Sperrung sä

6. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
debbie
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 2x hilfreich)
Sperrung sä

Hallo Ihr,
sorry, habe bereits in einem alten Bericht über die Vorgeschichte geschrieben -allerdings ist das hier ein neues Problem was sich daraus entwickelt hat. Die Grundthematik habe ich bereits in andern Foren geschrieben, aber nun brauche ich für die kommende Woche Unterstützung!
Kurz - wir sind "unerlaubter" bzw. "ungenehmigter" "vergessen vorher Info zu geben" Weise umgezogen und der Sachbearbeiter meinte die Miete wäre unangemessen hoch. Wir sollten reagieren - haben wir - wir haben die Nebenkosten wie den Mietspiegel nachgerreicht.
Und nun das:
Habe am 15.12.2005 alles an geforderten Unterlagen zu meinen Sachbearbeiter getragen.
Aber die Leistung wurde nicht für Januar überwiesen und wir dachten zuerst - ok die Feiertage sind dazwischen, aber als dann am 3. Januar immer noch nichts da war haben wir versucht jemanden vom Amt zu erreichen. Leider erfolglos.
Heute morgen am 6.1 !!! habe ich jemanden erreicht.
Und mir wurde gesagt, ja sie haben uns ja nicht geantwortet - darauf hin sagte ich im, daß wir bereits am 15.12 alles zusammen gefügt haben.
Er schaute dann in seine unerledigte Post und fand unser Schreiben.
Er hat sämtliche Leistungen gesperrt. Und er würde es spätestens am Montag den 8.1 schaffen - heute ist ja Freitag und er ist nicht mehr lange da - und dann würde es nochmals 6 Tage dauern bis das Geld da wäre. Ich sagte ihm, das ich noch nicht einmal jetzt einkaufen gehen kann - aber nichts half.
Ich bin dann also heute noch zum Amt gegangen - zum Sachbearbeiter, der mal wieder keine Zeit hätte - aber trotzdem...
Ich habe ihm dann gesagt, wir haben keine Geld und warum er die ganze Leistungen sperren würde, es ginge hier ja schließlich nur um angebliche unangemessene Wohnkosten. Die Antwort von ihm: das dürfte er.
Nach mehrmaligen Hin und Her Gezanke fragte ich dann nach dem Vorgesetzen - ok ich also dahin - der meinte genau das Gleiche - wir können Ihnen alles sperren. Sie hätten den Umzug genhemigen lassen müssen - auch schon im Bezug auf die Umzugskosten und Renovierungskosten usw. Ich meinte dann - diese Kosten sind Ihnen überhaupt nicht entstanden, unsere Tochter hat alles getragen. Aber er meinte dann, nein sie hätten das Recht alles zu stoppen. Ich erzählte ihm dann auch noch den Umstand mit meinen Mann, behindert und Schmerzpatient aber nichts nutzte.. Er wollte mir dann Essensmakren in die Hand drücken. Ich fragte wo ich diese einlösen könnte, aber das wußte er nicht - ich solle es halt überall probieren.
Also bin ich jetzt wieder zu Hause und nichts ist. Ich komme mir so hilflos vor und gedemütigt. Kennt ihr die Gesetze bzw. die Paragraphen über so eine Willkür??
1. Wir haben noch nicht einmal die Mitteilung bekommen, daß wir gesperrt sind - hätten wir nicht schon die ganze Zeit versucht jemanden dort zu erreichen, dann wüßten wir es bis jetzt noch nicht mal
2. Was können wir dafür, wenn der Sachbearbeiter seine laufende Post nicht im Griff hat - das ist doch unmöglich - unsere Antwort liegt da mit allen Begründungen - und er schafft es nicht diese zu bearbeiten und deshalb werden wir erstmal gesperrt - wo gibts denn sowas
3. Auch wenn die Miete überhöht wäre - was wir nachgewiesen haben, daß dieses nicht stimmt - so hätte das Amt uns doch wenigstens die alte Miete weiterzahlen müssen (es handelt sich um eine Differenz von ca 100 Euro zur alten Miete)
4. Was hat die Miete mit den anderen Unterhaltskosten zu tun
5. Gutscheine für Lebensmittel - da kann ich mir dann doch direkt ein Schild umhängen, hab hier mal im Netz geschaut, eigentlich soll die Ausgabe von Gutscheinen nur in ganz bestimmten Einzelfällen ausgegeben werden.

Habt ihr irgendeine Richtlinie/Paragraphen/Gesetzestexte für mich, was ich denen beim Termin nächste Woche sagen kann. Vielleicht wirklich schwarz und weiß aufzeigen, daß die dieses nicht hätten tun dürfen??
Beschwerde werden wir aufjedenfall einreichen - über dem Sachbearbeiter und auch den Vorgesetzen, aber dafür brauche ich Paragraphen...
Vielen Dank für Eure Unterstützung !!!!

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-- Editiert von debbie am 06.01.2006 22:54:12

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Ich denke mal kaum, dass in Ihrem Fall ein § helfen würde. Da würde ich doch wesentlich eher eine Sozialberatungsstelle aufsuchen, die können Sie bei den nächsten Schritten unterstützen. Wenn Sie mal schreiben, wo Sie wohnen gibt es die Adresse auch hier:)
Ansonsten hilft da auch ein Fachanwalt, Beratungshilfe kostet schlimmstenfalls 10 Euro, solange man nicht in Hamburg wohnt.

Eine Gesetzesgrundlage, eben die von AlgII, ist das SGBII, finden Sie ganz leicht im Internet.

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@debbie:

2 §§, die Dir eigentlich weiterhelfen müssten:

§22 Abs.2 SGBII:

Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für eine Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zu Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die Unterkunft angemessen sind.

Das heißt, selbstverständlich war es ein Fehler, nicht vor dem Umzug mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu sprechen. Aber, die Behörde kann Euch einen Umzug letztendlich nicht verbieten. Sie kann lediglich die Übernahme der Kosten für die Unterkunft auf das angemessene Mass reduzieren. Die Regelleistung ist von einem Umzung keinesfalls betroffen.

§31 SGBII:

(1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn

1. der erwarbsfähige Hilfebedürftige sicht trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,

a) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,

b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,

c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen, oder

d) zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen.

....

(6) Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt. Absenkung und Wegfall dauern 3 Monate. Während der Absenkung oder des Wegfalls der Leistung besteht kein Anspruch auf ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des zwölften Buches. Über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 3 ist der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorher zu belehren.


Das heißt jetzt im Klartext:

1. Es gibt keine Rechtsgrundlage für die Einstellung der Leistung, wegen des ungenehmigten Umzuges. Lediglich die Kosten der Unterkunft dürften entsprechend gekürzt werden.

2. Wenn eine Leistungskürzung überhaupt rechtlich möglich wäre, so hätte diese stufenweise zu erfolgen. Eine sofortige, 100%ige Streichung aller Leistungen ist unzulässig.

3. Auch eine Leistungskürzung darf erst ab dem nächsten Monat erfolgen, nachdem Du einen entsprechenden Bescheid über diese Kürzung erhalten hast. In diesem Bescheid muss eine Rechtsfolgen- und Rechtsmittelbelehrung enthalten sein.

Das heißt, die Einstellung der Leistung ist nicht nur unverhältnismäßig, sondern entbehrt auch jeglicher rechtlichen Grundlage. Das alles gilt natürlich umso mehr, als das Du der Aufforderung der Behörde, entsrpechende Unterlagen vorzulegen, rechtzeitig nachgekommen bist. Wenn der Sachbearbeiter meint, er sei zu dieser Leistungseinstellung berechtigt, so verlange von ihm, dass er Dir die Rechtsgrundlage dafür nennt.

Ich würde an Deiner Stelle gleich am Montag das Gespräch mit dem zuständigen Dienststellenleiter suchen. Lass Dich nicht abwimmeln. Diesem würde ich - anhand der genannten §§ - erläutern, dass die Leistungseinstellung unrechtmäßig war. Da es Dir nicht zumutbar ist, nun weiter zu warten, bis die Behörde nun endlich mal in die Gänge kommt, einen entsprechenden Bescheid erstellt und dann - hoffentlich - die Dir zustehende Leistung zu überweisen, hast Du m.E. einen Anspruch auf eine sofortige Barauszahlung, zumindest eines Vorschusses auf Deine Regelleistung. Sollte das alles nicht fruchten, würde ich umgehend beim zuständigen Sozialgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen. Hierfür kannst Du ggf. auch anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das Verfahren ist für Dich als ALG II Empfänger kostenlos.

Viel Erfolg,

Axel



-----------------
"Was Du nicht willst, dass man Dir tut, dass füg auch keinem anderen zu. "

-- Editiert von AxelK am 07.01.2006 13:00:39

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@debbie

ähnliches wie @axelk hab ich dir in deinem ursprungsthread auch vorgeschlagen.

sunbee

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
debbie
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 2x hilfreich)

Dank Euch..ich werd mich jetzt mal dransetzen und einiges zusammenfassen.
Alles schwarz und weiß denen morgen auf dem Tisch knallen.
War die ganze Zeit echt down -aber jetzt hab ich mehr Wut. Der Sachbearbeiter und sein Vorgesetze sind sicherlich noch nie in ihre Schranken gewiesen wurden!!
Man muß sich das nur mal vorstellen, daß sogar der Vorgesetze der Meinung war, das diese sowohl das Recht hätten die komplette Leistung, aufgrund der Unangemessenheit bzw. noch schlimmer aufgrund dessen, das diese meinten, wir hätten nicht geantwortet einzustellen. Dabei liegt das Rückschreiben schon fast einen Monat in seinem Postkorb..

Grüße an alle !!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@debbie

viel glück und bewahre ruhe, auch wenn das sicher schwer fällt.

sunbee

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
debbie
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke an alle !
Hatte soeben meinen nächsten Termin mit dem SB. Er hat sich zwar nicht entschuldigt - aber sofort uns eine Scheck mitgegeben.
Er meinte dann noch, ja wir haben soviel zu tun - da schaffen wir es nicht - und wir hätten den Umzug ja vorher nicht genehmigen lassen..
Darauf hin meinte ich - "wir wurden aufgefordert die Nebenkosten zu deklarieren, das haben wir getan- fristgerecht - also würde die Maßnahme nach §66 SGBI nicht ziehen" - er nickte dann ein wenig - also nehme ich das als Entschuldigung so mal hin - aber rechtens ist das Ganze nicht abgelaufen...
Ach, unsere Miete hat er runtergestuft:
Miete wäre angemessen für einen 2 Personen Haushalt - Euro 333,39
UND - Heizkosten für 2 Personen - Euro 52,50.
Daraufhin meinte ich dann nur - aber lt. § 22 Abs. 1 S1 SGB II müßten doch die tatsächlichen Heizkosten übernommen werden..
Er meinte dies wäre nicht mehr aktuell.
Auch, das mein Mann schwerbehindert und krank wäre - hier hätte es mal Mehrleistung gegeben - wäre aber auch veraltert.
Er wüßte, daß die meisten Empfänger demnach unangemessen hohe Heizkosten hätten, aber so wären momentan die Richtlinien und mehr dürfte er nicht auszahlen. Auch bei einer Endabrechnung der NK - Heizkosten würden nicht übernommen...
Stimmt das? Wir wohnen in Neuss - Grevenbroich..
Ich habe gestern abend noch die Richtilinien zu diesem §22 vom Landkreis Oberspreewald vom 01.07.2005 gefunden - und die übernehmen die tatsächlichen Heizkosten..

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@debbie

na das war doch zumindest ein teilerfolg!

die frage nach übernahme der heizkosten wurde hier schon öfter und sehr unterschiedlich beantwortet. geh doch einfach mal zu einer beratung in deiner region, caritas, awo oder ähnliche können sicher eine auskunft über die handhabe der aa bei euch geben.

sunbee

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Daraufhin meinte ich dann nur - aber lt. § 22 Abs. 1 S1 SGB II müßten doch die tatsächlichen Heizkosten übernommen werden.. <hr size=1 noshade>


debbie, du hast offensichtlich nicht den ganzen Satz gelesen, sonst wäre dir die Einschränkung darin hoffentlich aufgefallen. Da steht nämlich ->

'Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, <font color=red>soweit diese angemessen sind.</font>'

MfG

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