Hallo,
ich habe leider das Recht in Anspruch nehmen müssen, einen Überprüfungsantrag zu stellen.
Habe den Antrag per Übergabeeinschreiben mit Rückantwort versendet. Bisher habe ich auch keine Antwort erhalten, dass das Schreiben eingegangen ist und bearbeitet wird. Üblicherweise geht die Beantwortung recht zügig. Nur bei diesem Überprüfungsantrag habe ich bisher keine Antwort erhalten.
Zudem ist noch etwas seltsam: Den Rückschein habe ich auch nicht erhalten. Eine Seundungsverfolgung hat ergeben, dass das Einschreiben beim Jobcenter angekommen ist, Dank heutiger Technik kann man sogar eine Kopie des Rückscheines einsehen, aber nur in abgeschwächter Form . Aber immerhin ist Datum und der Name der Person zu erkennen. Aber ich befürchte, falls es hart auf hart kommen sollte, würde dies wohl nicht als Nachweis gelten, oder? Habe mir alle möglichen Daten ausdrucken lassen.
Ist es normal das sowas vorkommt oder versucht man dies absichtlich zu ignorieren?
Überprüfungsantrag gestellt, keine Antwort
Bescheid anfechten?
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Und wie lange ist das her?
wirdwerden
31. Oktober 2016 habe ich es raus geschickt
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31. Oktober 2016 habe ich es raus geschickt
Ich muss dazu sagen, ich habe Mitte September schon einmal einen Überprüfungsantrag gestellt, allerdings bemerkte ich zu spät, das sich dort ein Fehler eingeschlichen hatte, hatte vergessen, die BG Nummer zu vermerken....... Da kam auch keine Reaktion......
@racerwhv:
Zitat:Dank heutiger Technik kann man sogar eine Kopie des Rückscheines einsehen, aber nur in abgeschwächter Form . Aber immerhin ist Datum und der Name der Person zu erkennen.
Das würde ich mir als erstes mal ausdrucken und gut aufbewahren und dann bei der Post nachfragen, was mit dem Rückschein ist.
Außerdem beim Jobcenter am besten persönlich und im Beisein eines neutralen Beistandes nachfragen, ob der Antrag eingegangen ist. Welchen Zeitraum betrifft der Überprüfungsantrag?
Eine Antwort des Jobcenters auf einen Überprüfungsantrag wirst Du inner halb von nicht mal 2 Wochen nicht ernsthaft erwartet haben, oder? Bearbeitungszeiten von mehreren Monaten sind bei Ü-Anträge eher die Regel als die Ausnahme. Gerne werden die auch mal komplett ignoriert, wenn der Antragsteller nicht hartnäckig am Ball bleibt. Insofern ist das alles im Augenblick allles noch völlig im normalen Rahmen und kein Grund zur Sorge.
Gruß,
Axel
Moin Axel,
vielen Dank für deine Antwort.
Nein, ernsthaft habe ich keine Bearbeitung innerhalb von 2 Wochen erwartet. Nur habe ich erwartet, das der Eingan des Antrages bestätigt wird. Zumindest kenne ich es von Widersprüchen. Da habe ich immer innerhalb von einer Woche eine Bestätigung im Kasten gehabt. Auch waren die Rückscheine nach 3-4 Tagen spätestens im Kasten.
Das die Bearbeitung dauert, wusste ich. Man sagte mir, kann bis zu 6 Monate dauern.
Persönlich dort erscheinen um nach dem Eingang des Antrages nachzufragen, kann ich mir sparen. Dazu geben die keine Auskunft. Ich werde wohl den Weg über Nürnberg nutzen. Hat bisher immer sehr gut geklappt, wenn es mal richtig Stress gab. Da bekomme ich dann Briefe direkt von dem Geschäftsleiter unseres Jobcenters.
Bei der Post nachfragen, ist auch eine gute Idee. Zumindest können die mir den üblichen Weg erklären.
Der Überprüfungsantrag soll den komplett möglichen Zeitraum gelten. Also bis frühestens 01.01.2015.
Für einen Überprüfungsantrag wird das Jobcenter keine Eingangsbestätigung verschicken. Das wäre nach meinen Erfahrungen jedenfalls völlig untypisch.
Für eine Beschwerde beim Kundenreaktionsmanagement scheint's mir noch arg früh zu sein.
Gruß,
Axel
Na ja, ich möchte schon wissen, ob mein Antrag auch bearbeitet wird. Ich kann damit leben, das es bis zu einem halben Jahr dauern könnte.
Aber man liest ja sehr gerne, das die Ämter gerne was verschleppen, oder gar verschwinden lassen, auch wenn es Nachweise gibt. Würde man dann erneut einen Antrag stellen, möchte das Amt ja gerne die Fristen zu ihren Gunsten auslegen. Und somit würde man mal eben ganz "legal" ein Jahr außer Acht lassen, weil dann ja das Jahr 2015 nicht mehr gelten würde.
Ich habe nur Angst, das die einfach durch "nichtstun" alles im Sande verlaufen lassen und ich nicht das Recht bekommen, was mir zustehen würde.
Einen Überprüfungsantrag stelle ich ja nicht aus reinem Spaß.......
Ich möchte frühzeitig am Ball bleiben. Das Amt kann unangenehm sein, ich bin es auch. Darum gebe ich schon jetzt "Vollgas".
Weiß nicht, wie deren Weisung lauten, wie man mit Überprüfungsanträge umgeht, aber ich denke, es gehört aber auch zu einem gewissen Prozess, den Empfang zu bestätigen, das der Antrag bearbeitet wird und mich um Geduld bitten, mit der Ankündigung der durchschnittlichen Bearbeitungszeit.
Man möge sich vorstellen, man würde rein garnichts tun, nach ca. 5 Monaten strebt man eine Untätigkeitsklage an, weil die durchschnittliche Bearbeitungszeit vielleicht 6 Monate dauert, und dann bekommt man die Nachricht, es sei überhaupt kein Überprüfungsantrag eingegangen. Dann ist der wichtige Zeitraum, um den es mir persönlich geht, futsch.......
Und wie lange hat das Amt Zeit, Forderungen rückwirkend zu stellen? Weit aus längere Zeit als der Bedürftige........
Hoffe, man kann meine Sorge verstehen
@racerwhv:
Deine Sorge kann ich durchaus verstehen. Dennoch ist es absolut unüblich, den Eingang eines Überprüfungsantrages zu bestätigen. Darum schrieb ich ja, wende Dich an die Post, wegen des Rückscheines. Ich denke, schon mit dem Ausdruck des Unterschriftenblattes, hast Du einen Zugangsnachweis, sodass Deine Rechte auch für das Kalenderjahr 2015 vollumfänglich gewahrt bleiben, auch wenn das Jobcenter später behaupten sollte, es sei kein Antrag gestellt worden.
Du kannst auch, ich würde sagen, so Mitte Dezember, nochmal schriftlich nach dem Bearbeitungsstand hinsichtlich Deines Überprüfungsantrages vom xx.xx.xxxx, betreffend den Zeitraum vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx, fragen. Wenn Du das auch nochmal als Einschreiben schickst, wird letztendlich kein Gericht mehr glauben, dass beide Schreiben beim Jobcenter nicht eingegangen sind. Und im Zweifelsfall wäre dann das zweite Schreiben als erneuter Überprüfungsantrag zu werten, der immer noch rechtzeitig für das Jahr 2015 wäre.
Im Übrigen beträgt die gesetzlich vorgesehene Bearbeitungszeit für Anträge maximal 6 Monate. Danach wäre eine Untätigkeitsklage zulässig, die ich kurz vorher, unter Fristsetzung, auch ankündigen würde, wenn der Antrag bis zum Fristablauf nicht beschieden ist.
Gruß,
Axel
Dank dir Axel für die sehr hilfreichen Antworten. Echt Top!
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