Hallo
ich wohne derzeit in einer WG, in der ich mich nicht wohlfühle.
Ich leide an paranoider Schizophrenie und habe das Gefühlt das sich mein Gesundheitszustand durch das Leben in der WG verschlechtert.
Jetzt habe ich die Möglichkeit in ein 1-Zimmer Apparntment zu ziehen , wo es mir viel besser ginge (in der selben Stadt, Miete 150Euro mehr, aber unter der Mietpreisobergrenze)
Das Jobcenter hat meinen Antrag auf einen Umzug abgelent, da ich erst letztes Jahr in die WG gezogen bin und auch Geld für die Erstausstattung bekommen habe. Ich könnte zu der Zeit nicht wissen, dass es mir dort nicht gut gehen wird.
Ich möchte auf jeden Fall umziehen. Mein Psychiater kann mir mit Sicherheit bescheinigen, dass ein Umzug in eine eigene Wohnung sinnvoll wäre.
Was wäre nun der richtige Weg? Ich denke mir eine Bescheinigung von meinem Psychiater geben lassen und Widerspruch einzulegen.
Macht das Sinn?
Hätte das Aussicht auf Erfolg?
Kann ich auch ohne Zustimmung des Jobcenters umziehen, und dann die 150Euro mehr von dem Geld das ich zum Leben bekomme bezahlen?
Über Antworten würde ich mich sehr freuen!
Danke
Umzug vom Jobcenter abgelehnt/paranoide Schizophrenie
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?

Hallo, ich nehme mal an dass dir bisher lediglich mündlich die Ablehnung des Umzuges erfolgte.
Vom Psychiater zeitnah attestieren lassen, dass ein Umzug dringend notwendig ist. Da du bereits ein Apartment hast, würde ich zusammen mit dem Attest (bestendfalls sofort bei der Ärztin holen) die Übernahme der Umzugskosten (evtl. Kaution, Transporter, Helfer, etc.) beantragen. Zusätzlich die Übernahme der Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung. Diese Entscheidungen haben durch das Jobcenter sehr kurzfristig zu erfolgen. Eine Frist von 3 Tagen halte ich für angemessen. Ich würde auch bereits im Antrag erkennbar machen, dass ich bei Fristablauf oder Ablehnung das Sozialgericht um eine Entscheidung im Eilverfahren bitten werde. Sollte das Jobcenter ablehnen, muss aber zusätzlich zum Eilverfahren noch ein Widerspruch eingereicht werden.
Der Umzug selbst kann nicht dir nicht verweigert werden. Eine Ablehnung des Umzuges darf nicht erfolgen.. Man soll sich vor dem Umzug die Zusicherung der Kostenübernahme beim Jobcenter holen. Verweigert das Jobcenter die Zusicherung ist dies aber noch keine Verwaltungsakt/Bescheid gegen den du mit einem Widerspruch/Klage/Eilverfahren vorgehen kannst. Die Entscheidung dient nur der Information bzw. hat eine Warnfunktion. Nur bei einer konkreten Wohnung wo es dann um eine tatsächliche Entscheidung in Sachen von Umzugskosten und Kosten der Unterkunft geht, kann auch das Eilverfahren vor dem Sozialgericht eröffnet werden.
Die Erstausstattung jedenfalls kann kein alleiniger Grund der Ablehnung sein.
Übrigens, ich gehe mal davon aus, dass durch das neue Apartment auch neue "Erstausstattung" notwendig wird. Diese würde ich im nächsten Schritt dann beantragen. Wenn man nicht mehr in einer WG lebt, kann dies alles sein, vom Kühlschrank, Waschmaschine, Kochstelle, etc. sein. Die Baustelle würde ich aber erst angehen, wenn du in der Wohnung bist.
Tatsächlich kannst du auch in die neue Wohnung ziehen und die Differenz selbst zahlen.
Das ist nun mal ein ganz dünner Grund.Zitatich wohne derzeit in einer WG, in der ich mich nicht wohlfühle. :
Ich kann mir nicht vorstellen, dass bei dieser Diagnose das Alleinwohnen deine gesundh. Situation verbessert.
Es ist auch nicht die Aufgabe des JC, einem Kunden eine Wohlfühlunterkunft zu bewilligen/zu bezahlen.
Aber natürlich kannst du eine Bescheinigung deines Psychiaters beschaffen und deinem Widerspruch beilegen.
Vielleicht bestätigt das auch ein Amtsarzt. Dann wäre der Umzug vielleicht --erforderlich--.
Vermutlich wird das aber nicht in kurzer Zeit zu schaffen sein. Bis dahin ist das Apt. wohl weg...
Ja, das ist möglich. Wenn du dir zutraust, mit ca. 260,- mtl. über alle Runden zukommen? Ich gehe dabei von ca. 35€ für Haushaltsenergie aus.ZitatKann ich auch ohne Zustimmung des Jobcenters umziehen, und dann die 150Euro mehr von dem Geld das ich zum Leben bekomme bezahlen? :
Allerdings übernimmt das JC keine Umzugskosten für nicht erforderliche Umzüge und gibt dann für eine Mietkaution auch kein Darlehen.
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Davon wird sich das zuständige JC nicht beeindrucken lassen. Es wird viel länger dauern.ZitatEine Frist von 3 Tagen halte ich für angemessen. :
Wie kommst du zu dieser Annahme? Der TE ist voriges Jahr in eine WG gezogen. Er wird bei einem Umzug *seine Erstausstattung* mitnehmen können.Zitatdass durch das neue Apartment auch neue "Erstausstattung" notwendig wird. :
Was er noch zusätzlich braucht, ist hier nicht bekannt.
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Da gerade bei dieser Erkrankung die Autonomie eine hohe Bedeutung zukommen gelassen wird, kann sich natürlich auch der Gesundheitszustand verbessern. Am Ende ist es eine ärztliche Entscheidung die mit der Patientin zusammen unternommen wird.ZitatIch kann mir nicht vorstellen, dass bei dieser Diagnose das Alleinwohnen deine gesundh. Situation verbessert. :
Da es sich bei der Ablehnung des Umzugs um keinen Verwaltungsakt handelt, ist hier auch kein Widerspruch möglich.ZitatAber natürlich kannst du eine Bescheinigung deines Psychiaters beschaffen und deinem Widerspruch beilegen. :
ZitatWie kommst du zu dieser Annahme? Der TE ist voriges Jahr in eine WG gezogen. Er wird bei einem Umzug *seine Erstausstattung* mitnehmen können. :
Was er noch zusätzlich braucht, ist hier nicht bekannt.
Dennoch kann erneut ein Anspruch auf Erstausstattung bestehen. In aller Regel nutzt man doch z.B. den Kühlschrank und die Waschmaschine in der WG mit. Auch sind dann in aller Regel schon Möbel für die Küche vorhanden oder auch im Bad etc.. Da der Anspruch bedarfsbezogen ist und nicht zeitlich eingeschränkt.
Das kann der Psychiater gern bescheinigen. Es kann aber durchaus auch ganz anders sein.ZitatDa gerade bei dieser Erkrankung die Autonomie eine hohe Bedeutung zukommen gelassen wird, :
Wieso Patientin? Hier soll das JC Kosten übernehmen, die bisher als nicht erforderlich gesehen werden und evtl. ist dazu eine amtsärztliche Untersuchung angezeigt.ZitatAm Ende ist es eine ärztliche Entscheidung die mit der Patientin zusammen unternommen wird. :
Du nimmst doch nur an, dass es eine mündliche Ablehnung war und deshalb kein VA?ZitatDa es sich bei der Ablehnung des Umzugs :
Was der TE noch zusätzlich braucht, ist hier nicht bekannt.ZitatDennoch kann erneut ein Anspruch auf Erstausstattung bestehen :
Der Amtsarzt wird in aller Regel eh nur bei Optionskommunen eingeschaltet. Eine ärztliche Untersuchung dauert viel zu lange. Da Jobcenter in solchen Sachen kurzfristig zu entscheiden haben, kommt diese Art der Untersuchung überhaupt nicht mehr in Betracht.ZitatWieso Patientin? Hier soll das JC Kosten übernehmen, die bisher als nicht erforderlich gesehen werden und evtl. ist dazu eine amtsärztliche Untersuchung angezeigt. :
ZitatDu nimmst doch nur an, dass es eine mündliche Ablehnung war und deshalb kein VA? :
Auch mündlich kann es doch einen Verwaltungsakt geben. Es bedarf aber zu keiner Zeitpunkt eine Genehmigung des Umzuges, daher kann der Umzug als solches auch per VA nicht abgelehnt werden. Nach § 22 SGB II soll die Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten erfolgen. Sowohl die Zusicherung als auch die Ablehnung der Zusicherung haben keinen VA-Charakter, sondern lediglich Informationscharakter.
Die Ablehnung der Kosten der Unterkunft oder auch der Umzugskosten stellen einen VA da, erst gegen diesen kann Widerspruch eingelegt werden. Auch wenn das Jobcenter die Zusicherung nicht erteilt, empfiehlt es sich die Übernahme der Kosten der Unterkunft der neuen Wohnung und die Umzugskosten zu beantragen, weil eben erst gegen diese Ablehnung Widerspruch und Klage möglich ist. Das einzig zulässige Rechtsmittel wäre die Fachaufsichtsbeschwerde.
@RogerWilco:
Sorry, aber entweder schmeißt Du hier völlig willkürlich die verschiedensten Dinge kreuz und quer durcheinander, oder Du weißt es wirklich nicht besser, was Deine Antworten nicht richtiger macht. Aber mal der Reihe nach:
Zitat:ich nehme mal an dass dir bisher lediglich mündlich die Ablehnung des Umzuges erfolgte.
Ich vermag dem Eröffnungsposting so rein gar nichts zu entnehmen, was für diese Annahme spricht. Die Rede ist von einer Ablehnung und von einem beabsichtigten Widerspruch, was doch deutlich eher dafür spricht, dass eine schriftliche Ablehnung vorliegt. Die einzig offene Frage ist, was genau abgelehnt wird und mit welcher Begründung.
Zitat:Vom Psychiater zeitnah attestieren lassen, dass ein Umzug dringend notwendig ist.
Dem schließe ich mich an. Wichtig ist, dass das Attest sehr aussagekräftig ist und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, dass ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen dringend geboten ist, um eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu vermeiden.
Zitat:würde ich zusammen mit dem Attest (bestendfalls sofort bei der Ärztin holen) die Übernahme der Umzugskosten (evtl. Kaution, Transporter, Helfer, etc.) beantragen. Zusätzlich die Übernahme der Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung.
Offensichtlich sind die entsprechenden Anträge doch bereits gestellt und sogar schon abgelehnt worden, wobei hoffentlich im ersten Schritt mal die Zusicherung zur Übernahme dieser Kosten beantragt wurde.
Zitat:Diese Entscheidungen haben durch das Jobcenter sehr kurzfristig zu erfolgen. Eine Frist von 3 Tagen halte ich für angemessen. Ich würde auch bereits im Antrag erkennbar machen, dass ich bei Fristablauf oder Ablehnung das Sozialgericht um eine Entscheidung im Eilverfahren bitten werde.
Auch dem schließe ich mich an.
Zitat:Sollte das Jobcenter ablehnen, muss aber zusätzlich zum Eilverfahren noch ein Widerspruch eingereicht werden.
Auch wenn ich mich wiederhole: Das Jobcenter HAT bereits abgelehnt und der Widerspruch ist erforderlich.
Zitat:Eine Ablehnung des Umzuges darf nicht erfolgen..
Jein. Abgelehnt werden kann nur die Zusicherung zur Übernahme der künftigen Unterkunftskosten und/oder der Umzugskosten, das stimmt. Im Kern kommt das allerdings der Ablehnung des Umzuges sehr nahe.
Zitat:Verweigert das Jobcenter die Zusicherung ist dies aber noch keine Verwaltungsakt/Bescheid gegen den du mit einem Widerspruch/Klage/Eilverfahren vorgehen kannst.
Das ist jetzt mal völliger Blödsinn. Es wird ein Antrag auf Erteilung Zusicherung gestellt, der dann vom Jobcenter abgelehnt wird. Bei dieser Ablehnung handelt es sich selbstverständlich um einen Verwaltungsakt, der mit dem Widerspruch angreifbar ist. Auch die Erzwingung einer Zusicherung im Rahmen des sozialgerichtlichen Eilverfahrens ist - jedenfalls in der Theorie - ohne Weiteres möglich. In der Praxis scheitert der Erfolg sehr häufig daran, dass der Umzug inzwischen vollzogen oder die neue Wohnung nicht mehr verfügbar ist. Beides führt - im Hinblick auf die Erteilung der Zusicherung - zum Wegfall des Anordnungsgrundes.
Zitat:Die Entscheidung dient nur der Information bzw. hat eine Warnfunktion.
Unsinn. Siehe oben.
Zitat:Nur bei einer konkreten Wohnung wo es dann um eine tatsächliche Entscheidung in Sachen von Umzugskosten und Kosten der Unterkunft geht,
Im Zusammenhang mit dem zuvor von Dir geschriebenen verstehe ich diese Aussage nicht. Fakt ist, dass eine Zusicherung zu den Umzugskosten sowie auch zur Übernahme der künftigen Unterkunftskosten ausschließlich bezogen auf eine konkrete Wohnung möglich ist. Damit sind wir dann wieder beim zuvor gesagten.
Mir scheint so ein klein wenig, das Du hier die Kostensenkungsaufforderung und die Zusicherung durcheinander wirfst.
Zitat:Übrigens, ich gehe mal davon aus, dass durch das neue Apartment auch neue "Erstausstattung" notwendig wird.
Prinzipiell KANN das so sein, ist aber hier nicht Gegenstand der Fragestellung. Um unnötiger Verwirrungen auf Seiten des TE zu vermeiden, werde ich da jetzt nicht näher drauf eingehen. Das wäre ggf. eine neue Frage in einem neuen Thread.
Zitat:Tatsächlich kannst du auch in die neue Wohnung ziehen und die Differenz selbst zahlen.
Rechtlich gesehen richtig. In der Praxis - bei einer Differenz von 150 Euro - wohl kaum machbar.
Zitat:Der Amtsarzt wird in aller Regel eh nur bei Optionskommunen eingeschaltet.
Auch das ist schlichtweg falsch. Die Jobcenter schalten in derartigen Fällen genau so den Amtsarzt (entweder den vom Gesundheitsamt, oder den ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit) ein, wie die Optionskommunen. Derzeit dürfte aufgrund der Corona-Pandemie die Einschaltung des Amtsarztes allerdings eher nicht erfolgen. Umso mehr Bedeutung kommt derzeit einem Attest des behandelnden Arztes zu.
Zitat:Es bedarf aber zu keiner Zeitpunkt eine Genehmigung des Umzuges,
Das ist richtig.
Zitat:Sowohl die Zusicherung als auch die Ablehnung der Zusicherung haben keinen VA-Charakter, sondern lediglich Informationscharakter.
Das bleibt auch bei ständiger Wiederholung immer noch falsch.
Zitat:Die Ablehnung der Kosten der Unterkunft oder auch der Umzugskosten stellen einen VA da, erst gegen diesen kann Widerspruch eingelegt werden.
In dem von Dir hier dargestellten Sinne gibt es keine Ablehnung der Kosten der Unterkunft und auch keine solche der Umzugskosten. Solange der Umzug noch nicht vollzogen ist, geht es immer nur um die Erteilung der Zusicherung zur späteren Übernahme dieser Kosten.
Bei der Zusicherung an sich - wenn diese erteilt wird - handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern nur um die verbindliche Zusage, zu gegebener Zeit einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen.
Die Ablehnung einer beantragten Zusicherung ist dagegen sehrwohl ein Verwaltungsakt.
Zitat:Auch wenn das Jobcenter die Zusicherung nicht erteilt, empfiehlt es sich die Übernahme der Kosten der Unterkunft der neuen Wohnung und die Umzugskosten zu beantragen,
Hinsichtlich der künftigen Kosten der Unterkunft bedarfes es eines solchen Antrages nicht, eben weil die Zusicherung insoweit keine Leistungsvoraussetzung ist. Durch einen Umzug und sich daraus ergebende Änderungen bei den KdU tritt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein, die gem. § 48 SGB X von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Dieses geschieht - sofern nicht zufällig zugleich ein neuer Bewilligungszeitraum beginnt - in Form eines Änderungsbescheides. Werden in diesem Änderungsbescheid die neuen KdU nicht korrekt berücksichtigt, kann dagegen Widerspruch eingelegt werden.
Hinsichtlich der Umzugskosten sieht die Sache insofern anders aus, als dass die vorherige Zusicherung zugleich auch Leistungsvoraussetzung ist. Eine Ausnahme hiervon ist dann gegeben, wenn die Zusicherung rechtzeitig beantragt, aber eben nicht rechtzeitig beschieden wird. Dann bedarf es ggf. keiner Zusicherung mehr (darum auch der Wegfall des Anordnungsgrundes), die Kostenserstattung kann - bei gegebener Umzugsnotwendigkeit - aber dennoch durchgesetzt werden.
Zitat:Das einzig zulässige Rechtsmittel wäre die Fachaufsichtsbeschwerde.
Die Fachaufsichtsbeschwerde ist kein (ordentliches) Rechtsmittel.
Gruß,
Axel
@guest:
Auch wenn ich meiner vorherigen Antwort eigentlich alles drin steht, hier nochmal in Kurzform:
Zitat:Mein Psychiater kann mir mit Sicherheit bescheinigen, dass ein Umzug in eine eigene Wohnung sinnvoll wäre.
Dann solltest Du Dir ein solches Attest schnellstmöglich besorgen. So schwammige Aussagen wie "sinnvoll wäre" sollte der Psychiater dabei aber besser nicht verwenden. Es sollte schon deutlich zum Ausdruck kommen, dass der Umzug aus psychiatrischer Sicht dringend befürwortet wird, oder ähnlich.
Zitat:Was wäre nun der richtige Weg? Ich denke mir eine Bescheinigung von meinem Psychiater geben lassen und Widerspruch einzulegen.
Das scheint mir genau der richtige Weg zu sein. Wie schon geschrieben, sollte der Widerspruch mit einer kurzen Frist und der Ankündigung eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens verbunden und letzteres ggf. auch durchgezogen werden.
Zitat:Macht das Sinn?
Hätte das Aussicht auf Erfolg?
Mit einem gut formulierten psychiatrischen Attest ja. Zur Zeit mehr denn ja, weil entsprechende Überprüfungen durch den Amtsarzt wegen der Corona-Pandemie praktisch nicht möglich sind.
Zitat:Kann ich auch ohne Zustimmung des Jobcenters umziehen, und dann die 150Euro mehr von dem Geld das ich zum Leben bekomme bezahlen?
Rechtlich gesehen spricht nichts dagegen. Bei einer Differenz von monatlich 150 Euro, also rund 33% der Regelleistung, dürfte das auf Dauer aber kaum möglich sein. Auch würdest Du Dir sicher die Frage vom Jobcenter gefallen lassen müssen, wie Du das finanzierst und ob Du über weitere, bisher verschwiegende Einnahmen verfügst.
Du kannst aber z.B. trotzdem umziehen, die Differenz vorerst selbst zahlen, aber gegen den späteren Änderungsbescheid hinsichtlich der Höhe der dann bewilligten Unterkunftskosten mittels Widerspruch und Klage vorgehen. Erfolgversprechend ist das - wenn überhaupt - aber nur mit einem aussagekräftigen Attest.
@Anami:
Zitat:Davon wird sich das zuständige JC nicht beeindrucken lassen. Es wird viel länger dauern.
Mit einem guten Attest möglicherweise schon. Wahrscheinlich hast Du aber Recht. Von einem entsprechenden Beschluss des örtlichen Sozialgerichts lassen sich die meisten Jobcenter allerdings deutlich eher beeindrucken und zum sofortigen Handeln bewegen.
Gruß,
Axel
ZitatDie Ablehnung einer beantragten Zusicherung ist dagegen sehrwohl ein Verwaltungsakt. :
Nein, ist es eben nicht!
Dies wäre nur ganz konkret im Zusammenhang mit einer neuen Wohnung, bei der bereits der Mietvertrag/Mietangebot bereits vorliegt, Erst dann ist die fehlende Zusicherung ein Verwaltungsakt. Auf die grundsätzliche Erteilung eine Zusicherung besteht kein Rechtsanspruch, da das Rechtsschutzinteresse fehlt.
Hier steht nichts davon, dass ein Mietvertrag etc. vorgelegt wurde und es um die Ablehnung einer konkreten Zusicherung für eine Wohnung etc. gibt. Sondern lediglich, dass grundsätzlich der Umzug abgelehnt wurde.
Der TE hat sich bereits verabschiedet... DU weißt vermutlich nicht, was genau der TE beantragt hat und was genau da vom JC abgelehnt wurde.ZitatNein, ist es eben nicht! :
Vielleicht meldet sich der TE nochmal...
Sorry, das steht da nicht. Sondern:ZitatSondern lediglich, dass grundsätzlich der Umzug abgelehnt wurde. :
ZitatDas Jobcenter hat meinen Antrag auf einen Umzug abgelent, da ich erst letztes Jahr in die WG gezogen bin und auch Geld für die Erstausstattung bekommen habe. :
Stimmt. Wäre auch ganz übel für den TE, wenn er bereits einen MV für die neue Unterkunft hätte.ZitatHier steht nichts davon, dass ein Mietvertrag etc. vorgelegt wurde :
Noch zum med. Aspekt: Der TE hat vermutlich seine Diagnose nicht erst seit letztem Jahr und sein behandelnder Psychiater wüsste wohl um die Probleme, wenn man mit solcher Diagnose in eine WG ziehen will.
Der hätte längst ein entspr. Attest ausgestellt, meine ich.
Auch wenn sich der TE bereits verabschiedet hat, kann man das so einfach nicht stehen lassen.
@Roger Wilco:
Zitat:Die Ablehnung einer beantragten Zusicherung ist dagegen sehrwohl ein Verwaltungsakt.
Nein, ist es eben nicht!
Wie bitte kommst Du zu dieser (falschen) Annahme?
Die Definition für einen Verwaltungsakt findet sich wortgleich in §§ 35 VwVfG und § 31 SGB X und lautet:
Zitat:Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Die Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten ist Leistungsvoraussetzung dafür, dass die Kosten dann auch tatsächlich übernommen werden. Wird eine beantragte Zusicherung abgelehnt, wird mit dieser Ablehnung eine hoheitliche Maßnahme durch eine Behörde getroffen, die unmittelbare Rechtswirkung nach außen (nämlich die Wirkung, wir übernehmen keine Umzugskosten) beinhaltet.
Es handelt sich ohne jeden Zweifel um einen Verwaltungsakt, weshalb entsprechende Ablehnungen zu einem weit überwiegenden Teil auch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sind.
Unter gewissen Voraussetzungen ist das Jobcenter sogar gesetzlich zur Erteilung der Zusicherung verpflichtet. Wie bitte sollte man die Einhaltung dieser gesetzlichen Verpflichtung denn durchsetzen, wenn es sich bei der Ablehnung nicht um einen Verwaltungsakt handeln würde?
Zitat:Dies wäre nur ganz konkret im Zusammenhang mit einer neuen Wohnung, bei der bereits der Mietvertrag/Mietangebot bereits vorliegt,
Sorry, aber Deine Aussagen sind einfach nur verwirrend und so wie sie geschrieben sind eben rechtlich falsch. Richtig ist, dass eine Zusicherung ausschließlich bezogen auf eine konkrete, zur Anmietung vorgesehene Wohnung erteilt werden kann. Auf die Erteilung einer abstrakten Zusicherung besteht kein Anspruch und diese ist auch nicht durchsetzbar. Bis hierhin sind wir uns einig.
Aber:
Selbst die Ablehnung einer abstrakten Zusicherung wäre ein Verwaltungsakt, gegen den der Widerspruch zwar nicht erfolgversprechend, aber dennoch zulässig wäre.
Im Fall des TE lag darüber hinaus offensichtlich ein konkretes Mietangebot vor. Er schrieb:
Zitat:Jetzt habe ich die Möglichkeit in ein 1-Zimmer Apparntment zu ziehen , wo es mir viel besser ginge (in der selben Stadt, Miete 150Euro mehr, aber unter der Mietpreisobergrenze)
Da hineinzuinterpretieren, es hätte kein Mietangebot vorgelegen, ist einfach völlig neben der Sache, darüber hinaus für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei der Ablehnung der Zusicherung um einen Verwaltungsakt handelt, aber auch ohne Bedeutung.
Zitat:Erst dann ist die fehlende Zusicherung ein Verwaltungsakt.
Jetzt wird es völlig abenteuerlich. Eine fehlende Zusicherung kann kein Verwaltungsakt sein. Wie bitte kann etwas Verwaltungsaktcharakter haben, was gar nicht existiert?
Zitat:Hier steht nichts davon, dass ein Mietvertrag etc. vorgelegt wurde und es um die Ablehnung einer konkreten Zusicherung für eine Wohnung etc. gibt.
Das ist Deine persönlich, höchst eigenwillige, Interpretation dessen, was der TE geschrieben hat. Jedenfalls weiß der TE offensichtlich sehr genau, welches Appartment zu welchem Preis er anmieten möchte. Da ist doch deutlich eher davon auszugehen, dass ein entsprechendes Angebot in Form einer Mietbescheinigung oder eines - noch nicht unterschriebenen - Mietvertrages vorgelegen hat als vom Gegenteil. Und wenn ein solches dem Jobcenter nicht vorgelegt worden sein sollte, wäre das Jobcenter - vor Erlass eines Ablehnungsbescheides - gehalten gewissen, entsprechende Unterlagen anzufordern. Nennt sich Amtsermittlungsgrundsatz und findet seinen Ursprung in § 20 SGB X.
Und auch wenn der TE - aus Unkenntnis - die Zustimmung zum Umzug oder ähnliches beantragt haben sollte, ist die Behörde verpflichtet, derartige Anträge so auszulegen, wie sich nach der geltenden Rechtslage am ehesten gemeint sein dürften, sprich welcher Antrag dem Willen des Antragstellers am wahrscheinlichsten entsprechen dürfte. Ein Antrag auf Zustimmung zum Umzug kann in diesem Sinne nur als Antrag auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme künftiger Unterkunftskosten ausgelegt werden.
@Anami:
Zitat:Der hätte längst ein entspr. Attest ausgestellt, meine ich.
Wenn er von seinem Patienten darum gebeten wurde, sicherlich. Einfach so und ohne entsprechende Bitte des Patienten - für die es bisher wohl keinen wirklichen Anlass gab - wohl eher nicht.
Gruß,
Axel
Lass Dich doch einfach von Deinen WG Mitbewohnern mit der Begründung rauswerfen, das die mit Deinem Erkrankungsbild nicht zurecht kommen und durch die Psychosen dauerhaft der Hausfrieden gestört ist. Bei einer WG ist die Kündigungsfrist 1 Monat. So hast Du einen personenbedingten Kündigungsgrund und zusammen mit der Kündigung einen triftigen Grund (Obdachlosigkeit) für den Umzug.
[ZitatBei einer WG ist die Kündigungsfrist 1 Monat. :
Wann wurde das Gesetz denn geändert?
quote=Leonie78]So hast Du einen personenbedingten Kündigungsgrund und zusammen mit der Kündigung einen triftigen Grund (Obdachlosigkeit) für den Umzug.
Nö. Wie kommt man denn auf so einen Schwachsinn?
Du kannst umziehen wann du willst wo du willst. Sie werden miete immer bezahlen, aber den Umzug nicht.
@Heflog:
Zitat:Du kannst umziehen wann du willst wo du willst.
Stimmt.
Zitat:Sie werden miete immer bezahlen,
Auch das stimmt. Bei einem Umzug innerhalb der Zuständigkeit des selben Jobcenters und fehlender Notwendigkeit des Umzuges allerdings nur in Höhe der bisherigen Kosten. Die Differenz beträgt hier 150 Euro. Woher sollen die kommen?
Zitat:aber den Umzug nicht.
Und auch keine Mietkaution.
Gruß,
Axel
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