Sperre Alg 1 nach Ablehnung Übernahme Ausbildung

29. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
Alex_98
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 2x hilfreich)
Sperre Alg 1 nach Ablehnung Übernahme Ausbildung

X hat einen Ausbildungsvertrag, der bis zum 28.02.2021 läuft. Da ihm die Ausbildung nicht gefällt, macht er diese nun fertig und hat dem AG den sofortigen Abgang nach dem Bestehen der mündlichen Prüfung angekündigt. Für den Herbst 2021 hat er bereits die Zusage für ein duales Studium im öffentlichen Dienst . In der Übergangszeit ist die Zusage für einen Übergangsjob im Einzelhandel erfolgt. Nun ist aber noch nicht ganz klar, inwiefern der Übergangsarbeitgeber x direkt und unmittelbar nach der mündlichen in ein befristetes AV übernehmen kann. Sollte er dies beispielsweise erst zum 01 des neuen Monats können und die Prüfung wäre am 15 des Vormonat, was ist dann in den 15 Tagen? Ist x hier nicht für den Bezug von alg 1 wegen der Ablehnung des Angebots gesperrt? Ganz arbeitslos wäre er wegen eine 450 Euro job sowieso nicht.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120279 Beiträge, 39864x hilfreich)

Zitat (von Tom3663):
Ist x hier nicht für den Bezug von alg 1 wegen der Ablehnung des Angebots gesperrt?

Welches Angebot?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Alex_98
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 2x hilfreich)

Bezieht sich auf die tarifvertragliche regelung, dass eine mindestens für ein jahr befristete übernahme nach abschluss der mündlichen prüfung bei wunsch des ehemaligen auszubildenden erfolgen muss. ist das hier maßgebend? am ende sprechen wir hier (wenn überhaupt) von vielleicht höchsten 3 wochen (maximal) ohne hauptarbeitsverhältniss (minijob bestünde hier noch )

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32254 Beiträge, 5666x hilfreich)

Zitat (von Tom3663):
In der Übergangszeit ist die Zusage für einen Übergangsjob im Einzelhandel erfolgt.
Ab wann hat der Einzelhandels-AG die Zusage gegeben?
In den verbleibenden ca. 6 Monaten wird X sich hoffentlich mit dem Einzelhandels-AG auf den Arbeitsbeginn einigen können.
Da die Ausbildung zum Monatsende 02/21 endet, dürfte X frühestens am 1.3. 2021 bei dem Einzelhandels-AG beginnen.
Zitat (von Tom3663):
was ist dann in den 15 Tagen?
Nichts. Dann würde X noch immer in Ausbildung sein. Nämlich bis zum 28.02.21.

Da X sein duales Studium, wie hier nun mehrfach dargelegt, wohl im Herbst 2021 beginnen würde, könnte X vom 1.3.21 bis zum Semesterbeginn beim Einzelhändler-AG tätig sein.

Was genau sagt der TV dazu? Welcher Wunsch des Azubi?
Was soll die Frage nach ALG1 ? Es ist hier derzeit keine Lücke von 3 Wochen oder eine Arbeitslosigkeit erkennbar.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Alex_98
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 2x hilfreich)

Sag mal kennst du das BBiG : Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 21 Beendigung
(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. ... (2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

Lese dir das nochmal genauer durch, vielleicht findest du ja deinen Denkfehler

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32254 Beiträge, 5666x hilfreich)

Zitat (von Tom3663):
Sag mal
Fragesteller sollten deutlich schreiben, was sie wissen wollen.
Was soll das mit dem § 21BBiG ?

Wann die Bekanntgabe deines Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss stattfindet, weiß du jetzt schon?
Zitat (von Tom3663):
vielleicht findest du ja deinen Denkfehler
Vielleicht formulierst du deine Frage noch mal um?

Oder ich frage:
Was für ein Angebot? Wer bietet was an? Welche 15 Tage meinst du? Und woraus ergäben sich evtl. max 3 Wochen? Woher soll ich wissen, ob du deine Prüfung vor Ende der Ausbildungsdauer bestehst? Vielleicht fällst du durch? Geht es um eine tarifliche Regelung oder um das BBiG? Was soll die Erwähnung des vorh. Minijobs?

Grundsätzlich: Du erhältst eine Sperrzeit nach § 159 SGB III, sofern du überhaupt ALG1 beantragst und Arbeitsangebote ablehnst.
Zitat (von Tom3663):
mindestens für ein jahr befristete übernahme nach abschluss der mündlichen prüfung bei wunsch des ehemaligen auszubildenden erfolgen muss.
Da du wohl gar nicht den Wunsch hast, noch 1 Jahr beim Ausb-Betrieb zu arbeiten, erübrigt sich dieser Text auch.


Alles klar, [BELEIDIGUNG EDITIERT]



-- Editiert von Moderator am 31.08.2020 19:12

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
Alex_98
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 2x hilfreich)

Mittlerweile habe ich mich bei einer vertrauenswürdigen Quelle informiert, weil du lieferst hier ohne Ende Falschaussagen. Die Sperrfrist bei Ausschlagen eines Arbeitsangebotes gibt es laut verbindlicher Aussage der Bundesagentur für Arbeit bei Auszubildenden, die die potentielle Chance auf Übernahme nach der Ausbildung hätten nicht. Ob die Möglichkeit da ist oder nicht spielt keine Rolle. Es sei lediglich erforderlich sich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit dort zu melden. Im Falle einer vorübergehende Arbeitslosigkeit zwischen zwei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen hat der Azubi den Anspruch auf ALG, wenn er mindestens 12 Monate versicherungspflichtig in die Arbeitlosenversicherung eingezahlt hat. Der erwähnte Nebenjob bleibt dann anrechnungsfrei (statt maximal 160€), wenn dieser länger als 12 Monate ausgeübt wurde. Und das ist alles der Fall. In der Zeit zwischen dem Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung vor dem regulären Ende der Ausbildung besteht also anteiliger Anspruch (da nicht voller Monat) auf ALG1 und der Nebenjob bleibt anrechungsfrei.

Ich nahm an, dass es logisch sei, dass die Berufsausbildungen im Regelfall vor dem regulären vertraglich vereinbarten Ausbildungsende durch Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung enden würde. Habe ich mich wohl getäuscht.

Aber fakt ist: die Aussage mit der Sperrzeit ist grundfalsch, bei Auszubildenden ist dies nicht der Fall. Und nicht weil ich das sage, sondern weil es die Arbeitsagentur sagt.



-- Editiert von Tom3663 am 31.08.2020 16:54

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32254 Beiträge, 5666x hilfreich)

Zitat (von Tom3663):
weil du lieferst hier ohne Ende Falschaussagen.
Bitte nochmal nachlesen, [BELEIDIGUNG EDITIERT]
Zitat (von Anami):
Grundsätzlich: Du erhältst eine Sperrzeit nach § 159 SGB III, sofern du überhaupt ALG1 beantragst und Arbeitsangebote ablehnst.


Du verstehst Grundsätzlich?


-- Editiert von Anami am 31.08.2020 17:00

-- Editiert von Moderator am 31.08.2020 19:12

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Alex_98
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Tom3663):
weil du lieferst hier ohne Ende Falschaussagen.
Bitte nochmal nachlesen, bevor du wieder krähst:
Zitat (von Anami):
Grundsätzlich: Du erhältst eine Sperrzeit nach § 159 SGB III, sofern du überhaupt ALG1 beantragst und Arbeitsangebote ablehnst.


Du verstehst Grundsätzlich?


-- Editiert von Anami am 31.08.2020 17:00


Ja okei ich gebe zu, ich habe das grundsätzlich überlesen. Grundsätzlich schließt ja keine Ausnahmen per sé aus. Aber das ändert nichts daran, dass die Aussage, dass ich ne Sperrzeit bekomme falsch ist.

Da du wohl gar nicht den Wunsch hast, noch 1 Jahr beim Ausb-Betrieb zu arbeiten, erübrigt sich dieser Text auch.

Puh, da vergrabe ich mich lieber im Boden, als in dem Schuppen noch ein Jahr zu arbeiten. Nicht ohne Grund wird das nicht zu sparsam gefeiert, wenn ich da raus bin. Außerdem starte ich ja oktober 21 in ein studium und für mich gibt es gar keine andere alternative, also dort anzufangen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32254 Beiträge, 5666x hilfreich)

Zitat (von Tom3663):
Grundsätzlich schließt ja keine Ausnahmen per sé aus.
Richtig. Deshalb ja grundsätzlich/vom Grundsatz her.
Zitat (von Tom3663):
dass die Aussage, dass ich ne Sperrzeit bekomme falsch ist.
Eine Sperrzeit kann nur erfolgen, wenn jemand überhaupt ALG 1 beantragt und ein Arbeitsangebot ablehnt...Das gilt hier ganz grundsätzlich.
Und wenn es Ausnahmen gibt, die keine Sperrzeit rechtfertigen, dann gilt eben die eine oder andere Ausnahme. Je nachdem.

Zitat (von Tom3663):
Puh, da vergrabe ich mich lieber im Boden,
Meinetwegen mach das.
Da du selbst den Passus aus irgendeiner tarif. Regelung gebracht hast:
Zitat (von Tom3663):
dass eine mindestens für ein jahr befristete übernahme nach abschluss der mündlichen prüfung bei wunsch des ehemaligen auszubildenden erfolgen muss
liegt die Betonung doch wohl auf Auf Wunsch des Azubi erfolgen muss---konnte ich davon ausgehen, dass du nicht diesen Wunsch hast, sondern im Einzelhandel arbeiten willst--- also hatte sich deine Frage mit der Sperrzeit doch eh erübrigt. Und DESHALB auch die mit dem Minijob und einer etwaigen Anrechnung--- erledigt/erübrigt. Dazu kenne ich den § 155 SGB III auch schon eine Weile.
Was ist daran falsch zu verstehen?

Gefühlt lese ich jetzt zum 10. Mal, dass du im Herbst 2021 ein duales Studium beginnen willst.
Hoffentlich wird das was, wenn du schon jetzt 1001 Probleme wälzt und verquere Fragen stellst und Antworten nicht verstehst und Usern deshalb gar noch Falschaussagen unterstellst.

Mach langsam,[BELEIDIGUNG EDITIERT]
Es eilt nichts.


-- Editiert von Moderator am 31.08.2020 19:12

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Alex_98
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 2x hilfreich)

Immer sachlich bleiben, auf das Niveau lasse ich mich nicht herab. Und ja ich habe die Zusage für das duale Studium schon, also wird es klappen. Schönen Tag noch

-- Editiert von Tom3663 am 31.08.2020 19:40

-- Editiert von Tom3663 am 31.08.2020 19:41

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