Hallo,
erhält jemand eine Sperre beim AlG I, wenn man zum Ende der Probezeit einen Aufhebungsvertrag schließt?
Alternative wäre die Probezeitkündigung, auch schon vor dem eigentlichen Probezeitende, also nicht zum Ende des 6. sondern zum Ende des 5. Monats.
Wie kann man eine Sperre umgehen? Was muss evtl. im Aufhebungsvertrag stehen, damit keine Sperrheit eintritt?
Dankeschön.
MfG
Sperre AlG I bei Auflösungsvertrag Ende Probezeit?
2. Februar 2022
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Frage vom 2. Februar 2022 | 10:14
Von
Status: Frischling (38 Beiträge, 6x hilfreich)
Sperre AlG I bei Auflösungsvertrag Ende Probezeit?
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#1
Antwort vom 2. Februar 2022 | 12:21
Von
Status: Unbeschreiblich (32850 Beiträge, 17254x hilfreich)
Ja, natürlich bekommt man da eine Sperre.
#2
Antwort vom 2. Februar 2022 | 14:25
Von
Status: Praktikant (722 Beiträge, 126x hilfreich)
ZitatJa, natürlich bekommt man da eine Sperre. :
Nicht unbedingt, von der Sperre kann abgesehen werden wenn klar ist dass bei Nichtunterschreiben des Auflösungsvertrages das Arbeitsverhältnis sowieso beendet wäre bzw. (bei einem zeitnahen Auslaufens eines zeitlich begrenzten Vertrages) nicht verlängert worden wäre. Und da in der Probezeit die Kündigung keinen Grund braucht, dürfte dann auch kein eigenes Beiwirken zur Arbeitslosigkeit gegeben sein.
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#3
Antwort vom 2. Februar 2022 | 17:47
Von
Status: Unbeschreiblich (31994 Beiträge, 5630x hilfreich)
ZitatAlternative wäre die Probezeitkündigung, auch schon vor dem eigentlichen Probezeitende, also nicht zum Ende des 6. sondern zum Ende des 5. Monats. :
FEHLINFORMATION GELÖSCHT
Oder
der wichtige Grund, der nicht zur Sperrzeit führt
f)--der Arbeitnehmer zur Vermeidung einer fristgemäßen personenbedingten (nicht verhaltensbedingten) Kündigung das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag ohne Entlassungsentschädigung zum gleichen Zeitpunkt beendet hat,
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-159_ba015166.pdf
Seite 14
-- Editiert von Moderator am 02.02.2022 17:59
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