U25-Problematik bei ALG 2

10. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
Petranikolai
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
U25-Problematik bei ALG 2

Hallo,
ich weiß, dass ich Aufgrund der Parallelverfassung für Arbeitslose kein Recht auf eine Miete habe, wenn ich noch minderjährig bin (bin 24). Nun lebe ich (nachweislich) seit etwa fünf Jahren nicht mehr bei meinen Eltern (und unnachweislich seit 6 Jahren). Mein ehemaliges Elternhaus ist über 500km entfernt. Lässt sich da etwas machen oder muss ich jetzt Mülleimerfeinkost zu mir nehmen bis ich einen Minijob gefunden habe (umziehen ist absolut illusorisch)?
Habe ich die Möglichkeit irgendwelche Gutscheine zu erhalten (habe nur Bürokratendeutsch für jene bei Pflichtverletzungen gefunden)?


Vielen Dank schon mal für eventuelle Antworten

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12317.05.2011 21:04:02
Status:
Schüler
(397 Beiträge, 119x hilfreich)

Du hast ganz normal Anspruch auf ALG II. Der § 22 Abs. 2a EStG greift hier nicht.

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Petronikolai:

Wovon lebst Du denn derzeit? Erwerbseinkommen? Staatliche Leistungen (was, wieviel, seit wann)? Unterhalt von den Eltern? Wie lange bist Du schon arbeitslos? Hast Du schon mal irgendwelche Leistungen beantragt, die abgelehnt wurden? Wenn ja, was, wann und mit welcher Begründung wurde abgelehnt? Hast Du eine abgeschlossene Berufsausbildung?

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

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#3
 Von 
Petranikolai
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Derzeit lebte ich von meinem Dispo. Ich hatte vorher über vier Jahre Bafög (455). Seit einem Monat bin ich arbeitslos gemeldet und warte auf einen Studienplatz. Eine sonstige Ausbildung habe ich nicht und Leistungen wurden bisher auch nie abgelehnt und andere hatte ich auch nicht beantragt.

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#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Petranikolai:

Dann stell schnellsten einen Antrag auf ALG II. Anspruch dürfte bestehen, sofern Du nicht über nennenswertes Vermögen verfügst. Allerdings werden Leistungen erst ab Tag der Antragstellung bewilligt.

Gruß,

Axel


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