Hallo zusammen,
ich habe folgende (hoffentlich einfache) Frage:
Meine Mutter bezieht Sozialleistungen nach SGB XII und befindet sich in einem Heim zur Vollpflege (Heimkosten werden zu 100% übernommen). Da sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr geschäftsfähig ist, bin ich vom Amtsgericht / Betreuungsgericht mit vollumfänglichen Rechten und Pflichten als Betreuer bestellt.
Nun möchte der Sozialhilfeträger vom Heim eine Einsicht in das Taschengeldkonto; das Heim gibt auch regelmäßig Kontoauszüge darüber weiter.
Darf der Sozialhilfeträger eine derartige Einsicht vornehmen, oder darf das nur das jeweilige Amtsgericht / Betreuungsgericht?
Falls der Sozialhilfeträger hierfür keine Befugnis hat, kann man dem Heim die Weitergabe derartiger Unterlagen untersagen?
Im Voraus vielen Dank für Eure Hilfe!
mit freundlichen Grüßen
M. Müller
Sozialhilfeträger möchte Einsicht in Taschengeldkonto
6.10.2017
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Frage vom 6.10.2017 | 09:35
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Sozialhilfeträger möchte Einsicht in Taschengeldkonto
#1
Antwort vom 6.10.2017 | 21:04
Von
Status: Weiser (17755 Beiträge, 7900x hilfreich)
Welche Rechtsgrundlage nennt denn der Sozialhilfeträger für diese Forderung? Wer führt das Taschengeldkonto? Welche Angaben findet man dort, die nicht in den Kontoauszügen stehen?
#2
Antwort vom 7.10.2017 | 08:12
Von
Status: Schüler (189 Beiträge, 95x hilfreich)
Das ganze fällt unter die Mitwirkungspflichten. Regelmäßig wird der Vermögensstand überprüft und dazu zählt auch das Taschengeldkonto des Pflegeheime.
Einmal im Jahr sind die Heime im Bereich zb des LWL verpflichtet unaufgefordert eine Einsicht zu gewähren. Hierbei handelt es sich um vertragliche Richtlinien zwischen LWL, Sozialhilfeträgern und Pflegeheimen. Evtl. gibt es solche Regelungen auch woanders.
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