Termin zur Erörterung des Sachverhalts beim Sozialgericht

29. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12329.10.2019 23:58:20
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Termin zur Erörterung des Sachverhalts beim Sozialgericht

Hallo zusammen,

ich habe beim SG eine Klage gegen einen rechtswidrigen Eingliederungsverwaltungsakt eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.

Nun bekomme ich vom SG einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts und mein persönliches Erscheinen wird angeordnet.

Ich möchte auf keinen Fall diesen Termin wahrnehmen, da es aus meiner Sicht überhaupt keinen Grund dazu gibt und ich keine Lust habe mit dem JC darüber zu diskutieren, weil der VA offensichtlich rechtswidrig ist, da er fast identisch mit dem VA ist, der von der selben Kammer erst von einiger Zeit als offensichtlich rechtswidrig erkannt, begründet und zur Aufhebung angeregt wurde, was das JC dann auch tat.

Kann mir jemand sagen, ob folgende Option derzeit möglich ist:

Ich nehme meinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - trotz Terminbestimmung - umgehend zurück und belasse es bei der Klage und umgehe so diesen sinnlosen Erörterungstermin. Die Klage und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz haben übrigens ein eigenständiges Aktenzeichen und in der Terminbestimmung wurde explizit nur das Aktenzeichen vom Antrag auf e.R. angegeben.

Ist das möglich oder ist es aufgrund des Termins bereits zu spät? Und müsste ich gleichzeitig auch die Klage selbst zurücknehmen?

Über Eure Erfahrungen/Antworten würde ich mich sehr freuen!

Vielen lieben Dank schon mal im Voraus!


-- Editiert von divine.feminine am 29.10.2019 23:56

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@divine.feminine:

Zitat:
Ich möchte auf keinen Fall diesen Termin wahrnehmen,


Warum nicht, bzw. warum reicht man dann sowohl Klage als auch einstweiligen Rechtsschutzantrag ein. Mindestens ein Verhandlungstermin ist jedenfalls im Klageverfahren obligatorisch.

Zitat:
da es aus meiner Sicht überhaupt keinen Grund dazu gibt und ich keine Lust habe mit dem JC darüber zu diskutieren,


In einem Erörterungstermin gibt es tendenziell auch keinen Raum für Diskussionen der Beteiligten untereinander. Die wirst die Möglichkeit haben, Deinen Standpunkt darzulegen, das Jobcenter seinen und der Richter wird seine Sichtweise darstellen und versuchen, eine einvernehmliche Lösung des Problems herbeizuführen.

Zitat:
weil der VA offensichtlich rechtswidrig ist, da er fast identisch mit dem VA ist, der von der selben Kammer erst von einiger Zeit als offensichtlich rechtswidrig erkannt, begründet und zur Aufhebung angeregt wurde,


Fast identisch ist eben nicht identisch und Kleinigkeiten in den Formulierungen können ggf. schon zu einer gänzlich anderen Einschätzung führen. Und offensichtlich sieht der Richter Gesprächsbedarf. Von daher ist er entweder selbst nicht (mehr) von der Rechtswidrigkeit überzeugt, oder aber der Termin dient dazu, eine dauerhafte Lösung herbeizuführen, weil der Richter keine Lust hast, sich alle paar Monate mit der selben Thematik auseinsetzen zu müssen. Eine dauerhafte Lösung sollte allerdings auch in deinem Interesse sein.

Zitat:
Ich nehme meinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - trotz Terminbestimmung - umgehend zurück und belasse es bei der Klage und umgehe so diesen sinnlosen Erörterungstermin.


Erörterungstermin sind nur höchst selten wirklich sinnlos (siehe oben). Aber ja, der Plan würde wohl aufgehen und der Termin aufgehoben werden, wenn Du den Antrag zurücknimmst.

Zitat:
Die Klage und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz haben übrigens ein eigenständiges Aktenzeichen


Es handelt sich auch um voneinander unabhängige und eigenständige Verfahren, von daher ist das völlig logisch.

Zitat:
Und müsste ich gleichzeitig auch die Klage selbst zurücknehmen?


Nein, die Klage muss nicht zurückgenommen werden. Problem könnte sein, dass sich die Klage über kurz oder lang von selbst erledigt, weil die Gültigkeitsdauer der EGV abläuft, bevor ein Urteil gefallen ist. Und dann entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, es sei denn, Du würdest die Klage in eine Fortsetzungs-Feststellungsklage umwandeln, wenn es soweit ist.

Fazit: Der angedachte Weg ist möglich und wird mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung des Erörterungstermins führen. Sinnvoll erscheint der Weg gleichwohl nicht, zumal ich davon ausgehe, dass es einen guten Grund für den ER-Antrag, also eine Eilbedürftigkeit, gegeben hat. Und die entfällt ja nicht plötzlich, weil Du keine Lust auf einen Termin hast.

Gruß,

Axel

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