Hallo zusammen,
ich brauche bitte euren Rat.
Ich bin seit dem 05.08.2025 von meinem Ehemann getrennt. Er ist zwar noch unter meiner Adresse gemeldet, wohnt aber tatsächlich nicht mehr hier. Wir haben keinen gemeinsamen Haushalt und keine gemeinsame Haushaltskasse.
Das Jobcenter sagt jetzt, dass wir weiterhin als Bedarfsgemeinschaft gelten, solange er noch hier gemeldet ist. Meine Anwältin hat mir aber erklärt, dass das nicht stimmt, weil nach § 7 Abs. 3 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft nur dann besteht, wenn Personen tatsächlich zusammenleben und wirtschaften.
Ich habe außerdem ein Problem mit der Wohnung:
Es gibt bereits eine gerichtliche Entscheidung, dass die Wohnung für mich und die Kinder bleiben soll. Trotzdem weigert sich meine Vermieterin, das anzuerkennen.
Sie sagt, ich müsse mich „neu bewerben" für die Wohnung, als wäre ich eine neue Mieterin – obwohl das Gericht klar entschieden hat, dass ich mit den Kindern hierbleiben darf.
Das Jobcenter verlangt nun weiterhin Nachweise, dass mein Ehemann ausgezogen ist, und wegen der Situation mit der Vermieterin wird alles noch schwieriger.
Hat jemand von euch ähnliche Erfahrungen?
Wie kann ich gegenüber dem Jobcenter und der Vermieterin durchsetzen, dass das Gerichtsurteil gilt und ich als alleinige Mieterin anerkannt werde?
Und wie kann ich gleichzeitig beweisen, dass ich getrennt lebe, obwohl er hier noch gemeldet ist?
Ich bin für jeden Tipp sehr dankbar. ❤
Viele Grüße
Vyara
-- Editiert von Moderator topic am 17. Oktober 2025 22:41
-- Thema wurde verschoben am 17. Oktober 2025 22:41
Trennung, Jobcenter, Vermieterin
Und Ihr Gatte verstößt warum genau gegen das Melderecht? Denn täte er das nicht, wäre ja leicht zu beweisen, dass er da nicht wohnt.
Meine Anwältin hat mir aber erklärt, dass das nicht stimmt, weil nach § 7 Abs. 3 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft nur dann besteht, wenn Personen tatsächlich zusammenleben und wirtschaften. Und was sagt sie zu den Fragen, die Sie hier gestellt haben?
Das JC wird nicht auf das hören, was deine Anwältin dir gesagt hat.Zitat :Das Jobcenter sagt jetzt, dass wir weiterhin als Bedarfsgemeinschaft gelten, solange er noch hier gemeldet ist.
Wie hast du dem JC den getrennten Haushalt und die getrennte Haushaltskasse nachgewiesen?
Und wo wohnt er? Weiß das JC das von dir ?
Ich meine, deine Vermieterin hat damit sogar Recht, sofern ihr beide im Mietvertrag steht.Zitat :Trotzdem weigert sich meine Vermieterin, das anzuerkennen.
Sie könnte nach Kündigung und Ummeldung deines Mannes mit dir allein einen neuen Mietvertrag schließen. Sie muss das aber nicht tun. Im Beschluss des Gerichts steht ganz sicher nicht, was die Vermieterin tun muss.
Das wird kurzfristig schwierig.Zitat :Wie kann ich gegenüber dem Jobcenter und der Vermieterin durchsetzen, dass das Gerichtsurteil gilt und ich als alleinige Mieterin anerkannt werde?
Wenn dein Mann ausgezogen/umgemeldet ist und/oder du dem JC nachweist, dass tatsächlich keine BG mehr besteht.
Und dass deine Vermieterin dir allein (und den Kindern) die Wohnung vermietet.
Warum hat das Gericht nicht beschlossen, dass dein Mann die Wohnung bis zum xxDatum zu verlassen hat?
Das würde die Angelegenheit vielleicht vereinfachen.
-- Editiert von User am 17. Oktober 2025 14:54
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Das Gericht hat über die Nutzung der Wohnung entschieden. Da wir die mietrechtliche Konstruktion nicht kennen, können wir auch nicht sagen, ob was zu veranlassen ist und wenn ja, was. Da der Mann die Wohnung verlassen hat, macht es doch keinen Sinn, da Fristen zu setzten, außerdem ist die Entscheidung doch in der Welt.
Beim JC stimme ich der Anwältin zu. Wir haben hier nur das Problem der Glaubhaftmachung der Trennung. Vielleicht hilft insoweit eine Mitteilung der Wohnsitzaufgabe durch den Mann an das Meldeamt weiter.
wirdwerden
Zitat:Er ist zwar noch unter meiner Adresse gemeldet, wohnt aber tatsächlich nicht mehr hier.
Dann soll er sich umgehend ummelden. Das ist nicht nur hilfreich für Dich, sondern er ist auch gesetzlich dazu verpflichtet. Kriegt er das nicht auf die Kette, kannst Du ihn auch bei der Meldebehörde abmelden.
Zitat:Das Jobcenter sagt jetzt, dass wir weiterhin als Bedarfsgemeinschaft gelten, solange er noch hier gemeldet ist.
Das ist in dieser Pauschalität falsch. Mit der einwohnermelderechtlichen Meldung hat das nichts zu tun, sondern - wenn überhaupt - damit, wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Und genau genommen nicht einmal das. Wenn Ihr getrennt lebend seit (was grundsätzlich sogar bei Nutzung einer gemeinsamen Wohnung möglich ist), dann seit Ihr keine BG mehr (ergibt sich im Umkehrschluss aus § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II). Die Trennung musst Du natürlich nachweisen.
Zitat:Meine Anwältin hat mir aber erklärt, dass das nicht stimmt, weil nach § 7 Abs. 3 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft nur dann besteht, wenn Personen tatsächlich zusammenleben und wirtschaften.
Wenn sie das genau so gesagt hat, ist auch das allerdings falsch. Eheleute sind - sofern sie nicht dauernd getrennt lebend sind - auch dann eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie - aus welchem Grund auch immer - getrennte Wohnungen nutzen.
Zitat:Es gibt bereits eine gerichtliche Entscheidung, dass die Wohnung für mich und die Kinder bleiben soll.
Da Du Deinen Beitrag hier in der Rubrik Familienrecht eingestellt hast, gehe ich davon aus, dass es sich um eine Entscheidung des Familiengerichts handelt, Was genau war Gegenstand des familiengerichtlichen Verfahrens und was genau hat das Familiengericht entschieden. Möglicherweise kann die Entscheidung/das Protokoll des Familiengerichts als Nachweis des getrennt Lebens herangezogen werden. Kennt das Jobcenter die Entscheidung?
Zitat:Trotzdem weigert sich meine Vermieterin, das anzuerkennen.
Sie sagt, ich müsse mich „neu bewerben" für die Wohnung, als wäre ich eine neue Mieterin – obwohl das Gericht klar entschieden hat, dass ich mit den Kindern hierbleiben darf.
Das Familiengericht wird ganz sicher keine mietrechtliche Entscheidung getroffen haben. Vielmehr wird es sicher darum gegangen sein, wer - insbesondere zum Wohl der Kinder - im Rahmen der Trennung/ bevorstehenden Scheidung in der bisher gemeinsamen Wohnung bleiben darf. Mietrechtlich betrachtet, ist das Ganze gesondert mit der Vermieterin zu klären und - unter der Annahme, dass bisher ein gemeinsamer Mietvertrag von Dir und Deinem Mann bestanden hat - die Vermieterin ist nicht verpflichtet, den Mann aus dem Mietvertrag zu entlassen, bzw. mit Dir allein einen neuen Mietvertrag zu schließen. Wenn sie nicht will, dass Du mit den Kindern wohnen bleibst, wird Sie meines Erachtens allerdings den Mietvertrag kündigen müssen. Es sei denn, Dein Mann und Du habt bereits Eurerseits gekündigt. Die Kündigung nur eines Mieters ist allerdings nicht ausreichend.
Du tust also gut daran, Dich gegenüber der Vermieterin nicht auf die gerichtliche Entscheidung zu stützen, sondern gemeinsam mit Ihr einen Weg zum neuen Mietvertrag zu finden. Dafür wirst Du sie wohl überzeugen müssen, dass Du auch alleine in der Lage bist, die Miete dauerhaft zu bezahlen.
Zitat:Das Jobcenter verlangt nun weiterhin Nachweise, dass mein Ehemann ausgezogen ist, und wegen der Situation mit der Vermieterin wird alles noch schwieriger.
Wie gesagt, darauf dass er ausgezogen ist, kommt es nicht maßgeblich an. Entscheidend ist, dass Ihr im familienrechtlichen Sinne getrennt lebend seit. Das nachzuweisen, dafür kann die familiengerichtliche Entscheidung hilfreich sein. Außerdem eine entsprechende schriftliche Erklärung deines Mannes. Und ja, auch die Ab-/Ummeldung Deines Mannes.
Und mit Deiner Vermieterin musst Du Dich halt einigen. Liegt die Miete denn zumindest in dem Bereich, der vom Jobcenter als angemessen anerkannt wird? Diesbezüglich solltest Du Dich umgehend um eine Zusicherung zur Übernahme der künftigen Kosten durch das Jobcenter bemühen, was gegenüber der Vermieterin hilfreich sein kann. Habt Ihr bisher auch Bürgergeld bezogen?
Abschließender Hinweis:
Mit Familienrecht haben alle Deine Fragen übrigens gar nichts zu tun. Betroffen sind vorrangig das Sozialrecht und zum Zweiten ggf. das Mietrecht. Ich verschiebe den Betrag ins Unterforum Sozialrecht. Wenn sich weitere mietrechtliche Fragen ergeben, bitte im entsprechenden Unterforum einen neuen Beitrag aufmachen.
Gruß,
Axel
Zitat :Mietrechtlich betrachtet, ist das Ganze gesondert mit der Vermieterin zu klären und - unter der Annahme, dass bisher ein gemeinsamer Mietvertrag von Dir und Deinem Mann bestanden hat - die Vermieterin ist nicht verpflichtet, den Mann aus dem Mietvertrag zu entlassen, bzw. mit Dir allein einen neuen Mietvertrag zu schließen.
Unsäglicherweise gilt leider das genaue Gegenteil: § 1568a BGB
Hier wird dem Vermieter ein Mietvertrag mit der verbleibenden Person aufgezwungen. Nur im Ausnahmefall kann der Vermieter hier kündigen.
Wenn natürlich die Kohle danach nicht mehr im nötigen Umfang fließt, dann wäre das wohl ein wichtiger Grund zur Kündigung.
Axel, die Auskunft der Rechtsanwältin ist auf diesen speziellen Fall hier bezogen, zutreffend. Dass es auch andere Fälle gibt, eben die der doppelten Haushaltsführung ohne familienrechtliche Trennung, ist klar. Aber darum geht es doch hier gar nicht.
Im übrigen kann die Frau den Mann nicht abmelden. Sie kann nur mitteilen, dass er auf Dauer nicht mehr dort wohnt, und das wars. Außerdem, die Entscheidung muss ja ganz frisch sein; man lebt ja erst seit gerade mal 2 Monaten getrennt. Da dürfte es auch noch keine Rechtskraft geben. Dass die Frau irgendwann, je nach Konstrukt in die Mieterposition reinrutscht, ist klar. Aber sie hat jetzt ein alleiniges Nutzungsrecht, das ist doch das, was entscheidend ist. Sie hat doch keinerlei Nachteile, wenn es bei diesem Status "offiziell" bleibt.
wirdwerden
Zitat :Ich bin seit dem 05.08.2025 von meinem Ehemann getrennt. Er ist zwar noch unter meiner Adresse gemeldet, wohnt aber tatsächlich nicht mehr hier.
Das ist dann ein Verstoß gegen das Bundesmeldegesetz, eine mit Bußgeld bedrohte Ordnungswidrigkeit.
Der Wohnungsbesitzer kann da aber leicht Abhilfe schaffen - einfach der Meldebehörde mitteilen, daß der X am soundsovielten ausgezogen ist. Meldet er sich nicht in der vorgeschriebenen Frist unter einer neuen Anschrift an, an der er wohnt, wird er von Amts wegen abgemeldet.
Zitat:Wir haben keinen gemeinsamen Haushalt und keine gemeinsame Haushaltskasse.
Das Jobcenter sagt jetzt, dass wir weiterhin als Bedarfsgemeinschaft gelten, solange er noch hier gemeldet ist.
Das ist zumindest insoweit richtig, als daß die identische Meldeadresse erstmal zur Annahme berechtigt, daß der Ehegatte dort nicht wohnt. Zumal er ja auch nicht einfach gegen seinen Willen aus der gemeinsamen Ehewohnung rausgeworfen werden kann.
Zitat:Meine Anwältin hat mir aber erklärt, dass das nicht stimmt, weil nach § 7 Abs. 3 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft nur dann besteht, wenn Personen tatsächlich zusammenleben und wirtschaften.
Korrekt, aber das bedarf nach (zutreffender) Ansicht des Jobcenters/Sozialamts eines Nachweises bzw. einer Überprüfung.
Davon völlig abgesehen sind Eheleute einander zum Unterhalt verpflichtet. Solange die Ehe noch nicht geschieden ist, ist hier vermutlich der Ehemann für den Unterhalt seiner Ehefrau und vor allem auch der gemeinsamen Kinder zuständig.
Zitat:Ich habe außerdem ein Problem mit der Wohnung:
Es gibt bereits eine gerichtliche Entscheidung, dass die Wohnung für mich und die Kinder bleiben soll. Trotzdem weigert sich meine Vermieterin, das anzuerkennen.
Sie sagt, ich müsse mich „neu bewerben" für die Wohnung, als wäre ich eine neue Mieterin – obwohl das Gericht klar entschieden hat, dass ich mit den Kindern hierbleiben darf.
Das sind zwei verschiedene Baustellen. Vermutlich hat das Gericht die Ehewohnung erstmal der Ehefrau zugesprochen, vor allem weil die gemeinsamen Kinder bei dieser leben.
Das hat nichts mit dem Vermieter zu tun, allerdings kann selbst wenn der Mietvertrag allein auf den Namen des Ehemanns laufen sollte, die Ehefrau den Mietvertrag übernehmen. Das muss der Vermieter akzeptieren, da hat er keine anderen Optionen.
Zitat:Das Jobcenter verlangt nun weiterhin Nachweise, dass mein Ehemann ausgezogen ist, und wegen der Situation mit der Vermieterin wird alles noch schwieriger.
Laden Sie das Jobcenter doch ein, mal vorzukommen und sich die Situation anzuschauen. Außerdem: wenn bereits (logisch bei einer Scheidung) ein Anwalt beauftragt ist, dann soll der doch den ganzen Kram mit dem Jobcenter erledigen.
Zitat:Wie kann ich gegenüber dem Jobcenter und der Vermieterin durchsetzen, dass das Gerichtsurteil gilt und ich als alleinige Mieterin anerkannt werde?
Sie oben, da gibt es nichts "durchzusetzen", Familienangehörige, die mit dem Mieter zusammen in einer Mietwohnung gewohnt haben, können in den Mietvertrag eintreten.
Zitat:Und wie kann ich gleichzeitig beweisen, dass ich getrennt lebe, obwohl er hier noch gemeldet ist?
Indem Sie schleunigst dafür sorgen, daß er von Amts wegen abgemeldet wird. Und indem Sie ggf. dem Jobcenter zeigen, daß er keine Sachen mehr in der Wohnung hat.
Gut wäre außerdem auch, dem Jobcenter (und der Meldebehörde) mitzuteilen, wo der Noch-Ehemann denn jetzt wohnt...
Er wird ja vermutlich nicht obdachlos sein.
Zitat :Zitat (von AxelK):
Mietrechtlich betrachtet, ist das Ganze gesondert mit der Vermieterin zu klären und - unter der Annahme, dass bisher ein gemeinsamer Mietvertrag von Dir und Deinem Mann bestanden hat - die Vermieterin ist nicht verpflichtet, den Mann aus dem Mietvertrag zu entlassen, bzw. mit Dir allein einen neuen Mietvertrag zu schließen.
Unsäglicherweise gilt leider das genaue Gegenteil: § 1568a BGB
Wieso "unsäglicherweise"?
Es bleiben einfach die Familienmitglieder, die auch jetzt schon in der Wohnung gewohnt haben, dort zu gleichen Bedingungen wohnen, weil sie in den Mietvertrag eintreten können.
Sinnvollerweise hätten die Ehegatten sowieso von Anfang an einen gemeinsamen Mietvertrag abgeschlossen, in dem beide als Mieter aufgeführt sind...
Zitat:Unsäglicherweise gilt leider das genaue Gegenteil: § 1568a BGB
Hier wird dem Vermieter ein Mietvertrag mit der verbleibenden Person aufgezwungen.
DAS war mir tatsächlich nicht bekannt. Wieder was dazu gelernt. Danke dafür.
Zitat:Axel, die Auskunft der Rechtsanwältin ist auf diesen speziellen Fall hier bezogen, zutreffend.
Das hier die TE und ihr Mann keine BG mehr bilden, da sind wir uns einig. Darum schrieb ich,
ist auch das allerdings falsch.Zitat:Wenn sie das genau so gesagt hat,
Von daher ist das Ergebnis der Aussage korrekt, nicht aber die Aussage im Ganzen.
Zitat:Sie kann nur mitteilen, dass er auf Dauer nicht mehr dort wohnt, und das wars.
Genau. Und dann erfolgt die Abmeldung von Amts wegen, wenn der Mann sich nicht anderweitig selbst anmeldet. So war's gemeint. Okay, nicht ganz sauber ausgedrückt, von mir.
Zitat:Das ist zumindest insoweit richtig, als daß die identische Meldeadresse erstmal zur Annahme berechtigt, daß der Ehegatte dort nicht wohnt.
Ich nehme an, es sollte heißen, .... dort wohnt. Das "nicht" dürfte zu viel sein.
Ja, zumindest ein Indiz dafür, dass der Mann dort wohnt, stellt die Meldeadresse dar. Zum einen kommt es hierauf aber unter dem Strich gar nicht an und zum Zweiten dürfte das Gegenteil zu belegen sein. Darauf, dass die Trennung nachzuweisen ist, wurde bereits hingewiesen und dürfte unstreitig sein.
Zitat:Davon völlig abgesehen sind Eheleute einander zum Unterhalt verpflichtet. Solange die Ehe noch nicht geschieden ist, ist hier vermutlich der Ehemann für den Unterhalt seiner Ehefrau und vor allem auch der gemeinsamen Kinder zuständig.
Richtig. Solange es jedoch keine Unterhaltsregelung gibt, oder Unterhalt tatsächlich nicht gezahlt wird, hat das Jobcenter in Vorleistung zu gehen. Unterhaltsansprüche gehen dann auf das Jobcenter über.
Zitat:Laden Sie das Jobcenter doch ein, mal vorzukommen und sich die Situation anzuschauen.
Grundsätzlich denkar, ja. Kann aber schnell zum Eigentor werden, wenn der Mann nicht nicht alle seine Sachen aus der Wohnung entfernt hat. Für das Jobcenter wird der behauptete Auszug und möglicherweise sogar die Trennung insgesamt dann sehr schnell unblaubwürdig. Diese Schritt muss also gut überlegt sein, wobei es auch nicht verwunderlich wäre, wenn das Jobcenter selbst auf diese Idee kommt.
Zitat:Und indem Sie ggf. dem Jobcenter zeigen, daß er keine Sachen mehr in der Wohnung hat.
Wenn das tatsächlich so ist... (s.o.).
Gruß,
Axel
Du, die Frau ist doch im Augenblick überhaupt noch nicht Mieterin. Warum machen diese Zuweisungsverfahren Sinn, wenn der Ex ohnehin am ausziehen ist oder auch schon ausgezogen ist, wenn man mal von der Mieter/Vermieter Situation absieht? Ganz einfach, nach räumlicher Trennung wird ohne Zuweisung oder vertraglicher Vereinbarung dem Ex, der ausgezogen ist, für 6 Monate ein Rückkehrrecht eingeräumt. Dies wird hier durch die gerichtliche Entscheidung verhindert. Nur, der Zoff mit der Vermieterin ist doch völlig überflüssig. Wenn die Entscheidung irgendwann rechtskräftig wird, dann rutscht sie kraft Gesetzes in die Mieterposition hinein. Also, was soll der Zirkus jetzt?
wirdwerden
Grad seit August ist man getrennt. Wahrscheinlich ist er grad erst ausgezogen.Zitat :Außerdem: wenn bereits (logisch bei einer Scheidung) ein Anwalt beauftragt ist, dann soll der doch den ganzen Kram mit dem Jobcenter erledigen.
Da wird eine Familienrechtsanwältin nicht unbedingt auch JC-relevante und mietrechtlich relevante Dinge erledigen. Noch dürfte kein Scheidungsantrag geschrieben sein...und die *Zuweisung* ist wohl eher im Vorfeld gelaufen.
Das wissen wir woher? Könnten beide Partner als Mieter im MV stehen? Könnte die Vermieterin diese Zuweisungs-Zirkeleien des FG nicht verstanden oder nicht gelesen haben?Zitat :die Frau ist doch im Augenblick überhaupt noch nicht Mieterin.
Hat die TE evtl. die *Zuweisung* nur erwähnt, aber nicht vorgelegt?
Könnte die VM evtl. versuchen, auch die Frau und die Kinder lieber loszuwerden als sie sich aufzwingen zu lassen und einen MV schließen zu müssen?
Wir wissen hier so gut wie gar nichts. Erst recht nicht, wer was geschrieben hat.
@Vyiara
Dein Mann ist wahrscheinlich irgendwo untergekommen. Wenn er sich dort nicht mit Wohnsitz anmelden kann, gibt es für ihn auch eine Meldeadresse dort, wo die Wohnungslosen sich melden können, damit sie eine Anschrift haben. Weil sie mind. mal Post kriegen.
Das kannst du ihm sagen/mitteilen.
Wenn er das gemacht hat, und du evtl. sogar die Adresse hast, dann kannst du das dem JC mitteilen.
Dann schreibt das JC dir was zurück...
Dein Mann muss sich auch selbst beim JC melden, wenn er weiterhin Bürgergeld für sich will.
Wir wissen nicht, ob ihr nur Bürgergeld bezogen habt...oder Aufstocker wart... es ist kompliziert und wird dauern.
Und: Gesagt oder geschrieben ?---> wichtig ist, was geschrieben wurde.
Anami, wenn ein Gerichtsentscheid vorliegt, hat sie im Augenblick das alleinige Nutzungsrecht, unabhängig davon, ob sie alleinige Mieterin ist. Auf fehlende Infos insoweit hatte ich weiter oben hingewiesen. Und es ist völlig wurscht, ob sie der Vermieterin was auch immer vorlegt. Sie darf im Augenblick die Wohnung alleine nutzen, und wenn die Entscheidung rechtskräftig wird, muss mit der Vermieterin gar nichts mehr geregelt werden, sie ist dann kraft Gesetz alleinige Mieterin. Es muss kein neuer Mietvertrag geschlossen werden.
wirdwerden
Ja. Sie darf das, wahrscheinlich seit Anfang August. Wann der Gerichtsentscheid Rechtskraft erlangt (hat), weiß die TE und wahrscheinlich auch ihre RAin.Zitat :wenn ein Gerichtsentscheid vorliegt, hat sie im Augenblick das alleinige Nutzungsrecht,
Wusste das auch die Vermieterin? Liest sich hier nicht so.
Aha. Danke.Zitat :wenn die Entscheidung rechtskräftig wird, muss mit der Vermieterin gar nichts mehr geregelt werden, sie ist dann kraft Gesetz alleinige Mieterin. Es muss kein neuer Mietvertrag geschlossen werden.
- hoffentlich wurde der Vermieterin der Gerichtsentscheid vorgelegt.
- hoffentlich bekommt die Vermieterin die Mietkosten seit August vollumfänglich...
- hoffentlich leistet das JC für die alleinige Nutzerin/Mieterin und ihre Kinder.
- hoffentlich zahlt der Ehemann zumindest Unterhalt für die Kinder
- hoffentlich ist der Ehemann nicht der Kindergeldberechtigte.
Ich meine, es bleibt trotzdem kompliziert... auch, wenn die TE Mieterin wird/ist.
Und jetzt?
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