Guten Tag,
ich brauche bitte mal Hilfe: meine Tochter hat ihr Studium BA Wirtschaftsingenieur) erfolgreich abgeschlossen und ist jetzt seit mehreren Monaten bereits auf Stellensuche. Zwiscenzeitlich wohnt Sie wieder bei uns (Eltern). Auf dem Arbeitsamt hat man ihr gesagt, sie könne keine unterstützung bekommen, weil sie wieder zuhause wohnen würde und wir als Eltern für ihren Unterhalt und Krankenkasse aufkommen müssten, da wir sonst unsere gesamte finanzielle Situation darlegen müssten und wir wissen, dass wir über den zulässigen finanziellen Rahmen liegen.
Ist das so alles in Ordnung, ist die Aussage des Arbeitsamtes so richtig?
Erbitte Eueren fachlichen Rat? Wo kann ich mich selbst schlaumachen?
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"Vielen Dank für Euere Bemühungen.
Gruß
Fragezeichen"
Sozialleistung ?: arbeitlos nach abgeschl. Studium
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Auf dem Arbeitsamt hat man ihr gesagt, sie könne keine unterstützung bekommen, weil sie wieder zuhause wohnen würde und wir als Eltern für ihren Unterhalt und Krankenkasse aufkommen müssten, da wir sonst unsere gesamte finanzielle Situation darlegen müssten und wir wissen, dass wir über den zulässigen finanziellen Rahmen liegen.
Es wird wohl eher das Jobcenter gewesen sein... Sofern die Tochter unter 25 ist, hat man ihr eine korrekte Auskunft erteilt.
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
Danke für die Stellungnahme, meine Tochter ist 27 Jahre alt.
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"Vielen Dank für Euere Bemühungen.
Gruß
Fragezeichen"
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Bei erwachsenen Kindern im Haushalt der Eltern wird bis zum 25 Geburtstag beim ALG2-Anspruch das Einkommen der Eltern automatisch mit einberechnet (es sei denn, das Kind ist schwanger oder hat schon eigene Kinder).
Ab dem 25. Geburtstag bildet man keine Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern mehr. Einem ALG2-Anspruch steht aber immer noch §9
(5) SGB II entgegen. D.h. um Leistungen erhalten zu können, müsste man darlegen, dass sie auf sich alleine gestellt ist und keine familliäre Unterstützung bekommt. Schwierig, wenn man die Tochter erst gerade hat einziehen lasssen. Das Einkommen der Eltern spielt ab dem 25. Geburtstag keine Rolle mehr, wenn - ja wenn - man die Hürde des §9
(5) SGB II übersprungen hat.
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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB
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