Sozialhilfe nach dem 12.SGB

10. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
Jen2010
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)
Sozialhilfe nach dem 12.SGB

Hallo,

kurze zusammenfassende Frage.

Sachverhalt:
Sozialhilfe erhält man ja vorwirkend und wenn man nun einen Job aufnimmt bekommt man ja rückwirkend das Gehalt.
Muss man die Sozialhilfe wieder zurückzahlen oder gilt das Zuflussprinzip zu wann das Geld (das Gehalt) zugeflossen ist?

Kann man vielleicht eine Ratenzahlung vereinbaren?

Die laufenden Kosten des Monats müssen doch gedeckt sein.

Bitte dringend um Antworten liebe User.

Vg

Jen

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
Sozialhilfe erhält man ja vorwirkend


Da es relativ selten vorkommt, dass jemand aus dem Sozialhilfebezug wegen Arbeitsaufnahme ausscheidet, bitte mal klarstellen:

Wird derzeit wirklich Sozialhilfe, also Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII bezogen? Oder geht es um ALG II?

So oder so dürfte das Zuflussprinzip gelten. Im SGB II auf jeden Fall und meines Wissens auch im SGB XII. Das heißt, zurückgezahlt werden muss nur, wenn der erste Lohn noch im selben Monat auf dem Konto eingeht. Ratenzahlung dürfte möglich sein, muss aber konkret vereinbart werden.

Wann erfolgt die Arbeitsaufnahme und wann die Mitteilung an die Behörde? Ggf. muss die Leistungsgewährung für den Monat der Arbeitsaufnahme (als Darlehen) gesondert beantragt werden.

Gruß,

Axel

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#2
 Von 
Jen2010
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

es geht um bezogene Grundsicherung nach dem 12.SGB, die Person ist voll erwerbsgemindert.

Wenn die Arbeitsaufnahme beispielsweise zum 01.11. erfolgen würde und das erste Gehalt am 30.11. gezahlt würde, welches Darlehen soll da gewährt werden?

Wenn das Sozialamt jetzt schon Bescheid wüsste, dass eine Arbeitsaufnahme zum 01.11. erfolgen würde, würde dann überhaupt noch Grundsicherung bezahlt werden und nicht gleich die Leistung sofort eingestellt werden?

Wenn die Leistung gezahlt wird muss die Leistung ja zurück gezahlt werden kann man das durch die Kasse in Ratenzahlung wenn man den Aufhebungsbescheid mitnimmt?

Was ist wenn man ein Praktikum macht welche Auswirkungen hat dies beim Sozialamt und vielleicht auch beim Jobcenter?

Es ist wirklich dringend....

Danke!

VG

Jen

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
die Person ist voll erwerbsgemindert.


Und bezieht die Person auch eine entsprechende Rente? Wenn ja, ist auch der Rentenversicherungsträger über die Arbeitsaufnahme informiert?

Zitat:
welches Darlehen soll da gewährt werden?


Ein Darlehen in Höhe der bisher gewährten Grundsicherungsleistungen. Dieses ist allerdings gesondert zu beantragen.

Zitat:
Wenn das Sozialamt jetzt schon Bescheid wüsste, dass eine Arbeitsaufnahme zum 01.11. erfolgen würde, würde dann überhaupt noch Grundsicherung bezahlt werden und nicht gleich die Leistung sofort eingestellt werden?


Wahrscheinlich würde die Grundsicherung für November nicht mehr ausgezahlt, sondern die bisherige Bewilligung aufgehoben. Zugleich sollte (m.E. muss) auf die Möglichkeit der Beantragung eines Darlehens hingewiesen werden.

Zitat:
Wenn die Leistung gezahlt wird muss die Leistung ja zurück gezahlt werden kann man das durch die Kasse in Ratenzahlung wenn man den Aufhebungsbescheid mitnimmt?


Wenn die Leistung für November nicht rechtzeitig gestoppt, sondern noch ausgezahlt wird, ist diese zu erstatten. Soviel ist klar. Hierfür wird ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid (ggf. auch zwei getrennte Bescheide) zu erlassen sein. In dem Erstattungsbescheid stehen dann auch die Zahlungsmodalitäten und daraufhin kann eine Ratenzahlung angeboten werden. Grundsätzlich gibt es zwar keinen Anspruch auf Gewährung einer Ratenzahlung, ich sehe aber vorerst keinen Grund, warum diese nicht gewährt werden sollte.

Zitat:
Was ist wenn man ein Praktikum macht welche Auswirkungen hat dies beim Sozialamt und vielleicht auch beim Jobcenter?


Die Frage verstehe ich nicht so recht. Ein unentgeltliches Praktikum (sofern es denn zulässig ist) hat keine Auswirkungen auf den Leistungsbezug. Wird für das Praktikum eine Vergütung bezahlt, ist diese auf den Leistungsanspruch anzurechnen.

Gruß,

Axel

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Offenbar geht es um Sozialhilfe nach dem 4. Kap. SGB XII aufgrund befr. voller Erwerbsminderung bzw. (gewünscht) um das Ende der vollen Erwerbsminderung.

Zitat (von Jen2010):
Wenn das Sozialamt jetzt schon Bescheid wüsste, dass eine Arbeitsaufnahme zum 01.11. erfolgen würde, würde dann überhaupt noch Grundsicherung bezahlt werden und nicht gleich die Leistung sofort eingestellt werden?
Nein. Dann nicht. Dann würde das Sozialamt einen Aufhebungsbescheid schicken. Dann würde für den Monat November keine Sozialhilfe mehr gezahlt. Die Person wäre ab 1.11. kein Leistungsbezieher mehr.
Evtl. hat die Person dann aber kein Geld, um über den Monat November zu kommen (Geld für Lebensunterhalt und Wohnkosten).
Dafür könnte auf Antrag ein Darlehen vom Sozialamt gewährt werden, welches dann in vereinbarten Raten zurückgezahlt werden könnte.
Zitat (von Jen2010):
kann man das durch die Kasse in Ratenzahlung wenn man den Aufhebungsbescheid mitnimmt?
Nein, so geht das nicht. An einer Kasse im Sozialamt geht das nicht. Es geht alles bargeldlos.
Falls für den Monat der Arbeitsaufnahme noch Sozialhilfe gezahlt wird, kommt später ein Rückforderungsbescheid. Dort findet sich lesbar, was zu tun ist, auf welches Konto die Summe X zu überweisen ist.
Zitat (von Jen2010):
Was ist wenn man ein Praktikum macht
Es kommt drauf an, was für ein Praktikum das ist. Wie lange das dauert, wer dafür bezahlt usw.
Falls man ein Praktikumsangebot hat, sollte man das dem Sozialamt mitteilen.
Zitat (von Jen2010):
vielleicht auch beim Jobcenter?
Die Person kann nicht selbst beeinflussen, welche Behörde zuständig wird.

Erst, wenn die Erwerbsfähigkeit von > 3 Std. tgl. festgestellt ist (von einem Amtsarzt), könnte ein Wechsel zum JC (für Erwerbsfähige) erfolgen.
Insofern kann die Anfrage nicht so dringend sein.
Oder wurde bereits durch ein amtsärztliches Gutachten die Erwerbsfähigkeit und Leistungsfähigkeit mit mind. 3 Std. tgl. festgestellt?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Jen2010
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)

Das heißt also, dass nabmn dem Arbeitsmarkt mundestens 3 h zur Verfügung stehen muss damit dass Jobcenter zuständig ist?

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#6
 Von 
Jen2010
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)

mindestens

Das wäre ein normales Praktikum nichts mit Besonderheiten, also muss man es auch nicht melden.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Jen2010):
Das heißt also, dass nabmn dem Arbeitsmarkt mundestens 3 h zur Verfügung stehen muss damit dass Jobcenter zuständig ist?
Das ist der Grundsatz zur Unterscheidung zwischen voll erwerbsgemindert ( unter 3 Std. tgl.) und erwerbsfähig ( mind. 3 Std.tgl.)

Wenn bisher Grundsicherung nach 4.Kap. SGB XII gezahlt wird und die Person nun meint, sie könne mit mind. 3 Std.tgl. erwerbstätig sein, wird aber das JC nicht automatisch zuständig.

Es muss von einem Amtsarzt die Erwerbsfähigkeit festgestellt werden, damit die Person zuständigkeitshalber wieder zum JC wechseln könnte.
Das kann die Person nicht selbst machen.
Zitat (von Jen2010):
Das wäre ein normales Praktikum nichts mit Besonderheiten, also muss man es auch nicht melden.
Was ist denn ein normales Praktikum?
Ein Praktikum, das von einer voll erwerbsgeminderten Person absolviert werden soll/will, ist auf jeden Fall dem Leistungsträger Sozialamt zu melden.
Es gibt Praktika für wenige Stunden oder für 2 Tage oder für verschiedene Probetätigkeiten. Es soll getestet werden, inwieweit die Person wieder erwerbsfähig und erwerbstätig werden könnte.

Ohne Kenntnis des Sozialamtes sollte die Person kein Praktikum beginnen.


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Moderator9
Status:
Praktikant
(674 Beiträge, 454x hilfreich)
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