Sozialgericht ohne Anwalt. Benötige dringend Hilfe.

14. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
help25
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 3x hilfreich)
Sozialgericht ohne Anwalt. Benötige dringend Hilfe.

Hallo Forum,

ich habe eine Klage vor dem Sozialgericht seit über 1 Jahr wegen einer Sozialbehörde.

Nach jetzt 2,5 Jahren verfahren habe ich vor kurzem eine Rüge erhoben.

Kurz darauf kam erstmal ein Schreiben, dass das Gericht beabsichtigt ohne mündliche Verhandlung mit einem Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Die Sache sei nicht besonders schwierig und geklärt.

Des weiteren steht unten, die Klage bietet keine Aussicht auf Erfolg.

Kurz darauf kommt ein Schreiben vom Gericht, indem noch offene Fragen an die Beklagte gestellt wurden, bevor das Gericht entscheidet.

Im ersten schreiben stand aber schon, dass beabsichtigt wird nach $ 105 Abs 1 des Sozialgesetzbuches zu entscheiden.

Weil " (..) und der Sachverhalt geklärt ist (..)"

Ist das kein Widerspruch? Und auf was muss ich besonders achten?

Ich bitte um Hilfe. Es geht um Existenzminimum. Danke danke

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53 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Was hast du gerügt? die lange Dauer?

Zitat (von help25):
Ist das kein Widerspruch?
Nein. Zuerst hielt das Gericht die Klage für eine einfache Sache ohne Aussicht auf Erfolg für den Kläger.
Dann hat man die Beklagte doch noch befragt oder will das noch tun. Das hat das SG nun so mitgeteilt.

Dem Gericht ist wohl noch was ungeklärtes aufgefallen.
Zitat (von help25):
Und auf was muss ich besonders achten?
Du musst noch etwas länger Geduld haben.
Wenn die Beklagte geantwortet hat, wird das Gericht entscheiden, wie es weitergeht und dir das schriftlich mitteilen.

Zitat (von help25):
Es geht um Existenzminimum.
Ja, das wird das Gericht als Sozialgericht berücksichtigen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
ich habe eine Klage vor dem Sozialgericht seit über 1 Jahr wegen einer Sozialbehörde.

Nach jetzt 2,5 Jahren verfahren habe ich vor kurzem eine Rüge erhoben.


Wie lange läuft der Rechtsstreit denn jetzt schon? Über ein jahr, oder schon 2,5 Jahre?

Zitat:
Kurz darauf kam erstmal ein Schreiben, dass das Gericht beabsichtigt ohne mündliche Verhandlung mit einem Gerichtsbescheid zu entscheiden.


Vermutlich sollst Du dazu Stellung nehmen?

Zitat:
Kurz darauf kommt ein Schreiben vom Gericht, indem noch offene Fragen an die Beklagte gestellt wurden, bevor das Gericht entscheidet.


Ich sehe da schon einen gewissen Widerspruch. Macht aber nichts, zumal das Umdenken (wenn es denn ein solches ist) möglicherweise zu Deinen Gunsten ausfällt. Zunächst sah das Gericht die Angelegenheit ausreichend geklärt und keine Erfolgsaussicht für Deine Klage, jetzt hat der Beklagte noch Fragen zu beantworten... Abwarten, würde ich sagen.

Wobei Du natürlich auch beim Gericht nachfragen kannst, ob mit der Anfrage an den Beklagten die Entscheidung durch Gerichtsbescheid zunächst einmal vom Tisch ist.

Übrigens kannst Du gegen einen für Dich negativen Gerichtsbescheid ggf. genau so Berufung einlegen, wie gegen ein Urteil. Und wenn der Streitwert dafür nicht erreicht ist, kannst Du zumindest danach immer noch mündliche Verhandlung beantragen.

Gruß,

Axel

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#3
 Von 
help25
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Was hast du gerügt? die lange Dauer?


Genau. Die Klage ist bei Gericht Anfang Mai 2020 ungefähr eingegangen. Jedenfalls sind es bald fast 2 Jahre.

Ich finde nur komisch, dass zwischen erstem Schreiben ( Reaktion des Gerichts auf die Rüge) und dem zweiten nicht viel Zeit vergangen ist.

Erstes schreiben ist vom 28.04.2022 ( Gericht will nach 105 Abs1 Sozialgerichtsgesetz entschieden,kein Aussicht auf Erfolg+ auf den Beschluss im ER wird Bezug genommen.

dann kam am 08.05.2022 das Schreiben, indem das Gericht endlich nach fast zwei Jahren die richtigen und existentielle Fragen an die Beklagte stellt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
help25
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Wie lange läuft der Rechtsstreit denn jetzt schon? Über ein jahr, oder schon 2,5 Jahre?


Ich müsste nochmals gucken. Jedenfalls seit Mai 2020.

Zitat (von AxelK):
Vermutlich sollst Du dazu Stellung nehmen?


Genau. Das wollte ich gestern wegschicken. Dann kam das zweite schreiben, indem die Beklagte noch gefragt wird.

Im zweiten schreiben steht: bevor das Gericht einen Gerichtsbescheid erlässt, wird die Beklagte noch einmal im Stellungnahme gebeten. Bitte legen sie dar a)
... B)

Zitat (von AxelK):
Ich sehe da schon einen gewissen Widerspruch. Macht aber nichts, zumal das Umdenken (wenn es denn ein solches ist) möglicherweise zu Deinen Gunsten ausfällt. Zunächst sah das Gericht die Angelegenheit ausreichend geklärt und keine Erfolgsaussicht für Deine Klage, jetzt hat der Beklagte noch Fragen zu beantworten... Abwarten, würde ich sagen.


Wie soll ich nun reagieren? Ich habe ein Schreiben fertiggestellt. Hab aber Angst, dass ich den Richter damit ärgere.

(Nach Paragraph 105 Abs . 1 des Sozialgesetzbuches soll durch Gerichtsbescheid und ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Jedoch ist die Sache noch nicht geklärt, um nach Paragraph 105 Abs. 1 ohne mündliche Verhandlung und durch Gerichtsbescheid zu entschieden.

Das Gericht hat mit Schreiben vom 08.05.2022 die Beklagte um Aufklärung einiger noch offener Fragen gebeten.

Daher wird beantragt,

Solange die durch das Gericht gestellte Fragen an die Beklagte nicht durch Nachweise beantwortet und nachgewiesen werden, wird das Gericht darum gebeten von einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid abzusehen.)

So ungefähr.

Ich danke euch für eure Hilfe

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von help25):
Die Klage ist bei Gericht Anfang Mai 2020 ungefähr eingegangen
Eine überlange Verfahrensdauer am Sozialgericht kann ich hier nicht erkennen.
Im Gegenteil: Auch ohne Pandemiezeit mit all ihren Einschränkungen und Verzögerungen sind 2 Jahre vermutlich eher die Regel als die Ausnahme.
Aber durch die Rüge hast du erreicht, dass die Sache aus dem Stapel gezogen wurde, nochmal nachgeschaut wurde---und man auch etwas gefunden hat, was die Beklagte doch bitte noch beantworten soll.

Zitat (von help25):
Ich finde nur komisch, dass zwischen erstem Schreiben ( Reaktion des Gerichts auf die Rüge) und dem zweiten nicht viel Zeit vergangen ist.
Ich nicht. Das Gericht hat eben den Vorgang doch nochmal geprüft.
Zitat (von help25):
noch offene Fragen an die Beklagte gestellt wurden, bevor das Gericht entscheidet.
Nun ja, ob das nun die ersten richtigen und existenziellen Fragen sind, weiß man nicht.
Oft gehts nur um ganz formales.

Zitat (von help25):
kein Aussicht auf Erfolg+ auf den Beschluss im ER wird Bezug genommen.
Hier gab es einen Beschluss im Eilrechtsschutz? Abgewiesen wurde der ER-Antrag wann?? und ins Hauptsacheverfahren *gelegt*?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
help25
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Nun ja, ob das nun die ersten richtigen und existenziellen Fragen sind, weiß man nicht.
Oft gehts nur um ganz formales.


Es geht um zwei offene Fragen : die Beklagte soll darlegen, in es tatsächliche oder rechtliche Gründe für die Nachlässigkeit bestehen. Vielleicht kannst du mir ja erklären was gemeint ist :

a- warum die Rückzahlung der Kaution erst nach 11 Monaten Verspätung angerechnet wurde. Handelt es sich insoweit um eine Nachlässigkeit in der Bearbeitung des Falles oder gab es einen rechtlichen oder tatsächlichen Grund hierfür?

b- wurde dem Kläger die Aufrechnung zum 01.04.2021 angekündigt oder erfolgte die Aufrechnung ankündigungslos. (PS : es wurde nicht angekündigt und der bescheid wurde auch nicht abgeändert)

Zitat (von Anami):
Nun ja, ob das nun die ersten richtigen und existenziellen Fragen sind, weiß man nicht.
Oft gehts nur um ganz formales.


Vielleicht kannst du es jetzt durch obiges einschätzen. Würde mich freuen.

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von help25):
Vielleicht kannst du mir ja erklären was gemeint ist :
Es steht dort, was das Gericht wissen will. Das soll die Beklagte noch erklären.
a) Warum wurde die Kautionsrückzahlung erst nach 11 Monaten angerechnet?
b) Wurde dem Kläger die Aufrechnung angekündigt oder nicht?

Abwarten, was die Beklagte dem Gericht erklärt. Es wurde vermutlich eine relativ kurze Frist gesetzt.
Ob die Beklagte wegen xy Gründen um Fristverlängerung bittet, weiß man nicht. Vielleicht antwortet sie auch fristgerecht.

Ich könnte mir vorstellen, eine Anhörung nach § 24 SGB X vor Aufrechnung hätte gefehlt.

Bevor eine Sozialbehörde Gelder mit Leistungen aufrechnet, soll der Beteiligte angehört werden.

Wurde tatsächlich mit Bescheid vom 21.4. 21 angerechnet/aufgerechnet??
Was war Gegenstand der ER-Klage von Mai 2020?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
Wie soll ich nun reagieren? Ich habe ein Schreiben fertiggestellt. Hab aber Angst, dass ich den Richter damit ärgere.


Ich würde inhaltlich zur gerichtlichen Ankündigung erstmal gar nicht Stellung nehmen, sondern - unter Bezugnahme auf die gerichtliche Verfügung vom xx.xx.xxxx - anfragen, ob sich durch das Schreiben an den Beklagten vom xx.xx.xxxx die Stellungnahme zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid zunächst erledigt hat.

Zitat:
Eine überlange Verfahrensdauer am Sozialgericht kann ich hier nicht erkennen.
Im Gegenteil: Auch ohne Pandemiezeit mit all ihren Einschränkungen und Verzögerungen sind 2 Jahre vermutlich eher die Regel als die Ausnahme.


Nur weil zwei Jahre annähernd die Regel sind, heißt das noch längst nicht, dass keine überlange Verfahrensdauer vorliegt. Die hängt viel weniger an der reinen Dauer des Verfahrens, als vielmehr an dem Sachverhalt und dem Umfang der notwendigen Ermittlungen. Entscheidung ist, ob durchgehend Verfahrenshandlungen des Gerichts erkennbar sind. Bei dem Sachverhalt (es geht ja offensichtlich um die ratenweise Aufrechnung einer vom Jobcenter als Darlehen gewährten Mietkaution) halte ich eine Dauer von zwei Jahren schon für sehr lang. Hier gibt es im Wesentlichen nicht viel aufzuklären und die Rechtslage ist durch BSG-Rechtsprechung längst geklärt.

@help:

Aus den von Dir wiedergegebenen Fragen des Gerichts an den Beklagten lässt sich ersehen, dass es in der Sache wohl um eine Aufrechnung eines Kautionsdarlehens geht. Verfolgst Du mit Deiner Klage das Ziel, dass gar keine Aufrechnung erfolgt, oder geht es um die Höhe der Aufrechnung?

Grundsätzlich kann ich Dir sagen, dass die Aufrechnung definitiv zulässig ist und die Höhe mit 10% der maßgeblichen Regelleistung gesetzlich verbindlich geregelt ist. Von daher dürfte die Klage tatsächlich keine Aussicht auf Erfolg haben, es sei denn, dass Jobcenter hätte massive formelle Fehler gemacht und in die Richtung denkt derzeit wohl das Gericht.

Eine fehlende Anhörung ließe sich immer noch nachholen. Allerdings müsste dafür das Klageverfahren ausgesetzt und die Anhörung außergerichtlich durchgeführt werden. Die Nachholung während des Klageverfahrens ist nicht möglich.

Da würde ich den Richter aber einfach mal machen lassen.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
help25
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Verfolgst Du mit Deiner Klage das Ziel, dass gar keine Aufrechnung erfolgt, oder geht es um die Höhe der Aufrechnung?


Nein. Undzwar geht es um folgendes:

A Beklagte hat eine Mietkaution bewilligt und hat auf den darauffolgenden monat 10% aufgerechnet (nur 1 Monat). Dann hat die Beklagte 11 Monate die Aufrechnung ohne Grund pausiert bzw ich habe dann 11 Monate den Regelsatz ohne Aufrechnung erhalten. Dann begann die Beklagte am 01.4.22 wieder ohne Ankündigung oder Anhörung die Aufrechnung . Ich habe die Klage mit Vertrauensschutz, 11 Monate Pause bedeutet längere Rückzahlung, die Aufrechnung hätte durchgehend erfolgen ohne pausierung.
Es geht nicht um die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung von 10%.

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#10
 Von 
help25
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Bevor eine Sozialbehörde Gelder mit Leistungen aufrechnet, soll der Beteiligte angehört werden.

Wurde tatsächlich mit Bescheid vom 21.4. 21 angerechnet/aufgerechnet??
Was war Gegenstand der ER-Klage von Mai 2020?


Die Beklagte hat nach Überweisung der Kaution an den Vermieter auf den direkt folgenden Monat zunächst 10% aufgerechnet und das nur 1 Mal obwohl eigentlich durchgehend aufgerechnet werden sollte. 11 Monate lang hat die Beklagte dann nicht aufgerechnet wobei während dieser 11 Monaten ein neuer Bescheid erlassen wurde, der auch nicht vorlaufend war.

Nach 11 Monaten begann dann die Beklagte einfach 10% wieder einzubehalten ohne Anhörung, Ankündigung oder Änderungsbescheid.

Ich vermute, dass das Gericht bei der einstweiligen Anordnung was falsch verstanden hat. Ich befürchte das Gericht hat verstanden, dass ich mich ärgere, dass 11 Monate über die Rückzahlungsgrenze hinaus noch aufgerechnet wird. Wobei ich natürlich ausdrücklich geschrieben habe, dass ich mit der pausierung und erneuter Aufrechnung nach 11 Monaten ohne Ankündigung nicht einverstanden bin.

Wie gesagt, hat die Beklagte nach den 11 Monaten keine erneute Aufrechnung angekündigt.

Kann ich tatsächlich noch Gewinnen? Immerhin sind 43 € monatlich bei den Preisen ein Segen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
Ich habe die Klage mit Vertrauensschutz,


Einen Vertrauensschutz dahingehend, dass etwas, was über eine gewisse Zeit falsch gemacht wurde auch weiterhin falsch gemacht werden muss, gibt es nicht.

Ich gehe davon aus, dass im damaligen Darlehensbescheid zugleich auch die Aufrechnung erklärt wurde. Dagegen wurde wohl - so verstehe ich Dich jedenfalls - kein Widerspruch eingelegt. Vor daher hat das Jobcenter "nur" einen Vollzugsfehler gemacht. Das wird Dich m.E. nicht davor bewahren, dass weiterhin aufgerechnet wird.

Zitat:
Kann ich tatsächlich noch Gewinnen?


Nach meiner Einschätzung und ohne Kenntnis der konkreten Bescheide, eher nein.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von help25):
A Beklagte hat eine Mietkaution bewilligt und hat auf den darauffolgenden monat 10% aufgerechnet (nur 1 Monat).
Ach, darum gehts. Konnte man den Sachverhalt nicht gleich schildern?
In diesen 11 Monaten hattest du also 10% mehr zur Verfügung.
Zitat (von help25):
Nach 11 Monaten begann dann die Beklagte einfach 10% wieder einzubehalten ohne Anhörung, Ankündigung oder Änderungsbescheid.
Hast du dagegen Widerspruch erhoben und ER-Antrag gestellt? Mit welcher Begründung wurde dein ER-Antrag abgelehnt?
Zitat (von help25):
Kann ich tatsächlich noch Gewinnen?
Ich meine, nein, da ist nichts zu gewinnen. WAS sollte das Gericht denn positiv für dich entscheiden?
Dass du wohlwissend, dass eigentlich mtl. ca 45,- zuviel gezahlt wurden, nun auf Vertrauensschutz pochst, weil du das Geld ausgegeben hast? Das sehe ich schwarz. Die Beklagte hat dir (aus bisher unbekannten Gründen) mehr Leistung ausgezahlt.

Ich kenne zwar nicht Hunderte SG-Verfahren, aber alle, von denen ich weiß, sind nicht früher als nach 2 Jahren entschieden wurden.
Da hier der ER-Antrag per Beschluss schon abgewiesen wurde und noch *zur Hauptsache* zu entscheiden ist, empfehle ich auch nur --abwarten--.

Zitat (von help25):
wurde dem Kläger die Aufrechnung zum 01.04.2021 angekündigt
Zitat (von help25):
Dann begann die Beklagte am 01.4.22 wieder ohne Ankündigung oder Anhörung die Aufrechnung .
Wann denn nun?
[Anami]Was war Gegenstand deiner Klage von Mai 2020?
Welches Existenzminimum war oder ist bei dir nicht gewährleistet gewesen? Und wann?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#13
 Von 
help25
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
ch gehe davon aus, dass im damaligen Darlehensbescheid zugleich auch die Aufrechnung erklärt wurde. Dagegen wurde wohl - so verstehe ich Dich jedenfalls - kein Widerspruch eingelegt. Vor daher hat das Jobcenter "nur" einen Vollzugsfehler gemacht. Das wird Dich m.E. nicht davor bewahren, dass weiterhin aufgerechnet wird.


Ich habe einen überprungsantrag aller Bescheide aus dem Jahr 2020 beantragt.

Die Überprüfung ergab aus Sicht der Beklagten keine Fehler. Daher habe ich Widerspruch eingelegt. Dieser wurde zurückgewiesen. Daraufhin Einstweilige Anordnung. Dann Hauptklage

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#14
 Von 
help25
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Hast du dagegen Widerspruch erhoben und ER-Antrag gestellt? Mit welcher Begründung wurde dein ER-Antrag abgelehnt?


Ja ich habe Widerspruch erhoben. Wurde zurückgewiesen.

Einstweilige Anordnung war folgendermaßen:

- eine pausierung der Aufrechnung (11 Monate) ohne Grund ist rechtswidrig
- die Aufrechnung hätte durchgehend erfolgen müssen oder nachdem die Beklagte am 01.04 wieder angefangen hat aufzurechen, hatte diese einen Änderungsbescheid sowie Ankündigung der erneuten Aufrechnung zuschicken müssen.
- die Erklärung über die Kaution sieht eine Aufrechnung nach dem Monat der Auszahlung ohne pausierung oder sonstiges .
- die pausierung von 11 Monaten benachteiligt mich, weil ich automatisch 11 Monate länger unter dem Existenzminimum leben muss.
Zitat (von Anami):
Wann denn nun?
[Anami]Was war Gegenstand deiner Klage von Mai 2020?
Welches Existenzminimum war oder ist bei dir nicht gewährleistet gewesen? Und wann?


Sorry ich meine natürlich 2021.

Das Existenzminimum ist meiner Meinung nach seit der erneuten Aufrechnung nicht gewährleistet. Die Beklagte hatte die Aufrechnung wenigstens ankündigen müssen.

Wieso fragt das Gericht die Beklagte die zwei Fragen, die auch mehr oder weniger Gegenstand des Verfahrens sind, wenn es nichts bringt?

Das Gericht scheint gemerkt zu haben, dass ohne Grund pausiert wurde und ohne Ankündigung aufgerechnet wurde.

Ich warte ab.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von help25):
Das Existenzminimum ist meiner Meinung nach seit der erneuten Aufrechnung nicht gewährleistet.
Ob das hilft? Das Existenzminimum wäre ja bei durchgehender Aufrechnung auch vorher um die 10% geschmälert, was übrigens durchaus erlaubt ist und du selbst hattest das Kautionsdarlehen beantragt. (Und sogar bei Sanktionen darf der Regelbedarf geschmälert werden. Bis vor kurzem noch recht viel und lang.)
Zitat (von help25):
Wieso fragt das Gericht die Beklagte die zwei Fragen, die auch mehr oder weniger Gegenstand des Verfahrens sind, wenn es nichts bringt?
Die Beklagte soll erklären, warum sie über die ersten 11 Monate nicht aufgerechnet hat. Das fehlt dem Gericht.
Zitat (von help25):
Das Gericht scheint gemerkt zu haben, dass ohne Grund pausiert wurde und ohne Ankündigung aufgerechnet wurde.
Die Beklagte hatte aber evtl. einen Grund. Den will das Gericht wissen.

Du kannst nichts weiter tun als abwarten.

Dass der ER-Antrag abgelehnt wurde, kann ich verstehen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
help25
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo Forumsmitglieder

Hab heute ein Schreiben des Sozialgerichts bekommen.

Die Beklagte konnte nicht darlegen, dass ich vor der erneuten Aufrechnung durch VA über die erneute Aufrechnung bescheid wusste .

Das Gericht schrieb nun endgültig.

"Nach Paragraph 42 a Abs 2 Satz 3 ist die Aufrechnung zwingend durch Verwaltungsakt zu erklären. Dieser VA muss die Höhe der Aufrechnung und den Zeitraum der Aufrechnung enthalten. Wenn ein solcher VA nicht ergangen ist, dürfte dir Aufrechnung rechtswidrig sein. Wird das Darlehen zu einem anderen Zeitpunkt aufgerechnet , als ursprünglich in einem VA festgelegt , dürfte ein neuer VA erforderlich sein. Das ist hier nicht geschehen. Wird dem Kläger ein Angebot unterbreitet."


Kann mir jemand sagen was das Gericht mit Angebot meint? Und kann die Beklagte noch Stellung nehmen,obwohl diese dies schon gemacht hat und das Gericht daraufhin dieses Schreiben geschickt hat?

Danke euch

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
Die Beklagte konnte nicht darlegen, dass ich vor der erneuten Aufrechnung durch VA über die erneute Aufrechnung bescheid wusste .


Das liest sich so, dass das Gericht davon ausgeht, das die ursprüngliche Festsetzung der Aufrechnung durch den nicht erfolgten Vollzug unwirksam geworden ist und die Aufrechnung durch neuen Verwaltungsakt neu festgesetzt werden muss. Diese Möglichkeit dürfte das Jobcenter aber immer noch haben.

Wurde eigentlich während des laufenden Klageverfahrens aufgerechnet, oder war die Aufrechnung ausgesetzt?

Zitat:
Kann mir jemand sagen was das Gericht mit Angebot meint?


Das steht nun im Ermessen des Jobcenters. Das Angebot könnte zum Beispiel so aussehen, dass der bisherige Aufrechnungsbescheid aufgehoben und über die zukünftige Aufrechnung durch weiteren Verwaltungsakt neu entschieden wird. Sollte auf Grundlage des bisherigen Aufrechnungsbescheides tatsächlich aufgerechnet worden sein, wären die einbehaltenen Raten zunächst wieder an Dich auszuzahlen.

Zitat:
Und kann die Beklagte noch Stellung nehmen,obwohl diese dies schon gemacht hat und das Gericht daraufhin dieses Schreiben geschickt hat?


Na klar. Das Jobcenter hat auf die bisherigen Fragen geantwort. Jetzt stellt das Gericht dem Jobcenter eine neue Frage, auf die nicht nur geantwortet werden kann, sondern auch sollte. Natürlich kann die Antwort auch so aussehen, dass kein Angebot gemacht wird. Dann wird das Gericht sich entscheiden müssen, bei welcher der zwei gegensätzlichen Rechtsausffassungen, die im laufenden Verfahren geäußert wurden, es bleiben will.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von help25):
Kann mir jemand sagen was das Gericht mit Angebot meint?

Ein Angebot wäre z.B. 50:50.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
help25
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Diese Möglichkeit dürfte das Jobcenter aber immer noch haben


Wie gestaltet sich das ? Die Vereinbarung über die Kaution war vom 01.04.2020.
01.05.2020 wurde erstmalig aufgerechnet. Jedoch widerspricht sich das Jobcenter. Denn die einmalige Aufrechnung war für das Corona Darlehen 150€ nicht für die Kaution (schriftlich vorhanden)

Zitat (von AxelK):
Wurde eigentlich während des laufenden Klageverfahrens aufgerechnet, oder war die Aufrechnung ausgesetzt?


Ja es wurde wie schon erwähnt ein Mal 01.05 ( die Beklagte kann es nicht zuordnen) und dann wurde am 01.04.2021 weiterhin bis heute aufgerechnet.

Worauf muss ich achten, wenn die Beklagte nun einen neuen VA erlässt? Die Rückzahlung Kaution darf ja maximal 3 Jahre nicht überschreiten

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
help25
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ein Angebot wäre z.B. 50:50.


Also die Hälfte der Kaution soll ich zurück kriegen und den Rest noch abbezahlen zahlen?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von help25):
Die Beklagte hatte die Aufrechnung wenigstens ankündigen müssen.
Ja, stimmt. Das hat das Gericht nun auch festgestellt.
Der wichtige Satz aus § 42a (2) SGB II ist:
Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären.

Zitat (von help25):
...dürfte ein neuer VA erforderlich sein. Das ist hier nicht geschehen. Wird dem Kläger ein Angebot unterbreitet."
Das hat das Gericht geschrieben? Genau so?

Wie kommst du auf *endgültig*?

Die Beklagte/JC konnte vermutlich nicht nachweisen, warum sie 11 Monate nicht mit 10% aufgerechnet hat und auch nicht, dass sie die *verspätete/neue* Aufrechnung doch per VA/Verwaltungsakt erklärt hat.

Ich kann daraus aber nicht ableiten, dass die 10% Aufrechnung evtl. ganz oder tw. zurückzunehmen ist (was du dir wohl wünschst).

Zitat (von help25):
Worauf muss ich achten, wenn die Beklagte nun einen neuen VA erlässt?
Abwarten, ob das JC das tut. Es soll dir doch vor allem etwas angeboten werden.

Welches Angebot würdest du denn annehmen?

Zitat (von help25):
Also die Hälfte der Kaution soll ich zurück kriegen und den Rest noch abbezahlen zahlen?
Das war nur 1 Idee.

Bisher sind getilgt durch Aufrechnung: 669,10€
- 1x Mai 2020 mit 43,20€
- ab 04/21 bis 12/21 = 9 Monate mit je 44,60€
- ab 01/22 bis jetzt = 5 Monate mit je 44,90€
Wie hoch war das Darlehen/Kaution?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

Ich würde jetzt erstmal abwarten, ob überhaupt und wenn ja, was das Jobcenter nun anbietet. Wird kein Angebot gemacht, wird das Gericht entscheiden müssen. Wird ein Angebot gemacht, wird das Gericht bei Dir nachfragen, ob Du dieses Angebot annimmst oder nicht. Bevor Du Dich dazu äußerst, solltest Du Dich dann hier wieder melden.

Diese ganze "was wäre wenn" Diskussion oder Spekulation über das, was jetzt vielleicht kommt, bringt Dich überhaupt nicht weiter.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
help25
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das hat das Gericht geschrieben? Genau so?


Wie kommst du auf *endgültig*?

Ja genau so

Weil das Jobcenter bereits Gelegenheit hatte sich zu äußern. Das hat sie am 17.05 gemacht und hat auf die noch offenen Fragen geantwortet. Am selben Tag ging das Schreiben von Gericht raus, mit der oben erwähnten und festgestellten Rechtswirdrikeit.


am selben Tag kam das Schreiben vom Gericht.


PS: die Kaution betrug 855€


-- Editiert von help25 am 25.05.2022 15:02

-- Editiert von help25 am 25.05.2022 15:05

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
help25
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Anami):
ab 04/21 bis 12/21 = 9 Monate mit je 44,60€
- ab 01/22 bis jetzt = 5 Monate mit je 44,90€


Wieso verändern sich die Beträge? Dachte 43,20€

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von help25):
die Kaution betrug 855€
Es fehlen noch 215,90 €. Das sind 4 Monate mit je 44,90€ und 1 (Rest)Monat mit 36,30€.
Warte ab, was die Beklagte nun anbietet. Schließlich hat das JC die 855,- komplett an den Vermieter gezahlt.

Zitat (von help25):
Wieso verändern sich die Beträge? Dachte 43,20€
Das war in 2020.
Es werden bei Darlehen 10% vom jeweiligen maßgebenden Regelbedarf aufgerechnet.
Der Regelbedarf erhöht sich doch jährlich (minimal). Jedes Jahr ein Winz.

Der maßg. Regelbedarf in 2021 war 446,-
Der maßg. Regelbedarf in 2022 ist 449,-

Übrigens hast du noch nichts gewonnen.

-- Editiert von Anami am 25.05.2022 16:15

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
help25
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Schließlich hat das JC die 855,- komplett an den Vermieter gezahlt.


Was für eine Rolle spielt das?

Zitat (von Anami):
Übrigens hast du noch nichts gewonnen.


Das weiß ich. Jedoch hat das Gericht die Rechtswirdrikeit für mich bereits festgestellt. Zuvor wollte das Gericht ja die Klage zurückweisen.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von help25):
Was für eine Rolle spielt das?
Das wird man lesen. Deshalb wurde abwarten empfohlen, was das JC anbietet. Alles, etwas, nichts? Und wenn, wie wird das JC sein Angebot begründen?
Zitat (von help25):
Das weiß ich.
Gut. Dann schreibs doch bitte so, wie es ist.
Das wäre heute höchstens: Das Gericht fragt nun noch das JC, ob es dem Kläger ein Angebot unterbreitet.

Gewinnen vorm SG ist noch etwas anderes.
Was du erreicht hast durch deine Rüge, war, dass das SG deine Sache nochmal geprüft hat. Gut soweit!

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
help25
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Gut. Dann schreibs doch bitte so, wie es ist.
Das wäre heute höchstens: Das Gericht fragt nun noch das JC, ob es dem Kläger ein Angebot unterbreitet.


War echt nicht böse gemeint. Ich warte jetzt ab, dann melde ich mich sobald das Jobcenter geschrieben hat. Danke euch nochmal

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
help25
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo

Ich wollte mich wieder kurz melden und hoffe ihr könnt mir helfen wie ich reagieren soll.

Heute kam die Antwort der Beklagten über die Verfügung des Gerichts.

Die Beklagte schreibt

" Wird die auf die gerichtliche Verfügung vom 17.05.2022 mitgeteilt, dass die Beklagte von ausgeht, dass der Darlehensbescheid vom 20.04.2020 die erforderliche Aufrechnungserklärung beinhaltet.

Sollte das Gericht anderer Auffassung sein, wird die Beklagte einen entsprechenden Aufrechnungsbescheid nach Paragraph 42 SGB II nunmehr nachholen, so dass die Forderung dennoch wieder aufgerechnet wird. Insoweit wird mitgeteilt, dass aktuell nur noch 4 Monate bis zur vollständigen Tilgung verbleiben. Es erscheint insoweit fraglich, ob es tatsächlich im Interesse des Klägers ist, dass sodann die Aufrechnung wieder erneut beginnt und sich eventuell ein erneutes identisches Klageverfahren hieran anschließt"

Ich bin mittlerweile überfordert. Die Beklagte wiederholt immer wieder dasselbe.

Das Gericht hat zuvor geschrieben, dass die Aufrechnung Rechtswidrig sei.

Wie kann ich antworten? Bzw wie kann ich eine erneute Aufrechnung verhindern?

Danke euch

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Das Gericht hat geschrieben, dass diese vorherige Erklärung/Ankündigung fehlte. Das war die ganze kleine Rechtswidrigkeit. Solch ein Fehler kann geheilt werden. Das führt mE nicht dazu, dass das JC nicht weiter aufrechnet.

Das JC schreibt, dass die Erklärung im Darlehensbescheid von 2020 enthalten ist. Ich weiß nicht, was dort steht.
UND das JC bietet an, falls das Gericht es für nötig hält, einen neuen Aufrechnungsbescheid/VA zu erstellen.
UND das JC befürchtet jetzt schon, dass du dann wieder klagst.
UND das JC weist darauf hin, dass in 4 Monaten das gesamte Darlehen getilgt ist.

Meine Meinung:
Das Gericht kann vom JC verlangen, dass es einen neuen Aufrechnungsbescheid/VA erstellt, = Fehler heilen = Ankündigung/Erklärung schreiben.
Du kannst das in deiner Stellungnahme auch verlangen.
Du kannst auch darauf verzichten.

Zitat (von help25):
wie kann ich eine erneute Aufrechnung verhindern?
Ich wüsste nicht, wie.
Noch zu tilgen/aufzurechnen sind 179,60€ (4 Monate x 44,90€)

Das JC bietet nur das neue Papier = Aufrechnungsbescheid an.

Dein Klagegrund, dass du lieber ohne Pause getilgt hättest und du sehr unter der späteren Aufrechnung leidest, hat bisher keinen überzeugt.
Ich meine noch immer, du hast gewusst, dass die Kaution zu 10% aufgerechnet wird. Du hast 11 Monate lang *zuviel* vom JC erhalten. Du hättest dieses Geld monatlich beiseite legen können/sollen, und dann als Ersatz für die fehlenden 10% gehabt.


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