Stande mir das Geld noch zu ...?

12. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
Phil46
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 0x hilfreich)
Stande mir das Geld noch zu ...?

Huhu !

Ich melde mich mal wieder mit einer Frage die mich bisher sehr verunsichert hat, leider war es mir nicht möglich ein Termin beim Arbeitsamt zu bekommen um diese Frage beantwortet zu bekommen, daher frage ich einfach mal euch !

Folgende Situation:

Ich war für 2 Monate Arbeitslos und habe in den 2 Monaten AG I und II bekommen, im Januar zahlte man mir den letzten Betrag, ich trat aber am 8 Januar wieder in einen Beruf ein.
Am ende des Monats meldete sich das Arbeitsamt bzw das Inkassobüro bei mir mit der Aufforderung den zu viel gezahlten Betrag wieder zurückzuzahlen, ich bekam einen Brief und wir vereinbarten eine Ratenzahlung, bisher habe ich immer brav die Raten bezahlt .... ABER
Ich habe Januar noch gar kein Lohn bekommen ! Da der Zahltag am 10ten ist und ich am 8ten in den Beruf eintrat, bekam ich kein Lohn ausgezahlt, ich fragte natürlich auch nach einer Vorausszahlung die aber abgelehnt wurde, ich bekam also den ganzen Monat Januar kein Geld bis auf das vom Amt, erst am 13ten Februar bekam ich dann meinen ersten Lohn.
Dies kann ich natürlich mit Kontoauszügen beweisen, kein Zahlungseingang bis auf das vom Amt.

Jetzt gibt es Personen die sagen : ,,Ja, dir stande das Geld zu da du kein eigenen Verdienst hattest, damit wird die Ratenzahlung nichtig auch wenn du schon gearbeitet hast,,

Und natürlich andere : ,,Nein, du musst den zu viel gezahlten Betrag zurückzahlen da du ab dem ersten Tag im Beruf nicht mehr als Arbeitslos zählst und damit steht dir das Geld nicht mehr zu,,

Was ist nun richtig ? momentan prüft das Amt das selber, das kann sich aber um Monate Handeln da die ja bei Geld überhaupt kein spaß verstehen.
Was ist wenn es tatsächlich so ist, ich es beweisen kann und mir das Geld zustand, darf ich dann das Gezahlte Geld wieder zurückverlangen ?

Ich danke euch für eure Aufmerksamkeit und wünsche noch ein schönes We !

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30 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Phil46):
Ich war für 2 Monate Arbeitslos und habe in den 2 Monaten AG I und II bekommen, im Januar zahlte man mir den letzten Betrag, ich trat aber am 8 Januar wieder in einen Beruf ein.
ALG 1 musst du bis zum 7. Januar erhalten. Alg2 musst du ebenso bis zum 7. Januar erhalten.

Das ergänzende Alg2 für Januar hast du am 1.1. verfügbar gehabt. Rückzahlung also von 8.-31.1.
Das ALG1 für Januar hast du am 31.1. erhalten, also Rückzahlung auch von 8.-31.1.

Wann hast du den beiden Stellen mitgeteilt, dass du ab 8.1. wieder in Beschäftigung bist?
Ab wann hast du Raten gezahlt? Und wie hoch sind die Raten?

Zitat (von Phil46):
Am ende des Monats
Du meinst Ende Januar kam schon Post vom Inkassobüro?
Zitat (von Phil46):
Was ist nun richtig ?
Dir steht ab dem 8.1. von beiden Stellen keine Leistung zu. Sie ist zurückzuzahlen. Also hier für die 3 Wochen im Januar.
Es ist nicht relevant, wann du deinen Lohn erhalten hast. Es ist nur relevant, ab wann du nicht mehr arbeitslos warst.

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#2
 Von 
Phil46
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Phil46):
Ich war für 2 Monate Arbeitslos und habe in den 2 Monaten AG I und II bekommen, im Januar zahlte man mir den letzten Betrag, ich trat aber am 8 Januar wieder in einen Beruf ein.
ALG 1 musst du bis zum 7. Januar erhalten. Alg2 musst du ebenso bis zum 7. Januar erhalten.

Das ergänzende Alg2 für Januar hast du am 1.1. verfügbar gehabt. Rückzahlung also von 8.-31.1.
Das ALG1 für Januar hast du am 31.1. erhalten, also Rückzahlung auch von 8.-31.1.

Wann hast du den beiden Stellen mitgeteilt, dass du ab 8.1. wieder in Beschäftigung bist?
Ab wann hast du Raten gezahlt? Und wie hoch sind die Raten?

Zitat (von Phil46):
Am ende des Monats
Du meinst Ende Januar kam schon Post vom Inkassobüro?
Zitat (von Phil46):
Was ist nun richtig ?
Dir steht ab dem 8.1. von beiden Stellen keine Leistung zu. Sie ist zurückzuzahlen. Also hier für die 3 Wochen im Januar.
Es ist nicht relevant, wann du deinen Lohn erhalten hast. Es ist nur relevant, ab wann du nicht mehr arbeitslos warst.


Ich habe im Dezember bereits mich dort gemeldet, die haben es aber dort verbockt und es verpennt, dadurch kam ich dann in Schwierigkeiten was sich aber geklärt hat.

Die Ratenzahlung habe ich im März, mit einverständnis vom Amt, begonnen, über den Betrag den ich Monatlich zahle, gebe ich keine Auskunft

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Du musst die Leistungen von 8.-31.1. in der vereinbarten Höhe per Raten zurückzahlen.

Das Geld für diese 3 Wochen stand dir ganz einfach nicht zu. Du hast es zu Unrecht erhalten und die Rückforderung ist korrekt.

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#4
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Beim ALGII gilt das Zuflussprinzip, da im Januar noch kein Gehalt ausgezahlt wurde, ist das ALG II auch nicht zurück zu zahlen.

Da man wegen der besonderen Situation als ALGI-Aufstocker im Januar sogar ausnahmsweise gar kein Einkommen hatte, hätte das ALGII angepasst werden müssen.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Yogi1):
Da man wegen der besonderen Situation als ALGI-Aufstocker im Januar sogar ausnahmsweise gar kein Einkommen hatte,
ALG1 ist Einkommen und bis auf den 30,- Freibetrag auf das Alg2 anzurechnen.
Dem TE stand ALG1+Alg2 aber nur vom 1.1.-7.1. zu. Also muss der Rest Januar zurückgezahlt werden.

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#6
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Das ALGI muss zurück gezahlt werden ab dem 8. Der ALGII-Anspruch entfällt doch aber nicht.
Im Gegenteil. Da der TS weniger anrechenbares Einkommen als sonst hatte, hätte mehr ALGII gezahlt werden müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Ich kenn ja jetzt die Summen nicht.

Der Einfachheit halber sag ich mal:
Dein Anspruch ALGII: 700 Euro.
Dein ALGI: 400 Euro.
Also bekommst Du noch zusätzlich 330 Euro ALGII.

So.
Im Januar bekommst Du nur 100 Euro ALGI.
Also stehen Dir zusätzlich 630 Euro ALGII zu.

Ich versteh beim besten Willen nicht, wie Anami auf die Idee kommt, dass man arbeitslos sein muss, um ALGII zu erhalten.

-- Editiert von Yogi1 am 13.06.2020 14:13

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Yogi1):
Ich versteh beim besten Willen nicht, wie Anami auf die Idee kommt, dass man arbeitslos sein muss, um ALGII zu erhalten.
Ich komme nicht auf diese Idee. Ich schreibs auch nicht. Bitte lies nochmal das EP. Das ALG1 hat den Bedarf nicht gedeckt, deshalb gab es Ergänzung vom JC. Das ist nichts Besonderes.
Zitat (von Yogi1):
Da man wegen der besonderen Situation als ALGI-Aufstocker im Januar sogar ausnahmsweise gar kein Einkommen hatte,
Falsch. Er hat für Januar das komplette ALG1 erhalten, weil die Arbeitsagentur das mit dem Job ab 8.1. verdaddelt hatte. Er schreibt es doch oben:
Zitat (von Phil46):
Ich habe im Dezember bereits mich dort gemeldet, die haben es aber dort verbockt und es verpennt,
Zitat (von Yogi1):
Der ALGII-Anspruch entfällt doch aber nicht.
Richtig. Es wird das Einkommen aus ALG1 bis auf 30,- angerechnet und bis zum Bedarf ergänzt. Aber nur vom 1.-7.1.

Es hat also eine Überzahlung stattgefunden. Deshalb wird die Rückzahlung der Leistungen vom 8.1.-31.1. verlangt.
Zitat (von Phil46):
Und natürlich andere : ,,Nein, du musst den zu viel gezahlten Betrag zurückzahlen da du ab dem ersten Tag im Beruf nicht mehr als Arbeitslos zählst und damit steht dir das Geld nicht mehr zu,,
Ich meine, diejenigen haben Recht.

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#9
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Natürlich muss das zu viel gezahlte ALGI zurück gezahlt werden.

Aber dafür hatte er im Januar dann einen höheren ALGII-Anspruch. Als Ergebnis muss er meiner Meinung also nichts zurück zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Yogi1):
Natürlich muss das zu viel gezahlte ALGI zurück gezahlt werden.
Ja, das meine ich auch. Und zwar für die Zeit vom 8.1.-31.1. Und ebenso das zu viel gezahlte Alg2.
Zitat (von Yogi1):
Aber dafür hatte er im Januar dann einen höheren ALGII-Anspruch.
NÖ. Er hat volles ALG1 für Januar erhalten. Und deswegen auch ergänzendes Alg2 erhalten.
(Beides so wie für Dezember)

Bitte nochmal die Daten beachten.
1.arbeitslos Dezember und Januar.
2. ALG1 und erg. Alg2 für Dezember und Januar erhalten.
3. im Dezember den neuen Job ab 8.1. gemeldet. Wurde leider nicht berücksichtigt zb. durch Aufhebungsbescheid ab 8.1. Sondern noch voll für Januar gezahlt. Und auch erg. Alg2 vom JC. DAS ist die Überzahlung
4. deshalb beides zurückzuzahlen für 8.1.-31.1.

Es geht hier nur um die *zu Unrecht* im Januar überwiesenen/überzahlten Summen.

Zitat (von Yogi1):
Als Ergebnis muss er meiner Meinung also nichts zurück zahlen.
Du meinst das Alg2 ?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Ich versuche es noch mal besser zu erklären, wie ich das meine.

Der TS verfügt wohl über kein anrechenbares Vermögen, daher ja aufstockend ALGII.

ALGII wird für den gesamten Monat gezahlt und nicht nur wie ALGI X Euro pro Tag. Hier bis zum 7.

Der TS wird laut meinem Beispiel oben 400 Euro ALGI erhalten haben und 330 ALGII.

Ca. 300 Euro ALGI wurden aber zu viel gezahlt und sind zurück zu zahlen.
Der TS ist aber immer noch bedürftig und müsste daher statt 330 Euro 630 Euro ALGII erhalten für Januar.

In der Summe muss er also nichts zurück zahlen, weil er die Überzahlung der BfA zwar zurück zahlen muss, dafür aber einen höheren ALGII-Anspruch hat. Da er das erste Gehalt erst im Februar erhalten hat. Es gilt doch das Zuflussprinzip und im Januar hatte der TS weniger anrechenbares Einkommen als sonst. Da ALGI natürlich wegfällt, sobald man arbeitet, ALGII hingegen fällt (evtl. je nach Höhe des Lohns) erst weg, sobald man den Lohn auch tatsächlich erhalten hat.

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#12
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Alg1 wird rückwirkend gezahlt. Ist tatsächlich Ende Januar Alg1 gezahlt worden?

Das Gehalt kann natürlich, wie Yogi schon schrieb, aufgrund des Zuflussprinzips nicht für Januar angerechnet werden.

@Phil46, Du kannst einen Überprüfungsantrag stellen.



-- Editiert von altona01 am 15.06.2020 07:48

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Yogi1):
Der TS verfügt wohl über kein anrechenbares Vermögen, daher ja aufstockend ALGII.
Wieso kein anrechenbares? Es geht nicht um Vermögen.
Zitat (von Yogi1):
ALGII wird für den gesamten Monat gezahlt und nicht nur wie ALGI X Euro pro Tag. Hier bis zum 7.
Nein. ALG1 wurde am 31.1. überwiesen für den gesamten Januar . Alg2 dann am 1.1. auch ergänzend für den gesamten Januar.
Zitat (von Yogi1):
Der TS ist aber immer noch bedürftig
Nein. Er hatte doch im Januar ALG1+Alg2 zur Verfügung. Sein Bedarf war gedeckt.

Der Fehler lag bei *den Ämtern*. Sie haben den TE überzahlt für die 3 Wochen im Januar. Der TE hatte nur Anspruch auf die 1.Woche (1.1. bis 7.1). Der Fehler wird jetzt durch die Inkasso-Rückforderung geheilt. Der TE hatte nie zuwenig Geld, sondern für 3 Januar-Wochen zuviel.
Zitat (von Yogi1):
Da er das erste Gehalt erst im Februar erhalten hat. Es gilt doch das Zuflussprinzip
Ja. Logisch. Zufluss---Im Februar--- da hat er weder ALG1 noch Alg2 erhalten. Interessiert deshalb die Ämter nicht.

Mit deinen Beispielzahlen:
Januar mit 400,- ALG1 +330,- Alg2.
zustehend nur 1 Woche ALG1+1 Woche Alg2.
deshalb Überzahlung 3 Wochen ALG1+Alg2
Rückforderung Inkasso 3 Januar-Wochen Alg1+Alg2.
Lohnzufluss erst nach Ende der Bedürftigkeit, spielt keine Rolle.
---------------------------------------------------
Zitat (von altona01):
Ist tatsächlich Ende Januar Alg1 gezahlt worden?
SO und nur so hatte ich den TE verstanden.
Zitat (von Phil46):
Ich war für 2 Monate Arbeitslos und habe in den 2 Monaten AG I und II bekommen, im Januar zahlte man mir den letzten Betrag, ich trat aber am 8 Januar wieder in einen Beruf ein.
Zitat (von Phil46):
Ich habe im Dezember bereits mich dort gemeldet, die haben es aber dort verbockt und es verpennt, dadurch kam ich dann in Schwierigkeiten was sich aber geklärt hat.
Zitat (von altona01):
Das Gehalt kann natürlich, wie Yogi schon schrieb, aufgrund des Zuflussprinzips nicht für Januar angerechnet werden.
Ich kann nirgends lesen, dass Gehalt oder Lohn angerechnet wurde.

Es geht nur um die Rückerstattung von ALG1 und die Rückerstattung von Alg2 für Januar.
Zitat (von Phil46):
ich bekam also den ganzen Monat Januar kein Geld bis auf das vom Amt,
Was ist daran nicht zu verstehen? Er erhielt im Januar nur das vom Amt (ALG1 und Alg2)

Er zahlt die Überzahlung von Januar ab März in Raten zurück.

An wen sollte ein Überprüfungsantrag gerichtet sein?

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#14
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo Anami,

warum widersprichst du dir?

Einerseits sagst du, er hatte für Januar ALG1 zur Verfügung, und andererseits willst du es ihm wieder wegnehmen.
Was denn nun?

Zitat:
Lohnzufluss erst nach Ende der Bedürftigkeit, spielt keine Rolle.
Nein, nicht nach Ende, sondern am Ende (die Zahlung beendet die Bedürftigkeit).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
warum widersprichst du dir?
Wo denn? Hör mal: Ich will niemandem etwas wegnehmen.

Vielleicht antwortest du einfach dem TE? Wie wärs?

Zitat (von Phil46):
Was ist nun richtig ?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von reckoner):
warum widersprichst du dir?
Wo denn? Hör mal: Ich will niemandem etwas wegnehmen.
Bitte, wann war der TE bedürftig? Bitte mal die Zeit nennen.

Oder: Vielleicht antwortest du einfach dem TE? Wie wärs?

Zitat (von Phil46):
Was ist nun richtig ?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Hör mal: Ich will niemandem etwas wegnehmen.
Hast du deine eigenen Beiträge schon vergessen?
Du sagtest, dass das ALG1 zurückgezahlt werden muss (das stimmt sogar). Weiter sagst du aber, dass keine Bedürftigkeit vorgelegen hat weil ja ALG1 bezogen wurde. Wenn du da den Widerspruch nicht erkennst weiß ich auch nicht.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
dass keine Bedürftigkeit vorgelegen hat
Hat doch auch nicht. Er hat im Januar volles ALG1 und ergänzendes Alg2 (Ergänzung bis zum sozialhilferechtl. Bedarf) aufs Konto erhalten.
Er kann damit also im gesamten Januar nicht bedürftig gewesen sein.

Wenn du nicht erkennst, wann jemand bedürftig ist, dann weiß ich leider auch nicht.
Wenn ich schreibe, die Überzahlung ist zurückzuerstatten, dann nehme ich nichts und niemandem etwas weg, das zumindest verstehst du aber---oder? :bang:

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Er hat im Januar volles ALG1
Aber genau das soll er doch deiner Meinung nach zurückzahlen (meiner Meinung nach natürlich auch, darum geht es auch gar nicht).

Wir drehen uns im Kreis.

Der Punkt ist, dass im Januar kein Geld geflossen ist (das was man zwar bekommen aber letztendlich nicht behalten durfte zählt nicht).
Wenn jemand mit Hartz-IV-Leistungen einen vollen Job bekommt, etwa zum 1.1., dann ist er doch im Januar trotzdem noch bedürftig (weil sein erster Lohn erst Anfang Februar kommt). Oder siehst du das anders?

Stefan

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#20
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Also diese Mischung aus Chaos und Falschinformationen, von denen dann wieder behauptet wird, sie seien nie geäußert worden, das ist ja schlichtweg unerträglich.

@Phil:

Zuerst bitte mal zur eindeutigen Klarstellung:

Ist die Annahme richtig, dass Du Ende Dezember das volle ALG II für den Monat Januar (unter Anrechnung des ALG I) erhalten hast?

Ist es weiterhin richtig, dass Du Ende Januar das volle zuvor bewilligte ALG I erhalten hast?

Was genau wird zurückgefordert, das ALG I (für den ganzen Monat Januar oder nur anteilig?), das ALG II oder beides? Gibt es diesbezügliche Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, oder nur nur das Schreiben vom Inkassoservice?

Gut wäre auch, wenn Du konkret mitteilen würdest, wie viel ALG I und wie viel ALG II Du erhalten hast und wie viel zurückgefordert wird. Bis dahin gehe ich davon aus, dass die Geldzuflüsse so waren, wie oben dargelegt und verwende die gleichen Beispielzahlen wie @Yogi. Ich gehe also von 400,- € ALG I zzgl. 330,- € ALG II aus.

ALG I wird tageweise berechnet und bewilligt, wobei der Monat mit 30 Tagen gerechnet wird. 400,- € monatliches ALG I entsprechen also einer täglichen Leistungshöhe von 13,33 €.

Der ALG II Bedarf beträgt in obigem Beispiel 700,- €. Hiervon wird das ALG I abzgl. 30,- € Versicherungspauschale, also 370,- € in Abzug gebracht, sodass 330,- € ALG II ausgezahlt wurden.

Soweit so gut. Und jetzt versuchen wir mal das Wirrwarr an Falschinformationen zu entwirren:

ALG I wird nur bei bestehender Arbeitslosigkeit und dann eben taggenau berechnet und bewilligt, hier also für den Monat Januar für 7 Tage vom 01. bis 07.01. Für diese 7 Tag standen Dir 7 x 13,33 €, also 93,31 € zu. Tatsächlich erhalten hast Du 400,- €, also sind 306,69 € zurück zu zahlen.

Soweit dürften sich vermutlich alle hier einig sein.

Anders als das ALG I wird das ALG II immer monatsweise bewilligt. Eine anteilige Bewilligung für einen Teil-Monat gibt es - entgegen der Darstellung von @Anami - nicht. Das heißt ALG II stand Dir für den gesamten Monat Januar zu. Selbstverständlich hat im Januar - entgegen der Darstellung von @Anami - auch Bedürftigkeit bestanden. Ansonsten wäre Dir kein ergänzendes ALG II bewilligt und gezahlt worden, ist doch die Hilfebedürftigkeit wesentliche Anspruchsvoraussetzung.

ALG II wurde bereits gezahlt. ALG I wurde - richtigerweise - angerechnet und der Zahlbetrag ALG II entsprechend reduziert. Weiteres Einkommen außer dem bereits berücksichtigten ALG I ist im Januar nicht zugeflossen. Eine Rückforderung von ALG II darf insoweit keinesfalles erfolgen.

Ob tatsächlich aufgrund des letztendlich geringeren ALG I Anspruchs sogar höheres ALG II zu bewilligen und so die ALG I Rückforderung zu reduzieren wäre wie @Yogi meint, bezweifel ich, auch wenn dem eine gewisse Logik nicht abzusprechen ist.

ALG I wurde zunächst ausgezahlt und richtigerweise auf das ALG II angerechnet. Das sich später einer Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich des anteiligen ALG I ergibt, ändert nichts daran, dass die Anrechnung des zunächst gezahlten Betrages rechtlich korrekt gewesen ist.

Hinsichtlich der späteren Rückforderung von Kindergeld, welches als laufende Zahlung auf den ALG II Anspruch angerechnet wurde, gibt es Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass - wenn Kindergeld nachträglich zurückgefordert wird - sich aus dieser nachträglich Reduzierung des anrechenbaren Einkommens gleichwohl kein höherer ALG II Anspruch errechnet. Es bleibt demnach bei der ALG II Bewilligung unter Anrechnung des Kindergeldes, bei gleichzeitiger Rückzahlungsverpflichtung desselben. Diese Rechtsprechung würde ich aufgrund der Vergleichbarkeit der Sachverhalte auf die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation übertragen, sodass eine nachträgliche Erhöhung des ALG II Anspruchs für Januar nicht infrage kommt.

Fazit:

1. Die Rückforderung des anteiligen ALG I für den Zeitraum vom 08. bis 31.01.2020 ist korrekt.
2. Eine Rückforderung von ALG II für Januar ist aufgrund des fehlenden Lohnzuflusses im Januar nicht zulässig.
3. Eine nachträgliche Erhöhung des ALG II Anspruchs für Januar aufgrund des nur noch in geringerer Höhe zustehenden ALG I scheidet meines Erachtens aus.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo AxelK,

erstmal danke für deinen Beitrag.

Bezüglich deiner Analogie mit dem Kindergeld: Meinst du nicht, dass das bei Zahlungen die sich mehr oder weniger direkt aufrechnen lassen anders aussieht?
Ich vermute in dem von dir angesprochenen Urteil ging es um eine Rückzahlung bedeutend später, und dann fehlte das Geld ja in dem entsprechenden Monat nicht.

Zitat:
von denen dann wieder behauptet wird, sie seien nie geäußert worden,
Zum Glück vergisst das Forum ja nichts. :)

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@reckoner:

Zitat:
Bezüglich deiner Analogie mit dem Kindergeld: Meinst du nicht, dass das bei Zahlungen die sich mehr oder weniger direkt aufrechnen lassen anders aussieht?


Ich fürchte, die Gerichte werden das in Anlehnung an die BSG-Entscheidungen so entscheiden, ja.

Zitat:
Ich vermute in dem von dir angesprochenen Urteil ging es um eine Rückzahlung bedeutend später, und dann fehlte das Geld ja in dem entsprechenden Monat nicht.


Das ist richtig. Im Fall des TE fehlte es aber erstmal auch nicht.

Gruß

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Im Fall des TE fehlte es aber erstmal auch nicht.
Richtig.
Und noch schlimmer, dem Betroffenen sollte bewusst gewesen sein, dass er kein ALG1 mehr bekommt, er hätte sich also um zusätzliches ALG2 bemühen können.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Mal ganz grundsätzlich:
Die Arbeitsagentur hat gepennt. Sie hat keinen Aufhebungsbescheid zum 7.1. geschickt.
Die dadurch entstanden Überzahlungen von Arbeitsagentur und Jobcenter sind zurückzuerstatten.
Im Januar fand die Überzahlung für 3 Wochen statt. Die muss zurückerstattet werden.

Lohnzufluß war Mitte Februar, also außerhalb der Arbeitslosigkeit und außerhalb der Bedürftigkeit.
Dem TE fehlte gar nichts, dann kam Lohn ab 8.1.
Ab März zahlt er die Überzahlung zurück. Es gab noch nicht einmal eine kurzzeitige *Geldlücke*.

Zitat (von reckoner):
Und noch schlimmer, dem Betroffenen sollte bewusst gewesen sein, dass er kein ALG1 mehr bekommt, er hätte sich also um zusätzliches ALG2 bemühen können.
Was soll das mit hätte-hätte? Er hat es im Januar bekommen, es waren *zu Unrecht* erbrachte Leistungen.

Zitat (von reckoner):
Der Punkt ist, dass im Januar kein Geld geflossen ist
Falsch. Im Januar ist volles ALG1+ erg. Alg2 geflossen. Bedarf war gedeckt.

Mich verwundert an der ganzen Sache nur, dass der Inkasso-Service so schnell aktiv wurde.
Alles andere zur Überzahlung und Rückforderung--- ist eine fast alltägliche Sache.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Anami:

Zitat:
Die Arbeitsagentur hat gepennt. Sie hat keinen Aufhebungsbescheid zum 7.1. geschickt.


Das ist dann aber auch schon das einzig richtige an Deinen Beiträgen in diesem Thread.

Zitat:
Die dadurch entstanden Überzahlungen von Arbeitsagentur und Jobcenter sind zurückzuerstatten.
Im Januar fand die Überzahlung für 3 Wochen statt. Die muss zurückerstattet werden.


Du willst es einfach nicht verstehen, oder? Eigentlich kann ich mir fast nicht vorstellen, dass Du es nicht selbst besser weißt. Von daher kann ich absolut nicht nachvollziehen, warum Du hier immer noch und ohne auch nur ansatzweise eine Begründung dafür zu nennen, darauf beharrst, dass auch das ALG II für den Zeitraum vom 08. bis 31.01. zurückzuzahlen sein soll. Das ist schlicht und ergreifend Unsinn.

Von Seiten des Jobcenters hat es keine Überzahlung gegeben, einfach weil nicht mehr Einkommen im Januar zugeflossen ist, als ohnehin bereits bei der Höhe der Zahlungen des Jobcenters berücksichtigt wurde. Und eine nur zeitanteilige Bewilligung für einen Teil-Monat gibt es beim ALG II II eben nicht. Insoweit ist an das Jobcenter rein gar nichts zurück zu zahlen. Deine gegenteilige Behauptung wird duch ständige Wiederholungen nicht richtiger.

Zitat:
Dem TE fehlte gar nichts, dann kam Lohn ab 8.1.


Etwas anderes hat auch niemand behauptet. Im Gegenteil.

Zitat:
Und noch schlimmer, dem Betroffenen sollte bewusst gewesen sein, dass er kein ALG1 mehr bekommt, er hätte sich also um zusätzliches ALG2 bemühen können.

Was soll das mit hätte-hätte? Er hat es im Januar bekommen, es waren *zu Unrecht* erbrachte Leistungen.


Der TE hat kein ALG II zu Unrecht erhalten. Im Gegenteil. Hätte die Arbeitsagentur korrekt gehandelt, rechtzeitig den Aufhebungsbescheid erlassen und entsprechend weniger ALG I für Januar ausgezahlt, hätte ein höherer ALG II Anspruch bestanden. Und an der Stelle würde ich dann - entgegen meiner Aussage in #20 und 22 doch nochmal weiter denken, ob der Anspruch nicht doch durchsetzbar ist. Im schlimmsten Fall im Rahmen eines Amthaftungsanspruchs. Aber das wäre eine neue Baustelle, die ich nicht aufmachen möchte, solange es keinerlei Rückmeldung vom TE mehr gibt. Der scheint nämlich längst das Interesse an seinem eigenen Thread verloren zu haben.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Ich muss ganz ehrlich sagen, ich hab nicht viel Ahnung. Aber die Beiträge von Anami finde ich erschreckend falsch. Ich hab auch nicht viel Ahnung, verteile aber hoffentlich keine gravierende Falschinfos.

Gut ich sehe ein, wenn die Rechtsprechung so ist, ist sie so. Aber logisch finde ich das nicht, dass nicht rückwirkend das ALGII für Januar neu berechnet werden kann, wenn sich rückwirkend neue Sachverhalte ergeben.

Arbeitet der TS im Niedriglohnsektor knapp über ALG II, dann dürfte ihm die ALGI-Rückzahlung stark zu schaffen machen. Das Geld fehlt doch dann.

Fair finde ich das nicht. Hätte er im Januar nur für die 7 Tage ALGI bekommen, hätte er doch auch beim Jobcenter dann nachfragen können und sollen, dass das ALGII neu berechnet wird. Warum geht das nicht rückwirkend?

Zumal die meisten ALGII-Bezieher keine juristisch informierten Menschen sind. Die meisten haben nicht mal Abi oder mittlere Reife. Die meisten sind ahnungslos.

Die meisten Menschen, so traurig das ist, wissen nicht, dass sie in so einem Fall beim Jobcenter irgendwas neu hätten beantragen müssen. Ohne Aufhebungsbescheid geht das eh schlecht. Ohne Aufhebungsbescheid dürfte beim Jobcenter schwer im Voraus durchzusetzen sein, dass das ALGII neu berechnet wird. Die hätten ihm was gehustet. Zumal das ALGI ja auch kam.

Was also hätte der TS tun können, damit sein ALGII erhöht wird, weil er nur für 7 Tage ALGI kriegt? Ohne Aufhebungsbescheid? Langt das nicht, wenn man sich da meldet, wenn der Aufhebungsbescheid inkl. Rückzahlungsforderung dann da ist? Vorher kann man doch eh nichts tun. Beim JC agieren konnte der TS doch erst nach Reaktion der AfA.

Der TS wird sich verabschiedet haben, weil Anami ihm permanent schrieb, das sei alles zurückzuzahlen. Die arme Sau wird ihr geglaubt haben.

Editiert von Moderator Bitte keine Beleidigungen

Der TS ist weg, weil das ja richtig ist, dass er alles zurückzahlen muss.


-- Editiert von Moderator am 19.06.2020 11:36

1x Hilfreiche Antwort



#29
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Yogi1):
Was also hätte der TS tun können,
Diese Frage stellt sich nicht. Deswegen ist das Argumentieren mit dem hätte-hätte nicht hilfreich.
Auch deine anderen Überlegungen, was noch sein könnte--- Niedriglohn, Nichtwissen, alle Alg2-Bezieher--- bitte, was hat das mit der Frage des TE zu tun?

Zitat (von Yogi1):
Aber die Beiträge von Anami finde ich erschreckend falsch.
Zitat (von Yogi1):
Gut ich sehe ein, wenn die Rechtsprechung so ist, ist sie so. Aber logisch finde ich das nicht
Was soll man sich aus diesen Sätzen entnehmen?
Es geht in diesem Thread weder um Logik noch um Fairness und eben auch nicht um hätte-hätte.
Der TE hat keine Beratung in Sachen Alg2 oder Hinweise zu sämtlichen Verfahrensschritten verlangt. Auch keine Vorlesungen zu dem, was im SGB II steht.

Lt. TE gibt es bereits unterschiedliche Meinungen dazu. Und, dass das Amt das momentan auch prüft. (welches Amt auch immer was prüft)
Es steht es dem TE frei, sich was aus dem Forum mitzunehmen, oder nachzufragen, oder überhaupt zu fragen, was er tun soll.

Bitte mal merken: Ich entscheide niemals, was *richtig* oder *falsch* ist. Ich schreibe hier meine Meinung zu den vorliegenden Sachverhalten. So wie andere auch.
Wenn ich in der Wortwahl du MUSST verwendet habe, kann ich mich gern dafür entschuldigen. Der TE selbst MUSS natürlich nicht das tun, was ich schreibe.
Außerdem--- er tuts längst, das mit der Rückzahlung. Ganz ohne meine Schreiberei und schon seit März .
Der Vorteil eines Forums für Fragesteller ist doch eindeutig. Aber sie haben die Qual der Wahl, wenn unterschiedliche Antworten kommen. Wer nicht nachfragt---ist evtl. bedient.

Es gab hier den Hinweis, der TE kann einen Überprüfungsantrag stellen. Natürlich kann er das tun.
Vielleicht tut er das sogar. Das ist allein seine Entscheidung.

Zitat (von Yogi1):
Zumal die meisten ALGII-Bezieher keine juristisch informierten Menschen sind. Die meisten haben nicht mal Abi oder mittlere Reife. Die meisten sind ahnungslos.
Auch das gehört hier absolut nicht hin. Außerdem ist es eine ziemliche Beleidigung für die vielen, die trotz Abi und trotz bester Ausbildung leider auf Alg2 angewiesen sind. Es gibt keinen Anlass, Alg2-Bezieher als dumme und ungebildete Bürger darzustellen.
Zitat (von Yogi1):
Beim JC agieren konnte der TS doch erst nach Reaktion der AfA.
Ich kann dir nur empfehlen: Lies einmal in Ruhe die beiden Beiträge des TE . Und stelle dir dann die Schritte vor, die dort in dieser Sache zeitlich tatsächlich abliefen.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Anami:

Zitat:
Diese Frage stellt sich nicht. Deswegen ist das Argumentieren mit dem hätte-hätte nicht hilfreich.


Doch, die Frage stellt sich sehrwohl. Außer Dir haben das auch alle, die sich bisher an diesem Thread beteiligt haben, verstanden. Da Du es offensichtlch nicht verstehen willst, spare ich mir auch die Mühe, Dir das Ganze erneut zu erklären.

Zitat:
Aber die Beiträge von Anami finde ich erschreckend falsch.

Zitat (von Yogi1):
Gut ich sehe ein, wenn die Rechtsprechung so ist, ist sie so. Aber logisch finde ich das nicht

Was soll man sich aus diesen Sätzen entnehmen?


Ganz einfach das, was da steht. Du hast Dich doch zu irgendwelcher Rechtsprechung überhaupt nicht geäußert, sodass sich die zweite Aussage von @Yogi doch mehr als offensichtlich nicht auf Dich bezieht. Aber wenn man natürlich Zitate, die erkennbar in keinerlei Zusammenhang zueinander stehen zusammenschmeißt, dann kann man jede Aussage - zu recht - infrage stellen. Hilfreich ist das allerdings nicht.

Zitat:
Der TE hat keine Beratung in Sachen Alg2 oder Hinweise zu sämtlichen Verfahrensschritten verlangt. Auch keine Vorlesungen zu dem, was im SGB II steht.


Das haben wir hier alle auch sehrwohl verstanden und entsprechend geantwortet. Deine Antwort zur Rechtmäßigkeit der Rückforderung des ALG II für den Zeitraum vom 08. bis 31.01.2020 ist allerdings ohne jeden vernünftigen Zweifel ganz einfach falsch.

Zitat:
Bitte mal merken: Ich entscheide niemals, was *richtig* oder *falsch* ist.


Und das ist auch gut so.

Zitat:
Ich schreibe hier meine Meinung zu den vorliegenden Sachverhalten.


Die - jedenfalls in den beanstandeten Teilen - eklant falsch und durch keinerlei Rechtsgrundlage gedeckt ist. Und dann wirst Du eben damit leben müssen, dass Deine falsche Aussage von anderen korrigiert wird. Genau wie jeder andere auch.

Zitat:
Außerdem--- er tuts längst, das mit der Rückzahlung.


Er tut es und fragt sich dennoch JETZT, ob dieses tun eigentlich richtig ist. Deine ebenso klare wie falsche Aussage lautete: Ja, ist alles richtig. Ohne jegliche konkrete Hintergrundinformation. Diese Information Deinerseits hat den TE offensichtlich bereits veranlasst, den Thread zu verlassen, nicht weiter nachzufragen und die eigentlich zwingend erforderlichen weiteren Informationen - nach den Du ja nichtmal gefragt hast - zu geben. So bleibt der TE in dem - vermutlich - falschen Glauben, die Rückforderung sei zweifelsfrei berechtigt und zahlt wahrscheinlich Gelder zurück, die er nicht zurückzahlen müsste.

Zitat:
Ich kann dir nur empfehlen: Lies einmal in Ruhe die beiden Beiträge des TE . Und stelle dir dann die Schritte vor, die dort in dieser Sache zeitlich tatsächlich abliefen.


Wenn Du schon meinst, anderen Usern Handlungsempfehlungen zu geben, dann kann ich Dir nur empfehlen, fang bitte erstmal bei Dir selbst an, lies und verstehe die Fragen und die Beiträge anderer User und lerne die grundlegenden Rechtsvorschriften (losgelöst vom tatsächlich Verwaltungshandeln) und denke ein wenig über die rechtlichen Hintergründe nach, bevor Du User mit Falschinformationen in die Irre führst.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

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