Übernahme der Beerdigungskosten vom Sozialamt

13. Mai 2004 Thema abonnieren
 Von 
zuluton
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 14x hilfreich)
Übernahme der Beerdigungskosten vom Sozialamt

Hallo Forum
Ich hoffe mal ,daß mir jemand helfen kann.

Der Adoptiv-Vater meiner Lebensgefährtin ist kürzlich verstorben.
Es gibt insgesamt noch 3 Halbgeschwister und die allen gemeinsame Mutter.
Da keine Erbemasse vorhanden war, geht nun die Lauferei zum Sozialamt zwecks Übernahme der Bestattungs-Kosten los.
Klar ist mir, daß die alle Vermögens-Verhältnisse der Angehörigen prüfen wollen.Aber Mutter und Kinder haben nix
Absolut unverständlich empfinde ich ... (als Lebensgefährte der Adoptiv-Tochter) ... daß man von mir ebenfalls alle Infos wie Kontoauszüge, Grundbuchauszüge ,Sparbuch und ähnliches sehen will.
Dabei stand ich nie verwandschaftlich in irgendeiner Weise zum Verstorbenen.
Meine Frage:
Dürfen die das ? muss ich solche Auskünfte erteilen ?
Inwieweit muss ich evtl. für die Kosten aufkommen ?
vielen Dank im voraus für Eure möglichen Antworten.
Andy

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=18737

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
zuluton
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 14x hilfreich)

Angeblich dürfen die das :-(
Habe heute mit der Sachbearbeiterin gesprochen,die führte sogleich die § 122 - 116 - 76 - und 11 BSHG an.
Keine Ahnung ob das so ok ist, habe mich vorher noch nie damit befassen müssen.

Ich könnte mich natürlich kurzeitig von meiner Lebensgefährtin trennen und nach Beendigung des Vorgangs wieder versöhnen ,dann wär der ganze Akt mit meinen Nachweisen ja hinfällig ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
zuluton
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 14x hilfreich)

Hallo
Heute kam nun leider der negative Bescheid vom Soza :-(

Begründung:

Nach § 15 BSHG sind die erforderlichen Kosten für eine Bestattung aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen ,soweit es den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann,die Kosten zu tragen.
Zu den Verpflichteten nach dem BGB gehören die Erben sowie die Unterhaltspflichtigen.
Bei nahen Verwandten geht das Oberverwaltungsgericht Lüneburg ( Urteil vom 8.5.1995 ) davon aus ,dass Ihnen die Tragung der Kosten in Höhe von 50 % des die Einkommensgrenzen des § 79 BSHG übersteigenden Betrages zuzumuten ist.
Bei dieser Entscheidung wurde die Familie des Verpflichteten als Bedarfsgemeinschaft betrachtet, sodass konkludent auch die Einkommens - unsd Vermögensverhältnisse des Ehegatten oder gem. § 122 BSHG des Lebensgefährten des Verpflichteten in die Berechnung hinsichtlich der Zumutbarkeit mit einzubeziehen ist.
Der Verweis auf § 116 BSHG schlägt in diesem Zusammenhang fehl.

So ...Nun können wir also Wiederspruch einlegen ...Toll !!!
Die ganze unwürdige nervende ,Quälerei für die Hinterbliebenden geht also weiter.
Ist das noch Sozial ???
Jemand der sein ganzes Leben lang gearbeitet hat ,dessen Einkommen versteuert und nochmals versteuert wurde, dessen kleine bescheidene Rente ....( um die man ihn mit falschen Vor-Ruhestandsversprechungen auch noch besch.... hat um ihn aus Kosten-ersparniss-gründen loszuwerden) ... grade mal zum zahlen der Miete und mit sparsamen Einschränkungen auch zum Kauf von Lebensmittlen ausreichte ,sollte meiner Ansicht nach , von dem Staat ,der Ihm sein Leben lang nur ausgesaugt hat ,wenigstens die . Übernahme der Bestattungskosten ( insgesamt ca. 3500,-€ ).bekommen. Denn die Angehörigen können sich das beim besten Willen nicht leisten.
Und das weiss die SB auch.
Der Antrag wurde meiner Ansicht nach nur deshalb abgelehnt ,weil ich zu Recht Auskünfte über mich als Lebensgefährte der Adoptiv- Tochter des Verstorbenen verweigert habe.
Was meint Ihr dazu ?

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