Unrechtmäßige BAföG Rückzahlung

25. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
Samim S.
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unrechtmäßige BAföG Rückzahlung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe damals von April 2017 bis September 2017 studiert und mich nach einem Semester exmatrikuliert. Ich habe dennoch ein weiteres Semester von Oktober 2017 bis zum März 2018 insgesamt 3.894,00 Euro "unrechtmäßig" BAföG erhalten.

Nun habe ich vor drei Monaten im Februar 2023 einen Brief vom Studierendenwerk erhalten, dass ich dieses unrechtmäßig erhaltene BAföG zurück zahlen soll.

Ich wollte eine Ratenzahlung mit ihnen vereinbaren und habe einen Vorschlag (130€/monatlich bzw. 390€/vierteljährlich) per Mail gemacht (telefonisch ist leider nie jemand erreichbar), jedoch wurde mir dies schriftlich abgelehnt mit der Begründung, dass es sich um unrechtmäßig erhaltenes BAföG handelt. Da ich nicht so viel verdiene und auch kein Erspartes besitze ist es mir nicht möglich den Betrag auf einen Schlag zu zahlen.

Nun wird mir mit einer Gehalts- und Kontopfändung gedroht, sollte ich nicht innerhalb von zwei Wochen den Betrag überweisen.

Ich kann gegen diesen Bescheid Widerspruch erheben, jedoch weiß ich nicht was das bringen soll, wenn Sie bereits wissen, dass ich nicht alles auf einen Schlag zahlen kann und dies auch bereits mit Gehaltsnachweisen und Kontoauszügen bewiesen habe.

Zudem frage ich mich, ob der Anspruch nicht bereits verjährt ist, da es schon über fünf Jahre her sind und ich der Zwischenzeit keinen Brief, Mahnung oder dergleichen erhalten habe.

Wie soll ich nun vorgehen ? Ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand hier helfen könnte.

Viele Grüße


-- Editiert von User am 25. Mai 2023 15:11

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32289 Beiträge, 5678x hilfreich)

Deine Themen-Überschrift verwirrt!

Zitat (von Samim S.):
Zudem frage ich mich, ob der Anspruch nicht bereits verjährt ist
Nein, ich meine, der Rückforderungsanspruch aufgrund der zu Unrecht erbrachten Leistung ist nicht verjährt. Es besteht Rückzahlpflicht gem. § 20 BAföG.
Hattest du in 2018 vergessen, dass du gar nicht mehr studierst? Oder bist du seitdem umgezogen, dass man deine aktuelle Adresse nicht hatte? Evtl. hat man bisher tatsächlich noch nichts gefordert.

Zitat (von Samim S.):
Wie soll ich nun vorgehen ?
ICH würde schriftlich Widerspruch erheben und gleichzeitig mitteilen, dass ich ab Monat Juni 23 mit der bereits vorgeschlagenen Ratenzahlung in Höhe von mtl. 130,-beginne.
Die IBAN und die Verwendungszwecknummer hast du.
ICH würde nochmals schriftlich nachweisbar und aktuell meine Einkommens-und Vermögensverhältnisse erklären.

Zitat (von Samim S.):
Nun wird mir mit einer Gehalts- und Kontopfändung gedroht
Das wäre der weitere Gang.
ICH würde es nicht soweit kommen lassen wollen, deshalb tatsächlich mit der Ratenzahlung noch heute beginnen.

-- Editiert von User am 1. Juni 2023 16:11

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