Unterhaltsvorschusskasse, Rückzahlung bei Erbe

16. April 2023 Thema abonnieren
 Von 
Dankefürhilfe
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltsvorschusskasse, Rückzahlung bei Erbe

Unterhaltsvorschusskasse, Rückzahlung bei Erbe

Guten Tag, folgender Fall/ Frage:
Die Unterhaltsvorschusskasse zahlte einige Jahre für eine Mutter, nun Mitte 50, deren 2 Kinder beim Vater leben. Bis sie nun im Herbst 2022 18 wurden.
Bis Sommer 22 war sie, mit befristetetem Vertrag, 1 Jahr ALG 2 Aufstockerin. Davor und danach nur ALG 2 bzw. Bürgergeld Empfängerin.
Hat sich aber auch nachweislich immer um Arbeit bemüht.
Während der Aufstocker Zeit konnte und musste sie auch etwas Unterhalt (an die Unterhaltsvorschusskasse) zahlen. Sonst nicht.
Auch wenn die Kinder öfters bei ihr waren und sie dann auch Essen für diese zahlte.

Nun erbt sie demnächst. Von ihrer Tante. Wohl etwa 10 000 bis ( ggf. auch etwas über) 20 000 Euro. Noch unklar.
Soweit mir bekannt müsste sie Steuern dafür erst ab 20. 000 Euro zahlen. Und beim Bürgergeld würde das bis Ende 2023, aufgrund der Karenzzeit im ersten Jahr des Bürgergeldbezuges, wohl nicht angerechnet (bis 40. 000 Euro).
Frage ist aber, ob etwas vom Unterhaltsvorschuss zurück zu zahlen wäre, was wenn ich richtig recherchiert habe für bis 3 Jahre theoretisch möglich wäre. Da sie zuvor ja nur ganz bzw. teilweise zahlungsunfähig war, und das dann ggf. (teilweise) nachzahlen muss, wenn sie Einkommen hat? Vielen Dank für Hilfen!

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14 Antworten
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#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2982 Beiträge, 967x hilfreich)

Zitat (von Dankefürhilfe):
Da sie zuvor ja nur ganz bzw. teilweise zahlungsunfähig war, und das dann ggf. (teilweise) nachzahlen muss, wenn sie Einkommen hat?
Beim Unterhalt geht es nicht um Zahlungsfähigkeit, sondern um Leistungsfähigkeit. Diese wird in der Regel zwischen den Parteien (Unterhaltsvorschusskasse und Unterhaltspflichtige) ausgehandelt und abschließend verbindlich in einem Unterhaltstitel festgehalten.

Es ist nicht so, dass man pauschal und immer den Vorschuss komplett zurückzahlen muss. Eben nur bei Leistungsfähigkeit. An der grundsätzlichen Forderungshöhe ändert sich deshalb nachträglich nichts mehr.

Für noch bestehende Außenstände wäre es natürlich sinnvoll das Erbe von sich aus ggf. zu verwerten.

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#2
 Von 
Dankefürhilfe
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Soweit mir bekannt wird zwischen Zahlungsunfähigkeit unterschieden wie bei ihr, da sie mit nur ALG 2 Bezug bzw.als Aufstockerin nicht zahlen konnte. Dann aber zahlen muss innerhalb von wohl 3 Jahren, wenn sie wieder an Geld kommt. Wie nun jetzt der Fall.
Keine Leistungsfähigkeit wäre denke ich, wenn sie zum Beispiel komplett arbeitsunfähig wäre, das ist ja aber nicht der Fall...
Es gab auch keine Vereinbarung,... sondern eben Berechnung der Unterhaltsvorschusskasse was sie zu zahlen hat...

Was " das Erbe verwerten " bedeutet verstehe ich leider auch nicht.

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#3
 Von 
smogman
Status:
Student
(2982 Beiträge, 967x hilfreich)

Zitat (von Dankefürhilfe):
Keine Leistungsfähigkeit wäre denke ich, wenn sie zum Beispiel komplett arbeitsunfähig wäre, das ist ja aber nicht der Fall...
Genau das ist der entscheidende Punkt. Zahlungsunfähig ist jemand, der kein Geld hat. Diese Person kann aber trotzdem zeitgleich leistungsfähig sein, könnte also Geld haben, wenn sie denn wöllte. Und wenn die Vorschusskasse die Frage der Leistungsfähigkeit in der Vergangenheit bejaht hat, dann wurde evtl. auch der volle Vorschussbetrag zur Rückzahlung eingefordert. Wird die offene Forderung nicht abgezahlt und auch nicht urkundlich anerkannt, muss die Vorschusskasse diese Forderung irgendwann gerichtlich durchsetzen, um sie zu sichern (sogenannter Unterhaltstitel). Ein Unterhaltstitel ist wesentlich länger als drei Jahre vollstreckbar.


Zitat (von Dankefürhilfe):
Was " das Erbe verwerten " bedeutet verstehe ich leider auch nicht.
Das Erbe dazu verwenden, seine Schulden zu begleichen.

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#4
 Von 
Dankefürhilfe
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ah danke/ und ja, das denke ich auch.

Schulden hat sie (diesbezüglich) leider nicht. Deshalb, bezüglich der "Verwertung", noch die Frage:
Ginge auch das Erbe zumindest teilw. gleich weiter zu vererben (beim Notar)? Z. B. eben an die Kinder?

Und stimmt denn meine Annahme mit dem Freibetrag von bis 20. 000 /40 000 Euro bei der Steuer bzw. beim Jobcenter?
Bei der Unterhaltsvorschusskasse /Jobcenter würde m. E. ein Weiter-Vererben aber auch nichts bringen, da zumindest beim Jobcenter das so gewertet werden würde, als ob man das (verschenkte/weiter vererbte) Geld noch hätte.

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#5
 Von 
Dankefürhilfe
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

PS.: Außer etwas Geliehenes von Freunden/ Verwandten hat sie. Dafür könnten sie einen "Schuldschein" oder dergl. schreiben, wenn das reicht (?)

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34364 Beiträge, 5919x hilfreich)

Weitervererben? Die Mutter lebt doch noch und die Kinder sind grad mal 18.
Verschenken des Erbes wäre sozialwidrig.

Zitat (von Dankefürhilfe):
Hat sich aber auch nachweislich immer um Arbeit bemüht.
Das spielt keine Rolle, auch nicht, dass die Kinder öfter bei der Mutter waren und sie ihnen Essen gegeben hat.
Das Bemühen um eigenes Einkommen ist die grundlegende Voraussetzung für ALG 2 oder Bürgergeld.

Wenn die Mutter jetzt Bürgergeld bezieht und Kenntnis hat vom Erbfall/Tod der Tante, hat sie den Erbfall dem JC mitzuteilen. Zunächst nur den Erbfall, das mit dem Geld kommt später, wenn das Geld kommt.
Zitat (von Dankefürhilfe):
Und beim Bürgergeld würde das bis Ende 2023, aufgrund der Karenzzeit im ersten Jahr des Bürgergeldbezuges, wohl nicht angerechnet (bis 40. 000 Euro).
Wenn die Mutter schon lange und weiterhin im Bürgergeld-Bezug ist, gilt das mW nicht.
Oder wo steht das im SGB II?

Finanzamt: Erbschaftssteuer-Freibetrag ist 20.000€
Jobcenter: Es zählt der Zuflusszeitpunkt der tatsächlichen Erbsumme.
Zitat (von Dankefürhilfe):
Dann aber zahlen muss innerhalb von wohl 3 Jahren, wenn sie wieder an Geld kommt.
Wo steht denn das?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
Dankefürhilfe
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

? Die Frage ist nun doch was "Verwerten des Erbes" wäre- da las ich, dass auch weiteres Vererben möglich wäre an die Kinder beim Notar, das geht ja natürlich zu Lebzeiten.
Und ob auch ein Schuldschein reicht, s.oben.
Und natürlich würde alles- auch das- dem JC usw. mitgeteilt. Was soll dann daran sozialrechtswidrig sein?
Sie wüsste halt natürlich nur gerne vorab über die Rechtslage Bescheid. Persönl. Meinungen helfen da leider nicht viel weiter.
Das mit der Karenzzeit -Quelle weiß ich leider nicht genau, das steht aber wenn ich mich richtig erinnere zB bei offiziellen Seiten der Bundesregierung zum neuen Bürgergeld. Auch dass wenn man schon zuvor ALG 2 bekam das dann bis 31. 12. 23 gilt.
Und das mit 3 Jahren rückwirkend gilt denke ich auch. Dass das aber auch noch längere Zeit später eingefordert werden könnte wurde ja schon beschrieben...

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34364 Beiträge, 5919x hilfreich)

Zitat (von Dankefürhilfe):
Die Frage ist nun doch was "Verwerten des Erbes" wäre
zB Schulden tilgen. Da sowohl die Mutter als auch die Kinder noch leben--- ist aber wohl Schenkung gemeint. Eine Schenkung an die Kinder wäre mE sozialwidrig, also nicht zulässig, wenn die Mutter Sozialleistungen/Bürgergeld bezieht.
Was sollte denn in einem Schuldschein stehen, was die Erbschaft betrifft?
Zitat (von Dankefürhilfe):
Sie wüsste halt natürlich nur gerne vorab über die Rechtslage Bescheid.
Die Rechtslage für Bürgergeldbezieher findet sich lesbar im SGB II.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/index.html#BJNR295500003BJNE001408126
Besonderes zu Einkommen und Vermögen hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11a.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11b.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12.html
Es gelten auch diverse § aus dem SGB I zur Mitwirkung des Bürgergeldbeziehers
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/

Zitat (von Dankefürhilfe):
Das mit der Karenzzeit -Quelle weiß ich leider nicht genau
Auch das findet sich im seit 1.1.2023 geltenden SGB II. Das ist die geltende Rechtslage, die schlägt sich regelmäßig in Gesetzen nieder.

Zitat (von Dankefürhilfe):
Und das mit 3 Jahren rückwirkend gilt denke ich auch.
Was ist denn damit überhaupt gemeint? Was und wann hat die Vorschusskasse der Mutter mitgeteilt? Kam diese Info zu den 3 Jahren zusammen mit der Mitteilung, dass die Vorschusskasse nun nicht mehr leistet, weil die Kinder 18 sind?

Zitat (von Dankefürhilfe):
Dass das aber auch noch längere Zeit später eingefordert werden könnte wurde ja schon beschrieben...
Ja, wenn ein Unterhaltstitel besteht, dann geht das bis zu 30 Jahren. Gibts denn einen Titel?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
Dankefürhilfe
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

??? Das wurde doch schon beschrieben....
Und ist anders als nun zusammengefasst, die Tante liegt im Sterben, Erbe noch nicht genau klar und der Schuldschein betrifft doch nicht das Erbe usw. ....bitte richtig lesen oder keine Antwort

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34364 Beiträge, 5919x hilfreich)

Zitat (von Dankefürhilfe):
Das wurde doch schon beschrieben....
Was denn? Du wolltest die Rechtslage wissen.
Zitat (von Dankefürhilfe):
die Tante liegt im Sterben,
Ach so. Es ist also noch gar kein Erbfall eingetreten. Es muss dem JC noch gar nichts mitgeteilt werden. Ich habe nichts zusammengefasst, ich habe die Rechtslage in §§ mitgeteilt, weil du keine *Meinung* wolltest.
Die Tante hat vermutlich ein Testament gemacht, also kann man abwarten, bis der Erbfall eingetreten ist.

Zitat (von Dankefürhilfe):
PS.: Außer etwas Geliehenes von Freunden/ Verwandten hat sie. Dafür könnten sie einen "Schuldschein" oder dergl. schreiben, wenn das reicht (?)
Die Mutter hat sich also irgendwann mal Geld geliehen. Und jetzt sollten diese Freunde der Mutter einen Schuldschein schreiben--- und sie will vom Erbe diese Schulden tilgen? Das reicht fürs JC nicht. Das müsste schon ein korrekter Darlehensvertrag sein. Selbst dann ist fraglich, ob der akzeptiert würde.
Du möchtest Wunschantworten haben und/oder einfach nur wissen, wie das baldige Erbe zu erhalten ist und weder Vorschusskasse noch JC etwas fordern bzw. anrechnen können. Das ist mE nach der Rechtslage nicht möglich.
Zitat (von Dankefürhilfe):
bitte richtig lesen
Bitte richtig schreiben und richtige Fragen stellen. Danke.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
Dankefürhilfe
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, ich möchte nicht nur Meinungen, " ich denke das", sondern Wissen zum Beispiel aus eigenen Erfahrungen, Urteil, Entscheidung von JC. Mutmaßungen kann ich ja auch alleine machen und die Frage usw.war klar beschrieben...
Wenn man dazu nichts weiß braucht man doch auch nicht antworten, aber trotzdem danke für die Bemühungen und immerhin Einschätzung

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#12
 Von 
Dankefürhilfe
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Und nein keine Wunschantworten, aber zutreffende... Und man kann abwarten... Aber natürlich interessiert eine Bürgergeld Empfängerin, ob ihr von einem größeren Erbe ggf gar nichts bleibt....
Und es geht doch nicht ums Jobcenter, sondern die Unterhaltsvorschusskasse....

-- Editiert von User am 17. April 2023 19:14

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34364 Beiträge, 5919x hilfreich)

Zitat (von Dankefürhilfe):
ob ihr von einem größeren Erbe ggf gar nichts bleibt....
Das könnte passieren. Gern aufgedröselt, es geht ja um mehrere *Beteiligte*:

1. Gem. SGB II kann die Mutter die Erbsumme --- komplett behalten. Dazu gibt es Gesetze, Erfahrungen, Urteile.
2. Wenn es < 20.000,-€ Erbsumme sind, will das Finanzamt 0 Cent Erbschaftssteuer haben. Steht im Gesetz.
3. Wenn es um Schulden bei Freunden/Verwandten geht, können die nun diese Schulden per Schuldschein zurückfordern. Steht im Gesetz. Wie viel € Schulden die Mutter hat, ist unbekannt.
4. Und es geht um die Vorschusskasse. Diese Stelle wird zurückfordern. Dann bleibt vom Erbe das übrig, was die Vorschusskasse nicht zurückhaben will.

Ich denke, vorrangig wäre hier die Behörde=Vorschusskasse zu bedienen.

Andere User wissen evtl. mehr oder anderes--- es ist ja zum Glück noch keine Not oder Eile.

Zitat (von Dankefürhilfe):
Mutmaßungen kann ich ja auch alleine machen und die Frage usw.war klar beschrieben...
Es sind keine Mutmaßungen, denn das meiste liest man im Gesetz, das ist Rechtslage. Nö, so klar waren die Fragen nicht.
Aber für mehr Wissen, Urteile etc... gibts Rechtsanwälte, die für Ihr Wissen Geld verlangen. Die würden dann alle Daten, Zahlen, Fakten zu diesem Einzelfall lesen wollen und könnten dann evtl. auch genauer antworten.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17307 Beiträge, 9531x hilfreich)

Für Zeiten, in denen man unfähig war, den vollen Unterhalt zu bezahlen, wird auch nichts zurückgefordert - auch dann nicht, wenn man später zu Geld kommt.
Es ist nicht(!) so, dass man aufgrund eines Erbes plötzlich etwas zurückzahlen muss, was man ohne Erbe nicht hätte zurückzahlen müssen.

Zurückgefordert wird von der Unterhaltsvorschusskasse für Zeiträume, in denen man Unterhalt hätte zahlen können aber nicht (oder nicht ausreichend) getan hat.
Wenn man dann erbt, ist es natürlich einfacher, die Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse zurückzuzahlen, die man aber ohne Erbe auch gehabt hätte.

Wenn die Mutter also vor dem Erbe keine Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse hat, dann hat sie im Erbfall auch keine Schulden.

Aufgrund des Erbes hat die Mutter natürlich Geld, um zukünftig den Unterhalt zu bezahlen (zumindest für einige Zeit).

Natürlich kann man auf ein Erbe verzichten - wenn dann in der Erbfolge nachrückt, kann man aus der Ferne nicht beurteilen. Falls kein Testament vorliegt, werden das wahrscheinlich die Kinder der Mutter sein.
Wäre ja vielleicht keine schlechte Idee, wenn die Muter auf das Erbe verzichtet und das Erbe dann an die Kinder fällt, wenn die Mutter schon keinen Unterhalt zahlen konnte. Müsste man aber gut überlegen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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