Sozialhilfe und größere Summe Schadensersatz

27. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
farah123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)
Sozialhilfe und größere Summe Schadensersatz

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage, bzw. geht es um folgende Situation: Eine Familie: Mutter, Vater, volljähriges Kind, das Zuhause wohnt und noch zur Schule geht, erhalten Sozialhilfe. Der Vater arbeitet in Teilzeit, die Mutter gar nicht. Das volljährige Kind hat nun aufgrund eines Unfalls Schadensersatz in Höhe von 10.000€ bekommen. Kann sich diese Summe auf die Sozialhilfe auswirken? Ist das Kind zum Beispiel verpflichtet das Geld für / mit seine(n) Eltern auszugeben und für den Unterhalt der Familie aufzukommen bis das Geld ausgegeben ist? Ich frage, weil ich weiß, dass man gezwungen ist sein Erspartes auszugeben, wenn man beispielsweise arbeitslos wird. Ist das in diesem Fall ähnlich?
Danke für eure Hilfe.

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Nicht für den Unterhalt der Eltern, aber für den eigenen wird das durchaus angerechnet. Handelt es sich hierbei um Schmerzensgeld?

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@farah:

Zitat:
erhalten Sozialhilfe.


Tatsächlich Sozialhilfe (Drittes Kapitel SGB XII), oder doch eher ergänzendes ALG II (SGB II)? Ich vermute mal letzteres.

Zitat:
Das volljährige Kind hat nun aufgrund eines Unfalls Schadensersatz in Höhe von 10.000€ bekommen.


Handelt es sich tatsächlich um Schadenersatz, oder um Schmerzengeld, oder um beides?

Schadenersatzzahlungen während des laufenden Leistungsbezuges werden als Einkommen auf die Leistungen - hier des Kindes - angerechnet, Schmerzensgeld bleibt anrechnungsfrei.

Zitat:
Ist das Kind zum Beispiel verpflichtet das Geld für / mit seine(n) Eltern auszugeben und für den Unterhalt der Familie aufzukommen bis das Geld ausgegeben ist?


Soweit es sich um Schadenersatz handelt, ist dieses Geld für den Lebensunterhalt des Kindes einzusetzen. Das heisst, der Regelbedarf und der auf das Kind entfallende KdU-Anteil werden vorübergehend gestrichen. Zugleich wird das Kindergeld, welches bisher als Einkommen des Kindes angerechnet wird, auf den kindergeldberechtigten Elternteil übertragen und dort als Einkommen angerechnet.

Zitat:
Ich frage, weil ich weiß, dass man gezwungen ist sein Erspartes auszugeben, wenn man beispielsweise arbeitslos wird. Ist das in diesem Fall ähnlich?


Angegeben werden muss dieser Geldzufluss auf jeden Fall. Und dann muss man sehen, wie die Behörde damit umgeht und kann sich ggf. gegen fehlerhafte Entscheidungen - die ich in dieser Konstellation für unwahrscheinlich halte - zur Wehr setzen.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
farah123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für eure Antworten! Ja Schmerzensgeld ist wohl der korrektere Begriff. Die Situation ist ein bisschen spezieller. Das "Kind" war beim Terroranschlag von Nizza vor Ort und hat einen Schock erlitten. Dafür bekam sie eine Entschädigung von der französischen Regierung. Also passt wohl eher Schmerzensgeld, oder? Und die Familie bekommt tatsächlich Leistungen nach SGB II.

-- Editiert von farah123 am 28.07.2017 08:15

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von farah123):
Also passt wohl eher Schmerzensgeld, oder?


Ja. Das ist weder als Einkommen bei Zufluss noch als Vermögen im Folgemonat zu berücksichtigen. Sollte allerdings mit entsprechenden Nachweisen gemeldet werden; falls eine Anrechnung erfolgt Widerspruch.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
farah123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für eure Hilfe!

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.204 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.