Sozialhilfe und inflationsausgleichsprämie

14. April 2024 Thema abonnieren
 Von 
Zepp4
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)
Sozialhilfe und inflationsausgleichsprämie

Hallo.

Ich bin in voller Erwerbsminderungsrente und beziehe aufstockend Sozialhilfe.
Ich habe zusätzlich einen Minijob in dem ich 4× die Woche ca 2 Stunden arbeite.

Da mir der Lohn zu 100% von den Leistungen des Sozialamtes abgezogen wird, möchte ich wissen, ob sich das mit der inflationsausgleichsprämie genauso verhält.

Für eure Antworten bedanke ich mich im voraus.

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6109 Beiträge, 807x hilfreich)

Nein, die Inflationsprämie wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet.

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#2
 Von 
Zepp4
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
die Inflationsprämie wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet.


Es geht in meinem Fall um Sozialhilfe.
Wie geschrieben, ziehen die mir auch 100% vom Gehalt ab. Es gibt keine "Freibeträge"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13170 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat:
Wie geschrieben, ziehen die mir auch 100% vom Gehalt ab. Es gibt keine "Freibeträge"


Auch das wäre falsch. Vom Erwerbseinkommen bleiben 30% (max. 50% des Regelbedarfs) anrechnungsfrei. Siehe § 83 Abs. 3 SGB XII.

Meines Erachtens müsste die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich anrechnungsfrei bleiben.

Gruß,

Axel

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#4
 Von 
Zepp4
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Vom Erwerbseinkommen bleiben 30%


Dann ziehen die mir seit nem halben Jahr zu viel ab?

Bei betanet steht folgendes:
"Bei Hilfe zum Lebensunterhalt und bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird das anzurechnende Einkommen komplett von der Sozialhilfeleistung abgezogen."

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36939 Beiträge, 6223x hilfreich)

Eine Inflationsausgleichsprämie deines AG ist NICHT anzurechnen.

Zitat (von Zepp4):
Wie geschrieben, ziehen die mir auch 100% vom Gehalt ab. Es gibt keine "Freibeträge"
Bitte erkläre mal: Du erhältst eine EM-Rente von x€ und Lohn aus dem Minijob von x€. Dein SH-Bedarf beträgt x€.

Zitat (von Zepp4):
Dann ziehen die mir seit nem halben Jahr zu viel ab?
Keine Ahnung. Das Sozialamt zieht nicht ab, sondern berücksichtigt bzw. berücksichtigt nicht und ergänzt mit SH, falls der Bedarf aus eigenem Einkommen nicht gedeckt ist.

Meinst du diese Seite?
https://www.betanet.de/sozialhilfe-einkommen-und-vermoegen.html
... das anzurechnende Einkommen...

Frage: Berücksichtigt das Amt für dich die halben Wohnkosten?

-- Editiert von User am 15. April 2024 12:26

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
Zepp4
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Bitte erkläre mal: Du erhältst eine EM-Rente von x€ und Lohn aus dem Minijob von x€. Dein SH-Bedarf beträgt x€.


Ich bekomme 540€ EM Rente, verdiene kein Festgehalt sondern Stundenlohn. Dieser wird mir im Folgemonat der Auszahlung zu 100% auf den Bedarf angerechnet.

Zitat (von Anami):
Meinst du diese Seite?
https://www.betanet.de/sozialhilfe-einkommen-und-vermoegen.html
... das anzurechnende Einkommen...


Ja genau

Zitat (von Anami):
Frage: Berücksichtigt das Amt für dich die halben Wohnkosten?


Das tun sie

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36939 Beiträge, 6223x hilfreich)

Zitat (von Zepp4):
Dieser wird mir im Folgemonat der Auszahlung zu 100% auf den Bedarf angerechnet.
Ich meine, das ist nicht korrekt.

Man kann für die zurückliegenden Monate einen Überprüfungsantrag nach §44 SGB X beim Sozialamt stellen.
Der Antrag sollte dann für den Bewilligungsbescheid vom xxDatum und die monatlichen Überweisungen gelten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13170 Beiträge, 4480x hilfreich)

Ich verweise mal auf § 81 Abs. 3 S. 1 SGB XII:

Zitat:
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28


Steht übrigens auch unter dem von Dir genannten Link.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33906 Beiträge, 17614x hilfreich)

Vom Erwerbseinkommen bleiben 30% (max. 50% des Regelbedarfs) anrechnungsfrei. Siehe § 83 Abs. 3 SGB XII. Und vorher ist noch einiges abzuziehen, etwa 5,20 Euro pro Monat als Pauschale für Arbeitsmittel und die Fahrtkosten in Höhe der Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Zepp4
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Vom Erwerbseinkommen bleiben 30% (max. 50% des Regelbedarfs) anrechnungsfrei. Siehe § 83 Abs. 3 SGB XII. Und vorher ist noch einiges abzuziehen, etwa 5,20 Euro pro Monat als Pauschale für Arbeitsmittel und


Wo und wie kann ich die Bescheide denn überprüfen lassen?
Ich bekomme teilweise 2 pro Monat und hab da irgendwie keinen Überblick

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#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33906 Beiträge, 17614x hilfreich)

Bei einer Beratungsstelle, die sich damit befasst.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13170 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zuerst mal muss ich mich selbst (und @muemmel) korrigieren. Weder § 81 (von mir genannt), noch § 83 SGB XII (von @muemmel genannt), sind die richtige Rechtsgrundlage. Die korrekt wiedergegebenen Regelungen zur Absetzung vom Einkommen findet sich in § 82 SGB XII. Abs. 3 ist korrekt.

Zitat:
Wo und wie kann ich die Bescheide denn überprüfen lassen?


Beratungsstelle ist ein Möglichkeit, ein sozialrechtlich versierter Rechtsanwalt eine weitere. Die 3. Möglichkeit wäre, einfach mal gegen einen Bescheid Widerspruch zu erheben und ältere nach § 44 SGB X überprüfen zu lassen. Es ist nicht völlig unwahrscheinlich, dass schon im Widerspruchsverfahren die Anrechnung korrigiert wird.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36939 Beiträge, 6223x hilfreich)

Zitat (von Zepp4):
Wo und wie kann ich die Bescheide denn überprüfen lassen?
WO: Beim Sozialamt, denn du meinst, die zahlen dir zu wenig/ziehen zu viel ab/ geben keinen Freibetrag.
WIE: Schriftlich und nachweislich dem Sozialamt zustellen.
Du selbst musst gar keine Paragrafen angeben. Das Amt soll bitte deine Bescheide überprüfen, weil keine Freibeträge berücksichtigt wurde. Alle Bescheide ab dem, wo dir das zum ersten Mal auffiel (halbes Jahr), soll das Amt überprüfen.

Zitat (von Zepp4):
Ich bekomme teilweise 2 pro Monat und hab da irgendwie keinen Überblick
Es geht um die Grusi-Leistung, also das, was du vom Sozialamt bekommst. Das wird 1x monatlich zum Monatsbeginn ausgezahlt.

-- Editiert von User am 19. April 2024 17:34

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33906 Beiträge, 17614x hilfreich)

Beim Sozialamt, denn du meinst, die zahlen dir zu wenig/ziehen zu viel ab/ geben keinen Freibetrag. Ja - aber machen die wirklich so plumpe Fehler? Und wenn ja - warum sollten sie es zugeben? Daher würde ich eher zu einer externen Prüfung raten.

-- Editiert von User am 19. April 2024 17:46

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Zepp4
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Daher würde ich eher zu einer externen Prüfung raten.

Aber alles was ich diesbezüglich finde ist kostenpflichtig

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13170 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat:
Aber alles was ich diesbezüglich finde ist kostenpflichtig


Beratungsstellen beraten in aller Regel kostenlos. Und wenn Du einen Anwalt beauftragen willst, besorg Dir im Vorfeld beim örtlichen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein, dann darf der maximal 15 Euro von Dir verlangen. Gerade im Sozialrecht tätige Anwälte verzichten auch häufig auf diesen Eigenanteil.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36939 Beiträge, 6223x hilfreich)

Zitat (von Zepp4):
Aber alles was ich diesbezüglich finde ist kostenpflichtig
Dann suchst du evtl. falsch.
Für einen formlosen Überprüfungsantrag, der 5 Zeilen und 2 genaue Daten enthält, brauchst du weder eine externe noch eine kostenpflichtige Beratung.
Mehr als eine Ablehnung deines Antrages kann dir nicht passieren.
Diese würde ganz kostenfrei per Post nach Hause kommen.
Auf jeden Fall bleibt: Der Betrag *Inflationsausgleichsprämie* von deinem AG muss 1:1 für dich verfügbar sein.

Zitat (von muemmel):
Und wenn ja - warum sollten sie es zugeben?
Ich gehe davon aus, dass das Sozialamt keine solchen plumpen Fehler macht und falls das tatsächlich passiert sein sollte, würde die Überprüfung einen Änderungsbescheid ergeben.
Ich gehe weiter davon aus, dass der Bescheid korrekt ist, dass evtl. Änderungen durch Einkommen nicht zeitnah mitgeteilt wurden oder das der TE ganz einfach den Bescheid nicht richtig versteht.

Zitat (von AxelK):
im Vorfeld beim örtlichen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein
Ja, auch das geht, vermutlich ist der Sachverhalt aber so einfach, dass der mühevoll ausgefüllte BH-Antrag abgelehnt wird oder die Suche nach einem Anwalt, der Zeit und Lust hat, sich damit zu beschäftigen, sehr lange dauert.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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