Guten Tag, angenommen eine alleinerziehende Mutter (im Folgenden M. genannt) bezog bis zum 27.02. eines Jahres ALG I, welches ihr zum 28.02. gestrichen wurde. Dadurch fiel M. nun auf ALG II zurück und sollte eine nicht unerhebliche Summe X für die letzten drei Februar-Tage (natürlich fiktiv bis einschließlich 30.02., weil der Bewilligungszeitraum immer 30 Tage beträgt) erstatten.
M. erhält zudem nur Unterhaltsvorschuss und hat bereits jetzt monatlich Schulden beim Jobcenter abzuzahlen, so dass die erneute Erstattungsforderung für M. eine besondere Härte bedeuten würde. Hätte M. dann mit einem Antrag auf Erlass der neuen Forderung Erfolg? Wie könnte M. ggf. argumentieren, um mit einem Antrag auf Erlass Erfolg zu haben?
-- Editiert von Moderator topic am 18.03.2022 13:11
-- Thema wurde verschoben am 18.03.2022 13:11
Unter welchen Umständen kann eine ALG I Erstattungsforderung erlassen werden?
Bescheid anfechten?
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Drei Tage? Wie hoch soll die Summe denn sein, wenn diese "nicht unerheblich" ist?Zitateine nicht unerhebliche Summe X für die letzten drei Februar-Tage :
Ohne Kenntnis der Summen in € lässt sich keine Härte erkennen.ZitatWie könnte M. ggf. argumentieren, um mit einem Antrag auf Erlass Erfolg zu haben? :
3 Tage ALG1 zu erstatten, sollte auch für eine ALG-2- Bezieherin machbar sein.
Von wem kommt denn die Erstattungsforderung? Welche Frist ist genannt?
Ganz einfacher Weg: Sie kann jeden Monat 1/3 der Forderung beiseite legen. Dann die Erstattung an die Forderungsstelle überweisen.
Jetzt schon? Wieviel % werden einbehalten?Zitathat bereits jetzt monatlich Schulden beim Jobcenter abzuzahlen :
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ZitatDrei Tage? Wie hoch soll die Summe denn sein, wenn diese "nicht unerheblich" ist? :
170 Euro. Wenn man schon monatlich Raten von 30 Euro zu tilgen hat ist das im ALG II Bezug erheblich - eigentlich auch schon ohne Raten.
ZitatJetzt schon? Wieviel % werden einbehalten? :
30 Euro. Wer noch nicht von ALG II abhing, kann und sollte das vlt. nicht so nonchalant beurteilen. Das ist meine Meinung!
Die neue Forderung beläuft sich auf 170 Euro. Aber das war hier eigentlich nicht die Frage, oder?
Ich meine, im Zusammenhang mit evtl. Härtefall ist das wichtig.ZitatDie neue Forderung beläuft sich auf 170 Euro :
Ich fragte nach, weil iaR nicht nach solch kurzer Zeit schon Forderungen von der Arbeitsagentur kommen. Ausnahmen bestätigen die Regel.
Ich beurteile hier überhaupt nichts, weder nonchalant noch anders.
*Schulden* beim JC? Wofür? Sorry, diese Summe passt irgendwie nicht. *Schulden* bzw. die Tilgung von JC-Darlehen richten sich nach dem Regelbedarf und werden dann in % angegeben/aufgerechnet.Zitat30 Euro :
Für M könnten es mtl. 10%= 44,90 sein. Wenn es tats. 30,- sind, liegt eine JC-Sondervereinbarung vor.
M erhält 449,- als Regelbedarf. Dazu einen mtl. Mehrbedarf nach § 21 SGB II in Höhe von 36% = 161,64.
WANN kam die Aufforderung, die 170,- zu erstatten?
WELCHE Rechtsgrundlage wurde genannt? §§?
VON WELCHER Stelle kam die Forderung?
WANN endet die Frist?
Wenn man die konkreten Zahlen und Fakten vorliegen hat, kann man nach einer Möglichkeit suchen, diese Forderung abzuwehren (falls rechtswidrig) oder entspr. nach hinten zu schieben (weil fristgerecht nicht geht).
Einfach Härtefall--- ist nicht einfach.
Zitat*Schulden* beim JC? Wofür? Sorry, diese Summe passt irgendwie nicht. *Schulden* bzw. die Tilgung von JC-Darlehen richten sich nach dem Regelbedarf und werden dann in % angegeben/aufgerechnet. :
Für M könnten es mtl. 10%= 44,90 sein. Wenn es tats. 30,- sind, liegt eine JC-Sondervereinbarung vor.
Zunächst einmal danke für die ausführliche Rückmeldung!
Die Schulden von gesamt monatlich 10 Euro entstammen einer alten Erstattungsforderung wegen Überzahlung vom Jobcenter, die anderen 20 Euro werden abgezahlt für eine vorgestreckte Kaution (für die Wohnung). Es muss sich dann wohl um eine Sondervereinbarung handeln!
M erhält 449,- als Regelbedarf. Dazu einen mtl. Mehrbedarf nach § 21 SGB II in Höhe von 36% = 161,64.
Wäre ja schön, wenn M. einen derart hohen Mehrbedarf bekäme, in dem Fall beläuft er sich aber nur auf 53,88 Euro Mehrbedarf monatl. für Alleinerziehende!
WANN kam die Aufforderung, die 170,- zu erstatten?
Das Schreiben mit der Forderung ist vom 28.02.22
WELCHE Rechtsgrundlage wurde genannt? §§?
Rechtsgrundlage ist § 48 des zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X in Vderbindung mit § 330 Absatz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - SGB III
Hinzu fügen sollte ich vielleicht, dass das ALG I aufgehoben wurde, da der Antrag auf Erwerbsminderungsrente von M. abgelehnt worden ist ( M. ist aber in Widerspruch gegangen).
VON WELCHER Stelle kam die Forderung?
Die Forderung kam von der Bundesagentur für Arbeit Berlin Mitte
WANN endet die Frist?
M. sollte bis 17.3.22 zurück zahlen, hat aber eine Frist bis zum Ende der Widerspruchsfrist erbeten.
Wenn man die konkreten Zahlen und Fakten vorliegen hat, kann man nach einer Möglichkeit suchen, diese Forderung abzuwehren (falls rechtswidrig) oder entspr. nach hinten zu schieben (weil fristgerecht nicht geht).
Einfach Härtefall--- ist nicht einfach.
Vielleicht gibt es ja eine Möglichkeit, die Erstattung abzuwenden....
VG
-- Editiert von Lilolou am 17.03.2022 17:19
Warum steht der Thread im Verwaltungsrecht ? Der gehört ins Sozialrecht.
1. Eine alte Sondervereinbarung, weil keine neue JC-Kundin. Also 30,- mtl. Tilgung.
2. Aha. Mehrbedarf für ein >16 jähriges Kind. Dann 12%= 53,88.
3. Die Forderung vom 28.2. Fristverlängerung wurde erbeten.
4. Aufhebung ALG1.
Mein Vorschlag:
Abwarten, was der Widerspruchsbescheid der Arbeitsagentur sagt. Dann ergibt sich eine neue *Faktenlage*.
Dann kann man prüfen, ob die 170,- Forderung noch Bestand haben.
Falls ja und man erstattet trotzdem nicht, leitet die Agentur die Forderung an die besondere Inkasso-Service-Stelle der BA (in Recklinghausen) weiter.
Diese Stelle hat dann mit M die Angelegenheit abzuwickeln. Dann... das dauert also.
M sollte sich trotzdem mtl. x € beiseite legen ...für den schlimmsten Fall.
Man sieht, mit ein paar Fakten finden sich auch erste Möglichkeiten.
Im Sozialrecht finden sich andere Möglichkeiten als Erlass wegen Härtefall.
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