Über welchen Zeitraum darf man Besucher aufnehmen?

3. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
Annika1002
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Über welchen Zeitraum darf man Besucher aufnehmen?

Hallo Ihr Lieben,

ich beziehe Grundsicherung und lebe auf einem Freizeitgelände. Das heißt, ich bezahle Pacht und Wohne im Eigentum. Pacht und Verbrauchskosten werden vom Amt übernommen. Jetzt ist meine Schwester hier und ich weiß nicht, wie lange sie als Besuch zählt und bei mir wohnen darf, bis sie sich an den Kosten beteiligen muss. - Und wie verhält es sich mit meinen persönlichen Fahrtkosten.

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Herzlichen Dank im voraus.

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119470 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat:
Jetzt ist meine Schwester hier und ich weiß nicht, wie lange sie als Besuch zählt und bei mir wohnen darf, bis sie sich an den Kosten beteiligen muss. -

Da gibt es keinen festen Wert.
Aber so nach 6 Monaten sollte man sich mal Gedanken machen...



Zitat:
Und wie verhält es sich mit meinen persönlichen Fahrtkosten.

Wohin?
Zu welchem Zweck?




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Annika1002
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke dir für deine Antwort. Aber nach 6 Monaten erst??? Oder nach 6 Wochen?

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119470 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von TomRohwer):
Wenn man länger als 3 Monate anderswo zu Besuch wohnt, muss man sich bei der Meldebehörde anmelden.

Wer in Deutschland bei einer Meldebehörde gemeldet ist und für einen dauerhaften Aufenthalt der nicht länger als sechs Monate dauert eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden.
Wer in Deutschland nicht bei einer Meldebehörde gemeldet ist, hat nur drei Monate Zeit dafür.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.726 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.