtswidrigkeit erkannte.

Ansonsten: Wunschantworten sind heute besonders gefragt.

Seit ca 2017 bieten die JC ihre online-Services an. Dass das immer am TE vorbeiging, wird er selbst erklären können und dass sein JC keine E-Mails mehr empfangen und verschicken darf, dürfte auch nur die halbe Wahrheit sein.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13226 Beiträge, 4505x hilfreich)

@Anami,

dass das in Deinen Schädel nicht rein geht, ist klar, aber, nur weil eine gewisse Praxis weit verbreitet und üblich ist, ist diese Praxis noch lange nicht rechtmäßig.

Zitat:
Leistungsminderung und *kompletter Zahlungsstop* sind doch durchaus unterschiedliche Folgen aufgrund unterschiedlicher Ursachen.


Richtig. Und wann welche dieser Rechtsfolgen eintritt, regelt das Gesetz und nicht irgendeine übliche Verwaltungspraxis.

Zitat:
Es gab keine Pflichtverletzung, sondern offenbar fehlende Mitwirkung (3 Einladungen nicht gefolgt).


So ein Unsinn. Es wurden 3 Termine bei der Arbeitsvermittlerin nicht wahrgenommen. Das sind Pflichtverletzungen, und keine keine Verletzungen der Mitwirkungsobliegenheiten im Sinne des § 60 SGB I. Außerdem wäre auch bei Mitwirkungsverletzungen die zulässige Rechtsfolge nicht die vorläufige Zahlungseinstellung, sondern die Versagung/Entziehung. Eine solche ist hier (zu Recht) nicht erfolgt.

Zitat:
Die Aufhebung der Zahlungseinstellung ist die Folge,...


Richtig. Darum geht es aber überhaupt nicht. Das ändert auch nichts daran, dass die vorläufige Zahlungseinstellung gar nicht erfolgen durfte.

Zitat:
Ich meine, die vorläufige Zahlungseinstellung durfte erfolgen nach § 331SGB III i.V. § 40 SGB II.


Immerhin die richtige Rechtsgrundlage. Villeicht kannst Du dann auch mal erläutern, wodurch die Tatbestandsvoraussetzungen für die vorl. ZE hier erfüllt sein sollen?

Zitat:
(1) Die Agentur für Arbeit kann die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist. (§ 331 Abs. 1 S. 1 SGB III)


Wodurch genau soll das Jobcenter hier denn Kenntnis von (welchen) Tatsachen (festehendes Wissen und nicht nur Mutmaßung) erhalten haben, die zum Wegfall oder zum Ruhen des Leistungsanspruchs geführt haben sollen?

Den Text hinter Deinem Link hast Du offensichtlich auch nicht wirklich verstanden. Dort heißt es u.a.:

Zitat:
Zulässig ist die Einstellung nur, wenn:

konkrete Tatsachen einen Wegfall oder eine Minderung des Anspruchs belegen,
die Behörde den Betroffenen informiert und anhört,
die Zahlung nur vorläufig gestoppt wird (keine endgültige Aufhebung).

Die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung, nicht der Sanktionierung. Sie darf insbesondere nicht als Druckmittel gegen Leistungsberechtigte verwendet werden.


Zitat:
Dass die O-Losen-Stelle das JC kontaktierte, kann man dieser Stelle ankreiden.


Behörden untereinander dürfen (im Wege der Amtshilfe) durchaus Daten austauschen. Genau an der Stelle gibt es also gerade nichts anzukreiden.

Zitat:
Ich habe in vielen Jahren noch keine diesbezügliche positiv-Entscheidung eines SG gesehen, die hierbei auf Rechtswidrigkeit erkannte.


Was ganz einfach daran liegen dürfte, dass

1. vorläufige Zahlungseinstellungen keine Verwaltungsakte und somit nicht mit Widerspruch und Klage angreifbar sind. Entsprechende Verfahren landen demzufolge gar nicht erst vor Gericht (außer ggf. im ER-Verfahren), bzw. werden als unzulässig verworfen.

2. wenn dennoch Widerspruch gegen eine vorl. ZE - sofern diese überhaupt schriftlich bekanntgegeben wurde - erhoben wird, dürfte der Anteil sehr hoch sein, in dem der Widerspruch zwar als unzulässig verworfen, gleichwohl aber die Leistungsteams von der Widerspruchsstelle angewiesen werden, die Zahlungen umgehend wieder aufzunehmen. Jedenfalls in Konstellationen wie der hier vorliegenden.

3. die allermeisten Betroffenen - im Sinne der schnellstmöglichen Wiederaufnahme der Zahlungen - einfach das tun werden, was vom Jobcenter gefordert wird, nämlich sich persönlich dort melden. Genau das will das Jobcenter ja auch erreichen, wobei die vorl. ZE als Druckmittel aber eben nicht zulässig ist.

Zitat:
Ansonsten: Wunschantworten sind heute besonders gefragt.


Wunschantworten sind - jedenfalls von mir - überhaupt nicht gefragt. Wohl aber möglichst korrekte Antworten und davon ist Deine meilenweit entfernt.

Zitat:
Seit ca 2017 bieten die JC ihre online-Services an.


Mit durchaus erheblichen technischen Problemen in der praktischen Anwendung, worum es aber hier nicht geht.

Zitat:
Dass das immer am TE vorbeiging, wird er selbst erklären können


Stimmt. Ist hier aber völlig irrelevant.

Zitat:
und dass sein JC keine E-Mails mehr empfangen und verschicken darf, dürfte auch nur die halbe Wahrheit sein.


Entspricht aber - jedenfalls für die gemeinsamen Einrichtungen - den Tatsachen. Selbstredend liegt es in der Verantwortung jedes einzelnen Leistungsberechtigten, dann eben andere Wege der Kommunikation zu nutzen. Hat aber ebenfalls mit der Fragestellung an sich nichts zu tun.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39096 Beiträge, 6433x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
dass das in Deinen Schädel nicht rein geht,
Na, aber hallo, Herr MOD. :augenroll:

Zitat (von AxelK):
Und wann welche dieser Rechtsfolgen eintritt
Richtig. Das Gesetz und Verfahrensvorschriften. Bisher hat der TE nichts davon benannt und für mich unglaubwürdig ist, dass das JC einfach so den *Zahlungsstopp* eingerichtet und nach pers. Vorsprache aufgehoben hat.
Zitat (von AxelK):
So ein Unsinn.
Nö. Ich kann 3 Meldeversäumnisse nach entspr. JC-Einladungen nicht als Pflichtverletzung nach § 31 SGB II erkennen, deren Folge eine Leistungsminderung/Sanktion wäre.
Dass der 331SGB III iV §40 SGB II übliche Verwaltungspraxis wäre, habe ich nicht behauptet. Beides sind Gesetze, die Anwendung finden.
Zitat (von AxelK):
Den Text hinter Deinem Link hast Du offensichtlich auch nicht wirklich verstanden.
Doch, schon. Aber
-Was das JC wegen der 3maligen Meldeversäumnisse schrieb---> ist hier unbekannt.
-Was und ob der TE evtl. seine Gründe angab---> ist hier unbekannt.
-Welche Tatsachen das JC uU zu genau dieser Folge *berechtigten*, hatte ich beschrieben.
-Vielleicht bringt der TE noch Aufklärung---> was ihm genau zum *Zahlungsstopp* geschrieben wurde?
Zitat (von AxelK):
die zum Wegfall oder zum Ruhen des Leistungsanspruchs geführt haben sollen?
Ich schreibe NICHT vom Wegfall, NICHT vom Ruhen, NICHT von Minderung/Sanktion. Ich sehe auch kein Druckmittel des JC.

WARUM das nun alles so kam---> halte ich durchaus für relevant, zumindest für Empfehlungen zum weiteren Vorgehen. Oder für andere Betroffene, oderoder.
Die Meinungen, das erlaube die Rechtslage bzw. das sei rechtswidrig... ohne die genaue Ursache zu kennen, ist nun Austausch, mehr nicht.
zu Pkt. 1, 2, 3 ---> ist mir bewusst/bekannt. Aber wenn es Rechtswidrigkeiten sind, sollten sie auch gerichtlich geahndet werden können und --->evtl. ändert der Gesetzgeber die durch *Kreise* angekündigte Abschaffung/Reform/Änderung des Bürgergeldes und damit auch dieses kleine Instrument der vorl. Zahlungsseinstellung... und bringt es in eine rechtskonformen, gerichtlich überprüfbare Rechtslage.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13226 Beiträge, 4505x hilfreich)

Zitat:
Na, aber hallo, Herr MOD.


Ja, ist halt so. Es ist ja nicht das erste mal das wir dieses Thema hier diskutieren. Und jedesmal findest Du die selben (falschen) Rechtfertigungsgründe dafür, dass das Jobcenter so handeln darf.

Zitat:
für mich unglaubwürdig ist, dass das JC einfach so den *Zahlungsstopp* eingerichtet und nach pers. Vorsprache aufgehoben hat.


Warum unglaubwürdig? Genau das ist doch das übliche Vorgehen bei einer vorl. ZE. Jedenfalls dann, wenn diese aufgrund nicht wahrgenommener Termine erfolgt.

Zitat:
Nö. Ich kann 3 Meldeversäumnisse nach entspr. JC-Einladungen nicht als Pflichtverletzung nach § 31 SGB II erkennen, deren Folge eine Leistungsminderung/Sanktion wäre.


Es handelt sich um Einladungen der Arbeitsvermittlung und damit um nichts anderes als die üblichen Meldeaufforderungen nach § 59 SGB II in Verb. mit § 309 SGB III. Nicht wahrgenommene Termine sind demnach Meldeversäumnisse nach § 32 SGB II, die entsprechende Leistungsminderungen zur Folge haben. Von einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II war hier nie die Rede.

Zitat:
Dass der 331SGB III iV §40 SGB II übliche Verwaltungspraxis wäre, habe ich nicht behauptet.


Ich auch nicht. Was ich behauptet - und Dir als bekannt unterstellt - habe, ist, dass die vorl. ZE wegen der Nichtwahrnehmung mehrerer aufeinanderfolgender Termine in einigen/vielen Jobcentern übliche Verwaltungspraxis sind.

Zitat:
Was das JC wegen der 3maligen Meldeversäumnisse schrieb---> ist hier unbekannt.


Es ist nicht einmal bekannt, ob das Jobcenter überhaupt etwas schrieb. Dass sollte zwar so sein, wird aber längst nicht immer gemacht. Es kommt aber auch überhaupt darauf an, ob überhaupt und wenn ja was das Jobcenter schrieb, weil schon die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vorl. ZE nicht vorgelegen haben.

Zitat:
Was und ob der TE evtl. seine Gründe angab---> ist hier unbekannt.


Richtig. Spielt aber ebenfalls keine Rolle.

Zitat:
Welche Tatsachen das JC uU zu genau dieser Folge *berechtigten*, hatte ich beschrieben.


Ach ja? Wo denn? Deine Aussagen beschränkten sich auf "ja, das Jobcenter durfte das" und "die Rechtslage gibt das her". Beides ist aber gerade nicht der Fall, weil eben keine Tatsachen im Sinne des § 331 SGB III vorliegen bzw. bekannt sind.

Zitat:
Vielleicht bringt der TE noch Aufklärung---> was ihm genau zum *Zahlungsstopp* geschrieben wurde?


Wie gesagt, gänzlich irrelevant.

Zitat:
Ich schreibe NICHT vom Wegfall, NICHT vom Ruhen,


Nö, aber Du berufst Dich auf § 331 SGB III und darin spielen Wegfall und Ruhen eben die (mit) entscheidende Rolle. Und darum muss das dann schon thematisiert werden.

Zitat:
NICHT von Minderung/Sanktion.


Genau die wären aber die einzig zulässige Folge bei nicht wahrgenommenen Meldeterminen.

Zitat:
Ich sehe auch kein Druckmittel des JC.


Ach nein? Einziges (legitimes) Ziel des Jobcenters nach drei nicht wahrgenommenen Termines ist es doch, den Leistungsempfänger endlich mal an den Tisch zu bekommen. Wie erreicht man das am einfachsten? Richtig, indem man die eigentlich bewilligten Leistungen einfach mal nicht auszahlt. Wenn es ans Geld geht, wird der Betroffene sich schon melden. Also handelt es sich doch recht eindeutig um eine (unzulässiges) Druckmittel.

Zitat:
Aber wenn es Rechtswidrigkeiten sind, sollten sie auch gerichtlich geahndet werden können


Können Sie auch. Leider ist nur den wenigsten Betroffenen der richtige Weg zur "gerichtlichen Ahndung" bekannt und noch wenigeren steht die erforderlichen Mittel zur Verfügung um die Zeit bis zu einer gerichtlichen Klärung ohne Leistungsbezug zu überbrücken.

Zitat:
evtl. ändert der Gesetzgeber die durch *Kreise* angekündigte Abschaffung/Reform/Änderung des Bürgergeldes und damit auch dieses kleine Instrument der vorl. Zahlungsseinstellung... und bringt es in eine rechtskonformen, gerichtlich überprüfbare Rechtslage.


1. deutet alles, was zu den Änderungsplänen bisher bekannt ist, nicht wirklich darauf hin und

2. sind Änderungen am Gesetz m.E. überhaupt nicht erforderlich. Entscheidend ist allein des gesetzeskonforme Anwendung der bestehenden Vorschriften.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39096 Beiträge, 6433x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Ja, ist halt so
Ist halt auch so, dass man so gut wie nie liest, was JC-Kunden tatsächlich vorgeworfen/geschrieben wird...sondern meist nur den Aufschrei, wenn kein Geld aufs Konto kommt.
Und nicht selten kommt ---> Das dürfen die nicht ! oder Dürfen die das?
Ich bleibe dabei... hier durften die das.

Es wird (nicht nur in anonymen Foren) idR versucht zu ergründen...wieso-weshalb-warum das passierte.

Ich empfehle dann meist, möglichst sofort im JC vorzusprechen, den Sachverhalt zu klären---> damit Geld wieder fließt und sowas wegen sowas nicht mehr passiert. Oft hilft das schon ganz ohne §§§§.

Dem TE, der sich hier über xxx empört, habe ich auf seine Fragen zu weiterem Vorgehen 6 Antworten gegeben. Ganz ohne §§§§.

Zitat (von AxelK):
Entscheidend ist allein des gesetzeskonforme Anwendung der bestehenden Vorschriften.
Das hilft dem TE hoffentlich noch.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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