Sozialleistungen nach Heirat mit Deutschem Staatsangehörigen?

14. Dezember 2021 Thema abonnieren
 Von 
Mike437
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 0x hilfreich)
Sozialleistungen nach Heirat mit Deutschem Staatsangehörigen?

Stehen einem Ausländer (Nicht-EU) der mit einem Deutschen Staatsangehörigen in Deutschland heiratet irgendwelche Sozialleistungen zu ?

(Person hat demnach auch noch nie in Deutschland gearbeitet oder ähnliches).

Oder kommt in erster Linie dann nur der Deutsche Ehepartner für den Unterhalt auf ?

Danke im voraus.

-- Editiert von Moderator topic am 14.12.2021 11:33

-- Thema wurde verschoben am 14.12.2021 11:33

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

Zitat (von Mike437):
Oder kommt in erster Linie dann nur der Deutsche Ehepartner für den Unterhalt auf ?

Das ist der Regelfall, wenn man verheiratet ist: In erster Linie ist immer der Ehepartner zum Unterhalt verpflichtet. Da ist es egal, welche Staatsangehörigkeit die Eheleute haben.

Wenn Ehepartner den gemeinsamen (!) Lebensunterhalt nicht durch eigene Einnahmen bestreiten können, dann können sie Sozialleistungen beantragen. Auch da ist es egal, welche Staatsangehörigkeit die Eheleute haben, wenn sie denn eine legalen Aufenthalt in Deutschland haben.

-- Editiert von Felicite am 14.12.2021 09:13

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#2
 Von 
Mike437
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 0x hilfreich)

@Felicite

Gibt es denn eine Grenze wieviel Netto man als Ehepaar ohne Kinder maximal „verdienen darf" um Sozialhilfe beantragen zu können ?

Kann man das so pauschal sagen ?


Mit freundlichen Grüßen

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38335 Beiträge, 13980x hilfreich)

Es gibt im www genug Rechner, die da weiterhelfen können. Außerdem käme ja nur eine Aufstockung in Betracht. Da müsste das Einkommen des Verdienenden bereinigt werden, geschaut werden, was an Miete anfällt, was noch anerkannter Mehrbedarf ist. Erst dann weiß man, was Sache ist. Aber die Rechner geben einen groben Richtwert. Eine endgültige Berechnung erhält man vom Job-Center, wenn man dort einen entsprechenden Antrag gestellt hat, alle Unterlagen eingereicht hat.

wirdwerden

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von Mike437):
Gibt es denn eine Grenze wieviel Netto man als Ehepaar ohne Kinder maximal „verdienen darf" um Sozialhilfe beantragen zu können ?
Es geht um den Bedarf. Ein Ehepaar ohne Kind hat einen sozialrechtlichen Bedarf von 808,- plus angemessene Wohnkosten + evtl. Mehrbedarf.

Hat der Ehepartner ein Einkommen aus seinem Job, werden Freibeträge berücksichtigt.

Ist das gemeinsame Einkommen (also für beide) dann geringer als der Bedarf, kann man ergänzende Sozialleistungen erhalten.

Man wäre dann eine Bedarfsgemeinschaft aus 2 Partnern. Man müsste auch in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Mike:

Da es hier um eine rein sozialrechtliche Fragestellung geht, habe ich den Beitrag hierher verschoben.

Zur Sache ist im Wesentlichen alles gesagt. Es gibt keine pauschale Grenze, wie viel jemand verdienen darf, um noch ergänzende Leistungsansprüche zu haben. Es hängt von der Höhe des sozialrechtlichen Bedarfs ab. Dem wird das um die Freibeträge bereinigte Einkommen gegenübergestellt. Ist dieses bereinigte Einkommen höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch, ist es geringer, besteht Anspruch. Dann muss man nur noch schauen, ob es sinnvoller ist, ergänzendes ALG II oder Wohngeld zu beantragen.

Wenn Du eine genauere Antwort wünschst, brauchen wir genauere Angaben zum Einkommen (brutto und netto) der Ehefrau und Höhe der Unterkunftskosten (Kaltmiete, Nebenkosten, Heizkosten).

@Anami:

Zitat:
Man müsste auch in einem gemeinsamen Haushalt leben.


Warum sollte man das müssen? Ehepartner bilden auch dann eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben und können - wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliege - auch dann ergänzende Leistungen erhalten. Dass - von sehr wenigen Ausnahmen abgesehen - nur die Unterkunftskosten für eine Wohnung berücksichtigt werden, steht auf einem anderen Blatt.

Gruß,

Axel

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