Hallo,
ich habe ALG1 nach Ablauf der Ruhephase der Altersteilzeit beantragt und es wurde jetzt eine dreimonatige Sperre mitgeteilt. Danach ALG1 für 18 Monate.
Im Oktober 2019 habe ich mich bei der Rentenastalt sowohl schriftlich als auch vor Ort anwesend über meine Rentensituation informiert und beraten lassen. Im Juni 2020 habe ich dann die Altersteilzeit unterschrieben mit der Absicht danach in Rente mit Abzug zu gehen. Anfang der Altersteilzeit war September 2021 und Ende der Altersteilzeit Oktober 2022.
Hatte ursprünglich vor im November 2022 den Antrag zur Rente zu stellen. Aufgrund einer geänderten finanziellen Situation würde ich versuchen wieder eine Tätigkeit aufzunehmen und den Renteneintritt auf später zu verlegen. Bei der Agentur für Arbeit habe ich mich im August als arbeitssuchend für November gemeldet und im November habe ich den Antrag auf ALG1 gestellt.
Jetzt habe ich die Rückmeldung bekommen, dass es eine dreimonatige Sperrzeit gibt.
Ist das so in Ordnung?
Habe 35 Jahre bei dem gleichen Arbeitgeber gearbeitet, bin aber nicht langzeitversichert (45 Jahre).
Ich war der Meinung, dass die Sperrzeit nicht eintritt, wenn ich ursprünglich in Rente wollte nach der Altersteilzeit, aber aufgrund der neuen Situation weiterhin einer Tätigkeit nachgehen möchte. Gilt die Nichtsperrzeit nur für langzeitversicherte oder spielt das keine Rolle?
Weiß jemand Bescheid. was in so einem Fall gilt?
Danke.
Sperrzeit ALG1 nach Alterszeit
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



Ich meine, nein. Ich bin mir aber nicht sicher. Worauf bezieht sich die AfA in ihrem Bescheid?ZitatIst das so in Ordnung? :
Hast du bitte den Wortlaut?
Es gibt eine BSG-Entscheidung, die mE für deinen Fall gelten könnte.
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/197185?modul=esgb&id=197185
Ich schreibe hier mal den Text der Sperrzeitbegründung rein:
Sehr geehrter Herr ...,
in dem oben aufgeführten Zeitraum ist eine Sperrzeit eingetreten. Während dieser Zeit ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Sie haben Ihr Beschäftigungsverhältnis bei der Firma ... durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages selbst gelöst.
Zwar ist formal eine arbeitsgeberseitige Kündigung ausgesprochen worden, entscheidend ist aber Ihr wirklicher Wille, der auf Auflösung und nicht auf den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses ausgerichtet war.
Zu beurteilen ist dies nicht nach dem Wortlaut oder nach der äußeren Form abgegebener Erklärungen, sondern nach dem für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages schlüssigen Verhalten.
Bei älteren Arbeitnehmern ist die Interessenlage typischerweise durch den gemeinsamen Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gekennzeichnet.
Insbesondere die Inanspruchnahme finanzieller Zuwendungen ist als Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Sie zu bewerten. Die Inanspruchnahme finanzieller Vergünstigungen steht im Widerspruch dazu, das Beschäftigungsverhältnis nicht auflösen zu wollen.
Die Kündigung konnte nur wirksam werden, weil Sie Ihre Kündigungsrechte nicht in Anspruch nehmen wollten. Darin liegt Ihr Wille zur einvernehmlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
Ein Aufhebungsvertrag muss auch nicht ausdrücklich und schriftlich geschlossen werden, auch durch mündliche oder stillschweigende Erklärungen - z.B. der mit der Kündigung einhergehenden Bereitschaft auf Arbeitgeberseite, finanzielle Vergünstigungen zu erbringen, und der Aufnahme der Zuwendungen durch den Arbeitnehmer - kommt ein Aufhebungsvertrag zustande. Nach dem tatsächlichen Geschehensablauf hat die nachfolgend von Ihrem Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung keine eigenständige Bedeutung für den Eintritt der Sperrzeit mehr.
Ob der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis auch ohne Einvernehmen mit Ihnen beendet hätte, spielt für die Feststellung, ob ein Aufhebungsvertrag vorliegt, keine Rolle.
Sie mussten voraussehen, dass Sie dadurch arbeitslos werden.
Sie haben zwar eine Stellungnahme abgegeben, ich habe aber weder darin noch in den vorhandenen Unterlagen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der Sperrzeitregelung erkennen können.
Die Sperrzeit dauert zwölf Wochen. Sie mindert Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld um 180 Tage - eine Viertel der Anspruchsdauer.
Die Entscheidung beruht auf §§ 159, 148 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Sie erhalten Arbeitslosengeld erst nach Ablauf der Sperrzeit. Hierzu nehme ich Bezug auf den Bewilligungsbescheid der Ihnen gesondert übersandt wurde
Ich muss noch dazu sagen, dass ich zum Nachreichen einer Begründung aufgefordert wurde und darin habe ich die Gründe geschildert, warum ich nicht sofort den Rentenantrag stelle und stattdessen den Antrag auf ALG1. Die Begründung ist eine geänderte Situation zu dem Zeitpunkt des Eintritts in die Altersteilzeit. Die Ausbildung der Kinder dauert länger als aus damaliger Sicht angenommen und die aktuelle Kostenentwicklung, (Inflation, Energiekosten, etc.) passt nicht zu meiner finanziellen Lage, so dass ich entgegen den den damaligen Überlegungen weiter einer Tätigkeit nachgehen muss.
Das ist der Stand.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Danke.ZitatDas ist der Stand. :
Wenn die Frist für einen Widerspruch noch nicht abgelaufen ist, würde ich mittels Widerspruch auf die o.g. Entscheidung des BSG hinweisen.
Ich meine, die Begründung, dass du einen Aufhebungsvertrag aus genau diesen Gründen geschlossen hast und auch gar keine Veranlassung hattest, gegen die Beendigung rechtlich vorzugehen, ist eine Standardbegründung.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html
ICH würde Widerspruch erheben. Zu verlieren ist nichts.
...oder eben die beabsichtigte Beschäftigung aufnehmen.
Danke für die Antwort.
Ich habe mich auch noch umgeschaut. Es scheint, dass diese Sperre so üblich ist und die Ausnahme ist nur für die langjährigen Versicherten, die abschlagsfrei mit 45 Jahren Beschäftigung in Rente gehen können.
Kann es halt nicht beurteilen, habe auch keine eindeutigen Fälle gefunden, dass es auch in meinem Fall möglich ist.
Danke nochmals.
Wenn das so sein sollte...Zitatdie Ausnahme ist nur für die langjährigen Versicherten, die abschlagsfrei mit 45 Jahren Beschäftigung in Rente gehen können. :
Hast du evtl. eine Quelle dafür?...ich lerne gern dazu.
Das habe ich so verstanden, nachdem ich nach einem Fall wie meinem gesucht habe.
Versuche es als "Laie" wiederzugeben...
Es gibt eine Entscheidung des Bundessozialgerichts dazu (Entscheidung des Bundessozialgerichts mit dem Aktenzeichen: B 11 AL 25/16 R).
Es gilt für den Fall, dass die rechtlichen Regelungen bei Abschluss des Vertrages zur Altersteilzeit noch andere waren und man demzufolge (geänderte Rechtslage) nach der Altersteilzeit ohne Rentenabschläge in die Rente gehen kann.
Das hat sich für die langjährig versicherte Personen geändert mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23. Juni 2014. Die langjährig versicherte Personen konnten dadurch schon mit 63 ohne Rentenabschläge in die Rente gehen.
Hoffe es ist verständlich und ich habe es richtig wiedergegeben.
Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn der Arbeitnehmer für sein Verhalten einen "wichtigen Grund" gehabt hat. Ein "wichtiger Grund" liegt insbesondere vor, wenn der Arbeitnehmer für sein Arbeitsverhältnis eine Altersteilzeit vereinbart hat. Hierfür ist erforderlich, dass er im Zeitpunkt der Vereinbarung (und gestützt auf objektive Umstände) beabsichtigt hat, nahtlos nach der Ruhephase aus dem Arbeitsleben auszuscheiden.
Ein Arbeitnehmer, der sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines "wichtigen Grundes" relevanten Tatsachen nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen.
Objektive Anhaltspunkte (aber noch keine vollwertigen Beweise) für das Bestehen einer damaligen Absicht zum nahtlosen Ausscheiden aus dem Arbeitsleben sind insbesondere (aber nicht nur) dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer (vorgezogenen) Rente (und die damit verbundenen Abschläge) abgeklärt bzw. Informationen bei der Rentenversicherung zum Rentenbezug ab diesem Zeitpunkt (Ende der Altersteilzeit) eingeholt hat.
Die Altersteilzeit haben Sie im Frühling 2020 vereinbart, als Corona gerade zugeschlagen hat, alles auf dem Kopf stand und das öffentliche Leben still. Damals waren Sie dennoch zuversichtlich, dass die Kinder im Herbst 2022 mit der Ausbildung fertig sind und keine negativen Preisentwicklungen zu befürchten sind? Was genau hat sich denn inwzischen geändert? Wieso genau sind die Kinder nun doch noch in Ausbildung und wie "eng" ist es aufgrund der Preissteigerungen geworden?
Wenn man besonders kritisch sein will, dann könnte man durchaus meinen, dass in Ihrem Falle die Planung des Ausscheidens aus dem Arbeitsleben nicht auf ganz so stabilen stand bzw. sich eigentlich nichts besonders Unerwartbares ereignet hat. Dann könnte man auch meinen, dass Sie damals keinen "wichtigen Grund" gehabt haben, das Ende Ihres Arbeitsverhältnisses herbeizuführen. Vielleicht ist Ihre Agentur für Arbeit (oder das Sozialgericht) da aber gar nicht so kritisch?
Vielleicht gibt es auch noch einen anderen Weg, an der Sperrzeit vorbeizukommen?
Ich vermute, dass 90 Tage bei Ihnen viel ausmachen. Daher würde ich mich an Ihrer Stelle so einfach nicht mit diesem Ergebnis zufrieden geben und mich weiter schlau machen.
Denken Sie bitte daran, ggf. Leistungen beim Jobcenter oder Wohngeld zu beantragen.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.
-
3 Antworten