Wir sind beide Rentner und beziehen Grundsicherung. Wir leben in einem kleinen Häuschen im Eigentum. Sozialamt lehnt grundsätzlich jede Kostenerstattung für notwendige Reparaturen oder Renovierung ab! Es kommt immer die Antwort: im Regelsatz enthalten. Egal ob Materialien zur Reparatur, Gegenstände wir Rauchmelder, Toilettensitz, etc.. Auch die dringend notwendige Renovierung des WZ (nach 10 Jahren mit Holzofen) wird abgelehnt! Ich kann die Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selber machen. Langsam wird das Haus unbewohnbar. Was muss das Sozialamt zahlen?
Übernahme Kosten Hausrenovierung Grundsicherung
20. Januar 2026
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Frage vom 20. Januar 2026 | 09:04
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Übernahme Kosten Hausrenovierung Grundsicherung
#1
Antwort vom 20. Januar 2026 | 10:22
Von
Status: Philosoph (13143 Beiträge, 4703x hilfreich)
Zitat :Es kommt immer die Antwort: im Regelsatz enthalten.
Für Mietwohnungen wäre diese Antwort falsch, hier ist bereits ausgeurteilt, dass geschuldete Renovierungen nicht aus den Regelbeträgen zu finanzieren, sondern dass die Kosten zusätzlich vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind.
Euer Problem, es ist ein Eigenheim und damit schuldet Ihr niemanden eine Renovierung.
Zitat :Was muss das Sozialamt zahlen?
Sofern das Haus in der Größe angemessen ist, Aufwendungen für dringende Instandhaltungen und Reparaturen.
Eine simple Renovierung fällt da aber nicht drunter.
Ihr habt womöglich Anspruch auf ein zinsloses Darlehen, um die Renovierung finanzieren zu können.
Ansonsten kann ich Euch nur noch ans Herz legen, eine (unabhängige) Sozialberatung in Anspruch zu nehmen,
z.B. bei der Caritas, der AWO.
Vom entsprechenden Landesverband des Sozialverband Deutschland e.V. (SoVD) kann man halten was man will, ich finde es bei der Zielgruppe jedoch mehr als zweifelhaft eine kostenpflichtige Mitgliedschaft als Voraussetzung zur Unterstützung zu fordern....
#2
Antwort vom 20. Januar 2026 | 10:46
Von
Status: Bachelor (3375 Beiträge, 1125x hilfreich)
Alle unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur, die angemessen sind.Zitat :Was muss das Sozialamt zahlen?
Aus der kurzen Schilderung hier ist das zwar nicht nachvollziehbar, aber im Detail könnte sich daraus eine sinnvolle Argumentation für einen Widerspruch ergeben.Zitat :Langsam wird das Haus unbewohnbar
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 20. Januar 2026 | 15:38
Von
Status: Unbeschreiblich (39828 Beiträge, 6505x hilfreich)
Habt ihr immer eine schriftliche Antwort/Ablehnung erhalten?Zitat :Es kommt immer die Antwort: im Regelsatz enthalten.
Zumindest für Renovierungen gilt das mit dem Regelsatz nicht.
-neuer Toilettensitz---> ist kostenmäßig dem Lebensunterhalt/Regelbedarf zuzuordnen. Fällt in die RB-Pos. 05 mit monatlich ca 30,-... für jeden Partner.
-Rauchmelder sind kostengünstig im 5er-Pack zu erwerben...incl. Batterien, die 10 Jahre halten. Fällt in die RB-Pos. 12 mit mtl. ca 40,-...für jeden Partner.
Nachzulesen auf Seite 2---> 90% RB bei Partnern:
https://harald-thome.de/files/pdf/2024/Ruediger-Boeker-Aufteilung-Regel-Bedarf-2021-2025%20nach-EVS-Abteilungen%20SGB-II-SGB%20XII%20-%20AsylbLG.pdf
Schriftlich?? Mit Hinweis auf Regelsatz?Zitat :Auch die dringend notwendige Renovierung des WZ (nach 10 Jahren mit Holzofen) wird abgelehnt!
Nachzulesen unter Punkt 10.6. auf Seite 37:
https://www.hamburg.de/resource/blob/48008/32d6f38cb8f17b34d7aa44ed89465bd2/fa-sgbxii-35-kdu-00-pdf-bis20190531-data.pdf
#4
Antwort vom 20. Januar 2026 | 16:14
Von
Status: Philosoph (13143 Beiträge, 4703x hilfreich)
Zitat :Zitat :
Auch die dringend notwendige Renovierung des WZ (nach 10 Jahren mit Holzofen) wird abgelehnt!
Schriftlich?? Mit Hinweis auf Regelsatz?
Nachzulesen unter Punkt 10.6. auf Seite 37:
Da steht nur nichts über die vom TE gewünschte Renovierung...
Eine Kostenübernahme findet bei Instandhaltungsmaßnahmen und Reparaturen statt.
Das Wohnzimmer wieder hübsch machen ist nicht davon gedeckt.
Zitat:Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen müssen Mängel an der baulichen Substanz der Immobilie oder ihrer Teile betreffen (vgl. BSG, Urteil v. 18.9.2014, B 14 AS 48/13 R Rz. 18 m. w. N. zu den in § 22 Abs. 2 SGB II a. F. verwendeten Begriffen "Instandhaltung" und "Instandsetzung"). Zu den Kosten für "Reparatur" bzw. "Instandhaltung" zählen speziell solche Aufwendungen, die in einer Mietwohnung üblicherweise außerhalb von Schönheitsreparaturen anfallen (BSG, Urteil v. 16.12.2008, a. a. O., m. w. N.).
Quelle:
Entweder ist die Wohnung "so weit runtergelebt", dass eine Instandhaltung notwendig wird ->
dann hat man bei Antragsstellung dem Kind einen falschen Namen gegeben, oder aber es ist wirklich nur eine Renovierung, welche dann aber nicht übernommen wird.Zitat :Langsam wird das Haus unbewohnbar.
-- Editiert von User am 20. Januar 2026 16:18
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