Sozialgericht, einstweilige Anordnung nur für Bedürftige? (Krankengeld & Krankenversicherung verweig

17. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Mark72
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 15x hilfreich)
Sozialgericht, einstweilige Anordnung nur für Bedürftige? (Krankengeld & Krankenversicherung verweig

Hallo,

die Krankenkasse hat nach der Reha das Krankengeld eingestellt, obwohl ich arbeitsunfähig entlassen wurde.
Ich plane am Sozialgericht im Eilverfahren einen Antrag auf einstweilige Anordung zu stellen, bezüglich Gewährung des Krankengeldes und insbesondere des Krankenversicherungsschutzes.

Nun wurde mir mitgeteilt, dass das Eilverfahren nur für Bedürftige ohne Rücklagen ist und ich den normalen Klageweg beschreiten müsse. Meine Rücklagen kompensieren zwar kurzzeitig das fehlende Krankengeld, aber dennoch benötige ich doch den Versicherungsschutz.

Das kann doch nicht sein, oder?

MfG
Mark


-- Editiert von Mark72 am 17.02.2019 18:57

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Mark72):
Nun wurde mir mitgeteilt, dass das Eilverfahren nur für Bedürftige ohne Rücklagen ist und ich den normalen Klageweg beschreiten müsse.


Zitat (von Mark72):
Das kann doch nicht sein, oder?


Kommt ganz darauf an, von wem die Info stammt. Aber so ganz abseits der Norm scheint es nicht zu sein, wenn man sich die entsprechende Regelung im SGG ansieht.
Bei einer KK besteht doch nicht die Gefahr, dass der Antragsteller bei späterer Entscheidung dann seine Rechte oder Ansprüche nicht mehr wird realisieren können.

Womit wurde denn die Ablehnung begründet?

Berry

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Mark72):
Meine Rücklagen kompensieren zwar kurzzeitig das fehlende Krankengeld

Definition von "kurzzeitig" in Monaten?



Zitat (von Mark72):
Nun wurde mir mitgeteilt, dass das Eilverfahren nur für Bedürftige ohne Rücklagen ist

Eilverfahren sind - wie der Name schon sagt - für eilige Fälle.
Wenn man also entsprechende Rücklagen hat, ist man unter Umständen kein "eiliger Fall".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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