Techniker Krankenkasse verhindert Kündigung

19. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
Maximo92
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Techniker Krankenkasse verhindert Kündigung

Hallo zusammen!

ich konnte im Sozialgesetzbuch leider keine Antwort zu meinem Anliegen finden, also wende ich mich nun an euch in der Hoffnung ihr könnt mir weiterhelfen.

Die Techniker Krankenkasse hatte im letzten Quartal in 2015 angekündigt den Beitragssatz zu erheben. In Anbetracht dessen, habe ich den Gebrauch meines Sonderkündigungsrechts gemacht und im November fristgerecht eine Kündigung bei der TK eingereicht. Mein Kundenberater bei der AOK Niedersachsen, zu der ich wechseln möchte, hat mir dabei geholfen.
Damit hätte meine Mitgliedschaft am 31.03.2016 bei der TK enden und bei der AOK am 01.04.2016 beginnen müssen.
Seither weigert sich die Techniker Krankenkasse mir eine Kündigungsbestätigung zuzuschicken, was sich dadurch äußert, dass sie meinen schriftlichen Aufforderungen dies zu erledigen nicht nach kommt bzw. diese ignoriert.
Trotz meiner Mitgliedsbescheinigung bei der AOK weigert sich auch mein Arbeitgeber den Versicherungswechsel durchzuführen.

I.) Wie kann ich die Techniker Krankenkasse dazu bewegen mir eine Kündigungsbestätigung auszustellen?

II.) Wie ist allgemein die Gesetzesregelung, wenn sich die alte Krankenkasse weigert eine Kündigungsbestätigung auszustellen?

III.) Auf welchen Paragraphen kann ich meinen Arbeitgeber verweisen, dass er den Krankenkassenwechsel trotzdem durchführen muss?

Für Ihre Hilfe und Ihr Bemühen danke ich Ihnen schonmal im Voraus.


LG

-- Editier von Maximo92 am 19.04.2016 15:41

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Seither weigert sich die Techniker Krankenkasse mir eine Kündigungsbestätigung zuzuschicken, was sich dadurch äußert, dass sie meinen schriftlichen Aufforderungen dies zu erledigen nicht nach kommt bzw. diese ignoriert.
Trotz meiner Mitgliedsbescheinigung bei der AOK weigert sich auch mein Arbeitgeber den Versicherungswechsel durchzuführen.


Die AOK darf Ihnen ohne Kündigungsbestätigung der TK aber gar keine Mitgliedsbescheinigung ausstellen.
Ist das wirklich eine Mitgliedsbescheinigung?

Zitat:
habe ich den Gebrauch meines Sonderkündigungsrechts gemacht und im November fristgerecht eine Kündigung bei der TK eingereicht. Mein Kundenberater bei der AOK Niedersachsen, zu der ich wechseln möchte, hat mir dabei geholfen.


Wie kann der Zugang der Kündigungsbestätigung nachgewiesen werden?

Mein Tip: Mündlich, dann schriftlich die TK darauf hinweisen, dass man sich nunmehr an das Bundesversicherungsamt wenden wird.

Hier wird ein ähnlicher Fall diskutiert.

http://www.krankenkassenforum.de/1-vt9193.html?start=0

Zitat:
Trotz meiner Mitgliedsbescheinigung bei der AOK weigert sich auch mein Arbeitgeber den Versicherungswechsel durchzuführen.


Wann soll denn die Mitgliedschaft bei der AOK laut Mitgliedsbescheinigung beginnen?
Wann wurde die Mitgliedsbescheinigung dem Arbeitgeber vorgelegt?

Letztendlich gehen die Meinungen auseinander, ob die Mitgliedschaft im nachhinein bei der alten Kasse beendet und bei der neuen Kasse vorverlegt wird.

Zitat:
§175 Abs. 2 SGB V sagt:

1 Die gewählte Krankenkasse hat nach Ausübung des Wahlrechts unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen.
2. Hat innerhalb der letzten 18 Monate vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse bestanden, kann die Mitgliedsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Kündigungsbestätigung nach Absatz 4 Satz 3 vorgelegt wird.
3 Eine Mitgliedsbescheinigung ist zum Zweck der Vorlage bei der zur Meldung verpflichteten Stelle auch bei Eintritt einer Versicherungspflicht unverzüglich auszustellen.


Zu dieser Rechtsvorschrift ist bereits ein Urteil des Bundessozialgerichts am 09.11.2011 erfolgt, aus dem wir nachstehend den Punkt 13 aus der Urteilsbegründung zitieren:


Zitat:
Ausgehend von diesen gesetzlichen Regelungen wurde die Kündigung der Beigeladenen erst zum Ablauf des 31.12.2004 wirksam. Zwar bestand ein von der Beigeladenen wirksam ausgeübtes Kündigungsrecht bereits zum 1.6.2004 (dazu a.), auch wählte die Beigeladene die IKK im Juli 2004 als neue Krankenkasse (dazu b.), jedoch lag die für die Erteilung einer Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse und damit für die Wirksamkeit der Kündigung erforderliche Bestätigung der Kündigung erst mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2004 vor (dazu c.). Für die Wirksamkeit der Kündigung ist auch dann eine entsprechende Kündigungsbestätigung erforderlich, wenn die gekündigte Krankenkasse der Beigeladenen eine Kündigungsbestätigung zu Unrecht verweigert oder sie fehlerhaft ausgestellt haben sollte (dazu d.). Möglicherweise bestehende Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte können jedenfalls einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bzw. des Beginns der Mitgliedschaft bei der IKK nicht begründen (dazu e.). Der von der Klägerin begehrte frühere Beginn der Mitgliedschaft der Beigeladenen bei der IKK folgt auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (dazu f.).


Der § 175 SGB V und das genannte Urteil ist z. K. beigefügt. Die Kündigungsbestätigung ist somit ein vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene Bestätigung. Auch wenn rechtwidrig die Kündigungsbestätigung nicht zum gewünschten bzw. rechtlich vorgesehenen Zeitpunkt erfolgt, wird damit ein Kassenwechsel verzögert. Eine rückwirkende Korrektur ist ebenfalls ausgeschlossen. Bei der Rechtslage ist keine andere Verfahrensweise möglich.



-- Editiert von vundaal76 am 19.04.2016 16:33

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