Hallo,
Ich brauch bitte auf die Schnelle Hilfe und bitte nicht denken..... selber Schuld.
Ich habe mich über's Internet auch vorher informiert und glaubte, es richtig zu machen.
Wo finde ich den entsprechenden Paragraphen, dass ich vom Amt keine Sperre bekomme, wenn ich meinen Vertrag kündige um eine neue Stelle anzunehmen, diese aber kurzfristig abgesagt wird.
Ich habe eine deutliche Definition im Internet gefunden , abet es gibt doch bestimmt eine gesetzliche Regelung dafür.
Hauptgrund für meine Kündigung war eine OP am Fuß im Februar letzten Jahres und die anhaltenden Probleme durch das Tragen von gastronomischen Arbeitsschuhen.
Ohne diese ist mir das Arbeiten untersagt. Es muss im Sommer auch noch eine kleine Korrektur vorgenommen werden.
Diese Begründungen liegen dem Amt vor.
Vielen Dank und schönes Wochenende noch
-- Editiert von Moderator am 23.01.2021 18:40
-- Thema wurde verschoben am 23.01.2021 18:40
Sperre vom Arbeitsamt wegen Kündigung
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?

ZitatWo finde ich den entsprechenden Paragraphen, dass ich vom Amt keine Sperre bekomme, wenn ich meinen Vertrag kündige um eine neue Stelle anzunehmen, diese aber kurzfristig abgesagt wird. :
Nirgendwo, da es einen solchen nicht gibt.
Zitatgastronomischen Arbeitsschuhen :
Was bitte soll das denn sein?
ZitatOhne diese ist mir das Arbeiten untersagt. :
Durch wen?
ZitatDiese Begründungen liegen dem Amt vor. :
Und?
Zitatum eine neue Stelle anzunehmen, diese aber kurzfristig abgesagt wird. :
Bedeutet das man gekündigt hat, ohne das das man einen neuen Arbeitsvertrags hatte?
Ich habe entsprechende Ausführungen im Internet gelesen, wann es trotz eigener Kündigung nicht zu einer Sperre kommt.
Gastronomie Arbeitsschutzschuhe müssen entsprechende Kriterien erfüllen und eben so die Stahlkappe haben.
Es ist sehr wohl gegeben, dass ein Arbeitsverhältnis entsteht, wenn beide Parteien ihren Willen zur Zusammenarbeit bekunden.
Auch in Deutschland ist möglich.
Warum der Vertrag nicht sofort zur Verfügung stand, wurde beim Amt auch begründet.
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ZitatEs ist sehr wohl gegeben, dass ein Arbeitsverhältnis entsteht, wenn beide Parteien ihren Willen zur Zusammenarbeit bekunden. :
Ja, das ist bekannt das es so sein kann.
ZitatWarum der Vertrag nicht sofort zur Verfügung stand, wurde beim Amt auch begründet. :
Und?
@Madia:
Zitat:Ich habe entsprechende Ausführungen im Internet gelesen, wann es trotz eigener Kündigung nicht zu einer Sperre kommt.
Grundsätzlich gibt es immer dann eine Sperrzeit, wenn die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet herbeigeführt wurde. Klassich sind dafür die Eigenkündigung, ein Aufhebungsvertrag (insbesondere auf Initiative des Arbeitnehmers) oder eine personenbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber.
Dieser Grundsatz der Sperrzeit greift dann nicht, wenn der Arbeitnehmer für sein Verhalten einen wichtigen Grund nachweisen kann. Das kann z.B. der nahtlose Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses sein. Auch andere Gründe, wie z.B. die medizinisch bedingte Unzumutbarkeit, die bisherige Tätigkeit weiter auszuüben, sein.
Diese "wichtigen Gründe" können so vielschichtig sein, dass es schon deshalb keine konkrete gesetzliche Regelung geben kann, die definiert, unter welchen Einfallumständen es nicht zu einer Sperrzeit kommt. Vielmehr gibt es eben die pauschale Regelung des "wichtigen Grundes" in § 159 SGB III. Darum kann eben auch kein § genannt werden, in dem steht,
Zitat:dass ich vom Amt keine Sperre bekomme, wenn ich meinen Vertrag kündige um eine neue Stelle anzunehmen, diese aber kurzfristig abgesagt wird.
Es kommt immer auf den Einzelfall an und darauf, was Du tatsächlich auch beweisen kannst.
Zitat:Gastronomie Arbeitsschutzschuhe müssen entsprechende Kriterien erfüllen und eben so die Stahlkappe haben.
Wenn es medizinische Gründe dafür gibt, dass Du diese Schuhe nicht tragen kannst, der Arbeitgeber (oder entsprechende gesetzliche Regelungen) das Tragen aber zur Bedingung für die Fortführung des Arbeitsverhältnisses macht, dann kann auch das einen wichtigen Grund darstellen. Allerdings wirst Du diese medizinischen Gründe entsprechend nachweisen müssen.
Zitat:Es ist sehr wohl gegeben, dass ein Arbeitsverhältnis entsteht, wenn beide Parteien ihren Willen zur Zusammenarbeit bekunden.
Das ist richtig. Aber wie willst Du - gegenüber der Agentur für Arbeit - nachweisen, dass es einen mündlichen Arbeitsvertrag gegeben hat? Da dürfte das wesentliche Problem liegen.
Zitat:Warum der Vertrag nicht sofort zur Verfügung stand, wurde beim Amt auch begründet.
Wie reagiert denn "das Amt" bisher auf Deinen Vortrag? Wurde bereits eine Sperrzeit verhängt? Wenn ja, wurde dagegen Widerspruch eingelegt?
Gruß,
Axel
Vielen Dank, das ist sehr ausführlich.
Wichtig ist, dass ich die OP als auch die Probleme danach sowie die Pflicht zum tragen der Schuhe nachweisen kann.
Bisher hatte hat mich die Agentur 2x angeschrieben, dass ich die Arbeitsbescheinigung vorlegen muss. Da hat wieder jemand nicht richtig hingesehen, dass diese vom Arbeitgeber schon elektronisch übertragen war und !!!! das es von der geplanten neuen Stelle ja gar keine gibt.
Ich habe über meinen Account einen vorläufigen Bescheid erhalten.
Dabei wurde Leistung ab April aufgeführt. Über den Zeitraum bis dahin wird noch entschieden.
Ich weiß also noch nicht sicher, dass es eine Sperre geben wird, möchte mich aber darauf vorbereiten.
Mir ist so etwas beim Wechsel in eine neue Stelle noch nie passiert.
Deutet auf die Sperrzeit von 12 Wochen hin.ZitatDabei wurde Leistung ab April aufgeführt. :
Da ging das evtl. auch immer mit einer vorhandenen neuen Stelle?ZitatMir ist so etwas beim Wechsel in eine neue Stelle noch nie passiert. :
Wenn die Entscheidung der Arbeitsagentur länger dauert, wird dann im positiven Fall (keine Sperrzeit) entspr. ALG1 nachgezahlt.
In diesem Fall hätten die OP und die Schuhe vermutlich keine Relevanz.Zitatwenn ich meinen Vertrag kündige um eine neue Stelle anzunehmen, diese aber kurzfristig abgesagt wird. :
Wichtig ist durchaus, warum die neue Stelle abgesagt wurde. Ob also nach Gesetz ein versicherungswidriges Verhalten gesehen wird...nach § 159 Abs. 1 SGB III
Fakt ist doch..... Es ist egal, welche Gründe es gibt,um in eine neue Stelle zu wechseln. Das tun nicht nur Menschen, die arbeitslos sind, sondern auch die, die sich zum Beispiel weiter entwickeln wollen. Heisst aber auch, man muss die alte Stelle kündigen. Dieser Weg kann doch niemandem als fahrlässig vorgeworfen werden.
Ich lebe allein, muss für mich selbst sorgen und kann mir Spielerein nicht leisten.
ZitatDieser Weg kann doch niemandem als fahrlässig vorgeworfen werden. :
Meiner Meinung nach ist es äußerst fahrlässig seine frühere Arbeitsstelle zu kündigen ohne etwas schriftliches bzgl. der beabsichtigten neuen Arbeitsstelle zu haben.
ZitatWarum der Vertrag nicht sofort zur Verfügung stand, wurde beim Amt auch begründet. :
Wie lautete denn diese Begründung? Das dürfte nämlich sehr erheblich sein für Sperre oder keine Sperre.
Ja, schon. Aber der Fakt ist hier, dass du nicht in diese neue Stelle gewechselt hast.ZitatEs ist egal, welche Gründe es gibt,um in eine neue Stelle zu wechseln :
Also kommts darauf an, ob man diese *Verhinderung des Stellenantritts* dir anlastet. Das wird die Arbeitsagentur nun zu entscheiden haben.
Um Fahrlässigkeit gehts bei ALG nach SGB III auch nicht.ZitatDieser Weg kann doch niemandem als fahrlässig vorgeworfen werden. :
Die Leistungen ALG stammen zum Teil aus der Arbeitslosenversicherung, für die du mtl. einen %-Beitrag deines Einkommens gezahlt hast.
Gut. Nun prüft die Arbeitsagentur, ob irgendein Sachverhalt eine Sperrzeit aus einem ---versicherungswidrigen Verhalten---rechtfertigt.ZitatWarum der Vertrag nicht sofort zur Verfügung stand, wurde beim Amt auch begründet. :
Lass die doch prüfen--- oder warum hast du es so eilig? Du hast doch alles Notwendige eingereicht.
Wurde der neue Job denn total abgesagt oder beginnt der Job erst später...hattest du schon einen Arbeitsvertrag ?
uU verkürzen sich Sperrzeiten auch.... nach Abs. 3 des § 159 SGB III.
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