Sozialgeld bei einem Obdachlosen abgelehnt

3. Dezember 2012 Thema abonnieren
 Von 
Dresser
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 8x hilfreich)
Sozialgeld bei einem Obdachlosen abgelehnt

Moin,


habe hier ein etwas kurioses Thema. Es geht sich um einen Kollegen, der von NRW nach Niedersachsen gezogen ist. Er wurde aufgrund von einem unerwünschten Unfall mitten im Umzug obdachlos. Er holte sich eine Meldeadresse um Sozialgeld beantragen zu können, wie es ihm das Sozialamt geraten hat. Danach sollte Er diverse Unterlagen besorgen, die er dann auch geholt hat. Jetzt ist es so, dass Sie ihm die Sozialhilfe nicht auszahlen wollen und das Sie ihn abgelehnt haben. Mit der Begründung: Da er sich woanders aufhält, als seine Meldeadresse ist (also in einem anderen Kreis).

Ist das rechtens? Soll er mal zum Sozialgericht, oder Einspruch einlegen? Die können Ihn doch nicht einfach jetzt nicht ablehnen, weil er sich gezwungenermaßen woanders aufhalten muss, als die Meldeadresse, die ja gemacht wurde, damit Er erreichbar ist und ihm auch so vorgeschlagen wurde. Das Problem ist auch, wenn er jetzt zur neuen Gemeinde geht, muss er neu beantragen und verliert das Geld was bekommen hätte, wenn Sie ihn jetzt nicht abgelehnt hätten. Sprich der eine Monat, plus der laufende. Damit steht er jetzt wieder vorm Nichts.

Mit feundlichem Gruß


Dresser

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Dresser:

Ich denke schon, dass es korrekt ist, dass der Betroffene die Leistungen dort beantragen muss, wo er gemeldet ist. Das dürfte insbesondere dann gelten, wenn der Betroffene tatsächlich obdachlos ist, weil es dann wohl keine anderen Anhaltspunkte für den gewöhnlichen Aufenthaltsort gibt, als die Meldeadresse.

Verloren geht ihm m.E. übrigens nichts. Wird ein Antrag bei einer unzuständigen Behörde gestellt, wäre diese eigentlich sogar verpflichtet, denselben an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Auch gegenüber der neuen und tatsächlich zuständigen Behörde gilt das Datum der Antragstellung bei der falschen Behörde.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

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#2
 Von 
Dresser
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 8x hilfreich)

Danke für die konkrete Antwort.


Wir waren heute bei der Behörde, um es nochmal von Auge zu Auge zu bereden. Die "nicht" nette Dame, versicherte uns, dass wir ganz neu beantragen müssten, er also auch 2 Monate Fehlzeit bei seiner Krankenkasse hat, wofür die Behörde nicht aufkommen wird. Er könnte einen Wiederspruch einlegen, diese würde die Dame aber eh ablehen. Wir sollen es erst gar nicht versuchen.

Also, ich finde das Rotzfresch und unglaublich. Schließlich habe ich ihn aufgenommen in seiner Not und weder Er noch ich können was dafür, dass Er im Moment in einem anderen Kreisgebiet liegt, als der Ort, wo die erste Antragstellung erfolgte. Dazu kommt die Doppelbelastung, da Er mir im Moment kein Geld dazu geben kann, ergo trage ich die Kosten. Und ich weiß, dass er grade genug ist, diese sofort auszugleichen, wenn das Amt mitmacht und Er wieder auf die Beine kommt.

Also, Einspruch einlegen? Unter welchem Paragaphen? Gab es dsa nicht diese Klausel von wegen, einem in Hilfe befindlichen Menschen, muss geholfen werden? Weil das was die Dame jetzt macht ist ja theoretisch, einem im Hilfe befindlichen Menschen, nochmals in die Kronjuwelen zu treten und ihn erst recht mit Sorgen und Nöten zurückzu lassen. Entschuldigt falls ich da was falsch interpretiere, kenne mich da wirklich wenig aus.


Mit freundlichem Gruß

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