Unterhalt für 30jährige Tochter?

4. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
Henry987
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Unterhalt für 30jährige Tochter?

Hallo,
hier die Fakten:
Unsere Tochter wird in Kürze 30 Jahre alt. Sie wohnt seit 12 Jahren nicht mehr bei uns. Sie war ein Jahr verheiratet und wurde geschieden. Sie hat einen Sohn, 9 Jahre alt.
Sie war abwechselnd in der Vergangenheit arbeitslos und hatte Gelegenheitsjobs. Angeblich zahlt der geschiedene Ehemann seit jeher (also niemals bisher) weder Kinds- noch Ehegattenunterhalt und kommt damit durch.
Jetzt hat sie eine Art von Ausbildung in einem Unternehmen begonnen, in dem sie zuvor als ungelernte arbeitete.
Von der Arge erhielten wir nun die Aufforderung (unter Strafandrohung) unser Einkommen in jedem Detail offenzulegen und werden damit wohl indirekt auch zum Unterhalt aufgefordert.
Wir (Ehepaar, Mitte 50) haben nur ein Einkommen (Ehemann) wovon etwa die Hälfte für Warmmiete draufgeht und weitere 10% für einen Autokredit. Insegesamt kommen wir gerade so über die Runden.
In der Vergangenheit (vor 12-15 Jahren) hatte unsere Tochter mehrfach Lehren begonnen und in der Probezeit wieder abgebrochen. Leider haben wir darüber keine schriftlichen Dokumente mehr.

Fragen:
Wenn wir die recht verwirrenden Fragebögen ausfüllen und zurücksenden, besteht sicher die Gefahr, dass wir uns "verzetteln". Kann man das von uns überhaupt verlangen? Sollten wir vorsorglich einen Anwalt einschalten?
Wir können all das gar nicht glauben. Das so etwas möglich ist, klingt irgendwie völlig absurd.

Danke für jede Antwort vorab.

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29 Antworten
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#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Nee, bevor ich da einen Anwalt einschalten würde, würde ich doch erst mal nachsehen, auf welche REchtsgrundlage die ARGE sich denn so beruft.
Wenn da schon eine strafandrohung drinsteht: Welche Paragraphen steht da denn, nach denen ihr auskunftspflichtg sein solltet?
Ihr seid eventuell unterhaltspflichtig, wenn das Kind bedürftig ist.
Das ist sie aber nicht, wenn sie mit HartzIV ihren Lebensunterhalt decken kann.


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#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Nick:

quote:
Fakt ist, dass ihr der Tochter durch Unterhalt zu einem berufsfähigen Abschluss (Ausbildung/Studium/Praktikum/Lizenzen) verhelfen müsst.


Familien-/Unterhaltsrecht ist ja nun wirklich nicht meine Stärke, aber:

Die Tochter ist 30 und hat diverse Ausbildungen begonnen und wieder beendet. Ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern dürfte da wohl verwirkt sein.

@Henry:

In der Tat würde mich auch interessieren, auf welche Rechtsgrundlage das Jobcenter den vermeintlichen Auskunftsanspruch stützt. Vielleicht kannst Du das Schreiben einscannen und anonymisiert hochladen?

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

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#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Nick:

quote:
Wie gesagt, ich halte es nicht für unmöglich, dass sie noch an Unterhalt kommen könnte.


Vielleicht nicht völlig unmöglich, aus meiner Sicht und anhand der bisherigen Sachverhaltsschilderung aber definitiv sehr unwahrscheinlich.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

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#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Eine 29-Jährige, die mehrfach Lehren abgebrochen hat, hat ihren Unterhaltsanspruch vor langer Zeit verwirkt. Das ist gängige Rechtssprechung. Auch, wenn es mal Urteile gibt, die anders lauten. Zu der Frage ist das Familienrechtsforum passender, wenn Sie noch andere Meinungen von Usern lesen wollen, die sich im Familienrecht auskennen.

http://www.rechtpraktisch.de/artikel.html?id=1236 :
"Bei volljährigen Kindern besteht eine Erwerbsobliegenheit. Derjenige, der einen Verwandten auf Unterhalt in Anspruch nehmen will, muss zunächst genau wie der Unterhaltsverpflichtete seine Arbeitskraft verwerten. Diese Argumentation muss sich auch die Arbeitsagentur oder die Gemeinde für Sozialleistungen entgegenhalten lassen. Die Gemeinde steht gegenüber Eltern nicht besser da, als das Kind selbst.

Ein volljähriges Kind muss für seinen Lebensbedarf grundsätzlich selbst aufkommen (BGH). Es muss, wenn in einem erlernten Beruf keine Anstellung zu finden ist, jede Arbeit, auch berufsfremde und einfachste Tätigkeit angenommen werden. Viel wichtiger ist noch, dass bei anhaltender Arbeitslosigkeit dem volljährigen Kind jeder Ortswechsel und jedwede Arbeit zumutbar ist. Das bedeutet, dass ein volljähriges Kind, bevor es von den Eltern Unterhalt verlangen kann, deutschlandweite Bemühungen um jede Art von Arbeit nachweisen muss. Erst wenn über einen längeren Zeitraum Bewerbungen bundesweit erfolglos sind, kommt eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern in Betracht.

Auf den inzwischen immer häufiger werdenden Fall der Inanspruchnahme durch Sozialbehörden übertragen bedeutet das, dass für einen übergeleiteten Unterhaltsanspruch (meist erfolgt eine Überleitungsanzeige) vorab geprüft werden muss, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch in Betracht kommt. Wenn der Sozialträger nicht darlegt, dass das volljährige Kind alle zumutbaren Bemühungen angestrengt hat, scheidet ein Unterhaltsanspruch aus.

Hier ist ein deutlicher Unterschied zu betonen zwischen den Maßstäben, nach denen z.B. Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beantragt werden kann und dem unterhaltsrechtlichen Maßstab.

Verhältnismäßig leicht kann derjenige, dem die Arbeitsagentur keine Stelle vermitteln kann, Arbeitslosengeld und bei fehlendem Einkommen und Vermögen auch Arbeitslosengeld II bekommen. Einen Unterhaltsanspruch begründet das noch lange nicht. Es wird also auch in Zukunft so sein: Der Sozialstaat muss einspringen, auch wenn Eltern nicht in Haftung genommen werden können."

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-- Editiert hamburgerin01 am 04.11.2011 23:13

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#7
 Von 
Henry987
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo und danke zuerst für die bisherigen Antworten.

Ich glaube ich muss das noch etwas zum besseren Verständnis ergänzen:

Unsere Tochter will keinesfalls Unterhalt von uns. Im Gegenteil. Sie schämt sich wegen der Reaktion der Arge, mit der sie deshalb bereits Zoff hatte. Man hat ihr diese Ausbildung seitens der Firma angeboten und sie nutzte diese späte Chance. Dabei stellte sie irgendeinen Antrag bei der Arge und von dort kommt nun diese Forderung. Man verweigert ihr die Leistung und verweist auf uns!

Wörtlich sagte sie mir: "Als ich nichts gemacht habe, hat mich dieses Land unterstützt. Und nun, als ich bereit bin eine Leistung zu erbringen, bestraft man mich indem man einen Keil zwischen mich und meine Eltern treibt".

Ein Studium oder dergleichen hat sie nie begonnen. Sie ging ohne Abschluß von der Hauptschule ab. Den Hauptschulabschluß hat sie dann mit, ich glaube um die 25 herum, nachgemacht.

Was wir ja überhaupt nicht kapieren ist die Tatsache, dass es da einen jungen Herrn gibt, der sie schwängerte, sie heiratete, sich dann wieder scheiden ließ und damit davonkommt, dass er weder für sein Kind noch für seine Ex-Frau jemals einen Cent Unterhalt zahlte. Das übernahm immer der Staat.

Und noch ergänzend: Das wir nicht zahlen wollen kann man so nicht sagen. Wir können ganz einfach nicht, weil unser Einkommen, die Ausgaben und Schulden das nicht zulassen. Nach Schulden oder Ausgaben fragt die Arge jedoch nicht. Die wollen nur die Einkommensseite sehen.

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#9
 Von 
Henry987
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Nachtrag:

Uns wird übrigens mit Bußgeld in Höhe von 2000,- Euro gedroht, wenn wir unser Einkommen nicht offenlegen und die Formulare ausfüllen. Grundlage dafür soll §404 SGB III sein. Zusätzlich sollen wir den Steuerbescheid 2009 vorlegen sowie ein Formular vom Arbeitgeber ausfüllen lassen. Die von uns auszufüllenden Vordrucke sind für uns total unverständlich und kompliziert. Wir sind nicht blöd, aber dafür anscheinend doch nicht "schlau" genug.

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#10
 Von 
Henry987
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

@ nick_19

Zu 1: Sie wohnt seit 12 Jahren nicht mehr bei uns.

Zu 2: Nein, haben wir nicht geprüft. Ob du es glaubst oder nicht - wir haben niemals von diesem Staat was gewollt und wir werden ihn auch nicht anbetteln. Rente kriege ich (vielleicht) in 10-15 Jahren. Dann bin ich klapprig und habe sowieso keine Ansprüche ans Leben mehr.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

quote:
Das Familiengericht, vor dem ihr euch im Zweifelsfall wiederfinden würdet, wenn tatsächlich versucht wird, euch noch was abzuknöpfen, wird nach solchen Belastungen fragen.
Wieso Familiengericht? Es geht hier doch nicht um einen Anspruch nach Familienrecht (der nicht mehr bestehen dürfte), sondern nach Sozialrecht.

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"gruß azrael"

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#13
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

azrael schrieb:

quote:<hr size=1 noshade>Wieso Familiengericht? Es geht hier doch nicht um einen Anspruch nach Familienrecht (der nicht mehr bestehen dürfte), sondern nach Sozialrecht. <hr size=1 noshade>


Worum geht es sonst? A kommt zum JobCenter, meldet eine Ausbildung und will aufstockend ALG II. Da sagt das Familienrecht, "Kindesunterhalt für Erstausbildung", Details sind noch zu klären. (Ob Erstausbildung oder nicht, ob zügig durchgezogen usw.)

Erst wenn Unterhalt ausgeschlossen ist, fällt auch § 33 SGB II in den Graben. Also erst nach Klärung der Details der Ausbildungslage, und der von Einkommen und Vermögen der Unterhaltsverpflichteten! Die können ja eben im Lotto gewonnen haben, das will das JobCenter zu recht erfahren, bevor es ALG II ausschüttet - oder zurückfordert.

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

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#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38438 Beiträge, 14003x hilfreich)

Nun ja, ein familienrechtlicher Anspruch wäre übergegangen auf das Job-Center. Nicht erst jetzt während der Ausbildung, sondern auch schon vorher. Um den geht es hier ja wohl. Dieser Anspruch besteht jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr. Die Tochter ist nicht krank, sie hat immer mal wieder gearbeitet, spätestens seit dem 3. Geburtstag des Kindes konnte sie sich ausbilden lassen, ebenso vor der Geburt des Kindes. Eine so wenig zielgerichtete Lebensgestaltung läßt jeden Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegen die Eltern zum erlöschen kommen.

Denn, jede Ausbildung muss zügig vonstatten gehen, um einen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern zu begründen. Verzögerungen von etwa 12-18 Monaten werden akzeptiert (Umorientierung). Und das wars.

Die Bußgeldbestimmung, die hier angeführt ist, ist nicht hilfreich. Mich würde die Anspruchsgrundlage für die Auskunft interessieren. Und auch wenn die Eltern gestern im Lotto gewonnen hätten, müssten sie familienrechtlich nicht für ihre Tochter aufkommen.

Ich würde erst einmal schauen, ob das Job-Enter seine Auskunftspflicht aus übergeleitetem Anspruch geltend macht. Dann ist es nämlich ein ausschließlich familienrechtlicher. Dies bedeutet, dass der Auskunftsanspruch kippt, wenn ein familienrechtlicher Anspruch unter keinen Umständen denkbar ist.

wirdwerden

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#15
 Von 
Henry987
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

@ wirdwerden

Der Anspruch wird von der Agentur für Arbeit wie folgt begündet:
"Nach dem bürgerlichen Recht sind Sie Ihrer Tochter gegenüber unterhaltsverpflichtet (§§ 1601 ff)."

Gleichzeitig damit sollen wir auch Einkommensnachweise unserer Eltern (da lebt nur noch der 84jährige Vater meiner Frau) mit abgeben. Das hatte ich in der Aufregung doch tatsächlich völlig überlesen.

Ich fasse es nicht. In welchem Land leben wir eigentlich? Welche Art von Recht ist das?

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#16
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Henry:

Was für Leistungen genau hat Deine Tochter eigentlich beantragt? Grundsätzlich ist sie als Azubi nämlich vom ALG II Bezug ausgeschlossen (es gibt allerdings Ausnahmen).

Weitere Frage: Wurden der Tochter zunächst vorläufig Leistungen bewilligt, oder macht das Jobcenter die Antragsbearbeitung von der Rückgabe der von Euch geforderten Unterlagen abhängig?

Um es mal ein wenig zusammenzufassen und zu verdeutlichen:

1. Grundsätzlich seid Ihr verpflichtet, Eurer Tochter bis zum Abschluss einer Erstausbildung Unterhalt zu zahlen. Und darum seid Ihr auch dem Jobcenter gegenüber zur Auskunft verpflichtet (§ 315 Abs. 2 SGB III).

2. Während der letzten Jahre bestand kein Unterhaltsanspruch der Tochter, weil keine Ausbildung absolviert und offensichtlich auch nicht angestrebt wurde. Deshalb wurden bisher Leistungen ohne Prüfung einer Unterhaltspflicht bewilligt.

3. Durch Aufnahme der Ausbildung, die noch dazu die erste Berufsausbildung ist, kann ein Unterhaltsanspruch wieder entstanden sein. Dieser Anspruch geht auf das Jobcenter über und wird von dort aus geprüft und ggf. geltend gemacht.

4. Meines Erachtens ist der Unterhaltsanspruch der Tochter, und somit auch des Jobcenters, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirkt. Sollte das Jobcenter das anders sehen, wäre dieser Anspruch vor dem Familiengericht geltend zu machen.

5. Unklar dürfte sein, inwieweit Ihr bei nicht bestehendem Unterhaltsanspruch trotzdem zur Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet seid.

Einerseits kann man durchaus sagen, die Offenlegung ist erforderlich, um einen Unterhaltsanspruch überhaupt prüfen zu können.

Andererseits kann das aber m.E. nur dann gelten, wenn ein Unterhaltsanspruch - unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit - tatsächlich besteht. Genau das wäre hier zunächst mal vorrangig zu klären.

Der Weg des gingsten Widerstandes wäre sicherlich der, die geforderten Auskünfte zu erteilen und zu belegen und dann erstmal abzuwarten, ob überhaupt Forderungen seitens des Jobcenters geltend gemacht werden. Wenn nein, ist das Thema vom Tisch. Wenn doch, kann man dagegen natürlich entsprechend vorgehen.

Stellt Ihr Euch dagegen quer und sagt, es besteht kein Unterhaltsanspruch und darum erteilen wir auch keine Auskunft, droht nicht nur das Bußgeld (gegen welches man natürlich auch vorgehen kann), sondern es besteht auch die Gefahr, dass Eurer Tochter zunächst die Leistungen verweigert werden.

Vielleicht hilft allerdings auch schon ein persönliches Gespräch zwischen Euch, Eurer Tochter und dem zuständigen SB des Jobcenters. Dort könnte man die Situation konkret darlegen und z.B. auch Einkommensnachweise mitnehmen und zur Einsicht vorlegen. Vielleicht reicht das dann schon aus und es wird auf weitere Nachweise verzichtet, wenn klar ersichtlich ist, dass keine Leistungsfähigkeit Eurerseits besteht.

@azrael:

Einen sozialrechtlichen Unterhaltsanspruch gibt es nicht. Unterhaltsansprüche richten sich grundsätzlich nach dem Familienrecht und sind auch vor dem Familiengericht geltend zu machen. Im SGB II gibt es allenfalls gewisse Regelungen, die die Vermutung rechtfertigen, dass Unterhalt (besser wäre wohl der Ausdruck "Unterstützung") geleistet wird. Mit Unterhaltsansprüchen nach dem BGB hat das allerdings nichts zu tun und im Fall des TE liegt auch keine solcher "Vermutungstatbestand" vor.

Gruß,

Axel

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#17
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
5. Unklar dürfte sein, inwieweit Ihr bei nicht bestehendem Unterhaltsanspruch trotzdem zur Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet seid.


Das ist etwas widersprüchlich geschrieben, Axel. Ein eventueller Unterhaltsanspruch kann nur nach Offenlegung geprüft werden, denn Unterhaltspflichtig ist nur derjenige, welcher auch hierzu in der Lage ist.
Und dann haben wir noch diesen da:

§ 1602
Bedürftigkeit
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.




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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38438 Beiträge, 14003x hilfreich)

@ Henry. Jetzt sehe ich etwas klarer. Ich lass jetzt mal den öffentlich-rechtlichen Aspekt aussen vor. Wenn sich auf die genannten BGB-Bestimmungen berufen wird, dann ist das der übergeleitete Anspruch, wie ich weiter oben schon vermutet habe. Und da ist dann wirklich nicht ersichtlich, wie dieser Anspruch bestehen sollte. So ganz und gar nicht.

Ich würde sinngemäß schreiben:

"Ich entnehme ihrem Ersuchen, dass es hier ausschließlich um einen übergeleiten Anspruch geht. Damit sind die familienrechtlichen Bestimmungen einschlägig. Vorausseztung für einen familienrechtlichen Anspruch auf Unterhalt bei einem volljärhigen Kind gegen die Eltern ist, dass sich das Kind in der Ausbildung befindet und diese Ausbildung zügig vonstatten geht. Also unmittelbar nach Beendigung der Schule beginnt. Dies ist hier nicht der Fall.

Wenn unter gar keinen Gesichtpunkten ein Unterhaltsanspruch besteht, dann muss auch keine Auskunft erteilt werden."


So in etwa. Leider hat die Masse der Job-Center-Mitarbeiter keine Ahnung vom Familienrecht.

wirdwerden

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#19
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Da die Formulare euch zu unübersichtlich sind, würde ich auch wirdwerdens Vorschlag machen wollen.
Macht die Antwort nachweislich (mindestens Einschreiben/Rückschein), denn im Amt gehen viele Schreiben verloren!
Bezieht euch ausdrücklich auf die Auskunftsaufforderung und schreibt dazu, dass ihr das Auskunftsverlangen mit diesem Schreiben als erledigt anseht!
Dann kann man euch vielleicht erneut auffordern, aber ihr habt alle Mitwirkungspflichten nach bestem Wissen und Gewissen erfüllt und seid vor einem Bußgeldbescheid sicher.

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#20
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

quote:
@azrael:

Einen sozialrechtlichen Unterhaltsanspruch gibt es nicht. Unterhaltsansprüche richten sich grundsätzlich nach dem Familienrecht und sind auch vor dem Familiengericht geltend zu machen. Im SGB II gibt es allenfalls gewisse Regelungen, die die Vermutung rechtfertigen, dass Unterhalt (besser wäre wohl der Ausdruck "Unterstützung") geleistet wird. Mit Unterhaltsansprüchen nach dem BGB hat das allerdings nichts zu tun und im Fall des TE liegt auch keine solcher "Vermutungstatbestand" vor.

Ok, danke :)

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"gruß azrael"

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#21
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@meri:

Wenn Du vielleicht einfach noch ein paar Zeilen weiterliest, dürfte sich der vermeintliche Widerspruch von selber aufklären:

quote:
Einerseits kann man durchaus sagen, die Offenlegung ist erforderlich, um einen Unterhaltsanspruch überhaupt prüfen zu können.

Andererseits kann das aber m.E. nur dann gelten, wenn ein Unterhaltsanspruch - unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit - tatsächlich besteht. Genau das wäre hier zunächst mal vorrangig zu klären.


Die finanziellen Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch können natürlich nur anhand entsprechender Auskünfte geprüft werden. Wenn aber aus anderen Gründen (Anspruch verwirkt) kein Anspruch besteht, ist schon sehr zweifelhaft, ob die Eltern zur Auskunft über ihr Einkommen verpflichtet sind.

Gruß,

Axel

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#22
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@quiddje:

quote:
...und seid vor einem Bußgeldbescheid sicher.


Bei der nun weiß Gott nicht immer rechtskonformen Vorgehensweise der Jobcenter halte ich diese Aussage, in dieser Bestimmtheit, für ziemlich gewagt. Das man sich gegen einen Bußgeldbescheid ggf. (erfolgreich) zur Wehr setzen kann, wurde bereits geschrieben. Das heist allerdings noch lange nicht, dass das Jobcenter nicht erstmal einen erlässt.

Gruß,

Axel

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#23
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38438 Beiträge, 14003x hilfreich)

Dann muß man sich eben gegen den Bußgeldbescheid wehren. Dass da jemand keine Ahnung hat, das sieht man doch schon daran, daß hier auch gleich aufgefordert wird, für die letzte Generation (hier Großeltern) gleich mit die Auskunft zu erteilen. Da haben die aber Glück, dass sie nicht noch Auskünfte für die Nachbarin unter Androhung von einem Bußgeld mit einholen müssen.

Ich habe das Theater vor einigen Jahren durch. Ich sollte Auskunft über mein Einkommen geben (recht hoch), weil mein Ex notleidend war. Ich hab Widerspruch eingelegt (eben mit genau der Begründung, dass unter keinen Gesichtspunkten ein Unterhaltsanspruch bestehen würde, deshalb auch kein Auskunftsanspruch). Die Widerspruchsbehörde hat mir recht gegeben.

wirdwerden

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#25
 Von 
Henry987
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo und vielen Dank für die Antworten und Hinweise!

Ich habe jetzt mal einen Brief abgeschickt, in welchem meine Gattin feierlich und an Eides statt erlärt, dass sie während der vergangenen 20 Jahre keinerlei eigenes Einkommen hatte und ein solches auch nicht beabsichtigt ist. Das ist die Wahrheit und hält jeder Nachprüfung stand. Jedoch gibt sie die Erklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab, also freiwillig.

Damit bleibe ich übrig (und ich werde den Teufel tun und meinen Schwiegervater wegen der Sache ansprechen). Natürlich ist völlig klar, dass zu allererst meine Gattin einen Unterhaltsanspruch gegen mich hat, den ich auch ohne Diskussion seit Beginn unserer Ehe erfülle (es ist eben unser Lebensmodell und damit basta)!
Desweiteren habe ich von allen Postings die Argumentation herausgepickt die mir schlüssig erscheint und dann durch weiteres Recherchieren einen entsprechend Text verfaßt, aus welchem hervorgeht, dass ein evtl Unterhaltsanspruch meiner Tochter nicht ausreichend begründet wird, weil: 12 Jahre planloses vor sich hinleben, keinerlei Behinderung bzw. Bedürftigkeit usw. Außerdem habe ich erklärt, dass ich (ebenfalls ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) keine Einwände gegen eine direkte Datenabfrage beim zuständigen Finanzamt habe, aber vor einer ausreichenden Begründung der Forderung keine weiteren Angaben machen werde.

Dann warte ich mal ab, was nun passiert.

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#26
 Von 
Henry987
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Haha
Habe gerade mal bei der Bundesagentur für Arbeit geforscht. Dort steht folgender Text:
"Kinder in Ausbildung -- Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld weiter gezahlt werden, solange es sich in einer Berufsausbildung befindet." usw blablabla

Also Kindergeld gibts nur bis 25. Zahlen soll man eine Ausbildung aber bis 120 (so alt kann ein Mensch meines Wissen maximal werden). Ich finde schon, dass dieses Recht eindeutig eine Seite bevorzugt und nicht alle gleich behandelt. Es ist wie bei Orwells Animal Farm: Alle Tiere sind gleich, aber einige sind gleicher.

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#27
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Henry987:
"Zahlen soll man eine Ausbildung aber bis 120 (so alt kann ein Mensch meines Wissen maximal werden). Ich finde schon, dass dieses Recht eindeutig eine Seite bevorzugt und nicht alle gleich behandelt."

1. Soll man keine Ausbildung bis 120 zahlen, nicht mal bis 30.

2. Es ist weniger das Recht als die Rechtsprechung, die die lebenslange Haftung für den Unterhalt von Kindern begrenzt. Wenn Sie das nicht glauben, fragen Sie doch mal einen Anwalt.

-- Editiert hamburgerin01 am 05.11.2011 22:25

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#28
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38438 Beiträge, 14003x hilfreich)

Henry hat es immer noch nicht kapiert.

1. Kindergeld hat gar nichts, wirklich gar nichts mit der Dauer der Ausbildung eines Kindes zu tun. Ist ausschließlich eine steuerrechtliche Angelegenheit. Die Vorteile enden eben mit dem Alter von 25, einerlei, ob das Kind dann fertig mit der Ausbildung ist.

2. Unterhalt für Kinder in der Ausbildung muss gezahlt werden, wenn die Kinder ihre Ausbildung zügig durchziehen, also nach der Schule das alles machen, was man unter "zügig" versteht.

3. Und dann gibt es noch die lebenslange Unterstützung, wenn jemand krankheitsbedingt nicht für sich sorgen kann, oder aber aus diesen Gründen nicht für sich selbst aufkommt. Das sind das behinderte Kind, oder aber auch die Mutter oder der Vater, die ein Pflegefall werden.

Ist es jetzt klar, oder immer noch nicht?

wirdwerden

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#29
 Von 
Henry987
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

@ wirdwerden
Danke, wirdwerden. Ich bin halt ein weing langsam im Denken. Trotzdem: Kein Grund persönlich zu werden. KAPIERT ?

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