Unterhaltspflicht gegenüber Harz 4 beziehender Eltern?

29. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
jly
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltspflicht gegenüber Harz 4 beziehender Eltern?

Hallo

Die Situation ist folgende:
Mein Vater ist schon länger arbeitslos und ins Harz 4 "gerutscht". Meine Eltern haben beide psychische Probleme, die sie sich aber nicht offen eingestehen und überspielen. Tragen zur Arbeitslosigkeit meines Vaters bei.

Ich bin 20, Abitur abgeschlossen, arbeite seit Anfang April temporär (bis Juli) in der Schweiz und wohne noch zu Hause. Durch mein Bruttoeinkommen von etwa 2600€ falle ich doch automatisch aus der Bedarfsgemeinschaft meiner Eltern raus und bilde eine Eigene bzw bin nicht mehr bedürftig, da ich meinen Bedarf selbst decken kann. Bin ich nun verpflichtet auszuziehen um nicht gezwungen werden zu können meinen gesamtes Einkommen meinen Eltern zu überlassen oder liegt der Jobcenter falsch? Reicht ein Mietvertrag mit meinen Eltern?

Laut einem Telefonat (schriftliches folgt) mit dem Jobcenter bin ich verpflichtet meinen Eltern Unterhalt zu leisten. Es ist sehr dringend, da meinen Eltern gesagt wurde, dass sie nur 500€ Leistung für Juni erhalten und sie die letzten Monate zurückzahlen müssen, da ich in dem Monat verdient habe. Stimmt das? :schock:

Ist dieser Artikel noch aktuell? http://www.gegen-hartz.de/news/hartz-iv-einkommen-kinder-bedarfsgemeinschaft
Wenn ja, kann ich ja nicht verpflichtet werden mein gesamtes Einkommen abzugeben. Oder gab es 2017 eine Gesetzesänderung dazu?

Grüße.

-- Editiert von jly am 29.05.2018 22:38

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1 Antwort
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#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@jly:

Zitat:
Laut einem Telefonat (schriftliches folgt)


Und dieses Schriftliche sollten Deine Eltern auch erstmal abwarten und dann ggf. Widerspruch dagegen einlegen und - wenn erforderlich - sozialgerichtliche Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen.

Im SGB II ist eine Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern schlicht nicht vorgesehen. Die Höhe Deines Einkommens führt dazu, dass Du aus der Bedarfsgemeinschaft fällst . Deinen Eltern darf demnach ledglich der auf Dich entfallende Anteil an den Unterkunftskosten gekürzt werden. Diesen wirst Du an Deine Eltern zahlen müssen. Nicht mehr und nicht weniger. Es sei denn, Du bekommst noch Kindergeld. Das würde auf Deine Eltern übertragen und - abzgl. 30,- € Versicherungspauschale, sofern kein anderes Einkommen bei den Eltern vorhanden ist - auf den Leistungsanspruch der Kinder angerechnet.

Gruß,

Axel

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