Übergangsgeldberechnung für berufliche Reha nach 3 Jahren Krankheit

6. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
Flora2014
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Übergangsgeldberechnung für berufliche Reha nach 3 Jahren Krankheit

Hallo, ich benötige dringend Hilfe und wäre für ein paar Antworten oder Tipps sehr dankbar:

Ich bin gelernte Gesundheits- und Krankenpflegerin, habe nach dem Examen einige Jahre auf einer Intensivstation gearbeitet und bin orthopädisch schwer erkrankt, habe viele Operationen und diverse Rehas hinter mir, bei welcher zuletzt festgestellt wurde, dass ich in meinem bisherigen Beruf nicht mehr arbeiten kann.
Ich erhielt die übliche Zeit also das Krankengeld, wurde dann ausgesteuert (zu dem Zeitpunkt folgten weitere Operationen und AU) all das wurde entsprechend meines letzten Gehaltes (wie auch das Übergangsgeld während der Rehas) berechnet.

Anfang letzten Jahres habe ich also bei der Agentur für Arbeit einen Antrag zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt, auch da lief das übliche Procedere, Amtsarzt, Gutachten mit dem Ergebnis, dass ich definitiv nicht mehr in der Pflege arbeiten kann und die DRV Bund als Kostenträger zuständig ist.

Das alles hat natürlich auch alles monatelang gedauert, ich habe mich währenddessen mehrfach um einen leidensgerechten Arbeitsplatz bemüht (Bewerbungen, Vorstellubgsgespräche etc.), bis mich die DRV dann in die Berufsfindung geschickt hat.

Ich habe dann um eine dringliche Bearbeitung gebeten, habe nach ärztlichen Absprachen mich für eine Umschulungsmaßnahme entschieden, die mir dann Ende des Jahres auch bewilligt wurde.

Da ich verheiratet bin und mein Mann etwas zu „viel" verdient, habe ich nach einem Jahr ALG1 (Aussteuerung) gar keine Bezüge (kein ALG2) erhalten und hielt mich seit Sommer letzten Jahres mit Ersparnissen über Wasser.

Beim Antrag für‘s Übergangsgeld habe ich die „3-Jahres-Klausel" gesehen, dass das ÜG nach dem letzten Nettolohn berechnet wird, sofern dieser nicht länger als 3 Jahre her ist, diese Frist war im Dezember um, weshalb ich an mehreren Stellen nachgefragt habe, was es mit diesem fiktiven Einkommen zutun hat und von allen Seiten wurde mir zugesichert, dass ich mindestens die Höhe vom ALG1 wieder erhalten werde.

Nun begann meine Maßnahme kürzlich, die Unterlagen habe ich vor Monaten zurück geschickt, inkl. Formular vom AG (bei dem ich nach wie vor noch angestellt bin!) und habe nun eine Berechnung erhalten, die weit unter besagtem Betrag liegt, mit der Begründung, man habe aufgrund der Tatsache, dass ich seit 3 Jahren krank bin, ein fiktives Arbeitsentgeld als Grundlage genommen, 65% davon berechnet und von diesem übrigen Betrag soll ich 68% erhalten (pro Tag ca 15,- weniger als beim letzten ÜG).

Länger Text, aber ich möchte, dass man sich ein besseres Bild machen kann, hier meine Fragen:
Ist es rechtens, irgendein fiktives (unrealistisches ohne Einbezug der Berufserfahrung, der Schichten, Eingruppierung, weiterhin im ungekündigtem Arbeitsverhältnis) Gehalt als Berechnungsgrundlage zu nehmen, hier nur 65% zu berechnen und davon nur 68% zu erhalten, obwohl ich frühzeitig einen Antrag gestellt habe und die DRV sich fast 1 Jahr für die Bewilligung Zeit genommen hat?

Durch diese Berechnung liege ich nun bei knapp 1000,-.
Ich kann doch auch nichts dafür, dass sich die DRV Zeit gelassen hat und die Maßnahme nur einmal jährlich beginnt?

Habe ich irgendwelche Möglichkeiten, dass zumindest meine Faktoren (wie Berufserfahrung, Schichtdienst etc.) angerechnet werden?

Ich hoffe dringend auf Hilfe und bedanke mich im Voraus! :-)

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sonnen8licht
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 151x hilfreich)

Es wird tatsächlich ein fiktives Entgelt genommen für die Berechnung. Aber...
Die Massnahme begann in 2018?
Zum 1.1.18 hat sich für solche Fälle die Berechnungsgrundlage geändert. Was steht in dem Bewilligungsbescheid zur Berechnung? Irgend etwas mit Bezugsgrösse und 1/360 oder 1/450? Eine blanke Zahl, welche den Verdienst darstellen soll?
Knapp vierstellig erscheint mir zu wenig.

Mal vereinfacht: Par.68 SGB9 neue Fassung.
1/450 der gültigen Bezugsgrösse (West aktuell 36.540 Eur). Davon 68 % und davon 65 %. Komme ich auf etwas über vierstellig. Davon evtl. noch Abzug der erhöhten Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit.

Mit der Bezugsgrösse Ost von 32.240 EUR ist es jedoch entsprechend weniger.

An der Berechnungsart lässt sich leider nichts ändern. Der letzte Verdienst ist zu lange her, um sich daran orientieren zu können.
Egal wann beantragt wurde, es gilt der unmittelbare Zeitpunkt vor der Massnahme.

-- Editiert von sonnen8licht am 06.04.2018 23:25

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sonnen8licht
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 151x hilfreich)

Ich hab noch mal recherchiert. Als examinierte Krankenschwester müsstest Du in die Qualifikationsgruppe 2 (Fachschule) und nicht in 3 (Facharbeiterabschluss) eingeordnet werden. Damit würde die Berechnung doch auf 1/360 lauten und entsprechend mehr an Übergangsgeld herauskommen.
Steht dazu was im Bescheid?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Flora2014
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und vielen, vielen Dank für die Antwort.

Laut Berechnungsbogen würde ich tatsächlich in Qualifikationsgruppe 3 eingestuft worden, habe eben mal recherchiert, finde aber leider nichts „schwarz auf weiß", dass ich als examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin in die Gruppe 2 gehöre, wo kann ich das denn einsehen und meinst Du, dass ein Widerspruch das dahingehend Erfolg bringen könnte?
Im Fall von 1/360 wäre alles gut, aber mit diesem aktuellen Betrag käme ich nicht über die Runden.

In meiner Berechnung steht:
Qualifikationsgruppe 3, also 1/450 der „Bezugsgröße" (also West),
Davon 65% (weißt du, womit die DRV diese 65% begründet?)

Und davon, da ich kinderlos bin 68%
ergibt dann mein „tägliches Übergangsgeld".

Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass man mit abgeschlossenem Examen (dementsprechend auch keine weiteren Geldleistungen von anderen Stellen) so niedrig eingestuft werden kann. Es wirkt auf mich etwas so, als hätte man sich bei der Bewilligung absichtlich Zeit gelassen.

Macht es Sinn, sich für ggf. den Widerspruch juristischen Beistand zu nehmen?

Vielen Dank nochmal, ich hab grad wieder ein bisschen Hoffnung, dass ich doch noch etwas mehr erhalten könnte.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sonnen8licht
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 151x hilfreich)

Die 65% sind ein Pauschalabzug bei der Berechnung mit fiktivem Entgelt. Eine Begründung dafür kenne ich nicht. Ist so gesetzlich vorgesehen.

Die Einstufung in Qualifikationsgruppe 2 stammt erst mal von mir persönlich, allerdings mit beruflichem Einblick in die Materie. Gefunden im Web habe ich nur Ausführungen, wie die Rentenversicherung die Berufsabschlüsse der ehem. DDR bewertet. Daraus leitete ich das ab.

Ob man juristischen Beistand braucht, muss man selbst einschätzen. Bei erfolgreichem Widerspruch übernähme die DRV die notwendigen Kosten.

Eine kurze sachliche Begründung des Widerspruchs genügt doch erst mal. Dass man den Abschluss als examinierte Krankenschwester als Fachschulabschluss und somit der Qualifikationsgruppe 2 zugehörig sieht und um eine Neuberechnung des Übergangsgeldes bittet.

Je nach Antwort oder Widerspruchsbescheid kann man immer noch einen Anwalt konsultieren.

Ggf. erfolgt eine Nachberechnung und Nachzahlung und bis dahin hat man wenigstens das kleine Geld statt nix wie vorher.

Fahrkosten kannst Du ja auch noch abrechnen während der Umschulung. Kleines Zubrot.

-- Editiert von sonnen8licht am 07.04.2018 13:38

0x Hilfreiche Antwort

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