Umzug durch Trennung

28. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
chilichicken
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Umzug durch Trennung

Hallo. Ich bin grad frisch getrennt. Wir wohnen noch in einer 4-Raum mit unsren zwei Kindern. Da ich aber nun Geld vom Amt bekomme, bis ich wieder arbeiten gehe (bin noch in Elternzeit), muss ich ja meine neue Wohnung nach bestimmten Kriterien aussuchen.
Nun meine Frage:
Welche wären das? Muss ich auf die Warmmiete achten oder auf die Quadratmeterzahl? Wieviel stehen denn einem 3-PersonenHaushalt zu?
Denn die 4-Raum jetzt werden sie ja sicher nich weiter bezahlen oder?

Danke shconmal für eure Antworten...

LG

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Das kann Ihnen keiner hier sagen, da die zulässigen Höchstmieten nachvollziehbar von Region zu Region schwanken. Lassen Sie sich die Zahlen von Ihrem zuständigen Jobcenter geben.

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@chilichicken:

Von einigen Kommunen findest Du die Richtlinien zu den Unterkunftskosten auch online, z.B.

hier - klick

Einfach mal schauen, ob Dein Wohnort dabei ist.

Wenn Du Dich beim örtlichen Jobcenter nach den Angemessenheitsgrenzen erkundigst, solltest Du darauf achten, welche Preise als Obergrenze angegeben werden. Das kann sein, die Netto-Kaltmiete, die Brutto-Kaltmiete (=Kaltmiete inkl. Betriebskosten), oder die Brutto-Warmmiete (=Kaltmiete inkl. Betriebs- und Heizkosten).

Wird eine Bruttokaltmiete angegeben, so ist das - nach der neuesten BSG-Rechtsprechung - zwar zulässig, allerdings müssen Dir die Einzelbeträge Miete und Betriebskosten ebenfalls genannt werden. Das ist wichtig für eventuell später erforderliche Betriebskostennachzahlungen.

Die Festlegung einer Bruttowarmmiete ist unzulässig, wird aber - trotz entsprechender höchstrichterlicher Entscheidungen - an einigen Orten immer noch praktiziert (z.B. Berlin).

Zu beachten ist auch, dass in einigen Kommunen/Bundesländern Alleinerziehenden ein Mehrbedarf an Wohnfläche zugestanden wird, was natürlich auch Auswirkungen auf die zulässige Höchstmiete hat. Das wird von den Jobcentern allerdings gerne mal vergessen, obwohl es in den eigenen kommunalen Richtlinien steht. Sollte also schon mal konkret nachgefragt werden.

Entscheidend ist übrigens die Miete und nicht die Größe der Wohnung. Zwar gelten auch für die Wohnfläche "Höchstgrenzen," die aber unerheblich sind, solange die Kosten insgesamt angemessen sind und die Fläche nun nicht gleich doppelt so groß ist, wie erlaubt. Grundsätzlich gelten für zwei Personen, je nach Bundesland, 45 bis 50 m² als angemessen. Der Mehrbedarf für Alleinerziehende - sofern es ihn gibt - liegt zwischen 10 und 15 m².

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

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