Moin!
Folgendes Problem:Ich habe im Februar 2021 Altersrente beantragt,welche ab Juli 2021 per Rentenbescheid genehmigt wurde.In der Zeit von Februar 2021 bis Juli 2021 habe ich Sozialhilfe beantragt und auch erhalten.Jetzt erhebt das Sozialamt Anspruch auf die mir zustehende Rentennachzahlung von Februar bis Juni 2021.Meine Frage wäre daher,ist das Sozialamt berechtigt diese Nachzahlung einzufordern?
Sozialhilfe Rückzahlung
Bescheid anfechten?
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Zitat:welche ab Juli 2021 per Rentenbescheid genehmigt wurde.
Zitat:Jetzt erhebt das Sozialamt Anspruch auf die mir zustehende Rentennachzahlung von Februar bis Juni 2021.
Was denn jetzt? Wenn die Rente erst ab Juli bewilligt wurde, besteht für Februar bis Juni kein Nachzahlungsanspruch, den das Sozialamt einfordern könnte.
Wurde tatsächlich ab Februar bewilligt und lediglich erst ab Juli die laufende Zahlung aufgenommen, ist die Erstattungsforderung berechtigt, allerding begrenzt durch den Betrag, den Du als Sozialhilfe erhalten hast.
Gruß,
Axel
Die Rente wurde im Februar beantragt und der Rentenbescheid beginnt ab 01.Juli 2021.
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ZitatDie Rente wurde im Februar beantragt und der Rentenbescheid beginnt ab 01.Juli 2021. :
Was denn nun?ZitatJetzt erhebt das Sozialamt Anspruch auf die mir zustehende Rentennachzahlung von Februar bis Juni 2021 :
Na,im Februar wurde die Rente beantragt und die Bewilligt zum 01.Juli und für die Zeit von Februar bis Juni will das Sozialamt die fällige Nachzahlung der Rente ab Beantragung einkassieren.
Zitatwill das Sozialamt die fällige Nachzahlung der Rente ab Beantragung einkassieren. :
In Höhe der Leistungen, die sie dir in dem Zeitraum zur Verfügung gestellt ist das auch ok. Falls die Rente höher ist als diese monatlichen Leistungen steht dir natürlich dieser Differnezbetrag zu.
-- Editiert von ratlose mama am 27.07.2021 12:37
Wenn die Rente ab Februar fällig ist, hat das Amt Recht mit der Rückforderung.Zitatwill das Sozialamt die fällige Nachzahlung der Rente ab Beantragung einkassieren. :
Wenn du deine 1. Rente erst am 30.7. für den Monat Juli bekommst, dann nicht.
Nachzahlung der Rente--- kommt oft vor.
@winni:
Zitat:Na,im Februar wurde die Rente beantragt und die Bewilligt zum 01.Juli und für die Zeit von Februar bis Juni will das Sozialamt die fällige Nachzahlung der Rente ab Beantragung einkassieren.
Nochmal: Wenn die Rente erst ab Juli bewilligt wurde, gibt es keine Nachzahlung für Februar bis Juni und das Sozialamt kann dementsprechend auch keine Nachzahlung einkassieren.
Gibt es vom Sozialamt denn überhaupt schon iregendetwas schriftlichen diesbezüglich?
@Anami:
Zitat:Nachzahlung der Rente--- kommt oft vor.
Bei Altersrente eher selten. Jedenfalls dann, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wird.
Gruß,
Axel
Moin,jetzt wurde mir vom Sozialamt gesagt,daß die Rückzahlung von Februar bis Juni quasi mein Einkommen gewesen wäre und daß sie das jetzt durch die Einbehaltung der Nachzahlung zurückerstattet bekommen würden.Kann daß sein?
Das ist doch vollkommen logisch. Es gibt weder ein rechtliches noch ein moralisches Argument, was dagegen sprechen würde, dass das so gehandhabt wird.ZitatKann daß sein? :
Um es mal einfach auszudrücken (für den Fall, dass die Rente auch höher ist als die Grundsicherung):
Im Februar hast du Rente beantragt. Da die Rentenversicherung nicht schnell genug ist und du scheinbar kein anderes Geld hast, hast du beim Sozialamt Unterstützung beantragt. Das Sozialamt hat dir dann erst mal deinen Lebensunterhalt von Februar bis Juni aus staatlichen Mitteln finanziert. Ab Juli benötigst du keine staatliche Unterstützung mehr, weil du Rente bekommst. Da du die Rente aber rückwirkend ab Antragsmonat Februar bekommst, musst du selbstverständlich die übergangsweise erhaltene staatliche Grundsicherung zurückzahlen. Um dies zu vereinfachen, sendet die Rentenversicherung das Geld direkt an das Sozialamt. Den Restbetrag der Rente bekommst du natürlich ausgezahlt.
Im Ergebnis hast du damit rückwirkend ab Februar jeden Monat die gleiche Summe zur Verfügung, nämlich den Betrag deiner Rente.
@winni:
Sorry, aber so geht das nicht. Du wirfst uns hier irgendwelche Brocken hin, die (jedenfalls bei mir) für immer mehr Verwirrung sorgen, aber beantwortest keine einzige Nachfrage, bzw. bist mit keiner Silbe auf das ein, was bisher geschrieben wurde. So kannst Du nicht ernsthaft erwarten, dass Dir sinnvoll geholfen wird.
Darum jetzt nochmal:
Schau bitte in Deinen Rentenbescheid. Da steht ziemlich zu Anfang drin, ab wann die Rente bewilligt wird. Was genau steht dort für ein Rentenbeginndatum?
Weiter unten steht dann, wann die laufenden Zahlungen aufgenommen werden, und ob (und wenn ja, für welchen Zeitraum) eine Nachzahlung geleistet wird. Was genau steht dort?
Wenn dort eine Nachzahlung genannt wird, steht dort auch, dass die Nachzahlung vorerst einbehalten wird, weil Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger zu prüfen sind?
Was genau hast du bisher schriftlich vom Sozialamt?
Entweder beantwortest Du jetzt konkret und unmissverständlich sowie ohne Widersprüche diese einfachen Fragen, oder ich bin hier raus.
Gruß,
Axel
Ja, das kann sein und vermutlich ist es auch korrekt.ZitatKann daß sein? :
Beispiel:
X bekommt Sozialhilfe und beantragt im Februar endlich Rente wegen Alters.
X bekommt weiterhin Sozialhilfe, bis die Rente positiv beschieden wird. Rente wird ab Februar bewilligt=Positiv beschieden=Rentenbescheid kommt im Juli.
X bekommt eine Renten-NACHzahlung für Februar-Juni und dann ab Juli jeden Monat 1x Altersrente.
Die Sozialhilfe von Februar-Juni wird im Wege der Erstattung mit der Rente verrechnet oder ganz einbehalten.
So könnte es bei dir sein. Das wäre korrekt. Denn niemand kann sowohl volle Rente + volle Sozialhilfe behalten.
Das Sozialamt kann und wird keine Rente einbehalten, die erst ab Juli 1x monatlich ausgezahlt wird.
Alles klar?
Zitat:und vermutlich ist es auch korrekt.
Um diese Schlussfolgerung zu ziehen, sind die bisherigen Angaben des TE doch wohl viel zu widersprüchlich und wage.
Gruß,
Axel
Für mich nicht. Ich vermute, sie sind korrekt.ZitatUm diese Schlussfolgerung zu ziehen, sind die bisherigen Angaben des TE doch wohl viel zu widersprüchlich und wage. :
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