Umzug in etwas zu große Wohnung

7. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
Solman1980
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Umzug in etwas zu große Wohnung

ich wende mich an Sie in einer dringenden Angelegenheit und bitte Sie um Rechtsauskunft.

Ich stehe in der Situation, dass ich als HartzIV-Empfänger noch in dieser Woche einen Mietvertrag unterschreiben müsste, da ich von Clausthal nach Goslar umziehen muss.

1. Mit Genehmigung/Einverständnis des Jobcenter Clausthal habe ich mein ZIMMER, das ich als Student der TU Clausthal gemietet hatte, gekündigt zum 31.10.20. - Umzug nach Goslar wegen dortigen Besuchs der BBS Bassgeige zwecks Ausbildung zum sozialpäd. Assistenten

2. Die Wohnungssuche war schwierig, da für viele Vermieter die Mietkostenübernahme durch das Jobcenter nicht infrage kam. Nun habe ich eine Wohnung gefunden (Bäringer Str. 22) - diese Wohnung hat eine Größe von 68 qm und einen Mietpreis von 450 Euro.

3. Das Jobcenter lehnt diese Wohnung ab (Bescheid vom 5.10.20)

4. Heute habe ich beim Jobcenter angerufen und vorgeschlagen, dass ich die Kosten für Miete und Nebenkosten, die den Regelsatz (der mir auf Anfrage nicht mitgeteilt wurde) überschreiten, selbst bezahlen würde. Antwort des Jobcenter: Ja, ich könnte diese Wohnung mieten, müsste aber die "Restkosten" selbst tragen, denn das Jobcenter würde nur die bisherigen Mietkosten in Clausthal übernehmen (195,-- Euro für ein ZIMMER), auch keine Nebenkosten usw.

Ich bin gern bereit, durch einen Minijob die Restkosten zu übernehmen, aber 250 Euro Miete plus die ganzen Nebenkosten sind doch zu viel.
Ich gehe davon aus, dass die Auskunft des Jobcenter nicht der Rechtsnorm entspricht und bitte Sie um Auskunft / Hilfe, wie ich weiter verfahren sollte.

Danke für Ihre Bemühungen und
freundliche Grüße Manuel Solf

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29 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32145 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Solman1980):
bitte Sie um Rechtsauskunft.
Das geht in diesem Forum nicht. Für Rechtsauskünfte gibt es Anwälte. Hier kann man dir Hinweise geben und seine eigene Meinung schreiben.
Ich schreib dir mal meine Meinung:

zu 1. JC genehmigen keine Kündigungen, Einverständnis dazu geben sie auch nicht. Allerdings klingt es so, als sei dein Umzug nach Goslar ---erforderlich---.
zu 2. Für 1 Person gelten die Angemessenheits-Richtlinien in Bezug auf Größe und Kosten. 68 qm sind also für 1 Person unangemessen groß.
zu 3. Das war zu erwarten. Das JC sichert die Kostenübernahme nicht zu.
Vermutlich aber wegen der Wohnungsgröße---oder?
zu 4. In Goslar gelten diese Mietobergrenzen:
https://harald-thome.de/fa/redakteur/KdU_Ordner/KdU_Goslar-Bad_Harzburg_-_01.01.2020.pdf
Es dürfte also dort der Richtwert 419,10€ gelten. Ob noch Heizkosten dazukommen, ist nicht erkennbar.

Dein Umzug nach Goslar muss nach § 22 (1) SGB II erforderlich sein, damit eben nicht nur die bisherigen Unterkunftskosten aus Clausthal übernommen werden.

Wenn du kein Student mehr bist und deshalb aus diesem Zimmer ausziehen musst--- dann dürfte dein Umzug ---erforderlich--- im Sinne von § 22 sein. Deshalb auch die für 1 Person max. angemessenen KdU übernommen werden.
Was genau hat man dir nach Nr. 1 als Einverständnis geschrieben?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Solman1980
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Meine Anfrage an das JC lautete:

Guten Tag Frau.....!

Danke für Ihre schnelle Antwort.
Da ich weder Führerschein noch Auto besitze, bin ich auf den ÖPNV angewiesen.
Die Unterrichtszeiten in der BBS Bassgeige sind: 7.50 - 15.00 Uhr
Der Bus fährt in Clausthal-Zellerfeld ab um 6.19 Uhr - um 7.39 Uhr (ggf. wenn alles pünktlich läuft auch schon um 7.20 Uhr) wäre ich dann am Schulzentrum Bassgeige Goslar - Fahrtzeit also mindestens 1 Stunde.
Rückfahrt entsprechend von 15.30 Uhr an.
In der Winterzeit sind diese Zeiten manchmal nicht einzuhalten - ein pünktlicher Schulbeginn wäre mir aber sehr wichtig.

Während der Lernzeit Praxis (Praktikum in einer Kita) werde ich regelmäßig bereits um 7.00 Uhr Dienstantritt haben. Für diese Zeit sind die Busfahrpläne noch ungünstiger.
Insofern ist ein Umzug dringend geboten, damit ich Schul- und Praxisbetrieb gut absolvieren kann.
Umzugskosten würden nicht anfallen, da ich derzeit eine möblierte Wohnung bewohne.

Ich würde mich freuen, wenn Sie mir wiederum sehr schnell antworten könnten, damit ich bis 31. August 2020 die jetzige Wohnung kündigen kann (2 Monate Kündigungsfrist), dann kann ich wenigstens die Praxiszeit in der Kita vom neuen Wohnort Goslar aus absolvieren.
Danke für Ihre Bemühungen.
Freundliche Grüße

Die Antwort des JC lautete:

Sehr geehrter Herr Solf,

die Gründe, die Sie als Umzugsgründe angeben, können anerkannt werden.

Einem Umzug kann somit zugestimmt werden, sofern die neue Wohnung im angemessenen Rahmen liegt.

Dafür legen Sie Frau Kraus bitte eine Mietbescheinigung vor und lassen diese überprüfen.



Mit freundlichen Grüßen,

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#3
 Von 
Solman1980
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Heizkosten würden noch hinzu kommen. Aber wie gesagt, ich bin ja gern Bereit alle Kosten die höher als angemessen sind, selber zu übernehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32145 Beiträge, 5653x hilfreich)

Du solltest hier weder konkrete Namen noch Adressen nennen. Du bist hier im www.

Ich lese das JC-Schreiben so:

Einem Umzug kann zugestimmt werden.---O.k. kann ja eh nicht verboten werden.
Die Umzugsgründe können anerkannt werden.---- Umzug ist also erforderlich.
Wir zahlen nur im angemessenen Rahmen.--- wie in Goslar für 1 Person geregelt ist.

Auch für Goslar gilt das SGB II und dort der § 22. Der Landkreis hat relativ neue Richtlinien (1.1.2020)
Der angemessene Rahmen für Goslar ist eben 419,10 +HK. Das sollen sie zahlen.
Die Umzugsgründe wurden anerkannt, also ist der Umzug ein erforderlicher. Also sind auch höhere KdU als bisher zu übernehmen.
(du müsstest erforderlich von Kleckersdorf nach FFm umziehen. Dann hätte das JC von FFm auch die dort als angemessen geltenden KdU zu zahlen. Und nicht die Miete von Kleckersdorf.

Der Absatz 1 des § 22 SGB II:
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.

Meine Meinung:
1. Angemessen für 1 Person in Goslar 419,10 +HK--- hat das JC zu übernehmen.
2. Der Umzug ist erforderlich. Deshalb spielt die alte Miete keine Rolle.

Ich würde den Mietvertrag unterschreiben.

Zitat (von Solman1980):
Aber wie gesagt, ich bin ja gern Bereit alle Kosten die höher als angemessen sind, selber zu übernehmen.
Ja. Ist schon klar.
Das wäre dann eben die Differenz zwischen 419,10 und 450,-

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ich würde den Mietvertrag unterschreiben.


Unfug.

Solange die Kostentragung nicht gesichert ist und das ist sie aktuell scheinbar nicht - sollte man keine Verträge eingehen.
Das ist rein pragmatisch gesehen und hat nichts damit zu tun wie und wann das JC entscheidet.

Berry

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32145 Beiträge, 5653x hilfreich)

Der TE hat eine telefonische Auskunft bekommen, die im Widerspruch zu dem schriftlichen steht.

Zitat (von Solman1980):
Das Jobcenter lehnt diese Wohnung ab (Bescheid vom 5.10.20)
Ich hatte gefragt, warum das JC abgelehnt hat...
Bisher liest man nichts.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Solman1980
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Wortlaut des Jobcenters war:
Ihnen kann für die Wohnung keine Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt werden, da die Wohnung erheblich zu groß und zu teuer ist. Sie liegt weit außerhalb der Angemessenheitswerte.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32145 Beiträge, 5653x hilfreich)

Dass die Wohnung zu groß lt. RiLi ist---Stimmt, das ist aber nicht ausschlaggebend. Es würden dann nur BK/HK für 50 qm gezahlt.
Dass sie aber auch zu teuer ist--- sehe ich nicht. Denn sie liegt in Goslar. In Goslar werden 419,10 als max. angemessen anerkannt.
Dass Clausthal und Goslar im gleichen LK liegen, ist auch keine Begründung.
https://harald-thome.de/fa/redakteur/KdU_Ordner/KdU_Goslar-Bad_Harzburg_-_01.01.2020.pdf

Rechtsprechung tendiert seit langem zu:
Umzug in anderen Ort/andere KDU --- max. die dort angemessenen KDU.
( Andernfalls wäre die Freizügigkeit ausgehebelt. Und wer zufällig mal in Clausthal für 195,- gewohnt hätte, könnte überall in D nur für 195,- wohnen bzw. vom JC die KDU erhalten.--- Ist ja definitiv nicht so.
Das gilt nur, wenn man zB innerhalb Clausthal ohne Erfordernis umzieht. Dann würden weiterhin nur 195,- gezahlt.

Hier aber:
Erforderlicher Umzug --- in einen anderen Ort mit anderen Mietobergrenzen--- dann gilt §22 (1, Satz 1) SGB II.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Welches JC hat dir diese *Ablehnung* geschickt? :???:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38436 Beiträge, 14002x hilfreich)

Ich grübele an einem anderen Punkt. Der Fragesteller hat ja wohl aus dem Bescheid des JC zitiert. Mir fehlt das Wort "erforderlich." Oder aber eine Umschreibung dieses Wortes. Das ist hier windelweich formuliert. Und bei einer Stunde Fahrtzeit, das ist doch heute noch an der unteren Grenze dessen, was zurückgelegt wird, um zum Job zu kommen.

Man sollte da vielleicht mal auf eine schriftliche Bestätigung der "Erforderlichkeit" drängen, als Einstieg.

wirdwerden

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#10
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
Es würden dann nur BK/HK für 50 qm gezahlt.


So wie das hier geschrieben steht, ist die Auskunft falsch. Es wird insgesamt die maximal angemessene Bruttokaltmiete, also Kaltmiete inkl. alte Betriebskosten gezahlt. Eine getrennte Deckelung von Kaltmiete und kalten Betriebskosten aufgrund der Wohnungsgröße gibt es nicht oder besser, darf es nicht geben.

Beispiel (fiktiv): Es ist eine Nettokaltmiete von 6,50 € pro qm und kalte Betriebskosten von 1,50 € pro qm angemessen, also eine Bruttokaltmiete von 8,- € pro qm oder 400,- € für eine Einzelperson (50 qm). Maximal dieser Betrag ist dann vom Jobcenter zu übernehmen und zwar unabhängig davon, ob die Wohnung 30, 50 oder 70 qm groß ist. Zu sagen, wir übernehmen die kalten Betriebskosten max. in Höhe von 75,- € (1,50 € x 50 qm) wäre evident rechtswidrig, wenn die angemessene Bruttokaltmiete nicht zu hoch ist.

Zitat:
Dass sie aber auch zu teuer ist--- sehe ich nicht. Denn sie liegt in Goslar. In Goslar werden 419,10 als max. angemessen anerkannt.


419,10 € sind angemessen und die Wohnung kostet 450,- €, also ist sie zu teuer. Daran kann es anhand der hier bekannten Zahlen doch nun überhaupt keine Zweifel geben.

Zitat:
Rechtsprechung tendiert seit langem zu:
Umzug in anderen Ort/andere KDU --- max. die dort angemessenen KDU.


Rechtsprechung tendiert m.E. eher dazu:

Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters = max. die dort angemessenen KdU.

Durchaus spannend ist jetzt die Frage, ob das tatsächlich auch dann gilt, wenn das gleiche Jobcenter (wie im Fall des TE, weil eine andere Geschäftsstelle kein anderes Jobcenter ist) zuständig bleibt, aber eben trotzdem andere Angemessenheitsgrenzen gelten. Hierzu ist mir so ad hoc keine Entscheidung bekannt.

Zitat:
Erforderlicher Umzug --- in einen anderen Ort mit anderen Mietobergrenzen--- dann gilt §22 (1, Satz 1) SGB II.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.


Das ist genau der entscheidende Punkt. Der Umzug ist - durch das Jobcenter bestätigt - erforderlich und damit sind die tatsächlichen KdU, gedeckelt durch die Angemessenheit, zu übernehmen.

In Anlehnung an die Verwaltungspraxis und Rechtsprechung zur Übernahme von Umzugskosten könnte man allenfalls noch argumentieren, dass der Umzug eben in diese konkrete Wohnung nicht erforderlich ist. Auch wenn ich persönlich der Meinung bin, dass hier die tatsächlichen, soweit angemessenen KdU zu übernehmen sind, ein Selbstläufer wird das nicht.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38436 Beiträge, 14002x hilfreich)

Axel, wir haben wohl gleichzeitig geschrieben. Ich grübele noch, ob da wirklich die Erforderlichkeit anerkannt wurde. Da hab ich Bedenken.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
die Gründe, die Sie als Umzugsgründe angeben, können anerkannt werden.

Einem Umzug kann somit zugestimmt werden,


Damit wird die grundsätzliche Erforderlichkeit eines Umzuges anerkannt. Dafür reicht mir die Formulierung aus. Aber,

Zitat:
sofern die neue Wohnung im angemessenen Rahmen liegt.

Dafür legen Sie Frau Kraus bitte eine Mietbescheinigung vor und lassen diese überprüfen.


damit erfolgt die Einschränkung dahingehend, dass der konkrete Umzug nur dann als erforderlich anerkannt wird, wenn die neue Wohnung angemessen ist. Und in die Richtung geht eben meine Überlegung.

Umzug ist abstrakt erforderlich, aber eben konkret bezogen auf die zur Anmietung vorgesehene Wohnung, wegen der Unangemessenheit der Kosten, nicht erforderlich. Unklar ist hier die daraus folgende Konsequenz. Klar wäre, dass keine Umzugskosten übernommen werden, was aber hier wohl auch nicht erforderlich ist.

Ob die Unangemessenheit der neuen Wohnung aber zu einer rechtmäßigen Deckelung der Unterkunftskosten auf die bisherige Höhe führt oder eben - wegen der abstrakten Notwendigkeit - die maximal angemessenen Kosten zu übernehmen sind, darüber kann man sicherlich streiten. M.E. sind die angemessenen Kosten zu übernehmen. Rechtsprechung zu dieser Konstellation ist mir bisher nicht bekannt.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32145 Beiträge, 5653x hilfreich)

Der TE hat mit *Zustimmung* des JC gekündigt.---Weil der Umzug erforderlich ist.

Nach der Unterschrift unter den Mietvertrag für die Goslarer Wohnung mit Einzug zum 1.11. sind die max. angemessenen KdU in Höhe von 419,10 +HK zahlen.
Die Differenz zu den tatsächlichen KdU in Höhe von 450,- (+HK) sind dann vom TE selbst an den Vermieter zu zahlen.

Ich lese kein großes Problem daraus.
Wenn der MV diese Woche nicht unterschrieben wird, ist die Wohnung vermutlich *wech*. Dann würden die Probleme größer.
Ob der TE die Kaution selbst zahlt oder ein Darlehen des JC benötigt, liest man noch nicht. uU stellt sich das JC damit quer--- zahlt keine Kaution für eine nicht angemessene Wohnung. Hoffentlich wird das nicht zum Problem.

Der TE fragte hier, weil er sich nicht vorstellen kann, dass die AUSSAGE am Telefon rechtens sei.
Ist sie auch nicht.

Zitat (von Anami):
Das wäre dann eben die Differenz zwischen 419,10 und 450,-
Die Differenz zwischen angemessen und tatsächlich hat der TE dann selbst zu zahlen. Das hat er selbst schon erkannt und akzeptiert.

Nicht aber die Differenz zwischen bisherige und neue KdU.
------------------------------------------------------

Zitat (von AxelK):
So wie das hier geschrieben steht, ist die Auskunft falsch.
Geschenkt. Es dürfte klar sein, was gemeint ist.
Zitat (von AxelK):
Daran kann es anhand der hier bekannten Zahlen doch nun überhaupt keine Zweifel geben.
Geschenkt. Es ging um 195,- als am Telefon *angesagte* Kostenübernahme lt. JC. Das dürfte aus dem Text klar hervorgehen.
Zitat (von AxelK):
Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters = max. die dort angemessenen KdU.
Nö. Mehrere Vergleichsräume im Zuständigkeitsbereich eines JC (üblich bei Landkreisen)---> d.h. bei erforderlichem Umzug werden dann max. die im neuen Ort angemessenen KdU gezahlt.
Zitat (von AxelK):
Hierzu ist mir so ad hoc keine Entscheidung bekannt.
Ich such jetzt nichts. Es genügt der Blick in die Liste.
https://harald-thome.de/oertliche-richtlinien/
Beispiel: Im LK XY gibt es 4 Vergleichsräume. Damit 4 verschiedene Richtwerte , damit werden bei erforderlichem Umzug die dann im neuen Ort max. angemessenen KdU gezahlt .
Hier: Im LK Goslar gibt es 2 Vergleichsräume, damit 2 Richtwerte, deshalb sind beim Umzug nach Goslar die Goslarer Richtwerte zu zahlen.

Zitat (von AxelK):
damit erfolgt die Einschränkung dahingehend, dass der konkrete Umzug nur dann als erforderlich anerkannt wird, wenn die neue Wohnung angemessen ist.
Absolut unverständlich und mE falsch.
Denn das würde bedeuten: Nur, wenn jemand eine angemessene Unterkunft mieten kann, darf er umziehen in eine teurere Unterkunft.
Unmögliche Überlegung. Widerspricht der Rechtsprechung und der Praxis.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Anami:

Zitat:
Die Differenz zwischen angemessen und tatsächlich hat der TE dann selbst zu zahlen. Das hat er selbst schon erkannt und akzeptiert.


Der TE ja aber Du anscheinend bisher nicht. Oder warum behauptest Du in #8 die neue Wohnung sei nicht zu teuer?

Zitat:
Geschenkt. Es dürfte klar sein, was gemeint ist.


So lange Du Dir nicht angewöhnst, Dich klar, unmissverständlich und richtig auszudrücken ist das eben nicht geschenkt, weil Du - wenn auch vielleicht nicht so gewollt - durch Deine Formulierungen dem TE falsche Infos gibst.

Zitat:
Geschenkt. Es ging um 195,- als am Telefon *angesagte* Kostenübernahme lt. JC. Das dürfte aus dem Text klar hervorgehen.


Dem TE ging es um diese Aussage am Telefon, das ist klar. Mir ging es bei meiner Antwort - und das geht daraus auch klar hervor - um Deine falsche Aussage, die Wohnung in Goslar sei nicht zu teuer, was für den unerfahrenen Leser/TE zu dem Ergebnis führen muss, es werden die vollen tatsächlichen Kosten übernommen. Und so eine Aussage ist eben nicht geschenkt.

Zitat:
Nö. Mehrere Vergleichsräume im Zuständigkeitsbereich eines JC (üblich bei Landkreisen)---> d.h. bei erforderlichem Umzug werden dann max. die im neuen Ort angemessenen KdU gezahlt.


Dann nenn mir mindestens eine gerichtliche Entscheidung, oder wenigstens eine Fundstelle in der Kommentarliteratur, die das so deutlich aussagt.

Zitat:
Ich such jetzt nichts. Es genügt der Blick in die Liste.
https://harald-thome.de/oertliche-richtlinien/


Das es innerhalb eines Landkreises unterschiedliche Angemessenheitsgrenzen geben kann, steht doch außer Frage. Dafür brauche ich nichtmal den Blick in irgendeine Liste. Das sagt aber überhaupt nichts darüber aus, ob die Deckelung der KdU bei einem Umzug zwar in einen Ort mit anderer Angemessenheitsgrenze aber innhalb des selben Jobcenter-Zuständigkeitsbereiches greift oder nicht.

Zitat:
Hier: Im LK Goslar gibt es 2 Vergleichsräume, damit 2 Richtwerte, deshalb sind beim Umzug nach Goslar die Goslarer Richtwerte zu zahlen.


Ich bin an dieser Stelle ja durchaus - wie bereits geschrieben - der selben Meinung wie Du. Es gibt aber eben durchaus auch Argumente für eine hiervon abweichende Meinung und Jobcenter neigen nunmal bekanntermaßen eher dazu, erstmal nicht zum Vorteil des Kunden zu entscheiden und es ggf. auch auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen. Und wie der dann ausgeht, dass wage ich in dieser Konstellation nicht zu prophezeien.

Zitat:
Absolut unverständlich und mE falsch.


Meiner Meinung nach auch. Nach Meinung des Jobcenters - jedenfalls der bisherigen telefonisch Auskunft nach zu schließen - aber wohl nicht.

Zitat:
Denn das würde bedeuten: Nur, wenn jemand eine angemessene Unterkunft mieten kann, darf er umziehen in eine teurere Unterkunft.


Das ist natürlich völliger Unsinn. Natürlich DARF jeder Mensch in jede noch so teure Wohnung umziehen. Die Frage ist nur, ob er die Kosten dafür vom Jobcenter bekommt und nicht ob er umziehen darf.

Jeder Leistungsempfänger kann übrigens immer auch in eine teurere, aber immer noch angemessene, Wohnung umziehen und bekommt dafür die vollen Unterkunftskosten vom Jobcenter, wenn durch den Umzug ein anderes Jobcenter zuständig wird. Und genau darum geht es im Fall des TE.

Vielleicht kommen wir anders weiter: Wer ist denn eigentlich der Kostenträger der KdU, die jeweilige Stadt (hier also zunächst Clausthal Zellerfeld und später Goslar) oder der Kreis? Wenn die jeweilige Stadt der Kostenträger ist, dann wird für mich nochmal deutlicher, dass im Fall des TE die angemessenen Kosten übernommen werden müssen. Ist der Kreis der Kostenträger, dann wird's nochmal schwieriger, weil eindeutiger ist, dass kein Zuständigkeitswechsel stattfindet.

Zitat:
Unmögliche Überlegung. Widerspricht der Rechtsprechung und der Praxis.


Wenn Du so sicher bist, dass eine solche Überlegung der Rechtsprechung widerspricht, dann scheinen Dir ja entsprechende Entscheidungen bekannt zu sein. Was also hindert Dich daran, einfach mal die eine oder andere zu nennen. Wie gesagt, ich kenne keine, die auf den konkreten Sachverhalt zutrifft.

Und wenn Du den TE mit deiner so unumstößlichen Gewissheit schon so in Sicherheit wiegen willst, dass gar keine andere Entscheidung getroffen werden kann, dann solltest Du das schon auch mal konkret belegen. Aber ich könnte wetten, da kommt mal wieder nichts.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32145 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
jedenfalls der bisherigen telefonisch Auskunft nach zu schließen - aber wohl nicht.
Erinnere dich bitte an deine eigenen Aussagen hier im Forum : Täglich wird von den JC jede Menge Mist am Telefon erzählt...und sogar auch noch geschrieben.

Zitat (von AxelK):
Und wenn Du den TE mit deiner so unumstößlichen Gewissheit schon so in Sicherheit wiegen willst, dass gar keine andere Entscheidung getroffen werden kann, dann solltest Du das schon auch mal konkret belegen
Wann begreifst du endlich, wie ein Forum funktioniert?
Hier wiegt keiner jemanden in Sicherheit.
Hier gibt keiner eine Garantie.

Wenn der TE dann aufgrund deiner Texte weiß, was er machen sollte--- dann ist doch alles gut.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Anami:

Warum war mir eigentlich von vornherein klar, dass Du nicht zu den Dingen stehst, die Du so von Dir gibst und das Du jetzt wieder mal irgendwas herauspickst, was Dir gerade in den Kram passt, anstatt mal auf die konkret kritisierten Punkte einzugehen und Deine Meinung mit irgendwas zu belegen? Ach ja, ich vergaß: Weil Du das immer so machst.

Zitat:
Erinnere dich bitte an deine eigenen Aussagen hier im Forum : Täglich wird von den JC jede Menge Mist am Telefon erzählt...und sogar auch noch geschrieben.


Du musst mich sicher nicht an meine Aussagen erinnern. Natürlich weiß ich, dass täglich von Jobcentern (von anderen Behörden übrigens auch) jede Menge Unsinn erzählt, etwas weniger, aber immer jede Menge Unsinn geschrieben wird und sogar tausendfach falsche Bescheide erlassen werden. Genau darum muss man eben auch durchaus damit rechnen, dass solch eine unsinnige Aussage am Telefon tatsächlich auch zu gegebener Zeit in Bescheidform umgesetzt wird. Und dann muss eben das geeignete Rechtsmittel eingelegt und ggf. auch der gerichtliche Weg beschritten werden. Und spätestens dann wäre es mehr als hilfreich, gerichtliche Entscheidungen, die die eigene Meinung stützen und von denen Du behauptest das es sie gibt, benennen zu können. Einfach nur zu behaupten, die Entscheidung des Jobcenters widerspricht der Rechtsprechung ist dann doch sehr wenig.

Zitat:
Wann begreifst du endlich, wie ein Forum funktioniert?


Keine Sorge, ich weiß sehr genau wie ein Forum funktioniert. Es ist auch überhaupt kein Problem, unterschiedlicher Meinung zu sein (was wir in diesem Fall in den wesentlichen Punkten ja nichtmal sind). Allerdings sollte man seine Meinung, die man durchaus als unumstößlich richtig darstellt, dann auch mal mit irgendwas belegen. Und das fehlt Dir wieder einmal komplett.

Zitat:
Hier wiegt keiner jemanden in Sicherheit.


Doch, genau das tust Du. Das Du das selbst nicht merkst, ist allerdings auch nicht wirklich neu und es macht überhaupt keinen Sinn das zum x-ten Male weiter zu konkretisieren. Verstehen tust Du es sowieso nicht.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32145 Beiträge, 5653x hilfreich)

1. Ich bin als Forumsnutzer nicht verpflichtet, auf irgendwelche Punkte einzugehen, die ein anderer Nutzer kritisiert. Auch ein Moderator kann mich nicht dazu verpflichten.
2. Ich picke mir nichts heraus. Ich habe die Antwort #1 gemäß der TE-Angaben geschrieben. Und habe Fragen gestellt, um den Sachverhalt uU deutlicher geschildert zu bekommen. Dann in #4#6#8 dazu geantwortet.
3. Ich muss hier absolut auf keine gerichtlichen Entscheidungen, die meine Meinung/Ansicht stützen, verweisen. Wozu soll das gut sein? Befinden wir uns in einem sozialgerichtlichen Verfahren??
4. In den 43 Unterforen wird selten von einem Nutzer verlangt, ein Antwortgeber hätte doch gefälligst mal gerichtliche Entscheidungen zu nennen, wenn er hier seine xy-Meinung kundtut. Ausgerechnet du verlangst das nun von mir? Ist das deine neue Nutzungsbedingung?
5. SO funktioniert jedenfalls das Forum nicht.
6. Es gibt hier mehrere Antwortgeber. Einer sagt Unfug (ohne gerichtliche Entscheidungen beizusteuern), der andere stellt die Erforderlichkeit in Frage (ohne jemals gerichtliche Entscheidungen beizusteuern) und du hast auch keine parat.
7. Ich habe bisher keine Rückfragen von Fragestellern erhalten, die nicht verstehen, was ich meine und was ich ausdrücken will. Nur du als Experte behauptest, du würdest nicht verstehen, was ich meine.
----------------------------------------------------

Und nochmal:
ICH würde den Mietvertrag unterschreiben. Aber ich schreibe nicht: Du kannst unterschreiben, ich stehe dafür grade.

Das verstehst sogar du, oder?
:augenroll:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Anami:

Zitat:
Ich bin als Forumsnutzer nicht verpflichtet, auf irgendwelche Punkte einzugehen, die ein anderer Nutzer kritisiert. Auch ein Moderator kann mich nicht dazu verpflichten.


Stimmt. Du bist auch überhaupt nicht verpflichtet hier zu schreiben, was so manches Mal auch besser wäre. Im Übrigen habe ich auch an keiner Stelle behauptet, dass Du zu konkreten Stellungnahmen verpflichtet wärst, was aber auch nicht heißt, dass ich (oder andere) Dich nicht darum bitten darf.

Zitat:
Ich muss hier absolut auf keine gerichtlichen Entscheidungen, die meine Meinung/Ansicht stützen, verweisen.


Nein, musst Du natürlich nicht. Es ist ja auch viel einfacher, einmal mal zu behaupten, eine bestimmte Argumentation würde der Rechtsprechung widersprechen, ohne das dann - zumindest auf Nachfrage - entsprechend zu belegen. Genau damit sagst Du dem unerfahrenen Leser/Fragesteller: Die Rechtsprechung ist völlig eindeutig, die Entscheidung im Streitfall kann nur so lauten, wie ich es hier sage, alles andere ist unmöglich. Warum sollte ein Fragesteller hier noch nachfragen? Für jeden unbedarften Leser ist völlig klar, dasss die Sache nur zu seinen Gunsten ausgehen kann. Und damit wiegst Du ihn in trügerischer Sicherheit. Und genau das ist es, was mich an Deiner Schreibweise hier extrem stört.

Zitat:
ein Antwortgeber hätte doch gefälligst mal gerichtliche Entscheidungen zu nennen, wenn er hier seine xy-Meinung kundtut.


1. habe ich das so fordernd und aggressiv nie geschrieben und 2. ist es schon ein gewaltiger Unterschied, ob ein User einfach nur seine Meinung kundtut, oder ob er - wie Du - behauptet, eine gegenteilige Meinung würde der Rechtsprechung widersprechen. Da darf dann durchaus mal nach einem Beleg für diese These gefragt werden. Richtig, Du bist immer noch nicht verpflichtet, diesen Beleg zu liefern. Die konsequente Verweigerungshaltung verdeutlicht aber auch deutlich, dass Deine Aussage eben nichts anderes ist, als eine bloße Behauptung in Blaue, für die Du eben auch keinerlei Beleg hast.

Zitat:
Ausgerechnet du verlangst das nun von mir? Ist das deine neue Nutzungsbedingung?


Ich verlange nicht, ich frage, oder bitte um etwas. Du erkennst den Unterschied? Und ich mache hier auch keine Nutzungsbedingungen. Fast wäre ich geneigt zu sagen, leider. Denn dann wärst Du schon lange nicht mehr hier.

Zitat:
Einer sagt Unfug (ohne gerichtliche Entscheidungen beizusteuern),


Richtig. Der behauptet aber auch nicht, dass Deine Meinung der Rechtsprechung widersprechen würde.

Zitat:
der andere stellt die Erforderlichkeit in Frage (ohne jemals gerichtliche Entscheidungen beizusteuern)


Auch derjenige behauptet aber eben auch nicht, seine Meinung sei durch die Rechtsprechung gedeckt oder Deine Meinung würde eben der Rechtsprechung widersprechen.

Merkst Du eigentlich den Unterschied?

Zitat:
und du hast auch keine parat.


Genau. Und das habe ich selbst ja auch ausdrücklich geschrieben. Genau das ist ja auch einer der Gründe, warum ich Dich gebeten habe, Rechtsprechung zu benennen, wenn dir doch offensichtlich welche bekannt ist. Das sage ich ja nicht, um Dich, oder wen auch immer, zu ärgern, sondern aus ernsthaftem Interesse.

Außerdem ist die Tatsache, dass ich keine Rechtsprechung zu genau dieser Konstellation parat habe auch der Grund dafür, warum ich eben nicht - wie Du - mit unumstößlicher Gewissheit behaupte, Meinung 1 sei richtig, oder Meinung 2. Und deshalb sage ich auch, ich wage den Ausgang eines diesbezüglichen Rechtsstreits nicht vorherzusagen und sehe durchaus ein gewisses Risiko auf seiten des TE. Diese Aussage/Überlegung bezeichnest Du als unmöglich und der Rechtsprechung zuwider laufend. Da ist es doch wohl mehr als legitim, nach Beispielen für diese Rechtsprechung zu fragen.

Zitat:
Ich habe bisher keine Rückfragen von Fragestellern erhalten, die nicht verstehen, was ich meine und was ich ausdrücken will.


Ist schon klar. Du hast ja auch eine Art der Formulierung, die für unerfahrene Leser überhaupt keinen Zweifel daran aufkommen lässt, dass Du ganz genau weißt wovon Du sprichst und das Du nur Recht haben kannst. Warum sollte da noch einer nachfragen?

Und außerdem, was soll z.B. an dieser Aussage,

Zitat:
Dass sie aber auch zu teuer ist--- sehe ich nicht.


denn nicht zu verstehen sein? Da steht völlig klar, deutlich und unmisständlich: Anami sagt, die neue Wohnung ist nicht zu teuer.

Verständnisfragen tauchen da nun wirklich nicht auf.

Zitat:
Nur du als Experte behauptest, du würdest nicht verstehen, was ich meine.


Ich verstehe was Du schreibst; meistens jedenfalls. Es ist aber nicht meine Aufgabe, jedesmal nachzufragen, ob Du auch meinst, was Du schreibst. Oftmals hast Du nämlich selbst ganz offensichtlich ein Problem damit zu verstehen, was Du schreibst.

Gruß,

Axel



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#19
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

Sorry, Doppelposting.





-- Editiert von AxelK am 10.10.2020 22:12

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#20
 Von 
Solman1980
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Erst mal Danke für die vielen Kommentare!!
Ich habe jetzt letzte Woche einen Beratungshilfeschein beantragt und werde mir von einem Anwalt helfen lassen. Leider warte ich noch auf diesen Schein!

Würdet ihr den Mietvertrag einfach unterschreiben? denn die Zeit drängt ja auch, da ich am 31. Oktober hier raus muss und ich ansonsten bis jetzt keine andere Wohnung gefunden habe.

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#21
 Von 
Regina58
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat:
Mit Genehmigung/Einverständnis des Jobcenter Clausthal habe ich mein ZIMMER, das ich als Student der TU Clausthal gemietet hatte, gekündigt zum 31.10.20. - Umzug nach Goslar wegen dortigen Besuchs der BBS Bassgeige zwecks Ausbildung zum sozialpäd. Assistenten


Ich verstehe nicht, warum du als Student im ALG II Bezug standest, Bafög wäre doch die vorrangige Leistung? Hast du das Studium erfolgreich beendet? Wie kannst du jetzt ALG II für eine weitere Ausbildung beziehen (wollen)?

LG, Regina

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#22
 Von 
Solman1980
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

ich mache nach dem Studium halt noch eine weitere Ausbildung, und nein beim Studium hab ich mich selber finanziert...

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#23
 Von 
Solman1980
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Finanzierung der Ausbildung wurde mir vom JC auch genehmigt, ebenso wie der Umzug.

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#24
 Von 
Regina58
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von Solman1980):
ich mache nach dem Studium halt noch eine weitere Ausbildung


Mit abgeschlossenem Studium müsstest du der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen:

§ 2 SGB II:
[...]
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

Eine zweite Ausbildung würde nicht ohne besondere Gründe vom Jobcenter unterstützt werden:

§ 57 SGB III:
[…]
2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

Nach meiner Sicht würde dich das Jobcenter bei erfolgreich abgeschlossenem Studium in irgendeine Tätigkeit vermitteln wollen, statt eine schulische Ausbildung zu finanzieren – höchstens auf Darlehensbasis, bei besonderer Härte o. ä..





-- Editiert von Regina58 am 12.10.2020 16:55

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#25
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32145 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Regina58):
Eine zweite Ausbildung würde nicht ohne besondere Gründe vom Jobcenter unterstützt werden:
Offenbar gibts diesen Grund. Und alles dazu ist geklärt.

Die Baustelle ist aber eine andere:
Nämlich die KdU nach dem erforderlichen Umzug.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#26
 Von 
Regina58
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Und alles dazu ist geklärt.


Für mich klingt der Vortrag nicht plausibel, sein/ihr Studentenzimmer zu kündigen und unmittelbar danach eine schulische Ausbildung mit ALG II Unterstützung zu beginnen. Das Ganze noch ohne feste Zusage einer Folgewohnung, da droht Obdachlosigkeit, wenn man sich auf mündliche Zusagen des Jobcenters verlässt.

Wenn die Geschichte das ist, was ich denke, brauchst du dir um die Baustelle KdU keine weiteren Gedanken zu machen...

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32145 Beiträge, 5653x hilfreich)

Man kann natürlich an allem zweifeln, was in einem anonymen Internetforum geschrieben wird.
Ich habe keinen Grund dazu.

Eher sieht es hier danach aus, dass der TE durch Bedenkenträger und undifferenzierte Aussagen total unsicher gemacht wird.
Nun hat er wohl den Mietvertrag in Goslar tatsächlich noch nicht unterschrieben, obwohl das letzte Woche erledigt werden sollte.
Nun hat er erst einen BH-Schein beantragt...wann er den bekommt und ob und wann er eine definitive Aussage von einem RA bekommt, weiß man nicht.
Aber zu Ende Oktober ist das Zimmer in Clausthal gekündigt.

Schon allein durch die hier gestreuten Zweifel kann eine Wohnungslosigkeit ab 1.11. entstehen.

Zitat (von Regina58):
wenn man sich auf mündliche Zusagen des Jobcenters verlässt.
Wie bitte? Lies doch nochmal nach.
Ich lese oben:
Zitat (von Solman1980):
Antwort des Jobcenter: Ja, ich könnte diese Wohnung mieten, müsste aber die "Restkosten" selbst tragen, denn das Jobcenter würde nur die bisherigen Mietkosten in Clausthal übernehmen (195,-- Euro für ein ZIMMER), auch keine Nebenkosten usw.
Und nur DAS war der Anlass des TE, hier im Forum zu fragen.
Das andere hat er schriftlich...

Was denkst du denn?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Regina58
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wie bitte? Lies doch nochmal nach.


Du hast ja Recht, die mündliche Aussage des Jobcenters bezog sich auf die „Restkosten", das habe ich verwechselt.

Zitat (von Anami):
Was denkst du denn?


Meine Zweifel einmal beiseite gelassen:

Wenn er/sie das bisheriges Zimmer nicht weiter bewohnen kann und auf die Schnelle nichts anderes findet, bleibt doch fast nichts anderes übrig, als den Mietvertrag zu unterschreiben? Sollten KdU nicht in Höhe der in Goslar üblichen Angemessenheitsgrenzen übernommen werden, bleibt die Klage beim Sozialgericht – die Erforderlichkeit des Umzugs hat das Jobcenter ja schriftlich bestätigt.
Ob die Übernahme der KdU dann im Eilverfahren zu klären ist, vermag ich nicht zu sagen, das dürften hier andere besser wissen.

LG, Regina

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32145 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Regina58):
bleibt doch fast nichts anderes übrig, als den Mietvertrag zu unterschreiben?
Das habe ich in #4 als meine Meinung zum 1.Mal geschrieben.
Dann in #13, was passieren könnte/würde, wenn er den MV nicht unterschreibt.
Dann nochmal in #17 bekräftigt, dass ich den Mietvertrag unterschreiben würde.

Aber der TE wurde dermaßen verunsichert (aber nicht durch mich), dass er nun erst einen BerH-Schein will und dann zum RA. Das dauert erfahrungsgemäß. Ich denke, bis dahin ist die Wohnung leider weg. Wo er ab dem 1.11. wohnt---keine Ahnung.
Zitat (von Solman1980):
Würdet ihr den Mietvertrag einfach unterschreiben?
Nachdem er in #20 nochmal ganz direkt gefragt hat---- hat keiner der Bedenkenträger irgendwie geantwortet.
Das lässt enorm weit blicken.

Und JA, ich denke immer noch, das JC Goslar würde für die Goslarer Wohnung die max angemessenen 419,10 +ang. HK zahlen.

Weil alles andere keinen Sinn macht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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