Tochter 20 J. schwanger, steht ihr Hartz 4 zu?

26. April 2011 Thema abonnieren
 Von 
champfahrer
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Tochter 20 J. schwanger, steht ihr Hartz 4 zu?

Guten Abend,

meine Stieftochter 20 Jahre(Tochter meiner jetzigen Ehefrau), ist im 4 Monat schwanger. Zum Kindesvater gibt es keinen Kontakt. Er hat schon 2 Kinder und kann schon bei den Beiden kein Unterhalt bezahlen. Meine Stieftochter bezieht keinerlei Einkünfte und ist ausbildungssuchend gemeldet. Sie lebt bei uns zu Hause und hat nur ihr Kindergeld zur Verfügung. Vor 2 Monaten waren wir beim Amt um finanzielle Unterstützung (Hartz 4, Babyerstausstattung, Schwangerschaftskleidung usw.)für sie zu beantragen. Wir wurden abgewiesen, mit der Begründung " Wir (meine Frau und ich) müssten bis zum 25 Lebensjahr für sie aufkommen. Ich selber bezahle ca. 800 € Unterhalt an meine leiblichen Kinder.
Unsere Fragen:
1. Ist meine Stieftochter seit der Schwangerschaft in einer eigenen Bedarfsgemeinschaft?
2. Müssen meine Frau und ich unsere Vermögensverhältnisse offenlegen ( der Herr vom Amt teilte uns dieses so mit)?
3. Steht meiner Stieftochter in ihrer Situation jetzt oder später finanzielle Unterstützung vom Sozialamt zu (auch wenn sie bei uns mit dem Baby wohnen bleibt)?

Morgen haben wir drei erneut einen Termin beim Amt und würden uns über eine Antwort freuen.

Im Voraus schon vielen Dank für die Bemühungen.

MfG


-----------------
""

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Greg0r
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 243x hilfreich)

Hallo,
während der Schwangerschaft kann in diesem Fall keine eigene BG der Tochter gebildet werden.
Erst ab dem Tag der Geburt. Ob Ihre Tochter in der BG der Eltern anspruch hat, kann ich dem SV nicht entnehmen.
Wenn sie einen Anspruch gelten machen möchten, müssen Sie ihre Einkünfte und Vermögen dem Amt offen legen.
Ihr Tochter kann ab dem Tag der Geburt ihre eigene BG bilden und anteilsmäßig KdU und KdH beantragen, sowie ihr ALG2 und Merhbedarfe für sich und das Kind.

-----------------
"- es ist nur meine Meinung, kein Anspruch auf Richtigkeit-"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Der Gesetzgeber meint hingegen in Absatz 2 Satz 2 § 9 SGB II :
"Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen."

Und gleich danach in Absatz 3:
"(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut."

Also gibt es ALG II ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der BG-Mitglieder Mama und Stiefvater.

Inwieweit aber Absatz 5 greift bei schwangeren Kindern, weiß ich nicht:
"(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann."

Gruß aus Berlin, Gerd

-----------------
"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Gerd:

Ich denke schon dass Abs. 5 grundstäzlich zur Anwendung kommen dürfte. Allerdings muss dafür zuerst mal das Jobcenter nachweisen, dass eine Haushaltsgemeinschaft von Eltern und Tochter vorliegt.

Anhand der bisherigen Schilderungen hier ist das nicht zu beurteilen. Zumindest aber dürfte das Einkommen des Stiefvaters (ob die Mutter auch Einkommen hat, wissen wir ebenfalls nicht) wohl nicht für die Unterhaltsvermutung ausreichen.

@champfahrer:

Mein Vorschlag: Druck Dir den Gesetzestext

[URL=http://dejure.org/gesetze/SGB_II/9.html]§ 9 SGB II [/URL]

aus und führe das Gespräch mit dem SB dann nochmal auf der Grundlage. Vielleicht kommt dann ja schon ein anderes Ergebnis heraus.

Im Übrigen solltest Du Dir das Ergebnis Eures Gespräches schriftlich, ggf. in Form einer vom SB unterschriebenen Aktennotiz bestätigen lassen.

Gruß,

Axel




-----------------
"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

-- Editiert am 27.04.2011 09:26

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
champfahrer
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo zusammen,

kommen gerade vom Amt und es ist so wie ich schon vermutet habe, §9 Abs3 SGB2, zieht und wir brauchen uns nicht offen legen. Erst nach "sanften Druck" und Vorlage des Gesetztestex, ist der Mitarbeiter von seiner alten Meinung abgerückt. Hoffe der Antrag meiner Stieftochter geht nun durch. Ich werde euch auf dem Laufenden halten, sobald der Bescheid da ist. Vielen Dank für eure Antworten.

Gruß

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@champfahrer:

Danke für die Rückmeldung. Passiert leider viel zu selten hier. Sollte es mit dem Bewilligungsbescheid dann Probleme geben, melde Dich einfach nochmal.

Gruß,

Axel

-----------------
"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Die Mutter-Kind-Stiftung wäre auch noch ein Ansprechpartner, die fördert ausserhalb der sozialrechtlichen Ansprüche auch junge Mütter und Familien bei rechtzeitiger Antragstellung. Einfach mal bei der Caritas/Diakonie anrufen.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.739 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.