Studium möglich?

11. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
butterkeks
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 58x hilfreich)
Studium möglich?

hallo,
ich habe jetzt eine möglichkeit gefunden evt. abends studieren gehen zu können. ich müßte mich dann dort auch imatrikulieren. d.h. das ich dann kein alg 2 bekomme? oder gibt es eine möglichkeit, da es ja abends ist auch weiterhin die unterstützung zu erhalten? ich habe mein abitur auf dem zweiten bildungsweg gemacht und würde da auch gerne weiterlernen.

über tipps wäre ich dankbar.
grüße keks

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
tatcher_a_hainu
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 30x hilfreich)

ALG II oder Sozialhilfe gibts jedenfalls nicht beim Studium.
Einzige Ausnahme wenn Du bspw. ein Kind hast kann für dieses ergänzende Sozialhilfe beantragt werden.
Es hilft also nur ein Antrag auf BAB und Wohngeld.

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#2
 Von 
Wicky79
Status:
Schüler
(240 Beiträge, 43x hilfreich)

Was spricht gegen Bafoeg?

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#3
 Von 
butterkeks
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 58x hilfreich)

wicky, es spricht dagegen das ich nicht mit dem auskommen würde. mir wäre es lieber wenn ich mit bafög auskomme und ich somit studieren könnte ohne nebenbei arbeiten gehen zu müssen. außerdem kommen ja noch studiengebühren dazu. ich bin halt auch schon älter und ich möchte nicht aufgrund das ich arbeite neben das studium länger hinziehen. bafög würde ich schon noch bekommen.

lg keks

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17785 Beiträge, 8030x hilfreich)

Seit Januar07 beteiligt sich die ArGe an den Kosten der Unterkunft, wenn das Bafög nicht für die Miete reicht.

SGBII §22
...
7) Abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung ( § 22 Abs. 1 Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 2a ausgeschlossen ist.

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